Urteil
2 O 506/23
LG Dessau-Roßlau 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
10Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Streitwert wird festgesetzt auf 145.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. und beschlossen: Der Streitwert wird festgesetzt auf 145.000,00 €. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Das Landgericht Dessau-Roßlau ist dabei gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und nach § 94a AMG bzw. § 32 ZPO örtlich zuständig. Der Klage steht nicht fehlendes Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO für den Antrag zu 4. entgegen. Dieses ist gegeben, denn nach dem Vortrag der Klägerin, den sie schlüssig dargetan hat, ist derzeit noch nicht absehbar, wie sich ihr Gesundheitszustand weiter entwickeln und welche Schädigungen noch eintreten werden. Eine abschließende Bezifferung des Schadensersatzanspruchs ist unter Zugrundelegung ihres Vortrag derzeit noch nicht möglich. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Der Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte aus § 84a AMG (oder auf anderer rechtlicher Grundlage) und in der Folge auch nicht auf Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides Statt. Der Auskunftsanspruch aus § 84a Abs. 1 AMG gegen die Beklagte als pharmazeutische Unternehmerin ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift kann der Geschädigte von dem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft verlangen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat, es sei denn, dies ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 besteht, nicht erforderlich (Abs. 1 Satz 1). Der Anspruch richtet sich auf dem pharmazeutischen Unternehmer bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihm bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können (Satz 2). K. Dabei genügt ein geäußerter unbestimmter Verdacht nicht aus, um einen Auskunftsanspruch nach § 84a Abs. 1 AMG zu begründen; andererseits ist aber auch nicht der Vollbeweis für die Kausalität zwischen der Anwendung des Medikaments und dem Eintritt des Schadens zu führen. Dem Richter wird von § 84a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AMG vielmehr eine Plausibilitätsprüfung aufgetragen, ob die vorgetragenen Tatsachen den Schluss auf eine Ursache/Wirkung-Beziehung zwischen dem vom auf Auskunft in Anspruch genommenen Unternehmer in Verkehr gebrachten Arzneimittel/Impfstoff und dem individuellen Schaden des auskunftsersuchenden Anwenders ergeben (BGH, Urteil vom 26.03.2013 - VI ZR 109/12, VersR 2013, 1000 Rn. 36 mwN). Wer nach § 84a Abs. 1 Satz 1 AMG Auskunft begehrt, muss danach in einem ersten Schritt Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die eine solche Annahme begründen können (BGH aaO m.w.N.). Diese Tatsachen müssen sodann in einem zweiten Schritt die Ursächlichkeit des Arzneimittels/Impfstoffs für den Schaden des Anwenders plausibel erscheinen lassen. Das Beweismaß der Plausibilität stellt dabei geringere Anforderungen an das Maß der Überzeugung des Tatrichters als der Vollbeweis (BGH, Urteil vom 12. Mai 2015 – VI ZR 63/14 –, juris m.w.N). Dabei muss der Arzneimittel- bzw. Impfstoffanwender den gesamten Lebenssachverhalt vortragen, der zu Beurteilung der Verbindung zwischen der Arzneimittel- bzw. Impfstoffverwendung und dem eingetretenen Schaden von Bedeutung ist (vgl. BeckOGK/Franzki, 1.11.2024, AMG § 84a Rn. 11). Unter Zugrundelegung dessen sind ausreichende Tatsachen, die den Schluss auf eine Ursache/Wirkung-Beziehung zwischen dem pharmazeutischen Erzeugnis der Beklagten und dem Krankheitsbild der Klägerin, ihr Vorliegen unterstellt, schon nicht plausibel dargelegt. Das folgt, wie die Beklagte ausführlich darlegt (Rn 79f. d. Klageerwiderungsschrift) daraus, dass zwar nach dem Vortrag der Klägerin eine enge zeitliche Abfolge zwischen erster Impfung der Klägerin und dem Auftreten der von ihr beschriebenen Symptome vorliegt, aber zum Einen schon nach ihrem eigenen Vortrag Vorerkrankungen vorliegen und zum Anderen Alternativursachen denkbar sind (Morbus Basedow, Mikroangiopathie), die einen ursächlichen Zusammenhang mit der Erkrankung der Klägerin möglich erscheinen lassen. Das führte dazu, dass die Beklagte berechtigt darauf verweisen konnte, die weiteren Behandlungsunterlagen einsehen zu müssen, um sich zu den entsprechenden Möglichkeiten verhalten zu können. Diese hat die Klägerin aber nicht vorgelegt, obwohl die Beklagte darauf mehrfach schriftsätzlich verwiesen hatte. Ebenso konnte sich die Klägerin nicht darauf zurückziehen, die Einholung der eigenen Behandlungsunterlagen durch das Gericht zu erfordern, nicht zuletzt weil nicht deutlich wurde, warum es der Klägerin selbst nicht möglich sein sollte, die Vorlage vorzunehmen (vgl. hierzu ausführlich LG Krefeld, Urteil vom 20.12.2023 – 2 O 63/23 – Anl. B 14). Ob der Auskunftsanspruch darüber hinaus zu weit gefasst ist, weil der Zeitraum, auf den sich die Auskunft erstrecken soll, nicht angegeben ist, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. 2. Der Klägerin steht auf ihren Antrag zu 3. und 4. kein Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie weitergehende Feststellung dahingehend zu. a. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 84 AMG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist der pharmazeutische Unternehmer, der ein Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht hat, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, dass infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt wird. Nach Satz 2 besteht die Ersatzpflicht indessen nur, wenn, erstens, das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen oder, zweitens, der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend indes nicht erfüllt. Denn der streitgegenständliche Impfstoff weist nicht die nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG erforderliche negative Nutzen-Risiko-Bilanz aufweist noch ist erfolgreich dargelegt, dass der Schaden, wie von § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AMG vorausgesetzt, infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist. aa. Die Haftung gem. § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG setzt voraus, dass das betroffene Arzneimittel bezogen auf die Gesamtheit der potentiellen Anwender ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist (OLG Schleswig BeckRS 2014, 8210; LG Hof, Endurteil vom 03.01.2023 – 15 O 22/21, BeckRS 2023, 830). Der Nutzen-Risiko-Abwägung kommt demnach ein abstrakt genereller Charakter zu. Sie ist nicht bezogen auf den individuell Geschädigten oder Untergruppen innerhalb der durch die Indikation angesprochenen Patientengruppen, sondern findet jeweils für die gesamte durch die Indikationsangabe vom pharmazeutischen Unternehmer anvisierte Patientenpopulation statt. Nicht entscheidend ist daher, ob für die Klägerin persönlich ein negatives Nutzen-Risiko-Profil bestand. Nach dem Schutzzweck der Haftungsnorm geht es letztlich darum, eine Haftung für den Fall zu begründen, dass schädliche, unvertretbare Wirkungen eintreten, die, wenn sie im Zulassungsverfahren schon bekannt gewesen wären, eine Versagung der Zulassung nach § 25 Abs. 2 Nr. 5 AMG begründet hätten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2008 - 7 U 200/07 - juris). Hinsichtlich der schädlichen Wirkungen hat eine retrospektive Beurteilung der Vertretbarkeit zu erfolgen. Dabei sind die aktuellen (d. h. zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden) Erkenntnisse über die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Arzneimittels zurück zu prognostizieren und zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des damaligen pharmazeutischen Umfelds die schädlichen Wirkungen hätten hingenommen werden dürfen oder nicht (LG Kleve, BeckRS 2023, 828 Rn. 29). Welches Risiko sich als vertretbar einstufen lässt, hängt von der Indikation des Arzneimittels sowie seiner therapeutischen Wirksamkeit ab. Je besser die therapeutische Wirksamkeit des Arzneimittels und je gravierender die Indikation, desto schwerere schädliche Wirkungen können toleriert werden (vgl. zum Ganzen LG Hof, BeckRS 2023, 830; MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2023, BGB § 630e Rn. 14). Dies zugrunde gelegt, ist das Nutzen-Risiko-Verhältnis für den Impfstoff der Beklagten als positiv zu bewerten. Das steht zunächst aufgrund der europarechtlichen Zulassungsentscheidung über den Impfstoff mit der immanenten Feststellung der positiven Nutzen-Risiko-Bilanz – hier der die bedingte Zulassung bestätigende Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 10.10.2022 über die unbedingte Zulassung des Impfstoffs der Beklagten. Dieser kommt die Zivilgericht bindende Tatbestandswirkung zu (Anschluss an OLG Koblenz, Urteil vom 26.06.2024, 5 U 1375/23 – Anlage B 17 – mit ausführlicher Begründung). Die Bindungswirkung besteht auch unverändert fort, da die unbedingte Zulassung weder geändert noch widerrufen noch die Verwendung des Impfstoffs nach Art. 20 Abs. 4 Verordnung (EG) 726/2004 ausgesetzt worden ist. Objektive Anhaltspunkte, aus denen sich eine abweichende Bewertung ergeben könnte, hat die Klägerin nicht darzulegen vermocht. bb. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AMG. Es ist schon nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte vor der hier streitgegenständlichen Impfung hinreichend gesicherte Erkenntnisse darüber gehabt haben soll, dass die Impfung zu den konkret bei dem Kläger aufgetretenen Nebenwirkungen führen könne. b. Der Anspruch ergibt sich zuletzt auch nicht aus § 826 BGB. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt, denn das Verhalten der Beklagten ist bereits nicht als sittenwidrig zu beurteilen. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Hierfür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten verletzt, gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben. In die Beurteilung ist einzubeziehen, ob das Verhalten nach seinem Gesamtcharakter, der aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmen ist, mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Die Nichterfüllung allgemeiner Pflichten reicht nicht aus; es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks, des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen (BGH, Urteil vom 20.11.2012 – VI ZR 268/11, juris m.w.N.). Hiervon kann nicht ausgegangen werden, denn die Entwicklung und Verbreitung eines Impfstoffes mit positiver Nutzen-Risiko-Bilanz, also eines Stoffes, dessen therapeutischer Nutzen auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse seine etwaigen schädlichen Wirkungen überwiegt, kann bereits per se nicht verwerflich sein (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 30.11.2023 – 7 O 94/22 – Anl. B6). c. Andere Anspruchsgrundlagen, auf die die Klägerin ihr Begehren erfolgreich stützen könnte, sind nicht ersichtlich. 3. Die Nebenforderungen (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Zinsen) teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO und entspricht den Angaben der Klägerin zu ihrem wirtschaftlichen Interesse aus der Klageschrift (Antrag zu 1.: 20.000,00 €, Antrag zu 3.: 5.000,00 €, Antrag zu 3.: 85.000,00 €, Antrag zu 4.: 35.000,00 €). Die Parteien streiten um ein Schmerzensgeld-, Schadensersatz- und Auskunftsbegehren der Klägerin aufgrund behaupteter Impfschäden im zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung mit dem SARS-CoV-2-Impfstoff Comirnaty (BNT162b2), dessen Herstellerin die Beklagte ist. Die EU-Kommission erteilte dem Impfstoff der Beklagten nach Prüfung durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) am 21.12.2020 eine bedingte Zulassung. Die Beklagte wurde durch die Zulassungsbehörden zur Einreichung von Zwischenberichten, sogenannten Periodic Safety Update Reports (PSUR), verpflichtet. Diese enthalten eine statistische und epidemiologische Aufbereitung der von der Beklagten erhobenen Daten in einem standardisierten und von den Behörden vorgegebenen Format. Auf der Grundlage des Erkenntnisstandes des jeweiligen PSUR werden die Fach- und Gebrauchsinformationen angepasst. Am 10.10.2022 erteilte die Europäische Kommission dem Impfstoff in der Folge eine Standardzulassung. Im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens wurde durch die EMA wiederholt das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffes geprüft und positiv beschieden. Weltweit wurden mit Stand vom 21.06.2022 über 3,5 Milliarden Dosen ausgeliefert und über 2,6 Milliarden Dosen des Impfstoffes verimpft. Die Klägerin, geboren am ....11.1957 erhielt am ....04.2021 die erste Corona-Schutzimpfung mit dem Wirkstoff Comirnaty, Chargennummer ..., dessen Herstellerin die Beklagte ist. Am ....06.2021 ließ sie sich erneut mit dem Impfstoff Comirnaty der Beklagten impfen. Vor der Schutzimpfung bestand bei der Klägerin bereits ein Katarakt („Grauer Star“). Bei dem Katarakt handelt es sich um eine, häufig altersbedingte Trübung der Linse. Die Klägerin behauptet, zwei Tage nach der Impfung (am ...04.2021) habe sie eine Minderung ihrer Sehfähigkeit festgestellt. Diese habe sich auf dem rechten Auge in einem Gesichtsfelddefekt geäußert. Über die folgenden Tage hätten sich die Beeinträchtigungen verstärkt und nähmen seither fortlaufend zu. Am ....05.2021 sei sie von ihren Hausarzt ... in dessen Praxis in ... in das städtische Klinikum ... überwiesen worden, in dem anschließend vom ....05.2021 bis zum ....05.2021 die stationäre Aufnahme wegen ihrer Beschwerden erfolgte. Bei den dort durchgeführten Untersuchungen sei auf dem rechten Auge ein korrigierter Visus von 0,3-0,4 erhoben worden. Die Spiegelung des Augenhintergrundes habe eine vitale und nasal geschwollene Papille gezeigt. Bei einer Papillenschwellung handelt es sich um eine Prominenz und Randunschärfe des Sehnervenkopfes. Eine genaue Ursache habe bei der Klägerin bei der bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Diagnostik nicht festgestellt werden können. Die mikrobiologische Untersuchung habe grenzwertige Befunde für Herpes simplex-Viren, Varizella-Zoster-Viren und Toxoplasmose gezeigt, wobei eine frische Infektion habe ausgeschlossen werden können. Bei der Klägerin sei durch das städtische Klinikum ... abschließend die Diagnose Papillenschwellung rechts mit Verdacht auf eine Sehnerventzündung gestellt worden. Die während des stationären Aufenthaltes entnommenen Blutproben seien auch an auswärtige Labore übersandt worden. Bei einer immungenetischen Untersuchung sei im Ergebnis festgestellt worden, dass bei der Klägerin das HLA-B27 Antigen nicht vorliege. HLA-B27 ist ein spezifisches Protein (ein Antigen), das sich auf der Oberfläche von weißen Blutkörperchen befindet. Es gehört zu einer größeren Gruppe von Proteinen, die als menschliche Leuko-zyten-Antigene (HLA) bekannt sind. HLA-Proteine spielen eine entscheidende Rolle in der Funktion des Immunsystems, indem sie dabei helfen, den Körper vor schädlichen Substanzen wie Viren oder Bakterien zu schützen. Das HLA-B27 ist aber auch bei bestimmten autoimmunen und entzündlichen Erkrankungen von Bedeutung und deutet auf ein erhöhtes Risiko für die Erkrankung an einer akuten Uveitis anterior, also der Entzündung der mittleren Augenhaut im vorderen Bereich hin. Der Versuch der Behandlung der Sehbeschwerden mittels der Gabe von Steroiden habe keinen Erfolg erbracht. In der Folge sei keine Besserung des gesundheitlichen Zustands der Klägerin eingetreten. Vielmehr sei ihr durch den Facharzt ... im Oktober 2021 die Diagnose der partiellen Optikusatrophie rechts gestellt worden. Die Optikusatrophie ist eine degenerative Erkrankung des Sehnervs, welche meist als Folgezustand unterschiedlichster Krankheitsprozesse auftritt. Eine Verbesserung dieses Zustandes werde als unwahrscheinlich seitens der ärztlichen Behandler eingeschätzt. Zwischenzeitlich erfolgte durch den Hausarzt ... die Meldung an das P.-E.-Institut (PEI) wegen des Verdachts auf eine Impfkomplikation. Zu diesem Zeitpunkt hätten sowohl die Visusminderung und Papillenschwellung als auch der parazentrale Gesichtsfelddefekt auf dem rechten Auge nun seit Monaten unverändert fortbestanden. Da der Sehverlust nicht reparabel sei, folgten keine weiteren Behandlungen. Die Klägerin befände sich seit 2021 in fachärztlicher Behandlung mit vierteljährlichen Kontrollterminen. Die Klägerin behauptet, wegen der Impfung unter folgenden Beschwerden zu leiden: (1) Papillenschwellung des rechten Auges mit parazentralem Gesichtsfelddefekt; (2) Optikusatrophie des rechten Auges; (3) Sehverlust des rechten Auges (später einschränkend beschrieben als nur noch schwarz-weiß-Sehen und kein klares Sehbild – Bl. 2 Replik) sowie (4) Schwindel und Unsicherheit infolge des Sehverlustes. Die Klägerin behauptet weiter, sie hätte sich bei Wissen um die auftretenden Komplikationen nicht mit dem Impfstoff der Beklagten impfen lassen. Die Beschwerden wirkten sich tagtäglich im Alltag der Klägerin aus (Bl. 21 Klageschrift). Die Klägerin habe keine Tiefenwahrnehmung mehr. Wegen des höheren Augendrucks im linken Auge (dieser aufgrund des Sehverlustes des rechten Auges) müsse sie dauerhaft Augentropfen verwenden. Sie leide deshalb auch an Schwindelgefühl und Schwindelanfällen. Längere Wegstrecken könne sie nicht mehr zurücklegen. In ihren Aktivitäten vor der Impfung (Lesen, Fernsehen, Handarbeiten, Basteln, Puzzeln, Häkeln) sowie Gartenarbeiten sei sie eingeschränkt. Sie könne ihr Leben als Rentnerin nicht so gestalten wie sie es sich vorgestellt habe. Sie befinde sich deshalb in länger andauernder psychologischer Therapie. Dabei habe sie die zuvor abgeschlossene psychologische Behandlung (weben Mobbing) fortgesetzt, um mit den Folgen der Sehbeeinträchtigung umzugehen. Sämtliche im Haushalt anfallenden Tätigkeiten könne sie - wenn überhaupt - nur noch in einem deutlich reduzierten Tempo durchführen. Von eigenem Autofahren nehme sie Abstand. Zudem sei sie häufig abgeschlagen. Sie könne auch nicht mehr Fahrrad fahren oder wandern. Zudem könne sie ihre pflegebedürftige Mutter nicht mehr ausreichend versorgen und sei gezwungen gewesen, einen Pflegedienst einzuschalten, was sie psychisch belaste. Die Klägerin behauptet weiter, es sei wissenschaftlicher Konsens, dass nach der Covid-19-Impfung Immunmechanismen ausgelöst werden, die mitunter auch zu einer okularen Erkrankung führen können. Hierzu verweist sie auf Studien der Mediziner M., L.-W., M. et al und B., I., M. et al (S. 18 Klageschr). Die Beklagten hätten zumutbar auf die Möglichkeit einer Papillenschwellung und des Visusverlustes in den Fachinformationen hinweisen müssen. Selbst wenn den Beklagten nicht bekannt gewesen sein solle, dass der Impfstoff eine Papillenschwellung hervorrufen könne, liege eine Ersatzpflicht nach § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG vor. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünden Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auf Grundlage des § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AMG sowie Auskunft nach § 84a AMG gegen die Beklagte zu. Ein plausibler Zusammenhang zwischen Beschwerden/Krankheitsbild und Impfung sei wegen des zeitlichen Zusammenhangs gegeben. Das Auskunftsbegehren beziehe sich auf die relevanten Informationen für ihren konkreten Fall, also insbesondere die Erkenntnisse zu thrombotischen Ereignissen, Augenerkrankungen wie der Papillenschwellung und vergleichbarer Erkrankungen infolge der Impfung mit Comirnaty gefordert. Die Klägerin habe auch einen Anspruch auf Feststellung des Schadens wegen nicht vorhersehbarer Spätfolgen. Sie beziffert den immateriellen Vorbehalt mit 28.000 € zzgl. 7.000 € für die künftigen materiellen Schäden. Zuletzt meint die Klägerin, ihr stünde ein Anspruch auf Ersatz der bereits entstanden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.172,85 €, berechnet aus einer 1,8 Geschäftsgebühr aus 145.000,00 €, Auslagenpauschale von 20,00 € zzgl. Mehrwertsteuer von 19 %, gegen die Beklagte zu. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin gemäß § 84a AMG Auskunft zu erteilen über sämtliche ihr bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und diesbezügliche Verdachtsfälle hinsichtlich des von seitens des Konzerns „BioN-Tech“ vertriebenen Impfstoffes „Comirnaty“, sowie über sämtliche weitere Erkenntnisse, die für die Bewertung der Verwertbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffes von Bedeutung sein können; 2. die Beklagte zu verurteilen, gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides Statt zu versichern; 3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche vergangenen und zukünftigen materielle und bis dato nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zu ersetzen, die der Klägerpartei aufgrund der Schädigung durch die Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty ab dem ....04.2021 bisher entstanden sind oder noch entstehen werden, sofern diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind; 5. die Beklagte zu verurteilen, als Nebenforderung vorgerichtliche Anwaltskosten i. H. v. 4.172,85 € nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet das Vorliegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin sowie die behaupteten Einschränkungen im Alltag mit Nichtwissen. Sie habe schon unzureichend zu dem angeblichen Krankheitsverlauf vorgetragen und insbesondere nur unzureichend Behandlungsunterlagen vorgelegt. Im Übrigen wiesen die vorgelegten Unterlagen keinen Visusverlust, sondern eine Visusminderung aus, die auf einem Auge äußerst gering sei und auf dem anderen Auge mit einer Sehhilfe korrigiert werden könne. Aus dem Vortrag der Klägerin ergäben sich schon naheliegende Alternativursachen für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin. Ein Kausalzusammenhang mit der streitgegenständlichen Impfung sei nicht ersichtlich bzw. nicht plausibel. Das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffs sei im Übrigen positiv, die Fach- und Gebrauchsinformationen hätten stets dem Stand der Wissenschaft entsprochen. Die begehrte Schadensersatz- und Auskunftsansprüche stünden der Klägerin nicht zu. Der Auskunftsanspruch sei im Übrigen auch zu weit gefasst, weil er den Zeitraum, auf den sich die Auskunft erstrecken solle, nicht eingrenze. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.