Urteil
2 O 240/11
LG Dessau-Roßlau 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDESSA:2012:0508.2O240.11.0A
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Leitsätze
1. Eine Publikumsgesellschaft kann die Zustimmung zur Übertragung des Gesellschaftsanteils eines Gesellschafters dann wirksam verweigern, wenn die Bonität des Folgegesellschafters nicht gegeben ist (Anschluss BGH, 14. November 1960, II ZR 55/59).(Rn.24)
(Rn.28)
(Rn.29)
2. Dies kann auch gelten, wenn die Einlage bereits geleistet ist.(Rn.27)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die in der Gesellschafterversammlung vom 07.11.2009 gefassten Gesellschafterbeschlüsse zu TOP 4 mit dem Inhalt:
„Für die folgenden drei Kalenderjahre wird ein Nachschuss in Höhe von 5% der Einlage pro Jahr beschlossen. Die Geschäftsführung kann den Nachschuss entsprechend der Erfordernisse von den Gesellschaftern anfordern.
Zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen der Gesellschaft wird die Geschäftsführung ermächtigt, für außerordentliche, ungeplante Aufwendungen wie z.B. Großreparaturen o.ä., in Absprache mit dem Beirat innerhalb der nächsten drei Jahre (bis 31.12.2012) einen weiteren Nachschuss bis zu max. 5% der Einlage anzufordern.“
unwirksam sind, soweit dadurch der Kläger ohne seine Zustimmung zur Nachschusszahlung verpflichtet wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 38,5% und die Beklagte 61,5 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird für den Antrag zu Ziffer 1. auf 7.670,00 €, für den Antrag zu Ziffer 2. auf 12.271,00 € und insgesamt auf 19.941,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Publikumsgesellschaft kann die Zustimmung zur Übertragung des Gesellschaftsanteils eines Gesellschafters dann wirksam verweigern, wenn die Bonität des Folgegesellschafters nicht gegeben ist (Anschluss BGH, 14. November 1960, II ZR 55/59).(Rn.24) (Rn.28) (Rn.29) 2. Dies kann auch gelten, wenn die Einlage bereits geleistet ist.(Rn.27) Es wird festgestellt, dass die in der Gesellschafterversammlung vom 07.11.2009 gefassten Gesellschafterbeschlüsse zu TOP 4 mit dem Inhalt: „Für die folgenden drei Kalenderjahre wird ein Nachschuss in Höhe von 5% der Einlage pro Jahr beschlossen. Die Geschäftsführung kann den Nachschuss entsprechend der Erfordernisse von den Gesellschaftern anfordern. Zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen der Gesellschaft wird die Geschäftsführung ermächtigt, für außerordentliche, ungeplante Aufwendungen wie z.B. Großreparaturen o.ä., in Absprache mit dem Beirat innerhalb der nächsten drei Jahre (bis 31.12.2012) einen weiteren Nachschuss bis zu max. 5% der Einlage anzufordern.“ unwirksam sind, soweit dadurch der Kläger ohne seine Zustimmung zur Nachschusszahlung verpflichtet wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 38,5% und die Beklagte 61,5 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird für den Antrag zu Ziffer 1. auf 7.670,00 €, für den Antrag zu Ziffer 2. auf 12.271,00 € und insgesamt auf 19.941,00 € festgesetzt. Die insgesamt zulässige Klage ist lediglich im Antrag zu Ziffer 2. begründet. Im Übrigen unterliegt sie der Abweisung als unbegründet. I. 1. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger mit ihr die Zustimmung der Beklagten als Geschäftsführerin der GbR zu einer Übertragung des Gesellschaftsanteils auf die ... nachsucht. Es liegt ein wichtiger Grund zur Versagung der Zustimmung gem. § 14 Ziff. 1. Satz 2 des Gesellschaftsvertrages vor. Sowohl aus allgemeinen Grundsätzen als auch aus der Auslegung der Beitrittserklärung sowie des Gesellschaftsvertrages nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck folgt, dass die Bonität eines Folgegesellschafters ein maßgebliches Kriterium ist, von dem die Erteilung der Zustimmung abhängig gemacht werden kann. Wichtige Gründe für eine Versagung der Zustimmung zu einem Gesellschafterwechsel sind regelmäßig jedenfalls solche, die gem. §§ 737, 736, 723 Abs. 1 BGB zum Ausschluss eines Gesellschafters berechtigen. Bräuchten die Gesellschafter das Gesellschaftsverhältnis mit einem Bewerber nicht fortzusetzen, wenn dieser Gesellschafter wäre, kann von vornherein keine Pflicht zu dessen Aufnahme bestehen. Hierfür kommen in erster Linie schuldhafte Pflichtverletzungen eines Gesellschafters in Betracht, die zu einer schwerwiegenden Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses führen, wobei allerdings bei einem Bewerber naturgemäß lediglich eine Prognose vorgenommen werden kann, ob Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dieser werde sich nach seiner Aufnahme in die Gesellschaft erhebliche Pflichtwidrigkeiten zuschulden kommen lassen, die dem Gesellschaftszweck zuwider laufen. Daneben kann aber auch eine nachhaltige Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eines Gesellschafters dessen Ausschluss rechtfertigen. Anerkannt sind insoweit etwa der Eintritt der Unmöglichkeit der für den Geschäftserfolg wesentlichen Beitragsleistung oder der finanzielle Zusammenbruch eines Gesellschafters, ferner die Unfähigkeit, die Einlage oder sonstige Beiträge zu erbringen (BGH, NJW 2007, 589; Ulmer/Schäfer in MK-BGB, 5. Aufl., Rdn. 33 zu § 723; Schmidt in MK-HGB, 3. Aufl., Rdn. 54f. zu § 140). Bei der Aufnahme eines Folgegesellschafters, der den Geschäftsanteil des bisherigen Gesellschafters erwirbt, steht regelmäßig zwar das Vermögen zur Erfüllung der Einlagenverpflichtung dann nicht im Vordergrund, wenn die Einlage bereits durch den bisherigen Gesellschafter erbracht worden ist. Abzustellen ist in diesem Falle vielmehr darauf, ob der Folgegesellschafter voraussichtlich in der Lage sein wird, etwaige künftige Beitragsleistungen, die die Gesellschafter gegebenenfalls beschließen, zu erfüllen. Dabei ist bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund für die Versagung der Zustimmung nicht gegeben ist, im Interesse der übrigen Gesellschafter auch bei Publikumsgesellschaften ein strenger Maßstab anzulegen. Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters kann auch dann abgelehnt werden, wenn objektive Gründe vorliegen, die nicht so schwerwiegend sind, dass sie dessen Ausschluss rechtfertigen würden (BGH, Urteil vom 14.11.1960 – II ZR 55/59 –; zit nach juris, Tz. 23). Bei der Prüfung kann insbesondere nicht außer Acht gelassen werden, dass Änderungen im Gesellschafterbestand erhebliche Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft haben kann, was namentlich dann anzunehmen sein kann, wenn in größerem Umfang an die Stelle natürlicher Personen juristische Personen treten, deren Haftung beschränkt ist. Die Auslegung von Beitrittserklärung und Gesellschaftsvertrag ergibt, dass die Beklagte diesen allgemeinen Maßstab ungeachtet ihres Charakters als Publikumsgesellschaft nicht abmildern wollte. Sowohl in der Beitrittserklärung als auch in § 4 Ziff. 6. des Gesellschaftsvertrages findet sich eine Verpflichtung, Selbstauskünfte zu den finanziellen Verhältnissen zu erteilen. Schon dieser Umstand zeigt, dass eine erfolgreiche Bonitätsprüfung Voraussetzung für die Aufnahme eines neuen Gesellschafters sein sollte, mag sie nach den Regelungen auch erst nach dem Beitritt und in erster Linie durch die finanzierenden Banken oder potentielle Darlehensgeber der Gesellschaft erfolgen. Dieser Einschätzung steht § 3 Ziff. 2. des Gesellschaftsvertrages nicht entgegen. Dort ist vielmehr nur der Pflichtenkreis des Geschäftsführers bzw. sonstiger Bevollmächtigter der Gesellschaft einschränkend dahin geregelt, dass diese zu einer Bonitätsprüfung nicht verpflichtet sind. Im Umkehrschluss folgt hieraus zugleich aber deren Berechtigung. Ebenso wenig verhält sich § 16 Ziff. 2. des Gesellschaftsvertrages zu den Voraussetzungen der Aufnahme eines Folgegesellschafters, der statt dessen einen Katalog von Kündigungstatbeständen regelt, zu denen insbesondere auch der Vermögensverfall bzw. ein negatives Ergebnis einer Bonitätsprüfung durch die finanzierende Bank zählen. Die Beklagte kann insoweit nicht darauf verwiesen werden, einen Folgegesellschafter mit absehbar unsicheren Vermögensverhältnissen zunächst aufzunehmen und das Gesellschaftsverhältnis erst bei Nachweis eines dort geregelten Kündigungstatbestandes wieder zu kündigen. Zwar stellt die Versagung der Zustimmung zum Gesellschafterwechsel einen Ausnahmetatbestand dar, wie sich aus dem Wortlaut des § 14 des Gesellschaftsvertrages ergibt. Die Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes liegt daher grundsätzlich bei der Beklagten (BGH, Urteil vom 14.11.1960 – II ZR 55/59 –; zit nach juris, Tz. 16 m.N.). Die Mitwirkungspflicht des Klägers, der anderenfalls nach § 16 Ziff. 1. des Gesellschaftsvertrages das Gesellschaftsverhältnis ohne Zustimmung des Geschäftsführers erstmals zum 31.12.2015 kündigen kann, erschöpft sich gleichwohl aber nicht in einer bloßen Benennung des Folgegesellschafters. Vielmehr muss er zu diesem so detaillierte Angaben machen, dass die Beklagte in die Lage versetzt wird, bereits aufgrund dieser Angaben eine umfassende Überprüfung der Eignung des Bewerbers vorzunehmen und bei etwaigen Zweifeln weitergehende Recherchen anzustellen. Die Voraussetzungen für die Versagung der Zustimmung zum Gesellschafterwechsel ergeben sich danach aber bereits aus dem eigenen tatsächlichen Vorbringen des Klägers. Ausweislich des erst im Rechtsstreit vorgelegten Jahresabschlusses zum 30.06.2009 hat die Folgegesellschafterin, die über ein hinter dem Nominalwert des zu übernehmenden Gesellschaftsanteils deutlich zurückbleibendes Gesellschaftskapital von lediglich 25.000,- € verfügt, bereits das Geschäftsjahr 2008-2009 mit einem Verlust von 9.667,00 € abgeschlossen, wobei Umsatzerlösen von etwa 800.000,- € und einem Reinvermögen von etwa 77.000,- € Verbindlichkeiten von etwa 1,2 Mio € gegenüberstanden und die Gesellschaft über nahezu keine liquiden Mittel verfügte. Die Beteiligungen der Folgegesellschafterin an anderweitigen Unternehmen stellen sich nach diesem Abschluss teilweise von vornherein als weitgehend wertlos dar. Die ... ist danach einzige Gesellschafterin der ... mit Sitz in ..., deren Stammkapital gleichfalls lediglich 25.000,- € beträgt und deren Geschäftsbetrieb seit 2007 ruht. Ähnliches gilt für die erst 2007 gegründete und offenbar sogleich danach wieder stillgelegte ... mit Sitz in ... Soweit die Folgegesellschafterin darüber hinaus alleinige bzw. Mehrheitsgesellschafterin der ... sowie der ... mit Sitz jeweils in ... ist, hat der Kläger insoweit keine näheren Angaben gemacht, die eine realistische Bewertung der Unternehmensbeteiligungen ermöglichen würden. Der im Verlaufe des Rechtsstreits vorgelegte Jahresabschluss der Folgegesellschafterin einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung zum 30.06.2011 zeichnet kein wesentlich besseres Bild. Danach ist das Geschäftsjahr zwar mit einem gegenüber dem Vorjahr leicht gestiegenen Gewinn von 11.555,- € abgeschlossen worden. Die Umsatzerlöse liegen jedoch bei lediglich etwa 107.000,- €, das Reinvermögen bei etwa 98,000,- €. Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft belaufen sich weitgehend unverändert auf etwa 1,15 Mio €. Zur Beteiligung an der ... enthält der Abschluss keine aktualisierten Angaben, die ... ist unverändert stillgelegt. Die ... demgegenüber ist zwischenzeitlich aufgelöst, die Liquidation indes noch nicht abgeschlossen. Statt der anfänglichen Beteiligung an der ... ist im Jahresabschluss nunmehr eine 100%-ige Beteiligung an der im August 2010 gegründeten ... mit Sitz in ... ausgewiesen, für die eine Bilanz noch nicht vorliegt. Diese Gesellschaft hat wie im Übrigen auch die übrigen Gesellschaften, an denen die ... beteiligt ist oder war, den Handel mit Bild- und Bildtonträgern zum Gegenstand, was für sich genommen gleichfalls keinen Aufschluss über deren wirtschaftliche Situation zulässt. Bereits die sich aus beiden Jahresabschlüssen abzeichnende unsichere und unübersichtliche wirtschaftliche Situation der Folgegesellschafterin in Verbindung mit ihrer eigenen sowie der Haftungsbeschränkung aller Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist oder war, lässt deren Aufnahme angesichts der von der GbR eingegangenen Verbindlichkeit als für die übrigen Gesellschafter unzumutbar erscheinen. Dabei kann nicht außer Acht bleiben, dass der Kläger bereits im Oktober 2008 den Versuch unternommen hat, seinen Gesellschaftsanteil auf die zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelöste ... mit Sitz in ... zu übertragen, deren Geschäftsführer mit demjenigen der nunmehr benannten Folgegesellschafterin identisch war. Darüber hinaus hat er der Klägerin im Oktober 2010 die vorerwähnte ... als Folgegesellschafterin angedient, die die dargestellten Verflechtungen zur ... aufweist und deren Geschäftsbetrieb seit Jahren ruht. Vor diesem Hintergrund hätte es dem Kläger oblegen, die durchgreifenden Bedenken, die sich aus der offensichtlich fehlenden Eignung beider vorgenannten Gesellschaften auch für die ... ergeben, durch detaillierte Angaben zu deren wirtschaftlicher Situation zu zerstreuen. 2. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ist die Klage zulässig und begründet. Das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung der Unwirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse liegt vor, weil das Mitgliedschaftsrecht des Klägers betroffen ist (BGH, NJW-RR 1992, 227). Der betroffene Gesellschafter kann die Unwirksamkeit sowohl als Einwendung gegenüber einer Zahlungsklage als auch im Wege der allgemeinen Feststellungsklage geltend machen (BGH, NJW-RR 2007, 1477). Der Feststellungsantrag hat auch in der Sache Erfolg. Die Beklagte ist als Geschäftsführerin der Gesellschaft passivlegitimiert, weil die Unwirksamkeit sowohl gegenüber den Mitgesellschaftern als auch gegenüber der Gesellschaft gerügt werden kann (BGH, NJW-RR 2007, 757). Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 07.11.2011 stellen keine wirksame Grundlage für die Erhebung von Nachschüssen dar, weil der Kläger ihnen weder in der Gesellschafterversammlung noch antizipiert zugestimmt hat. Die in einem Gesellschaftsvertrag von den Gesellschaftern antizipiert erteilte Zustimmung zu Erhöhungen der Bareinlageverpflichtungen oder zur Erhebung von Nachschüssen erfordert aus Gründen des Schutzes des mitgliedschaftlichen Grundrechts eines jeden Gesellschafters, nicht ohne seine Zustimmung mit zusätzlichen Beitragspflichten belastet zu werden, zu ihrer Wirksamkeit die Angabe einer Obergrenze oder hinreichend bestimmte Regelungen über die Eingrenzbarkeit der Vermehrung der Beitragspflichten (st. höchstr. Rspr., zuletzt BGH, NJW-RR 2009, 753 m.w.N.; ferner z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2007 – I-15 U 177/06 – zit. nach juris; OLG Stuttgart, DB 2010, 1058). Regelungen zu nachträglichen Erhöhungen der Beitragspflichten enthält der Gesellschaftsvertrag zum einen in § 4 Ziff. 4., der die Erhöhung des Gesellschaftskapitals und anteilig der Bareinlageverpflichtung um bis zu 8% durch die Geschäftsführung gestattet, zum anderen in § 6 Ziff. 4. zur Erhebung von Nachschüssen, die zum Ausgleich eingetretener Unterdeckungen erforderlich werden. Abgesehen davon, dass die von der Gesellschafterversammlung beschlossenen Nachschüsse von vornherein dem sachlichen Anwendungsbereich des § 4 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages nicht unterfallen, weil bereits begrifflich keine Erhöhung der Bareinlageverpflichtung beschlossen worden ist, ermangelt bereits diese Regelung der nötigen inhaltlichen Bestimmtheit. Denn sie stellt der Höhe nach auf eine Erhöhung des Gesellschaftskapitals um bis zu 8% und lediglich mittelbar auf eine verhältnismäßige Erhöhung der Bareinlageverpflichtung ab. Das Verhältnis von Bareinlage und Gesellschaftskapital wird jedoch durch die Zahl der Gesellschafter bestimmt, die veränderlich ist. Kommt es jedoch im Verlaufe des Bestehens der Gesellschaft durch Kündigungen oder den Ausschluss von Gesellschaftern zu einer Reduzierung des Gesellschafterbestandes und hiermit einhergehend zu einem Anwachsen des Geschäftsanteils des ausgeschiedenen Gesellschafters, lässt sich die absolute Erhöhung der Bareinlageverpflichtung der Regelung bereits nicht mehr entnehmen. Gleiches gilt, wenn sich die Höhe des Gesellschaftskapitals ändert. § 6 Ziff. 4. des Gesellschaftsvertrages hingegen enthält von vornherein keine weiteren Berechnungsgrößen als das Verhältnis des jeweiligen Gesellschafteranteils zum Gesellschaftsvermögen, in dem etwa entstandene Unterdeckungen durch Nachschüsse ausgeglichen werden sollen. Dieser Regelung fehlt es daher von vornherein an jeder objektiv ermittelbaren Obergrenze. Darüber hinaus lässt die Regelung nicht zweifelsfrei erkennen, ob die Nachschüsse einmalig oder mehrfach gefordert werden können. Eine Nachschusspflicht für den Kläger konnte deshalb nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung in der Gesellschafterversammlung begründet werden (BGH aaO). Hieran fehlt es. Gründe, die dafür sprechen würden, dass der Kläger auch ohne wirksame gesellschaftsvertragliche Grundlage aus seiner gesellschafterlichen Treuepflicht heraus verpflichtet gewesen wäre, der Erhebung von Nachschüssen zuzustimmen, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. An die aus der Treuepflicht abgeleiteten Verpflichtung, einer Beitragserhöhung oder der Erhebung von Nachschüssen zuzustimmen, sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, weil die Gesellschafter grundsätzlich nicht zu weiteren Vermögensopfern gezwungen werden können. Hierfür ist deshalb nur dann Raum, wenn die Abwägung aller maßgeblichen Umstände ergibt, dass die Erhebung von Nachschüssen im Gesellschaftsinteresse unumgänglich und dem Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist (BGH, NJW-RR 2007, 1477). Der Geltendmachung der Beschlussunwirksamkeit steht die Ausschlussfrist in § 12 Ziff. 12 des Gesellschaftsvertrages nicht entgegen. Danach sind zwar Einwendungen gegen Gesellschafterbeschlüsse binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer zu erheben. Das mitgliedschaftliche Grundrecht eines Gesellschafters, nicht ohne seine Zustimmung mit weiteren Beitragspflichten beschwert zu werden, kann jedoch durch rein verfahrensrechtliche Regelungen nicht ausgehebelt werden (BGH, NJW-RR 2009, 753). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 Satz und 2 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO. Bei der Festsetzung des Streitwerts für den Antrag auf Zustimmung zur Anteilsübertragung folgt die Kammer der vom Kläger vorgenommenen Bezifferung seines Interesses auf 1/10 des Wertes des Gesellschaftsanteils, der auch die Beklagte nicht entgegen getreten ist. Der Streitwert des Feststellungsbegehrens zu Ziffer 2. des Antrags ist auf 80% der durch den angefochtenen Gesellschafterbeschluss insgesamt beschlossenen Nachschusspflicht von 20% der Einlage, einschließlich der durch den Vorratsbeschluss herbeigeführten Ermächtigung der Beklagten, mithin auf einen Betrag von 12.271,00 € (24.000,00 DM) festzusetzen. Er wird nach den entsprechend heranzuziehenden Grundsätzen des § 247 Abs. 1 AktG (BGH, Beschl. vom 21.06.2011 - II ZR 22/10 -; zit. nach juris) durch das Interesse des Klägers bestimmt, in Höhe der beschlossenen Nachschüsse insgesamt nicht in Anspruch genommen zu werden. Beide Werte sind gem. § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. Der Hilfsfeststellungsantrag bleibt gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG außer Betracht, weil über ihn keine Entscheidung ergeht. Die Parteien streiten um Rechte und Pflichten aus der Beteiligung des Klägers an einer Publikumsgesellschaft. Der Kläger trat mit Beitrittserklärung vom 27.11.1998 der ... GbR bei und übernahm einen Gesellschaftsanteil in Höhe von 150.000,00 DM. Die Gesellschaft, deren Zweck die Errichtung, gemeinschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung einer Wohnanlage in ... und deren geschäftsführende Gesellschafterin die Beklagte ist, ist zwischenzeitlich in ... GbR umbenannt. Das gezeichnete Gesellschaftskapital beläuft sich auf 8.475.000 DM. Gem. § 14 des Gesellschaftsvertrages bedürfen Verfügungen über Gesellschaftsanteile zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Geschäftsführers, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Die Abtretung eines Gesellschaftsanteils ist danach nur wirksam, wenn der Zessionar im Wege der Schuldübernahme alle im Rahmen der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten des Zedenten übernimmt und die ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Verpflichtungen ausdrücklich anerkennt. Der Kläger beabsichtigt, seinen Geschäftsanteil an die ... einer juristischen Person italienischen Rechts mit beschränkter Haftung, eingetragen im Handelsregister ..., vergleichbar mit einer Einmann-GmbH nach deutschem Recht, zu veräußern. Deren Gesellschaftszweck ist die Herstellung von und der Großhandel mit Datenträgern. Mit Schreiben vom 13.01.2011, dem ein Handelsregisterauszug sowie ein Jahresabschluss zum 30.06.2009 beigefügt waren, bat er die Beklagte insoweit vergeblich um Erteilung der erforderlichen Zustimmung. Bereits zuvor hatte der Kläger mit Übertragungsvertrag vom 01.10.2008 seinen Gesellschaftsanteil an die ... übertragen, die die Beklagte versagte, nachdem sie bei einer Internetrecherche darauf gestoßen war, dass das ... Unternehmen am 25.05.2004 aufgelöst worden war. Die vom Kläger insoweit unter dem Az. 2 O 307/10 erhobene Klage auf Zustimmung zur Anteilsveräußerung hat er auf den entsprechenden Einwand der Beklagten zurückgenommen. Wenig später unternahm der Kläger den Versuch, seinen Gesellschaftsanteil auf die ... zu übertragen, die gleichfalls stillgelegt ist und deren Anteile zu 100% von der ... gehalten werden. Auch dieser Anteilsübertragung versagte die Beklagte ihre Zustimmung. Darüber hinaus wendet sich der Kläger gegen einen in seiner Abwesenheit gefassten Gesellschafterbeschluss vom 07.11.2009, mit dem mit Blick auf die wirtschaftliche Situation der GbR eine Nachschusspflicht in Höhe von 5% der Einlage pro Jahr für die folgenden drei Jahre beschlossen und die Geschäftsführung ermächtigt wurde, den Nachschuss entsprechend der Erfordernisse von den Gesellschaftern anzufordern. Desweiteren fasste die Gesellschafterversammlung einen Vorratsbeschluss, mit dem die Geschäftsführung ermächtigt wurde, zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen für außerordentliche, ungeplante Aufwendungen in Absprache mit dem Beirat einen weiteren Nachschuss bis zu max. 5% der Einlage anzufordern. Beide Beschlüsse ergingen mit einer Zustimmung von 94,091% der vertretenen Gesellschaftsanteile bei 5,909% Stimmenthaltung. Im Gesellschaftsvertrag lautet es in diesem Zusammenhang in § 4 Ziff. 4.: „Der Geschäftsführung ist es gestattet, das Gesellschaftskapital und anteilig die Bareinlageverpflichtung nach eigenem Ermessen um bis zu 8% zu erhöhen.“ Weiter findet sich in § 6 Ziff. 4. des Gesellschaftsvertrages folgende Regelung: „Soweit im Rahmen der Verfolgung des Gesellschaftszweckes, insbesondere bei der laufenden Bewirtschaftung erstellter Objekte Unterdeckungen auftreten, ist jeder Gesellschafter verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach entsprechender Aufforderung des Geschäftsführers die seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen entsprechende anteilige Zahlung zur Behebung der Unterdeckung zu leisten.“ Ferner enthält § 12 Ziff. 9. eine Regelung, wonach Änderungen der Regelungen des Gesellschaftsvertrages über die von den Gesellschaftern zu leistenden Gesellschafterbareinlagen bzw. Nachschüsse der Zustimmung aller Gesellschafter bedürfen. Gem. § Ziff. Abs. 12. können Einwendungen gegen Gesellschafterbeschlüsse nur binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Beschlussfassung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer geltend gemacht werden. Die Beklagte forderte den Kläger im Nachgang zur Beschlussfassung jeweils mit Schreiben aus Januar sowie Juni/Juli 2010 und 2011 sowie wiederholt im Verlaufe des Rechtsstreits zur Zahlung eines Nachschusses in Höhe von 2,5% seiner Einlage (jeweils 1.917,34 €) auf, was der Kläger stets mit dem Einwand der Beschlussunwirksamkeit zurückwies. Der Kläger meint, ein wichtiger Grund für die Versagung der Zustimmung zur Übertragung seines Gesellschaftsanteils an die ... liege nicht vor. Der Beitritt zur Publikumsgesellschaft sei nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere sei bei der Aufnahme neuer Gesellschafter eine Bonitätsprüfung gerade nicht vorgesehen. Im Übrigen habe die Geschäftsführung in der Vergangenheit als Gesellschafter auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung aufgenommen. Im Übrigen verfüge die ... aber auch über die erforderliche Bonität, wie sich im Internet von jedermann ohne weiteres recherchieren lasse. Der Gesellschafterbeschluss vom 07.11.2009 sei unwirksam. Gem. § 707 BGB treffe Gesellschafter einer GbR grundsätzlich weder eine Pflicht zur Erhöhung seiner Einlage noch eine Nachschusspflicht, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsehe. Eine solche Verpflichtung sei indessen im Gesellschaftsvertrag nicht wirksam getroffen worden, weil sich aus den maßgeblichen Regelungen Ausmaß und Umfang der zusätzlichen Belastung nicht eindeutig ersehen ließen, insbesondere es an der Festlegung einer Obergrenze fehle. Der Beschluss über die Nachschusspflicht hingegen sei unwirksam, weil der Kläger ihm nicht zugestimmt habe. Aus seiner gesellschafterlichen Treuepflicht ergebe sich auch keine Zustimmungspflicht. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Veräußerung des vom Kläger an der ... GbR gehaltenen Geschäftsanteils an die ..., eingetragen im Handelsregister der Handels-, Industrie- und Landwirtschaftskammer ..., gem. § 14 des Gesellschaftsvertrages der ... GbR schriftlich zu erteilen; 2. festzustellen, dass die in der Gesellschafterversammlung vom 07.11.2009 gefassten Gesellschafterbeschlüsse zu TOP 4 mit dem Inhalt: „Für die folgenden drei Kalenderjahre wird ein Nachschuss in Höhe von 5% der Einlage pro Jahr beschlossen. Die Geschäftsführung kann den Nachschuss entsprechend der Erfordernisse von den Gesellschaftern anfordern. Zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen der Gesellschaft wird die Geschäftsführung ermächtigt, für außerordentliche, ungeplante Aufwendungen wie z.B. Großreparaturen o.ä., in Absprache mit dem Beirat innerhalb der nächsten drei Jahre (bis 31.12.2012) einen weiteren Nachschuss bis zu max. 5% der Einlage anzufordern.“ unwirksam sind, soweit dadurch der Kläger ohne seine Zustimmung zur Nachschusszahlung verpflichtet wird; hilfsweise zu Ziffer 2: festzustellen, dass die Beklagte nicht ermächtigt ist, die Zahlung von Nachschüssen vom Kläger aufgrund der gefassten Gesellschafterbeschlüsse zu TOP 4 vom 07.11.2009 zu verlangen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Bonität eines neu eintretenden Gesellschafters sei nach dem Gesamtgefüge des Gesellschaftsvertrages ein zentrales Beitrittskriterium. Schon die Beitrittserklärung sehe eine entsprechende Selbstauskunft des Gesellschafters sowie die Vorlage entsprechender Unterlagen zur Bonitätsprüfung vor. Der Kläger habe jedoch die Bonität der ... nicht hinreichend nachgewiesen, sodass ein wichtiger Grund für die Versagung der Zustimmung zum Gesellschafterwechsel vorliege. Der vorgelegte Jahresabschluss zum 30.06.2009 besitze keine Aussagekraft hinsichtlich der aktuellen finanziellen Situation der Gesellschaft. Aus dem Abschluss ergebe sich eine unzureichende Eigenkapitalquote sowie ferner, dass die Gesellschaft das Geschäftsjahr 2008/2009 mit einem Verlust beendet habe. Die Beteiligungen der Gesellschaft an anderen abhängigen oder verbundenen Unternehmen seien als wertlos anzusehen, weil diese stillgelegt seien oder zumindest ihr Geschäftsbetrieb ruhe. Aus dem im Verlaufe des Rechtsstreits vorgelegten Jahresabschluss zum 30.06.2011 folge nichts anderes. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, die wirtschaftliche Situation etwaiger Folgegesellschafter eigenständig zu recherchieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beiakten 2 O 307/10 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.