Beschluss
1 T 16/14
Landgericht Dessau-Roßlau, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDESSA:2014:0212.1T16.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Treuhänders vom 15.01.2014 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau - Insolvenzgericht - vom 08.01.2014 - 2 IK 232/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Wert des Beschwerdeverfahrens: 232,05 Euro. Gründe 1 Die nach §§ 64 Abs. 3, 6 Abs. 1 InsO, 567 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Treuhänders gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Insolvenzgerichts vom 08.01.2014 ist unbegründet. I. 2 Der die Beschwerde führende Treuhänder und das Insolvenzgericht sind sich darin uneins, wie diejenigen Forderungsanmeldungen vergütungsrechtlich zu behandeln sind, die zwischenzeitlich durch die anmeldenden Personen zurückgenommen wurden. Das Amtsgericht meint in dem angefochtenen Beschluss - dem Treuhänder am 14.01.2014 zugestellt -, dass bei der Berechnung der Mindestvergütung nach § 13 Abs. 1 InsVV in Anbetracht der Tatsache, dass die „Gläubiger“ zu den lfd. Nrn. 6 und 7 der Tabelle ihre Forderungen zwischenzeitlich zurückgenommen hätten, lediglich von nicht mehr als fünf Gläubigern auszugehen sei. Abzustellen sei auf die Anzahl an Gläubigern gemäß dem Verteilungsverzeichnis. In der Folge verringere sich auch der maximale Pauschbetrag für die Auslagen (§ 8 Abs. 3 S. 3 InsVV). 3 Dem hält der Treuhänder in seiner am selben Tage beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde vom 15.01.2014 entgegen, eine solche Bewertung, die auf die Anzahl der am Ende des Verfahrens vorliegenden Anmeldungen abstellt, sei zu formal. Sie führe zu einer unangemessenen Vergütungshöhe. Die Rücknahmen der Forderungsanmeldungen hätten für ihn keinen minderen Aufwand erzeugt als wenn die Anmeldungen förmlich in einem Prüfungstermin geprüft worden wären. Beide Anmeldungen seien von ihm in die Tabelle eintragen und materiell-rechtlich geprüft worden. Er habe den beiden Anmeldenden die beabsichtigten Prüfungsergebnisse vorab mitgeteilt, woraufhin diese ihre Anmeldungen zurückgenommen hätten. Kausal für die Rücknahmen sei also seine bei der Prüfung der Anmeldungen entfaltete Tätigkeit gewesen. Sachgerecht sei es daher, bei der Bestimmung der Mindestvergütung nach § 13 Abs. 1 InsVV auch diejenigen Forderungsanmeldungen mitzuzählen, welche im Laufe des Verfahrens zurückgenommen werden, denn auch auf diese Forderungen erstrecke sich die Tätigkeit des Treuhänders. 4 Das Insolvenzgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 16.01.2014 nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt: § 13 InsVV stelle nicht auf die Anzahl an Anmeldungen zur Tabelle ab, sondern es werde der Begriff des Gläubigers verwendet. Wer seine Forderungsanmeldung - wie hier, weil ihm tatsächlich keine Forderung (mehr) zustehe - zurücknehme, sei schon begrifflich nicht Gläubiger, weshalb es richtig sei, derartige Anmeldungen bei der Festsetzung der Mindestvergütung außen vor zu lassen. Auch gelte es zu berücksichtigen, dass der Treuhänder nicht nur für den Aufwand der Prüfung der Forderungen vergütet werde, sondern auch für den Aufwand der Erstellung des Schlussverzeichnisses und der Verteilung der Masse nebst dem damit verbundenen Haftungsrisiko für die korrekten Auszahlungen. Für zurückgenommene Forderungsanmeldungen entfalle der Aufwand für die Ausschüttung der Masse an diese vermeintlichen Gläubiger. Auch habe der Treuhänder insoweit kein Haftungsrisiko für eine korrekte Auszahlung und Überweisung der Quote zu tragen. Nach alledem sei es hier sachgerecht, bei der Bestimmung der Mindestvergütung von der im Verteilungsverzeichnis ausgewiesenen Anzahl von fünf Gläubigern auszugehen. II. 5 Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 6 Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 S. 3 InsVV streitet gegen ein Normverständnis, das davon ausgeht, es sei ausreichend, wenn Personen zu irgendeinem Zeitpunkt vor Verfahrensende Forderungen angemeldet haben, mögen diese Anmeldungen zwischenzeitlich auch zurückgenommen worden sein. War hier die Anmeldung der Forderungen zu den lfd. Nrn. 6 und 7 der Tabelle im Zeitpunkt des (berichtigten) Vergütungsantrages vom 13.12.2013 durch den actus contrarius der Anmeldungsrücknahme rückgängig gemacht worden, so kann nicht im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 3 und 4 InsVV davon gesprochen werden, dass „mehr als 5 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet haben“. Das verbietet sich aber nicht nur deshalb, weil eine zurückgenommene Anmeldung keine Anmeldung i. S. v. § 13 Abs. 1 InsVV (mehr) ist. Auch der Gläubigerbegriff in § 13 Abs. 1 InsVV spricht dagegen, falsch anmeldende Personen mitzuzählen. Wie vom Insolvenzgericht richtig angenommen, meint § 13 Abs. 1 InsVV mit „Gläubiger“ nicht jede falsch anmeldende Person, sondern gemeint sind die Anmeldungen von Insolvenzforderungen berechtigter Insolvenzgläubiger - wie sie sich aus dem Schlussverzeichnis ergeben. „Gläubiger“ sind nicht solche Personen, die - wie hier - Forderungen geltend machen, die sich als unberechtigt erweisen. So sieht es auch der BGH, wenn er in seinem Beschluss vom 19.05.2011 - IX ZB 27/10 - (juris-Rdn. 6) darauf verweist, der typisierenden Regelungsweise in § 2 Abs. 2 InsVV (für das Regelinsolvenzverfahren; gleichermaßen in § 13 Abs. 1 InsVV für die Treuhändervergütung in IK-Sachen) entspreche es, 7 „die maßgebliche Anzahl der Gläubiger formal zu bestimmen“. 8 Entscheidend sei, 9 „wer jeweils materiell-rechtlich Inhaber der angemeldeten Forderung ist (§ 241 Abs. 1 Satz 1 BGB)“. 10 Falsch anmeldende Personen sind materiell-rechtlich nicht Inhaber von Insolvenzforderungen. 11 Diese Bewertung ist auch unter teleologischen Gesichtspunkten richtig. Die Anzahl der Gläubiger wurde vom Verordnungsgeber als geeignetes Differenzierungskriterium erachtet, das den Aufwand des Verwalters in etwa abbilden soll (vgl. die Begründung der Verordnung, u. a. abgedruckt in ZIP 2004, 1927 ff.). Die Anzahl der Gläubiger, die Forderungen angemeldet haben, dient dabei lediglich als Indikator für den Aufwand des Verwalters und soll diesen nur pauschal und annäherungsweise wiedergeben. Die tatsächliche Belastung des Verwalters soll im Interesse einer praktikablen Handhabung der Vergütungsfestsetzung nicht ermittelt werden. Dadurch soll - für das Regelinsolvenzverfahren (§ 2 Abs. 2 InsVV) wie auch für das Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 13 Abs. 1 InsVV) - im Durchschnitt der massearmen und in IK-Sachen oftmals masselosen Verfahren eine leistungsgerechte Vergütung erreicht werden. Wie auch in der Rechtsprechung des BGH vertreten (vgl. Beschluss vom 04.02.2010 - IX ZB 129/08 - ; Beschluss vom 19.05.2011 - IX ZB 27/10 -, jeweils zitiert nach juris), hat der Verordnungsgeber durch die Verwendung dieses formal-pauschalierenden Maßstabs im Interesse der Praktikabilität in Kauf genommen, dass die Mindestvergütung nicht in jedem Fall genau mit der individuellen Belastung des Verwalters in dem konkreten Verfahren korreliert. Danach ist der in Teilen der vergütungsrechtlichen Literatur (Graf-Schlicker/Kalkmann, 3. Aufl., § 2 InsVV, Rdnrn. 13, 15, u. § 13 InsVV, Rdn. 4; HambKomm/Büttner, 4. Aufl., § 13 InsVV, Rdn. 11; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 3. Aufl., Rdn. 423; Lorenz/Klanke, § 2 InsVV, Rdn. 22, u. § 13 InsVV, Rdn. 24; MK-InsO/Riedel, 3. Aufl., § 2 InsVV, Rdn. 13) in den Fokus gerückte Umstand, dass eine Häufung von Falschanmeldungen, die auf die Vorabprüfung des Verwalters hin wieder zurückgenommen werden, mitunter eine nicht unerhebliche Belastung für den Verwalter darstellen kann, kein überzeugendes Argument für ein „Mitzählen“ auch von falsch anmeldenden, vermeintlichen „Gläubigern“ bei der Berechnung der Mindestvergütung (in diesem Sinne auch: AG Potsdam, Beschlüsse vom 12.07.2005 - 35 IK 568/04 - und vom 05.12.2006 - 35 IN 1058/05 -, jeweils zitiert nach juris; Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Aufl., § 13 InsVV, Rdn. 11). 12 Zudem lässt eine allein den Prüfungsaufwand als Tätigkeitsfeld des Treuhänders in den Blick rückende Betrachtung außer Betracht, dass mit der Mindestvergütung - wie vom Insolvenzgericht im Nichtabhilfebeschluss richtig erörtert - auch noch andere Tätigkeitsbereiche vergütet werden, in denen eine (Mehr-) Belastung durch die Falschanmeldung(en) nicht entsteht. 13 Auch die Gesetzgebungsmaterialien sprechen dafür, nur die aus dem Schlussverzeichnis ersichtlichen Gläubiger bei der Bestimmung der Mindestvergütungshöhe zu berücksichtigen. So heißt es in Abschnitt B. („Lösung“) des Verordnungsentwurfs des BMJ: 14 „Die Mindestvergütung des Treuhänders … soll ebenfalls maßvoll angehoben werden, wenn dieser die eingehenden Gelder an mehr als 5 Gläubiger zu verteilen hat .“ 15 Soweit sich in der vergütungsrechtlichen Literatur die oben zitierte Gegenauffassung teilweise (sh. Graf-Schlicker/Kalkmann, 3. Aufl., § 2 InsVV, Rdn. 13, Fn. 4; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 3. Aufl., Rdn. 423, Fn. 104) auf Beschlüsse des BGH vom 13.07.2006 - IX ZB 104/05 - und 04.02.2010 - IX ZB 129/08 - zu stützen können glaubt, kann das nicht nachvollzogen werden. In jenen BGH-Entscheidungen ging es um die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Da im Eröffnungsverfahren die Zahl der Gläubiger, die nach Verfahrenseröffnung Forderungen anmelden, noch nicht bekannt ist, hat der IX. Zivilsenat die Anzahl der Gläubiger für maßgebend erachtet, denen nach den Unterlagen des Schuldners offene Forderungen gegen den Schuldner zustehen, soweit mit einer Forderungsanmeldung im (eröffneten) Insolvenzverfahren zu rechnen ist. Daraus kann für die hier in Rede stehende Frage, wie im eröffneten Insolvenzverfahren die Treuhändermindestvergütung im Hinblick auf zurückgenommene Falschanmeldungen zu bestimmen ist, nichts Durchgreifendes hergeleitet werden. Vielmehr betont der BGH-Beschluss vom 19.05.2011 - IX ZB 27/10 - (vgl. juris-Rdn. 7), dass die vorzitierte Rechtsprechung zur Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Eröffnungsverfahren nicht dahingehend missverstanden werden dürfe, dass auch im eröffneten Verfahren die Vergütungshöhe einer „mehr wertende(n) Betrachtung“ zu unterziehen sei (hier etwa dahin, dass der Aufwand der Prüfung von Falschanmeldungen wertend zugunsten des Treuhänders Berücksichtigung finden müsse). 16 Letztlich besteht vergütungsrechtlich auch kein Bedürfnis, falsch anmeldende, vermeintliche „Gläubiger“ bei der Berechnung der Mindestvergütung nach § 13 Abs. 1 InsVV mitzuzählen. Sollte es, was nach den Umständen des vorliegenden Falls zu verneinen ist, wegen einer massiven Häufung von Falschanmeldungen, die später auf Mitteilung des Vorabprüfungsergebnisses des Treuhänders zurückgenommen werden, zu einer augenfälligen Diskrepanz zwischen dem Arbeitsaufwand des Treuhänders und der Höhe einer anhand der Anzahl der Gläubiger laut Schlussverzeichnis bestimmten (Mindest-) Vergütung kommen, so kann in einem solchen Ausnahme fall das Ziel einer angemessenen Vergütung durch einen Zuschlag erreicht werden. Dabei entspricht es vorherrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachw. bei MK-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 13 InsVV, Rdn. 9), dass § 13 Abs. 2 InsVV lediglich bedeutet, dass die in § 3 InsVV geregelten Regelbeispiele nicht gelten. Atypischen, außerhalb des Anwendungsbereichs der Regelbeispiele liegenden Sachverhalten kann auch im Anwendungsbereich des § 13 InsVV mit angemessenen Zuschlägen begegnet werden. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.