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Beschluss

1 T 22/13

Landgericht Dessau-Roßlau, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDESSA:2013:0130.1T22.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Sache wird der Kammer zur Entscheidung übertragen. 2. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14.12.2012 wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts ... vom 05.12.2012 – AZ: 6 C … – teilweise wie folgt abgeändert: Der Streitwert für das Verfahren wird auf 4.665,74 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Die Beschwerdeführerin ist Prozessbevollmächtigte der Kläger und wendet sich gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts ... vom 05.12.2012. Dieser bezieht sich auf ein Versäumnisurteil, in dem antragsgemäß Räumung, bezifferte Zahlung und für die Zeit ab 01.10.2012 bis zur Herausgabe der Wohnung zukünftige Nutzungsentschädigung in Form einer monatlich zu entrichtenden Zahlung in Höhe der zum Zeitpunkt der Kündigung geltenden Nettokaltmiete zuzüglich Nebenkosten ausgeurteilt wurden. Hinsichtlich der festgesetzten Werte für den Räumungs- und den bezifferten Zahlungsantrag hat die Beschwerdeführerin den Beschluss nicht angegriffen. Mit der Beschwerde begehrt sie ausschließlich die Erhöhung des festgesetzten Wertes hinsichtlich des Nutzungsentschädigungsantrags. 2 Das Amtsgericht ... hatte ausgeurteilt, der Beklagte zu 1. habe ab Oktober 2012 Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 286,20 € (166,20 € Nettokaltmiete zuzüglich Nebenkosten) nebst Zinsen zu zahlen. 3 Mit der angefochtenen Entscheidung setzte das Amtsgericht ... den Streitwert für das Verfahren auf 3.945,74 € fest, wobei es den Klageantrag zu 3. mit 997,20 € bewertete. Es begründete die Streitwertfestsetzung mit § 9 S. 2 ZPO und § 41 Abs. 1 S. 2 GKG, dem zufolge für den Begriff der Miete das Nettogrundentgelt ausschlaggebend sei. Maßgeblich für die Wertfestsetzung sei, dass im Amtsgerichtsbezirk ... mit der Beräumung der Wohnung sicher innerhalb von 6 Monaten nach Klageerhebung zu rechnen sei. Dementsprechend legte es der Wertfestsetzung den sechsfachen Betrag der Nettokaltmiete in Höhe von 166,20 € (insgesamt mithin 997,20 €) zugrunde. 4 Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin im eigenen Namen am 14.12.2012 Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, hinsichtlich des Streitwerts sei zu berücksichtigen, dass die Wertberechnung für den Klageantrag zu 3. nach § 3 ZPO und nicht nach § 9 ZPO zu erfolgen habe. Im Übrigen sei der Wertermittlung auch nicht die Nettokaltmiete zugrunde zu legen, sondern gemäß § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf den Jahresbetrag der Miete einschließlich Nebenkostenvorauszahlungen abzustellen. Denn es handele es sich vorliegend nicht um Miete i.S.d. § 41 Abs. 1 GKG, sondern um Nutzungsentschädigung. Statt 997,20 € sei mithin ein Wert in Höhe von 3.434,40 € anzusetzen. 5 In seinem Nichtabhilfebeschluss vom 03.01.2013 ist das Amtgericht auf die Frage der Anwendbarkeit des § 3 ZPO im vorliegenden Fall eingegangen und hat im Übrigen auf seine Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen. II. 6 Die gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG zulässige und auch innerhalb der Frist der §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG eingelegte Beschwerde, die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Kammer zur Entscheidung übertragen wurde, hat in der Sache im erkannten Umfang Erfolg. Die Beschwerdeführerin ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG beschwerdeberechtigt und der Beschwerdewert ist erreicht. 7 Das Amtsgericht hat im Rahmen der nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG zu treffenden Streitwertentscheidung zu Unrecht den Streitwert für das Verfahren auf 3.945,74 € festgesetzt. 8 Die Beschwerdeführerin beruft sich zutreffend auf die Anwendbarkeit des § 3 ZPO. Dieser ist i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG maßgeblich zur Berechnung des Gebührenstreitwertes. Soweit das Amtsgericht seine Gebührenstreitwertentscheidung hinsichtlich des Klageantrags zu 3. auf § 9 ZPO gestützt hat, kann ihm nicht gefolgt werden. Bereits der Wortlaut des § 9 S. 2 ZPO steht einer Anwendung im vorliegenden Fall entgegen. Denn auch wenn das Amtsgericht auf Erfahrungswerte zurückgreift, die besagen, dass mit einer Räumung innerhalb von sechs Monaten ab Klageeinreichung sicher zu rechnen sei, so handelt es sich nicht um eine „bestimmte“ Dauer i.S.d. § 9 S. 2 ZPO, sondern lediglich um eine prognostizierte. Gegenstand der Streitwertfestsetzung war hier zudem die Verurteilung zur Leistung von Nutzungsentschädigung für den Zeitraum zwischen der Beendigung des Mietverhältnisses und der Räumung. Es handelt sich dabei nicht um klassischerweise dauerhaft wiederkehrende Nutzungen, die aber § 9 ZPO erfasst, sondern um nur vorübergehend wiederkehrende Nutzungen, weil die Räumung absehbar bevorsteht. § 9 ZPO ist jedoch nicht anwendbar, wenn es sich um nur vorübergehend wiederkehrende Nutzungen handelt. Vielmehr ist in diesem Fall auf § 3 ZPO zurückzugreifen (Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 9 Rn. 3). Der BGH hat demgemäß entschieden, dass § 9 ZPO bei Mietstreitigkeiten Anwendung findet, wenn die Laufzeit über die Zeitgrenze des § 9 ZPO hinausgeht (BGH, Beschluss vom 20.04.2005 – XII ZR 248/04 –, ZMR 2005, 535). Wenn mit der Räumung in kürzerer Zeit sicher zu rechnen ist, ist es daher kein Widerspruch § 3 ZPO anzuwenden, wie es das Kammergericht mit Beschluss vom 22.12.2005 (– 12 W 46/05 –, ZMR 2006, 207) getan hat. Dieser Ansicht schließt sich die Kammer an. Denn zu berücksichtigen sind die Grundsätze, die von den Vereinigten Zivilsenaten des Reichsgerichts in RGZ 24, 373, 377 zum Sinn und Zweck sowie zur Anwendung des § 9 ZPO entwickelt wurden (bestätigt in RGZ 37, 383 und BGHZ 36, 144). Hiernach betrifft § 9 ZPO nur solche Rechte, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von wenigstens 42 Monaten haben, oder – mit Rücksicht auf den Grad der Unbestimmtheit des Zeitpunktes, wann das den Wegfall des Rechts begründende Ereignis eintritt – die jedenfalls eine solche Dauer haben können (BGH a.a.O.; KG a.a.O.). Es steht aber außer Zweifel, dass in einfach gelagerten Räumungsrechtsstreiten wie dem Vorliegenden zwischen der Einreichung der Klage und der Räumung der Mieträume in aller Regel ein Zeitraum von weniger als 42 Monaten liegt. 9 Für die Ermessensentscheidung nach § 3 ZPO kann auf die vom Amtsgericht der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Überlegungen zur voraussichtlichen Räumungsdauer zurückgegriffen werden. Die Zugrundelegung des sechsfachen Betrags wegen zu erwartender sechs Monate Dauer bis zur Räumung begegnet aufgrund der Umstände des hiesigen Einzelfalls keinen Bedenken. Soweit grundsätzlich vom zwölffachen Monatsbetrag auszugehen ist (vgl. KG ZMR 2006, 207), kann diese Formel nur allgemein, nicht aber konkret für den Einzelfall Geltung beanspruchen (so auch im Ergebnis auf sechs Monate abstellend: LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 25.08.2005 – 7 T 8177/05 –, WuM 2005, 664). 10 Die Kammer ist jedoch der Ansicht, dass für den Fall der Nutzungsentschädigung nicht lediglich die Nettokaltmiete zugrunde zu legen ist, sondern auch die Nebenkosten. Zum einen weist bereits die Tatsache, dass das Amtsgericht auf den Klageantrag zu 3. auch tatsächlich zur Zahlung von Nettokaltmiete zuzüglich Nebenkosten verurteilt hat, darauf hin, dass der Nutzungsersatz tatsächlich auch letztere umfasst. Zum anderen ist die Notwendigkeit einer Anpassung an den Wert, der dem Klageantrag zu 1. zugrunde gelegt wurde, nicht ersichtlich. Der Klageantrag zu 1. – und entsprechend die Verurteilung durch das Amtsgericht – beinhaltet die Räumung und Herausgabe der gemieteten Wohnräume. Der Streitwert hierfür bestimmt sich nach § 41 Abs. 1 GKG. § 41 GKG findet auf den Klageantrag zu 3. jedoch keine Anwendung, weil es sich nicht um ein „ähnliches Nutzungsverhältnis“ handelt. Die Zeit zwischen Vertragsbeendigung und Räumung stellt gerade keinen Zustand dar, der einer „vertraglichen Vereinbarung miet- oder pachtähnlichen Charakters“ unterliegt (vgl. dazu Meyer, Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeiten und des Familienverfahrens, 12. Auflage, § 41 Rn. 4). Mangels vertraglicher Grundlage (die für den streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht behauptet wird, mithin nicht im Streit steht) ist der rein tatsächliche Nutzungsbegriff des § 100 BGB der Wertberechnung nach § 3 ZPO zugrunde zu legen. Maßgebend für die Bewertung der Gebrauchsvorteile ist deren objektiver Wert, also der Wert, den der Gebrauchsvorteil allgemein für Nutzende der betreffenden Art hat. Bei der Eigennutzung einer Sache lässt er sich nach den Aufwendungen ermitteln, die der Nutzende infolge des Gebrauchs erspart hat (MünchKomm/Stresemann, BGB, 6. Aufl., § 100 Rn. 9). Sie können dem Betrag entsprechen, der für eine vertragliche Gebrauchsgestattung zu entrichten gewesen wäre (MünchKomm/Stresemann, BGB, 6. Aufl., § 100 Rn. 9). 11 Bei der – hier in Rede stehenden – Nutzung eines Mietobjektes entspricht der Wert der Vorteile, die der Gebrauch der Sache gewährt, in der Regel dem objektiven Mietwert, also der für das genutzte oder für ein vergleichbares Objekt üblichen Miete (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 31.03.2006 – V ZR 51/05 –, NZM 2006, 557; NJW-RR 2005, 1542; NJW 2002, 60, 61; NJW 2000, 3064). Vorliegend bestehen keine Bedenken gegen die Zugrundelegung der ursprünglich vereinbarten Miete als „üblich“. Dabei sind – weil der Nutzende diese auch im Rahmen eines anderen Mietverhältnisses oder im Falle der Nutzung einer eigenen Immobilie hätte tragen müssen – auch die Nebenkosten zu berücksichtigen. Damit folgt die Kammer im Ergebnis der Rechtsauffassung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 17.01.2011 – 5 U 158/10 –, MDR 2011, 513). 12 Der Streitwert war somit auf 4.665,74 € (1.994,40 € + 954,14 € + (6 x 286,20 € =) 1.717,20 €) festzusetzen. 13 Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen. III. 14 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 68 Abs. 3 S. 1 und 2 GKG. IV. 15 Gegen diesen Beschluss lässt die Kammer nach §§ 68 Abs. 1 S. 4, 66 Abs. 4 S. 1 GKG die weitere Beschwerde zu, denn die Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung. Die Frage, in welcher Höhe der Gebührenstreitwert einer auf Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung gerichteten Klage in Fällen, in denen das Stammrecht als solches nicht streitig ist, anzusetzen ist, und ob sich der Gebührenstreitwert nach § 9 ZPO oder nach § 3 ZPO richtet, ist umstritten. Die Frage, wie in den einfach gelagerten Fällen, in denen nach Ausspruch der Kündigung der Gebührenstreitwert für den Antrag auf zukünftige Nutzungsentschädigung zu bestimmen ist, tritt sehr häufig auf und ist daher über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus von Bedeutung.