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Urteil

2 O 740/15

LG Dessau-Roßlau 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDESSA:2020:0417.2O740.15.22
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Leitsätze
1. Der Gesellschafter hat sein Ausscheiden aus der Gesellschaft hinzunehmen, wenn er einem wirtschaftlich sinnvollen Sanierungskonzept nicht zustimmt.(Rn.69) (Rn.70) 2. Den insbesondere im Hinblick auf eine sehr gute Vermietungssituation zu einer Kapitalerhöhung bereiten Gesellschaftern eines Immobilienfonds ist es nicht zumutbar, die Gesellschaft mit den nicht zur Investition weiteren Kapitals bereiten Gesellschaftern fortzusetzen.(Rn.68)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 109.268,58 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.1.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gesellschafter hat sein Ausscheiden aus der Gesellschaft hinzunehmen, wenn er einem wirtschaftlich sinnvollen Sanierungskonzept nicht zustimmt.(Rn.69) (Rn.70) 2. Den insbesondere im Hinblick auf eine sehr gute Vermietungssituation zu einer Kapitalerhöhung bereiten Gesellschaftern eines Immobilienfonds ist es nicht zumutbar, die Gesellschaft mit den nicht zur Investition weiteren Kapitals bereiten Gesellschaftern fortzusetzen.(Rn.68) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 109.268,58 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.1.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus §§ 735, 738, 739 BGB in Verbindung mit § 16 Nr. 2 g, 3. und 4. des Gesellschaftsvertrages einen Anspruch auf Zahlung von 109.268,58 Euro. Die vom Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Aktivlegitimation der Klägerin greifen nicht durch. Die formwechselnde Umwandlung der B. GbR in die Klägerin - die B. Grundbesitz GmbH & Co. KG - ist wirksam. Sämtliche der im Handelsregister der B. Grundbesitz GmbH & Co. KG eingetragenen Gesellschafter haben der formwechselnden Umwandlung der Klägerin zugestimmt und die Handelsregisteranmeldung zur Eintragung der Klägerin als GmbH & Co. KG bewirkt. Sofern der Beklagte noch Gesellschafter der Klägerin sein sollte, hätte dies nicht zur Folge, dass die Umwandlung der Klägerin in eine GmbH & Cc. KG unwirksam wäre. Dies hätte vielmehr zur Folge, dass der Beklagte für die Verbindlichkeiten der Klägerin nach § 176 Abs. 2 HGB analog haftet (vgl. K. Schmidt in: Münchener Kommentar zum HGB, 3.A. § 176 HGB Rz. 10). Der Zahlungsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 735, 738, 739 BGB in Verbindung mit §§ 16 Nr. 2 g), 3. und 4. des Gesellschaftsvertrages. Da der Beklagte der Kapitalerhöhung nicht zugestimmt hat, ist er zum 31.7.2012 aus der Klägerin ausgeschieden und daher grundsätzlich gemäß § 739 BGB zur Erstattung des Auseinandersetzungsfehlbetrages verpflichtet. Der Beklagte wendet vergeblich die Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses über die Einfügung von § 16 Nr. 2 g) des Gesellschaftsvertrages und seines daraus folgenden Ausscheidens aus der Klägerin vom 31.7.2012 ein. Gegenüber dem Beklagten, der dem Gesellschafterbeschluss nicht zugestimmt hat, ist der Beschluss wirksam, weil ein Gesellschafter - wie hier der Beklagte - sich treupflichtwidrig verhält, wenn er zwar an den Sanierungspflichten nicht teilnehmen, gleichwohl aber in der Gesellschaft verbleiben will. Zwar ist ein Gesellschafter im Allgemeinen nicht verpflichtet, einer seine Gesellschafterstellung aufhebenden Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen. Jedoch kann sich für den einzelnen Gesellschafter aus der gesellschafterlichen Treuepflicht im Einzelnen etwas Abweichendes ergeben. Eine Zustimmungspflicht kommt dann in Betracht, wenn sie mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis dringend erforderlich und die Änderung des Gesellschaftsvertrages dem Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange zumutbar ist. Die Verpflichtung eines einzelnen Gesellschafters, einer notwendig gewordenen Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen, kann insoweit dann angenommen werden, wenn dem schützenswerte Belange des einzelnen Gesellschafters nicht entgegenstehen (vgl. eingehend BGH, Urteil vom 19.10.2009, II ZR 240/08, ‚S. 8-11/Rz. 17, 22, 23 m.w.N.). Gemessen hieran war der Beklagte zur Zustimmung verpflichtet. Der Versuch, die sanierungsbedürftige Klägerin unter Aufbringung neuen Kapitals zu sanieren, war wirtschaftlich sinnvoll. Eine Sanierung einer sanierungsbedürftigen Gesellschaft ist sinnvoll, wenn sie möglich ist und die Fortführung der Gesellschaft aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gesellschafters objektiv - beispielsweise im Hinblick auf eine sehr gute Vermietungssituation - nicht von vornherein sinnlos erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2009, II ZR 240/08, S. 11, 12, Rz. 25, 27). Maßgeblich für die Frage der Zustimmungspflicht ist der Informationsstand der Gesellschafter zum Zeitpunkt des Gesellschafterbeschlusses auf der Grundlage der Beschlussvorlage. Insoweit ist es hinreichend, dass den Gesellschaftern in der Gesellschafterversammlung - die hier am 30.5.2012 durchgeführt wurde - ein in sich schlüssiges Sanierungskonzept vorgestellt wurde (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2013, 1661, 1662). Diese Voraussetzungen für eine Zustimmungspflicht liegen hier vor. Die Klägerin war im Jahre 2012 sanierungsbedürftig. Denn nach den sehr detaillierten, nachvollziehbaren und differenzierten Ausführungen im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl. O. V. vom 21.8.2019, denen das Gericht aufgrund eigener Überzeugungsbildung folgt, lag zum 31.5.2012 eine Überschuldung der Gesellschaft in Höhe von 5.791.682,32 Euro vor, wobei sich die Aktiva auf 5.402.102,55 Euro, beliefen, wohingegen die Passiva 11.193.784,87 Euro betrugen (vgl. Bd. I S. 104-124 des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 21.8.2019). Die Sanierung der Klägerin war auch wirtschaftlich sinnvoll. Nach den detaillierten und differenzierten Ausführungen im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen V. vom 21.8.2019, denen das Gericht aufgrund eigener Überzeugungsbildung folgt, waren die in der Gesellschafterversammlung am 30.5.2012 beschlossenen Maßnahmen wirtschaftlich sinnvoll und führten zu einer Sanierung der Gesellschaft (vgl. Bd. I S. 125-192 des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 21.8.2019). Die Fortführung der Gesellschaft war aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gesellschafters mit den am 30.5.2012 zur Verfügung stehenden Informationen auch im Hinblick auf die sehr gute Vermietungssituation nicht von vornherein sinnlos. Das in Vorbereitung der Gesellschafterversammlung vom 30.5.2012 erarbeitete und den Gesellschaftern in der Versammlung vom 30.5.2012 vorgestellte und weiter erläuterte Sanierungskonzept war in sich schlüssig und von daher zustimmungspflichtig. Das den Gesellschaftern mit der Einladung zur Gesellschafterversammlung übermittelte Papier „Sanierung der B. GbR“ sah insoweit vor, die Überschuldung der Gesellschaft durch Zuführung von Eigenkapital zu beseitigen und die Ausgaben für den laufenden Kapitaldienst an die nachhaltig erzielbaren Einnahmen anzupassen; hierbei sollten die finanzierenden Banken durch einen entsprechenden Sanierungsbeitrag der Gesellschafter zu Zugeständnissen und einem Entgegenkommen motiviert werden (vgl. S. 1-3 des Papiers „Sanierung der B. GbR“, Anlage K 8/2 - im Anlagenband). Mit der Kapitalerhöhung und einem neuen Darlehen sollten sodann die Darlehen bei den finanzierenden Banken abgelöst werden (vgl. Anlage K 8/1, S. 5 - im Anlagenband). Diese im Rahmen des Sanierungskonzepts vorgestellten und in Aussicht genommenen Maßnahmen sind die üblicherweise im Rahmen einer Sanierung zu ergreifenden Maßnahmen. Sie sind einleuchtend, erfolgsträchtig und führten hier zur erfolgreichen Sanierung der Klägerin. Im Ergebnis bestand aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Treuepflicht eine Verpflichtung des Beklagten zur Zustimmung zum Sanierungskonzept. Den zu einer Kapitalerhöhung bereiten Gesellschaftern war es insoweit nicht zumutbar, die Gesellschaft mit den nicht zur Investition weiteren Kapitals bereiten Gesellschaftern fortzusetzen. Verhindert werden konnte der durch nichts zu rechtfertigende wirtschaftliche Vorteil der nicht zahlungsbreiten Gesellschafter hier nur durch ihr Ausscheiden. Schützenswerte Belange der nicht zahlungswilligen Gesellschafter stehen dem nicht entgegen. Diese Gesellschafter werden durch ihr Ausscheiden nicht schlechter, sondern sogar besser gestellt, als sie im Falle der Liquidation der Gesellschaft gestanden hätten (vgl. eingehend BGH Urteil vom 19.10.2009, II ZR 240/08, S. 11-15, Rz. 25-32). Für den Beklagten ergibt sich dies aus den detaillierten und differenzierten Ausführungen im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen V. vom 21.8.2019 (vgl Bd. I S. 212-219 des Gutachtens). denen das Gericht aufgrund eigener Überzeugungsbildung folgt. Sofern sich der Beklagte unter Bezugnahme auf das BGH - Urteil Sanieren oder Ausscheiden II (Urteil vom 25.1.2011, II ZR 122/09) darauf beruft, dass die sanierungswilligen Gesellschafter der Klägerin keine berechtigte Erwartungshaltung gegenüber den „Sanierungsunwilligen“ in Bezug auf eine Zustimmungserklärung der sanierungsunwilligen Gesellschafter zu den Sanierungsbeschlüssen haben, kann er hiermit nicht durchdringen. Denn in der Entscheidung Sanieren oder Ausscheiden II enthielt der Gesellschaftsvertrag unter § 4 Abs. 5 eine Regelung, wonach ein nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmender Gesellschafter lediglich eine „Verringerung“ seines Beteiligungsverhältnisses hinzunehmen hatte: „Die nicht zustimmenden Gesellschafter haben in diesem Fall eine Verringerung ihres Beteiligungsverhältnisses hinzunehmen.“ Eine solche Regelung enthielt der Gesellschaftsvertrag hier aber gerade nicht. Vielmehr wurde durch §12 Abs. 9 S. 3 des hier in Rede stehenden Gesellschaftsvertrages die „Schicksalsgemeinschaft“ begründet, die dem BGH - Urteil Sanieren oder Ausscheiden I (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2009, II ZR 240/08) zugrunde lag, indem jeder Gesellschafter eine auch noch so sinnvolle Sanierung der Gesellschaft verhindern kann. Genau diese Blockadesituation wird aber durch die Treuepflicht eines Gesellschafters überwunden, indem der „sanierungsunwillige„ Gesellschafter für verpflichtet angesehen wird, der Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen bzw. notfalls auch sein Ausscheiden aus der Gesellschaft hinnehmen zu müssen. Im Ergebnis hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Auszahlung des negativen Auseinandersetzungsguthabens in Höhe von 109.268,58 Euro. Insoweit wird vollumfänglich auf die detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl. O. V. vom 21.8.2019 Bezug genommen (vgl. Bd. I S. 193-211 des schriftlichen Gutachtens), denen das Gericht aufgrund eigener Überzeugungsbildung folgt. Im Ergebnis ist die Klage in Höhe von 109.268,58 Euro begründet. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 92 II, 709 ZPO: Streitwert: 116.099,04 Euro. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Erstattung eines Auseinandersetzungsfehlbetrages in Anspruch. Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Gesellschaftszweck ist die Vermietung und Verpachtung der von der Klägerin errichteten Mehrfamilienhäuser in B. an der H. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin enthielt unter § 12 Beschlüsse der Gesellschafter - Gesellschafterversammlung unter Ziffer 9 S. 3 auch folgende Regelung: „Änderungen der Bestimmungen dieses Vertrages über die von den Gesellschaftern zu leistenden Gesellschafterbareinlagen bzw. Nachschüsse bedürfen jedoch der Zustimmung aller Gesellschafter“. § 16 des Vertrages Vertragsdauer und Kündigung enthält unter Ziffer 2 Regelungen über das Ausscheiden eines Gesellschafters unter Fortbestand der Gesellschaft und bestimmt unter Ziffer 3 und 4: „16 Vertragsdauer und Kündigung 3. Scheidet ein Gesellschafter gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 a-d aus der Gesellschaft aus, so hat er vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen und etwaiger Ausgleichsverpflichtungen aufgrund seiner Verlustbeteiligung Anspruch auf Auszahlung einer Abfindung, die seinem Anteil am Vermögen der Gesellschaft entspricht. .... 4. Der Berechnung der Abfindung wird eine Auseinandersetzungsbilanz zugrunde gelegt, deren Kosten im Falle des Ausscheidens vom Ausscheidenden zu tragen sind. ...“ Der Beklagte war seit 1998/1999 Gesellschafter der Klägerin. An dem ursprünglich nominal 4.297.408,26 Euro betragenden Gesellschaftsvermögen/Festkapital der Klägerin war der Beklagte zuletzt mit einer Gesellschafterbareinlage in Höhe von nominal 150.000 DM = 76.693,78 Euro entsprechend einem Anteil von 1,785% bezogen auf das Festkapital der Klägerin beteiligt (vgl. Bd. I Bl. 16 d.A.). Die von der Klägerin aus der Vermietung der Wohnanlage erzielten Einnahmen deckten bereits seit 2000/2001 die laufenden Kosten der Wohnanlage nicht mehr, so dass sich die in eine finanzielle Schieflage geratene Klägerin zur Erarbeitung eines Sanierungskonzepts gehalten sah. Für den 30.5.2012 wurde eine Gesellschafterversammlung einberufen, in der die erforderlichen Sanierungsbeschlüsse gefasst werden sollten. Mit der Einladung zu dieser Gesellschafterversammlung ging den Gesellschaftern ein Papier „Sanierung der B. GbR - Erläuterungen zur Tagesordnung der Gesellschafterversammlung „zu, in dem die wirtschaftliche Situation der B. GbR wie folgt beschrieben wird (vgl. Anlage K - im Anlagenband): „Die Einnahmen aus der Vermietung können die Darlehensverbindlichkeiten nicht decken, die Gesellschaft ist erheblich überschuldet ...“ (vgl. S. 1 Anlage K 8/2). „In den letzten Jahren waren alle Wohnungen durchgängig vermietet ... Sanierungskonzept Eine Fortführung der Fondsgesellschaft ist grundsätzlich möglich, wenn die Überschuldung der Gesellschaft durch Zuführung von Eigenkapital beseitigt wird die Ausgaben für den laufenden Kapitaldienst an die nachhaltig erzielbaren Einnahmen der Fondsgesellschaft angepasst werden.“ (vgl. S. 2 Anlage K 8/2). Auf S. 3 des Papiers „Sanierung der B. GbR“ (Anlage K 8/2) heißt es insbesondere: „Um die Fondsgesellschaft zu sanieren, ist es somit erforderlich, dass die finanzierenden Banken, die C. - Credit und die I., zu Zugeständnissen bereit sind. Die Banken haben bereits ein Entgegenkommen bzw. die grundsätzliche Bereitschaft zur Sanierung signalisiert, wenn die Gesellschafter auch einen entsprechenden Sanierungsbeitrag leisten.“ Diese Ausführungen werden in der dem Einladungsschreiben beigefügten Schreiben „Tagesordnung und Beschlussvorlage“ wie folgt ergänzt (vgl. Anlage K 8/1, S. 5 - im Anlagenband): „Im nächsten Schritt wird eine ... Kapitalerhöhung von allen Gesellschaftern in Höhe von 115% ... beschlossen .... Mit der Kapitalerhöhung und einem neuen Darlehen werden die Darlehen bei den bisher finanzierenden Banken abgelöst". Diese Ausführungen wurden in der Gesellschaftsversammlung vom 30.5.2012 wiederholt und vertieft (vgl. Anlage K 7, S. 3, 4, 7, 8). Das Sanierungskonzept wurde sodann in der Gesellschafterversammlung am 30.5.2012 beschlossen. Die durchzuführende Kapitalerhöhung sollte hierbei durch die Erhöhung des Festkapitals der Klägerin von 1.000 Euro auf 4.200.000 Euro bzw. in Höhe von 115% der ursprünglichen Zeichnungssumme der Gesellschafter herbeigeführt werden. Zur Durchführung der Kapitalerhöhung wurde § 4 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin geändert und lautet nunmehr wie folgt: „§ 4 Abs. 4 Die verbindliche Übernahme des Neukapitals durch die Gesellschafter erfolgt durch Zeichnung von Kapitalerhöhungsvereinbarungen auf freiwilliger Basis und zwar aufschiebend bedingt auf die Aufbringung von mindestens 4.000.000 Euro auf das Neukapital. § 16 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages über das Ausscheiden eines Gesellschafters unter Fortbestand der Gesellschaft wurde durch die zusätzliche Regelung von § 16 Nr. 2 g) des Gesellschaftsvertrages dahingehend ergänzt, dass ein Gesellschafter auch ausscheidet, wenn „er nicht bis zum 2.7.2012 rechtsverbindlich einen seinem bisherigen Anteil am Gesellschaftsvermögen entsprechenden Anteil am Neukapital von 4.199.000 Euro aufschiebend bedingt auf die Aufbringung von mindestens 4.000 Euro auf das Neukapital gezeichnet hat; der betreffende Gesellschafter scheidet zum 31.7.2012 aus der Gesellschaft aus, ohne dass es einer weiteren Erklärung der Gesellschaft bzw. einer Kündigung des Geschäftsführers bedarf.“ Der Beklagte war jedoch zur Beteiligung an der Kapitalerhöhung und zur Übernahme einer neuen Gesellschaftereinlage in Höhe von 115% oder ursprünglich geleisteten Einlage nicht bereit. Die Klägerin erstellte sodann zum 31.7.2012 eine Auseinandersetzungsbilanz, die ein negatives Abfindungsguthaben des Beklagten von 116.099,04 Euro ausweist (vgl. Anlage K 10). Die ist die Klageforderung. Am 15.1.2013 wurde die Umwandlung der Klägerin von einer zunächst unter dem Namen W. Landstraße/G. Straße GbR und sodann unter dem Namen B. GbR firmierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine GmbH & Co. KG unter der Firma B. Grundbesitz GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen. Die Klägerin meint, der Beklagte sei zum 31.7.2012 aus der Klägerin ausgeschieden und zur Zahlung des negativen Abfindungsguthabens an die Klägerin verpflichtet. Das vorgelegte Sanierungskonzept sei hinreichend detailliert und nachvollziehbar gewesen, der Beklagte überspanne insoweit die Anforderungen an ein vorzulegendes Sanierungskonzept. Der Beklagte sei deshalb aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Treuepflicht verpflichtet gewesen, den Beschlüssen zur Sanierung der Klägerin zuzustimmen. Deshalb sei die am 30.5.2012 beschlossene Ergänzung des Gesellschaftsvertrages um § 16 Nr. 2 g) mit dem dort statuierten Ausscheiden eines sanierungsunwilligen Gesellschafters unter Fortbestand der Gesellschaft wirksam. Die Klägerin behauptet hierzu, die Gesellschaft sei bei Fassung der Sanierungsbeschlüsse am 30.5.2012 sanierungsbedürftig und sanierungsfähig gewesen; bei Beschlussfassung am 30.5.2012 sei die Gesellschaft zahlungsunfähig und überschuldet gewesen; der Versuch, die Gesellschaft unter Aufbringung neuen Kapitals zu sanieren, sei verglichen mit den Folgen der ansonsten unvermeidlichen Zerschlagung wirtschaftlich sinnvoll gewesen. Die in der Gesellschafterversammlung am 30.5.2012 beschlossenen Maßnahmen seien auch geeignet gewesen, die Sanierung zu bewirken. Der Beklagte werde durch sein Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht schlechter gestellt, als er im Falle der Liquidation gestanden hätte. Die Klägerin habe das negative Auseinandersetzungsguthaben zutreffend ermittelt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 116.099,04 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.1.2014 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede, zumal eine wirksame Rechtsformumwandlung der B. GbR in die Klägerin nicht stattgefunden habe (vgl. Bl. 1-10 Bd. III d.A.). Der Beklagte meint, er sei nicht aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Treuepflicht verpflichtet gewesen, den Beschlüssen vom 30.5.2012 über das Ausscheiden der sanierungswilligen Gesellschafter zuzustimmen. So sei die Gesellschaft schon nicht zahlungsunfähig gewesen. Darüber hinaus sei die Überschuldungsbilanz der Klägerin nicht nachvollziehbar. Die Sanierung der Gesellschaft sei auch nicht wirtschaftlich sinnvoll gewesen. Die Gesellschaft sei nicht sanierungsfähig gewesen. Zudem sei das zum 30.5.2012 erstellte Sanierungskonzept nicht zustimmungsfähig gewesen. Das Sanierungskonzept sei in höchstem Maße unzureichend, lückenhaft und nicht nachvollziehbar gewesen. Unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftsvertraglichen Treuepflicht sei der Beklagte deshalb nicht verpflichtet gewesen, diesem unzureichenden Sanierungskonzept und - damit einhergehend - den Beschlüssen vom 30.5.2012 über das Ausscheiden der sanierungsunwilligen Gesellschafter zuzustimmen. Zudem werde der Beklagte durch sein Ausscheiden schlechter gestellt als er im Falle der Liquidation gestanden hätte. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Urkunden Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens; insoweit wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen V. und auf seine mündliche Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.2.2020 (vgl. Bd. III Bl. 183-191 d.A.).