Urteil
2 O 712/19
LG Dessau-Roßlau 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDESSA:2020:0710.2O712.19.23
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Leitsätze
1. Wird eine dritte Person in den Zuwendungs- oder Gegenleistungsvorgang eingeschaltet, kommt es für die Frage der Unentgeltlichkeit gemäß § 134 Abs. 1 InsO nicht entscheidend darauf an, ob der Gemeinschuldner selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten hat.(Rn.19)
2. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger eine Gegenleistung zu erbringen hatte. Diese liegt im "Drei-Personen-Verhältnis" regelmäßig darin, dass der Empfänger eine werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert. Ist diese allerdings - etwa wegen der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners - nicht realisierbar, so hat der Zahlungsempfänger entsprechend keine werthaltige Forderung verloren, mit der Folge, dass sich die Verfügung der Gemeinschuldnerin als unentgeltlich und somit anfechtbar darstellt.(Rn.19)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 2.935,95 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird eine dritte Person in den Zuwendungs- oder Gegenleistungsvorgang eingeschaltet, kommt es für die Frage der Unentgeltlichkeit gemäß § 134 Abs. 1 InsO nicht entscheidend darauf an, ob der Gemeinschuldner selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten hat.(Rn.19) 2. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger eine Gegenleistung zu erbringen hatte. Diese liegt im "Drei-Personen-Verhältnis" regelmäßig darin, dass der Empfänger eine werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert. Ist diese allerdings - etwa wegen der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners - nicht realisierbar, so hat der Zahlungsempfänger entsprechend keine werthaltige Forderung verloren, mit der Folge, dass sich die Verfügung der Gemeinschuldnerin als unentgeltlich und somit anfechtbar darstellt.(Rn.19) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 2.935,95 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. I. 1. Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von 2.935,95 € aus §§ 143 Abs. 1, 134 Abs. 1, 129 Abs. InsO verlangen. Durch die Schuldnerin wurde am 26.07.2018 an die Beklagte auf diverse Forderungen für von ihr für O. R. erbrachte Leistungen ein Betrag von 2.935,95 € gezahlt. Diese Zahlung stellt eine anfechtbare Leistung der Schuldnerin nach § 134 Abs. 1 InsO dar. a) Es handelt es sich bei der Zahlung um eine Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO. So sind unter Leistungen im Sinne dieser Vorschrift nicht nur rechtsgeschäftliche Verfügungen im engeren Sinne zu verstehen. Vielmehr gebietet die Vorschrift eine weite Auslegung des Begriffs „Leistung“, um die Interessen der Gläubigergesamtheit gegenüber dem durch die unentgeltliche Leistung Begünstigten entsprechend zu schützen (z.B. BGH NZI 2012, 562, 565). Dazu gehört ohne Weiteres der Vermögenszuwachs durch eine Zahlung. b) Die Leistung der Schuldnerin erfolgte unentgeltlich im Verhältnis zur Beklagten. Unentgeltlich ist eine Leistung, wenn für sie vereinbarungsgemäß keine Gegenleistung, sei es an den Schuldner, sei es an einen Dritten, erbracht wird, der Leistungsempfänger also keine eigene Rechtsposition aufgibt, die der Leistung des Schuldners entspricht. Hierüber entscheidet grundsätzlich das objektive Verhältnis der ausgetauschten Werte. Leistung und Gegenleistung müssen allerdings nicht durch ein vertragliches Synallagma verknüpft sein; es genügt für die Entgeltlichkeit auch eine freiwillige Leistung. Denn nur der Empfänger einer freigiebigen Zuwendung ist nach § 134 InsO weniger schutzwürdig als derjenige, der für die erhaltene Leistung oder durch diese eine eigene Rechtsposition aufgibt (BGH a. a. O.). Im „Zwei-Personenverhältnis” ist eine Vergütung danach als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Verfügenden also keine - dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende - Gegenleistung zufließen soll. Wird jedoch eine dritte Person in den Zuwendungs- oder Gegenleistungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Gemeinschuldner selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hatte. Im „Drei-Personenverhältnis“ liegt die Gegenleistung des Empfängers, dessen gegen einen Dritten gerichtete Forderung bezahlt wird, in der Regel darin, dass er eine werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert, da er die Leistung nach § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann (z. B. BGH NZI 2005, 323). Die Beklagte hat gegenüber der Schuldnerin keine Gegenleistung erbracht. Zum einen erfolgten die den Zahlungen der Schuldnerin zugrundeliegenden Leistungen der Beklagten nicht im Rahmen eines „Zwei-Personenverhältnisses“ auf vertraglicher Grundlage gegenüber der Schuldnerin. Vielmehr erbrachte die Beklagte diese Leistungen gegenüber O. R.. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der von der Beklagten selbst vorgelegten Mahnung vom 16.07.2018, die als Adressaten „D. Inh. O. R.“ in D.-R. ausweist. Anhaltspunkte dafür, dass die zugrundeliegenden Vereinbarungen mit der in L. ansässigen Schuldnerin geschlossen worden sein sollten – etwa weil O. R. für diese aufgetreten wäre – sind aus dem Vortrag der Beklagten nicht erkennbar. Dies gilt erst recht angesichts der weiteren von der Beklagten vorgelegten Unterlagen der von ihr vermittelten Leasingverträge sowie der Zulassungsbescheinigungen, die jeweils ausdrücklich O. R. als Vertragspartner bzw. Halter der Fahrzeuge ausweisen. Angesichts der Geschäftserfahrung der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser der Unterschied zwischen einer Einzelfirma unter einer GmbH nicht aufgefallen und ordnungsgemäß in den Urkunden notiert worden wäre. Zum anderen hat die Beklagte durch die Zahlung der Schuldnerin – die sich damit als Zahlung eines Dritten im Rahmen eines „Drei-Personenverhältnisses“ darstellt - keine werthaltige Forderung gegen O. R. verloren. Ihre durch die Zahlung beglichenen Forderungen waren zu diesem Zeitpunkt nicht werthaltig. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte ihre Forderungen gegenüber O. R. hätte realisieren können. Denn O. R. war bereits seit dem 01.05.2018 zahlungsunfähig, wie sich aus dem substantiierten Vortrag des Klägers ergibt. So bestanden zu diesem Zeitpunkt Forderungen der AOK S.-A. i. H. v. 9.145,74 € sowie der S. GmbH und Co Autovermietung KG i. H. v. 33.044,21 €, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels liquider Mittel nicht zurückgeführt und im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet wurden. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. c) Die Zahlung der Schuldnerin hat – wie nach §§ 134, 129 Abs. 1 InsO vorausgesetzt – die Gläubiger benachteiligt. So liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat; es müssen mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die angefochtene Rechtshandlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gewesen sein (z.B. BGH NJW 2008, 655, 656). Diese Voraussetzung ist bei einer unmittelbar das Vermögen mindernden Zahlung erfüllt. d) Unbeschadet davon, dass einseitige Fehlvorstellungen des Leistungsempfängers in Bezug auf die Unentgeltlichkeit unbeachtlich sind (Uhlenbruck/Borries/Hirte, Rn. 32 zu § 134 InsO m. w. N.) lag eine derartige Fehlvorstellung bei der Beklagten nicht vor. Denn aufgrund der bargeldlosen, über ihr Konto laufenden Zahlung, war ihr der Absender der Zahlung – die Schuldnerin und nicht O. R. – erkennbar und – aufgrund der bei einer ordnungsgemäßen Buchführung vorzunehmenden Buchung - bekannt. e) Die Leistung hat die Schuldnerin innerhalb der 4-jährigen Frist bis zur Stellung des Insolvenzantrags nach § 134 Abs. 1 InsO vorgenommen. So zahlte die Schuldnerin am 26.07.2018, das Insolvenzverfahren wurde am 01.11.2019 eröffnet. 2. Der Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz folgt aus Verzug nach §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. II. 1. Im Hinblick auf die zurückgeforderten zwei Leasingsonderzahlungen von je 5.950,00 € ist die Klage unbegründet. Dahingehend steht dem Kläger kein Anspruch nach §§ 143 Abs. 1, 134 Abs. 1, 129 Abs. InsO zu. Denn es mangelt bereits an einer Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO. Die vom Schuldner vorgenommenen Zahlungen stellen jedenfalls keine Leistung gegenüber der Beklagten dar, auch wenn sie auf das Konto der Beklagten erfolgt sind. Denn die Beklagte war insoweit nur Empfangsbevollmächtigte bzw. Einziehungsermächtigte für die Leasinggeberin, da sie von der Leasinggeberin ausdrücklich mit der treuhänderischen Vereinnahmung der Leasingsonderzahlung beauftragt worden war. In diesen Fällen ist der Gläubiger und nicht der Empfangsbeauftragte als Leistungsempfänger zur Rückgewähr verpflichtet. Auf Grund der treuhänderischen Pflicht zur Weiterleitung des Betrags ist nicht der Treuhänder, sondern der Treugeber als Gläubiger der Forderung Leistungsempfänger (z. B. BGH NJW 2014, 1963, 1964). Keine Rolle spielt hierbei, ob – was zwischen der Beklagten und der Leasinggeberin offensichtlich nie eindeutig geregelt, sondern lediglich „gehandhabt“ wurde – die Beklagte als Inkassozessionarin Inhaberin des Anspruchs geworden oder lediglich zur Einziehung ermächtigt war. Vor dem Hintergrund der für das Anfechtungsrecht maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise wird in beiden Gestaltungen die Forderung auf Rechnung des Zedenten oder Forderungsinhabers eingezogen. Die Zahlung an einen Inkassozessionar als Geheißperson ist der Zahlung an den Gläubiger gleichzustellen. Anfechtungsgegner ist nur, wer im Ergebnis gegenüber der Gläubigergesamtheit bevorzugt wurde. Dies ist der Zedent, an den der Inkassozessionar die empfangene Leistung treuhänderisch weitergeleitet hat (z. B. BGH 2016, 82, 83; Uhlenbruck/Borries/Hirte, Rn. 293 zu § 129 InsO m. w. N). Vor diesem Hintergrund kann es auch nicht darauf ankommen, ob im Innenverhältnis zwischen der Beklagten und der Leasinggeberin die Leasinggeberin im laufenden Geschäftsbetrieb den Betrag quasi als „Vorauszahlung“ bereits abgebucht hatte oder dieser Betrag erst nachträglich von der Beklagten an die Leasinggeberin weitergeleitet worden wäre. Denn wirtschaftlich ändert sich durch diese Handhabung nichts. 2. Im Hinblick auf den höheren geltend gemachten Zinssatz von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins nach § 288 Abs. 2 BGB ist die Klage gleichfalls unbegründet. Denn es fehlt an einer „Entgeltforderung“ im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB. Eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB liegt nur dann vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht. Der Rückgewähranspruch aus § 143 InsO ist keine solche Entgeltforderung (BGH, Urteil vom 12. April 2018 – IX ZR 88/17 –, juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus § 97 ZPO. Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. L. GmbH (im folgenden „Schuldnerin“), vormals vertreten durch den Geschäftsführer O. R., im Rahmen der Insolvenzanfechtung Zahlung von 14.835,95 €. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 01.11.2019 eröffnet. O. R. war zugleich als Inhaber des Einzelunternehmens D. mit Sitz in D. im Bereich Transporthandel und Logistik tätig. Zwischen April und Juni 2018 (Rechnungsdaten zwischen dem 12.04.2018 und 07.06.2018) erbrachte die Beklagte ausweislich einer an die Firma „D., Inhaber O. R.“ in D.-R. adressierten Mahnung vom 16.07.2018 (Anlage K5) verschiedene Leistungen und rechnete hierüber einen Gesamtbetrag von 2.935,95 € ab. Am 26.07.2018 überwies die Schuldnerin den Betrag an die Beklagte. Im April und im Juli 2018 vermittelte die Beklagte der XX Leasing GmbH (im folgenden „Leasinggeberin“) zwei Leasingverträge über jeweils einen Mercedes-Benz 314 CDI Sprinter, die als Leasingnehmer die Firma D., Inhaber O. R., ausweisen. Die Leasinggeberin beauftragte die Beklagte, die jeweils fällige Leasing-Sonderzahlung i. H. v. 5.950,00 € treuhänderisch vom Leasingnehmer bei Fahrzeugauslieferung zu vereinnahmen. Entsprechend einer geschäftlichen Übung zwischen der Leasinggeberin und der Beklagten buchte die Leasinggeberin die Leasing-Sonderzahlungen am 22.05.2018 und 10.08.2018 vom Konto der Beklagten ab. Die Schuldnerin überwies die Beträge an die Beklagte am 31.05.2018 und 27.08.2018. Die Fahrzeuge wurden jeweils auf Herrn O. R. zugelassen. Über das Vermögen des Herrn O. R. wurde das Insolvenzverfahren am 12.10.2018 eröffnet. Mit Schreiben vom 25.11.2019 focht der Kläger die Zahlungen der Schuldnerin an und forderte die Beklagte zur Rückzahlung unter Fristsetzung bis 16.12.2019 auf. Der Kläger behauptet, die Vereinbarungen zwischen der Beklagten bzw. der Leasinggeberin seien jeweils mit O. R. zustandegekommen. Dieser sei bereits in dem Zeitpunkt der von der Schuldnerin vorgenommenen Zahlungen zahlungsunfähig gewesen. So habe zum 01.05.2018 gegenüber der AOK S.-A. ein Rückstand von 9.145,74 € und gegenüber der Firma S. GmbH & Co. Autovermietung KG ein Rückstand von 33.044,21 € bestanden. Beide Forderungen seien bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen und zur Tabelle angemeldet worden. Diese Verbindlichkeiten seien für Herrn R. mehr als wesentlich gewesen, da er als Einzelunternehmer nur marginale Umsätze erzielt habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i. H. v. 14.835,95 € nebst 9 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.12.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Unterschied zwischen der Schuldnerin und der Einzelfirma des O. R., die gleichfalls unter der Firma D. gehandelt habe, sei für sie nicht erkennbar gewesen. Aus ihrer Sicht habe deshalb die Firma D. ihre eigenen Verbindlichkeiten bezahlt. Nach ihrer Auffassung hätte sich der Kläger im Hinblick auf die Leasing-Sonderzahlungen auch an die Leasinggeberin wenden müssen, da sie insoweit nur als Vermittlerin aufgetreten und von dieser beauftragt gewesen sei, die Leasing-Sonderzahlungen treuhänderisch zu vereinnahmen. Aus diesem Grund sei sie auch im Hinblick auf die ursprünglich an sie gezahlten Beträge entreichert. Lediglich aufgrund eines effektiven Geschäftsgebarens und zur Vereinfachung der Vorgänge habe die Leasinggeberin die betreffenden Beträge zuvor von ihrem Konto abgebucht. Das Gericht hat im Termin verschiedene Hinweise erteilt, insoweit wird auf das Protokoll vom 17.06.2020 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Akte gereichten Schriftsätze, insbesondere auch auf die einzelnen Anlagen zu den Leasingverträgen und Fahrzeugzulassungen (Anl. B1 bis B5) Bezug genommen.