Urteil
2 O 582/10
LG Dessau-Roßlau 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDESSA:2012:0309.2O582.10.0A
2Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 6 Normen
Leitsätze
Es besteht kein Handelsbrauch, wonach alle führenden Anbieter der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie Autolackierereien die als Erstausstattung gelieferten Lacke unentgeltlich überlassen.(Rn.20)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.917,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 29,99 € für die Zeit vom 25.07.2009 bis zum 26.07.2009,
aus 721,96 € für die Zeit vom 27.07.2009 bis zum 09.08.2009,
aus 911,81 € für die Zeit vom 10.08.2009 bis zum 03.05.2010,
aus 1.868,95 € für die Zeit vom 04.05.2010 bis zum 05.06.2010,
aus 3.205,06 € für die Zeit vom 06.06.2010 bis zum 27.06.2010 und
aus 5.917,67 € ab dem 28.06.2010 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskos-ten in Höhe von 459,40 € zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht kein Handelsbrauch, wonach alle führenden Anbieter der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie Autolackierereien die als Erstausstattung gelieferten Lacke unentgeltlich überlassen.(Rn.20) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.917,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 29,99 € für die Zeit vom 25.07.2009 bis zum 26.07.2009, aus 721,96 € für die Zeit vom 27.07.2009 bis zum 09.08.2009, aus 911,81 € für die Zeit vom 10.08.2009 bis zum 03.05.2010, aus 1.868,95 € für die Zeit vom 04.05.2010 bis zum 05.06.2010, aus 3.205,06 € für die Zeit vom 06.06.2010 bis zum 27.06.2010 und aus 5.917,67 € ab dem 28.06.2010 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskos-ten in Höhe von 459,40 € zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten gem. § 433 Abs. 2 BGB einen Kaufpreisanspruch in geltend gemachter Höhe 1. Die im Juni 2009 im Umfang von 911,81 € erfolgten Lieferungen waren dem Grunde und nach der Höhe nach im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung dem Streit entzogen, nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 15.04.2011 die Unterzeichnung der entsprechenden Lieferscheine, für die die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit spricht, durch seinen Mitarbeiter … ausdrücklich zugestanden hat. 2. Den Anspruch auf Vergütung der Fehlbestände im Konsignationslager (zweite Reihe) der Mischbank … nimmt der Beklagte gleichfalls nicht in Abrede. Die Höhe des Anspruchs mit einem Betrag von 1.336,11 € folgt aus der Abrechnung der Klägerin vom 06.05.2010, die wiederum auf das Inventur- und Rücknahmeprotokoll vom 19.04.2010 zurück-geht. Wie ein Vergleich der Unterschriften zeigt, ist auch dieses Protokoll augenscheinlich vom Mitarbeiter … unterzeichnet. Im Übrigen hat der insoweit vernommene Zeuge … bestätigt, die Inventur gemeinsam mit diesem durchgeführt und sämtliche Fehlbestände exakt erfasst zu haben. 3. Der Klägerin steht des weiteren ein Anspruch auch auf Vergütung der Fehlbestände der Grundausstattungen beider Mischregale (erste Reihe) zu. Aus den Bezeichnungen als kostenlose Leihgaben in den Liefer- und Nutzungsverträgen ergibt sich nicht, dass diese von der Klägerin unentgeltlich im Sinne einer Schenkung überlassen worden sind. Vielmehr folgt bereits aus einer wörtlichen Auslegung, dass eine Leihe im Sinne der §§ 598 ff. BGB vorliegt, die gem. § 604 Abs. 1 BGB die Verpflichtung des Entleihers begründet, die entliehenen Gegenstände bei Beendigung des Leihverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei Vertragsschluss befanden. Befreit ist er gem. § 602 BGB lediglich von der Haftung für Veränderungen oder Verschlechterungen, die auf den vertragsgemäßen Gebrauch der Sache zurückzuführen sind. Der Entleiher ist jedoch nicht zum Verbrauch der entliehenen Gegenstände verpflichtet. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten, die sich aus der Einrichtung des Konsignationslagers ergeben, wonach jeweils Verbrauchsstoffe aus der sog. zweiten Reihe aufrücken, sobald die Lacke in der ersten Reihe aufgebraucht sind, ist die Vereinbarung der Parteien dahin auszulegen, dass der Beklagte bei Beendigung der Lieferbeziehung zur Rückgabe einer vollständigen Grundausstattung verpflichtet ist. Mit der Formulierung, dass es sich um eine kostenlose Leihgabe handele, ist lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine Vergütung nicht zu Beginn, sondern erst bei Beendigung der Geschäftsbeziehung geschuldet ist. Der Beklagte hat demgemäß etwaige Fehlbestände entsprechend den getroffenen unstreitigen Preisabreden neben der Vergütung für aus dem Konsignationslager entnommene Verbrauchsstoffe auszugleichen. Eine doppelte Berechnung der Materialien, wie der Beklagte eingewandt hat, liegt hierin nicht. Der Behauptung des Beklagten, es bestehe ein hiervon abweichender bundesweiter Handelsbrauch, auf den gem. § 346 HGB Rücksicht zu nehmen sei und wonach alle führenden Anbieter von Farben und Lacken die Grundausstattung unentgeltlich zu überlassen pflegten, ist angesichts der umfassenden Auskunft des Verbandes der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie vom 24.10.2011 nicht weiter nachzugehen. Der vom Verbandsgeschäftsführer erteilten Auskunft zufolge hat dieser insbesondere auch mit denjenigen Verbandsmitgliedern Rücksprache genommen, die der Beklagte für das Bestehen des Handelsbrauches angeführt hat und die etwa 80% des Marktes für Autoreparaturlacke bedienen. Danach werden bei der Neukundenakquise zwar Rabatte auf den Listenpreis gewährt, die unentgeltliche Überlassung der Erstausstattung mit einem vollständigen Lacksortiment ist jedoch keineswegs branchenüblich. Unter diesen Umständen ist weder ein weitergehendes förmliches Marktforschungsgutachten einzuholen, noch sind die vom Beklagten benannten Zeugen zu vernehmen, die in den Unternehmen tätig sind, auf die sich die abweichende Auskunft des Fachverbandes erstreckt. 4. Die Zinsforderung beruht auf §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB. 5. Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten als Verzögerungsschaden gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Der Höhe nach ist der Anspruch auf Zahlung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von 5.917,67 € nebst Telekommunikationspauschale gerichtet, woraus sich ein Betrag von 459,40 € ergibt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die teilweise Klagerücknahme war verhältnismäßig geringfügig, betraf lediglich die Nebenforderungen und hat deshalb keine besonderen Kosten verursacht. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.917,67 € festgesetzt. Der Kläger nimmt den Beklagten, der eine Autolackiererei betreibt, auf Zahlung für Warenlieferungen in Anspruch. Die Parteien standen seit 2006 in ständiger Geschäftsbeziehung, die die Belieferung mit Fahrzeuglacken zum Gegenstand hatte. Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung schlossen die Parteien am 16.10.2006 einen Liefer- und Nutzungsvertrag über ein Autocolor-Mischsystem, das folgende Komponenten enthielt: … Mit weiterem Vertrag vom 03.11.2008 überließ die Klägerin der Beklagten ein … Mischsystem mit folgenden Komponenten: 1. … original nach Hersteller. In beiden Verträgen sind die Gegenstände ausdrücklich als „kostenlose Leihgabe“ bezeichnet. Bei den Grundausstattungen handelt es sich jeweils um ein vollständiges Lacksortiment, die sog. erste Reihe im Mischregal. Dahinter befindet sich mit der zweiten Reihe ein weiteres vollständiges Sortiment, bei der es sich um ein Konsignationslager handelt, mit der die erste Reihe bei Verbrauch des jeweiligen Farbtons aufgefüllt wird, die der Beklagte im erforderlichen Umfang nachbestellt und für die er eine Vergütung nur nach dem tatsächlichen Verbrauch schuldet. Die Klägerin fordert für drei Lieferungen, die ausweislich der von ihr vorgelegten Lieferscheine im Zeitraum vom 16.06. bis 30.06.2009 erfolgt seien, unter Berücksichtigung einer Teilstornierung einen Betrag in Höhe von 911,81 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlagen K 1-4 sowie 13-17 vorgelegten Rechnungen und Lieferscheine (Bl. 8-11 und 57-61 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin behauptet insoweit, die Lieferscheine seien vom Mitarbeiter … des Beklagten unterzeichnet worden. Darüber hinaus macht die Klägerin für den Verbrauch der ersten Reihe der Mischbank … einen Betrag in Höhe von 957,14 € und für den Verbrauch der ersten Reihe der Mischbank … einen Betrag in Höhe von 2.712,61 € geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlagen K 5 und 9 (Bl. 12f. und 17 d.A.) vorgelegten Rechnungen Bezug genommen. Ferner berechnet sie für die im Konsignationslager der Mischbank … anlässlich einer Inventur am 19.04.2010 festgestellten Fehlmengen einen Betrag von 1.336,11 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K 7 vorgelegte Rechnung vom 06.05.2010 sowie auf das Inventur- und Rücknahmeprotokoll vom 19.04.2010 (Bl. 15-16 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat die zusätzlich wegen der ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtverfolgungskosten erhobene Klage in Höhe der hierauf entfallenden Umsatzsteuer zurückgenommen. Sie beantragt zuletzt, wie erkannt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat zunächst behauptet, nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zum 01.06.2009 keine Bestellungen mehr ausgelöst zu haben. Im weiteren Verlaufe des Rechtsstreits hat er unstreitig gestellt, dass die Lieferscheine von seinem Mitarbeiter … unterzeichnet worden seien. Der Beklagte meint, Fehlbestände in den ersten Reihen der Mischregale habe er nicht zu vergüten, weil ihm die Verbrauchsstoffe unentgeltlich überlassen worden seien. Es bestehe ein branchenüblicher Handelsbrauch, die als Erstausstattung überlassenen Lacke nicht zu berechnen. Diese Verfahrensweise werde von sämtlichen führenden Anbietern von Farben und Lacken in Deutschland praktiziert. Im Übrigen ergebe sich bereits unmittelbar aus den Verträgen selbst, dass es sich um eine kostenlose Leihgabe handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben zu den von der Klägerin behaupteten Fehlbeständen im Konsignationslager durch Vernehmung des Zeugen …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.04.2011 Bezug genommen. Der auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem vom Beklagten behaupteten Handelsbrauch gerichtete Beschluss vom 06.05.2011 ist nicht durchgeführt worden. Statt dessen ist hierüber eine Auskunft des Verbandes der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie vom 24.10.2011 eingeholt worden, auf die Bezug genommen wird.