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Beschluss

1 T 32/14

Landgericht Dessau-Roßlau, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDESSA:2014:0226.1T32.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 06.01.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 10.12.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 344,51 €. Gründe 1 Die nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthafte und gemäß § 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten vom 06.01.2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 10.12.2013 ist zulässig. 2 In der Sache hat sie aber keinen Erfolg. 3 Inwieweit eine Kostenerstattung vorzunehmen ist, richtet sich allein nach §§ 91 ff ZPO. Maßgeblich ist, ob die der Partei im Rechtsstreit entstandenen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung notwendig waren, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Beauftragt die Partei zwei Anwälte, so setzt die Erstattung voraus, dass in der Person des ersten Anwaltes ein Wechsel eintreten musste , § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Ein Anwaltswechsel wird insoweit als nicht notwendig erachtet, wenn er entweder vom Mandanten oder vom Anwalt verschuldet war (vgl. Zöller/Herget, 30. Auflage, § 91 Rn. 13 „Anwaltswechsel“; BGH, Beschluss vom 2.08.2012, XII ZB 183/11; zitiert nach juris m.w.N.). 4 Ob ein derartiges Verschulden der Beklagten oder deren vormaligen Bevollmächtigten gegeben ist, bedarf hier keiner Aufklärung. Denn die Kosten, die durch die Beauftragung eines zweiten Anwaltes entstanden sind, waren nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig. 5 Das Amtsgericht hatte mit Beschluss vom 25.09.2012 das Ruhen des Verfahrens zwecks außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen angeordnet. Mit Schriftsatz vom 15.10.2012 zeigte die vormalige Anwältin der Beklagten die Mandatsniederlegung an. Unter dem 18.02.2013 hatten die Beklagten das Mietverhältnis zum 01.06.2013 gekündigt. Dies trugen die Beklagten unter dem 25.02.2013 vor und beantragten gleichzeitig die Aufhebung des mittlerweile anberaumten Termins zur - erneuten - Güteverhandlung sowie mündlichen Verhandlung. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag unter dem 25.02.2013 ab und verwies die Beklagten auf ein schriftliches Anerkenntnis, sofern sie nicht zum Termin erscheinen wollten. Am selben Tage erteilten die Beklagten ihrem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten Vollmacht, und dieser legitimierte sich mit Schriftsatz vom selben Tage für diese. Gleichzeitig beantragte auch er die Terminsverlegung, die das Amtsgericht mit der Begründung zurückgewiesen hat, ob deren Kündigung biete sich lediglich ein schriftliches Anerkenntnis an. Damit aber war spätestens mit der Kündigung der Beklagten vom 18.02.2013 zum 01.06.2013 der Räumungsanspruch des Klägers aus Sicht des Amtsgerichts begründet, so dass es aus Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei keines Rechtsanwaltes (mehr) zur Rechtsverteidigung bedurfte - das Amtsgericht hatte den Beklagten bereits eine kostengünstige Variante zum Abschluss des Verfahrens nahegelegt. Denn jede Partei, die die Kosten ihrer Prozessführung vom Gegner erstattet wissen will, hat diese Kosten so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt (vgl. Zöller, a.a.O., § 91 Rn. 12 m.w.N.). Vorliegend aber hatten die Beklagten ob des Hinweises des Amtsgerichts bereits vor Abschluss des Anwaltsvertrages am 25.02.2013 Kenntnis von der Erfolglosigkeit ihrer Rechtsverteidigung, so dass eine wirtschaftlich denkende Partei mit diesem Wissen zwei Tage vor dem Termin keinen Anwalt beauftragt hätte. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Beschwerdewertes findet ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO. 7 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil der Sache weder eine grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch die Fortbildung des Rechts oder die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO).