Zwischenurteil
2 O 44/07
LG Dessau-Roßlau 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDESSA:2011:0819.2O44.07.0A
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Leitsätze
Eine Prozessunterbrechung infolge Insolvenz eines Beteiligten tritt bereits dann ein, wenn hinsichtlich der Klagforderung ein Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters eröffnet ist, auch wenn der Anfechtungsanspruch noch nicht geltend gemacht wurde.(Rn.15)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Drittwiderbeklagten zu 2. gem. § 240 ZPO unterbrochen ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Prozessunterbrechung infolge Insolvenz eines Beteiligten tritt bereits dann ein, wenn hinsichtlich der Klagforderung ein Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters eröffnet ist, auch wenn der Anfechtungsanspruch noch nicht geltend gemacht wurde.(Rn.15) Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Drittwiderbeklagten zu 2. gem. § 240 ZPO unterbrochen ist. Nachdem zwischen den Parteien Streit über die Frage der Unterbrechung des Rechtsstreits gem. § 240 ZPO entstanden ist, ist hierüber durch Zwischenurteil zu erkennen. Dem steht nicht entgegen, dass bereits das am 30.12.2010 verkündete Versäumnisurteil einen Beschluss über den Eintritt der Unterbrechungswirkungen enthält, weil dieser lediglich deklaratorischer Natur und deshalb für die Parteien nicht anfechtbar ist. Der Zwischenstreit soll jedoch gerade die isolierte Überprüfung der streitigen Rechtsfrage in einem Rechtsmittelverfahren ermöglichen. Der Rechtsstreit ist im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Drittwiderbeklagten zu 2. und dem Beklagten gem. § 240 ZPO unterbrochen. Die streitgegenständliche Forderung betrifft die Insolvenzmasse des Drittwiderbeklagten zu 2. Der Massebezug ist dadurch hergestellt, dass die Abtretung der Klageforderung, die trotz der Formunwirksamkeit der behaupteten Vereinbarung grundsätzlich aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Altn. BGB folgen kann (OLG Koblenz, NJW-RR 2007, 1548), vom Drittwiderbeklagten zu 2. an die Klägerin gem. § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar ist, weil sie innerhalb innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist. Nicht erforderlich ist, dass der Insolvenzverwalter den Anfechtungsanspruch bereits geltend gemacht hat, vielmehr entstehen Anfechtungsrecht und Rückgewähranspruch gem. § 143 Abs. 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, NJW-RR 2010, 1351). Ebenso wenig muss feststehen, dass der Anfechtungsanspruch tatsächlich geltend gemacht wird und mit Erfolg durchgesetzt werden kann. Hinreichend ist statt dessen, dass sich weder aus der Abtretungsurkunde noch aus dem sonstigen Vorbringen der Klägerin oder des Drittwiderbeklagten zu 2. Anhaltspunkte für eine entgeltliche Forderungsübertragung ergeben. Die Unterbrechung tritt nicht nur dann ein, wenn die vom Schuldner anfechtbar aufgegebene Rechtsposition unmittelbar betroffen ist. Führen die Parteien im Wege der Zwischenfeststellungsklage einen Streit über das Bestehen eines der geltend gemachten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses, ist die Insolvenzmasse auch insoweit betroffen (vgl. BGH, NJW 1995, 1750). Ebenso wenig ändert es an der Unterbrechungswirkung etwas, dass die Drittwiderklage gegebenenfalls von vornherein Zulässigkeitsbedenken begegnet oder unter Umständen durch die Erhebung der positiven Zwischenfeststellungsklage unzulässig geworden ist, weil während der Dauer der Unterbrechung jede gerichtliche Entscheidung, mithin auch der Erlass eines Prozessurteils gem. § 249 ZPO unzulässig ist. Da die Klägerin und die Drittwiderbeklagten lediglich einfache Streitgenossen sind, beschränkt sich die Unterbrechung auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Drittwiderbeklagten zu 2. und dem Beklagten (OLG Frankfurt, Urteil vom 12.05.2003 -1 U 87/02-; zit. nach juris). Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten zu 2. im Wege der Teilklage auf Rückerstattung von Versicherungsprämien in Anspruch. Der Beklagte ist der Stiefvater des Drittwiderbeklagten zu 2. und frühere Ehemann der Drittwiderbeklagten zu 3. Die Klägerin ist die Ehefrau des Drittwiderbeklagten zu 2. Sie behauptet, die Drittwiderbeklagten und der Beklagte hätten im Jahre 2000 mündlich vereinbart, ein vom Beklagten mit gemeinsamen Mitteln zum Kaufpreis von 280.000,00 DM erworbenes Grundstück in … nach umfassender Instandsetzung des aufstehenden Gebäudes sukzessive an die Drittwiderbeklagte zu 3. sowie den Drittwiderbeklagten zu 2. zu übertragen. Der Beklagte habe dazu zunächst einen hälftigen Miteigentumsanteil an die Drittwiderbeklagte zu 3. übertragen sollen, die diesen Anteil wiederum unentgeltlich an den Drittwiderbeklagten zu 2. habe übereignen sollen. Ferner sei vereinbart worden, dass der Beklagte im Anschluss auch seinen verbleibenden Anteil auf die Drittwiderbeklagte zu 3. übertrage, die sich verpflichtet habe, auch diesen Anteil nach Ablauf von zehn Jahren dem Drittwiderbeklagten zu 2. zu schenken. Als Gegenleistung habe sich der Drittwiderbeklagte zu 2. verpflichtet, zur Altersvorsorge des Beklagten Prämienzahlungen auf zu dessen Gunsten abgeschlossene Rentenversicherungsverträge zu erbringen, was für die Jahre 2001 bis 2003 in Gesamthöhe von 33.135,02 € - der Klageforderung - geschehen sei. Der Beklagte habe indessen 2001 nur einen ersten hälftigen Miteigentumsanteil an die Drittwiderbeklagte zu 3. übertragen und sodann den weiteren Vollzug der Vereinbarung verweigert. Die Klägerin meint, dem Drittwiderbeklagten zu 2. stehe deshalb wegen der Nichterreichung des mit den Prämienzahlungen verfolgten Zweckes ein bereicherungsrechtlicher Erstattungsanspruch zu. Der Drittwiderbeklagte zu 2. hat seine Forderung ausweislich einer Privaturkunde (Bd. I Bl. 45 d.A.) am 10.01.2007 an die Klägerin abgetreten. Über sein Vermögen ist durch das Amtsgericht … - Insolvenzgericht mit Beschluss vom 30.11.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Az. …). Die Geltendmachung etwaiger weiterer Ersatzansprüche wegen vom Drittwiderbeklagten zu 2. auf das Grundstück gemachter Verwendungen hat sich die Klägerin ausdrücklich vorbehalten. Der Beklagte hat negative Feststellungswiderklage erhoben, die sich auch gegen die Drittwiderbeklagten richtet und mit der er die Feststellung begehrt, dass eine entsprechende Vereinbarung nicht getroffen worden sei. Dieser ist die Klägerin mit einer positiven Zwischenfeststellungsklage begegnet. Aufgrund der Säumnis des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 03.12.2010 ist der Beklagte mit Versäumnisurteil vom 30.12.2010 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt worden. Darüber hinaus ist im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten festgestellt worden, dass die von der Klägerin behauptete formunwirksame Abrede zur Grundstücksübertragung getroffen worden ist. Die gegen die Klägerin und die Drittwiderbeklagte zu 3. gerichtete Widerklage ist abgewiesen worden. Gegen das Versäumnisurteil hat der Beklagte am 04.01.2011 Einspruch erhoben. Der Beklagte bestreitet die behauptete Vereinbarung und meint im Übrigen, dass aufgrund des Formmangels ein Bereicherungsanspruch bereits aus Rechtsgründen nicht in Betracht komme. Nach entsprechendem Hinweis des Gerichts, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Drittwiderbeklagten zu 2. zur Unterbrechung des Rechtsstreits im Prozessrechtsverhältnis zum Beklagten geführt habe, beantragen die Parteien, hierüber im Wege des Zwischenurteils zu entscheiden. Hilfsweise beantragen Kläger und Drittwiderbeklagte zu 3., das Versäumnisurteil vom 30.12.2010 aufrecht zu erhalten. Der Beklagte beantragt hilfsweise, das Versäumnisurteil vom 30.12.2010 aufzuheben und nach seinen in früherer mündlicher Verhandlung gestellten Schlussanträgen zu erkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.