Beschluss
8 T 54/15
Landgericht Dessau-Roßlau, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDESSA:2015:0304.8T54.15.0A
9Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Betroffenen vom 04.02.2015 auf Feststellung, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 29.01.2015 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Beschwerdewert: 5.000,00 €. Gründe I. 1 Der Betroffene ist serbischer Staatsangehöriger und reiste erstmals am 08.04.2011 in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag wurde mit seit dem 07.12.2011 bestandskräftigem Bescheid vom 29.04.2011 abgelehnt, und er wurde am 20.07.2011 in sein Heimatland abgeschoben. Am 18.03.2014 reiste er erneut in das Bundesgebiet ein. Sein Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wurde mit Bescheid vom 01.04.2014 abgelehnt, und seine Abschiebung erfolgte am 04.07.2014, nachdem er sich der zunächst auf den 18.06.2014 bestimmten Rückführung durch Untertauchen entzogen hatte. 2 Am 29.01.2015 hat sich der Betroffene wiederum im Bundesgebiet aufgehalten. Er erschien bei dem Beteiligten zu 2., wo er in Gewahrsam genommen worden war. Der Beteiligte zu 2. hat mit am selben Tage beim Erstgericht eingegangenem Antrag die Anordnung der Abschiebungshaft bis zum 23.02.2015 beantragt mit der Begründung, der Betroffene habe gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG nicht in das Bundesgebiet einreisen dürfen, weil eine Einreisesperre bestehe, so dass er vollziehbar ausreisepflichtig sei. Überdies bestehe der dringende und begründete Verdacht, dass sich der Betroffene erneut den Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchsetzung der Abschiebung entziehen werde, welche für den 23.02.2015 vorgesehen sei. 3 Das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen hat mit Beschluss vom 29.01.2015 die Abschiebungshaft unter Bejahung der Haftgründe aus § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und 5 AufenthG antragsgemäß angeordnet. Insoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Entscheidung des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 29.01.2015 inhaltlich Bezug genommen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht Dessau-Roßlau die angefochtene Entscheidung mit sofortiger Wirkung aufgehoben. 4 Den gleichzeitig gestellten Antrag, für den Fall der Erledigung festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat und die Freiheitsentziehung rechtswidrig war, begründet er gleichsam wie die Beschwerde. Er erachtet die angefochtene Entscheidung als offensichtlich rechtswidrig und meint, seine Ausreisepflicht ergebe sich aus der Ablehnung des Asylantrages. Des weiteren sei der Haftgrund der Fluchtgefahr nach seiner Auffassung nicht gegeben, weil Art. 3 Nr. 7 der Rückführungsrichtlinie für Abschiebungen zu berücksichtigen sei. Die dort geforderten gesetzlichen Kriterien enthalte § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG aber nicht. Überdies verweist er unter Vorlage zweier Entscheidungen der Amtsgerichte Hannover und Wennigsen auf die Entscheidung des BGH vom 26.06.2014 zu V ZB 31/14. Ausführungen zu einer aus seiner Sicht erforderlichen Befristungsentscheidung vermisst er im Antrag, und der Betroffene führt hierzu im weiteren aus, keine Kenntnis von einer Einreisesperre gehabt zu haben. Er habe lediglich seine Familie, die nach der Abschiebung vom 04.07.2014 am 18.01.2015 erneut in das Bundesgebiet eingereiste Ehefrau und vier Kinder, abholen wollen. Die Pässe habe er bei dem Sozialamt abgegeben. Jedenfalls habe nach seiner Auffassung, die er auf die Entscheidung des BGH vom 08.01.2014 zu V ZB 137/12 stützt, eine unerlaubte Einreise im Januar 2015 ob der fehlenden vorherigen Befristung nicht vorgelegen, so dass sich hieraus ein Haftgrund nicht ergebe. 5 Der Beteiligte zu 2. führt an, den Betroffenen im Jahre 2014 belehrt zu haben, dass er illegal eingereist sei, und in dem damaligen Verfahren, in dem ihm empfohlen worden sei, freiwillig auszureisen, sei er anwaltlich vertreten gewesen. Die Abschiebung am 04.07.2014 habe er mit seiner Familie dadurch zu verhindern gesucht, dass wahrheitswidrig eine Risikoschwangerschaft behauptet worden sei. Des weiteren ist er der Auffassung, die unbegrenzte Einreisesperre bestehe aufgrund der jeweiligen Verfahren in den Jahren 2011 und 2014 weiter. Einer Befristungsentscheidung bedürfe es nicht, weil er keine Ausweisungsverfügung getroffen habe. Die Dublin III-VO sei nach seiner Meinung nicht anwendbar, weil es sich hier nicht um eine Rücküberstellung handele. Schließlich erachtet er das Abgeben der Reisepässe nicht als Nachweis für eine freiwillige Ausreise, zumal die Pässe beim Bundesamt hätten abgegeben werden müssen. Mit Bescheid vom 18.02.2015 hat er die Wirkung der Abschiebung am 23.02.2015 bis zum 22.02.2019 befristet und mit Bescheid vom 19.02.2015 die der Abschiebungen vom 20.07.2011 sowie vom 04.07.2014 auf vier Jahre befristet. Der Beginn letzterer Fristen ist auf den 23.02.2015 bestimmt worden. II. 6 Der Antrag ist gemäß § 62 Abs. 1 FamFG zulässig. 7 Ein anderes ergibt sich nicht daraus; dass der Betroffene den Antrag mit der Beschwerde verbunden und ihn vorsorglich eingelegt hat (vgl. Keidel/Budde, 17. Auflage, § 62 Rn. 6); denn es ist ausreichend, dass bereits die Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit eingelegt wird (BGH, Beschluss vom 06.10.2011, V ZB 314/10; zitiert nach juris). 8 Des weiteren ist das Feststellungsinteresse des Betroffenen nach § 62 Abs. 2 Nr. 1. FamfG gegeben (vgl. BVerfGE 104, 220; zitiert nach Zöller/Feskorn, 30. Auflage, § 62 FamFG Rn. 7). 9 Indes ist der Antrag in der Sache nicht begründet. 10 Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand der richterlichen Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG nicht die Rechtswidrigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, mithin der Haftanordnung ist, sondern nur eine daraus folgende Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten (BGH, Beschluss vom 03.02.12011, V ZB 224/10; zitiert nach juris, m.w.N.). 11 Danach ist der Betroffene dann in seinem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) verletzt, wenn der Richter die Abschiebungshaft angeordnet hat, die er bei Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften nicht hätte anordnen dürfen (BGH, a.a.O.). Mithin ist auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung abzustellen. 12 Die Haftanordnung stützt sich auf § 62 Abs. 3 Nr. 1 und 5 AufenthG. 13 Zwar greift bereits die Haftanordnung nach § 62 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen ein, und der Haftanordnung steht die Entscheidung des BGH vom 20.02.2014 (V ZB 76/14; zitiert nach juris) entgegen, in der ausgeführt ist: „(…). Infolge der am 24. März 2005 durchgeführten Abschiebung traf den Betroffenen zwar ein - nicht an eine Einzelfallprüfung anknüpfendes - unbefristetes Einreiseverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG aF); eine nachträgliche Befristung des Einreiseverbots, wie sie § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nF auf Antrag vorsieht, ist nicht erfolgt. Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung hat aber der Europäische Gerichtshof diese im nationalen Recht vorgesehene antragsabhängige Befristung als unvereinbar mit Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG angesehen, deren Umsetzung § 11 AufenthG dient (EuGH, InfAuslR 2013, 416 ff.). Geklärt hat er ferner, dass die Richtlinie auch auf die vor ihrem Inkrafttreten eingetretenen Wirkungen von Einreiseverboten Anwendung findet (EuGH, aaO, Rn. 40 f.). In Umsetzung dieses Urteils des Europäischen Gerichtshofs in das nationale Recht hat der Senat zwischenzeitlich entschieden, dass § 11 Abs. 1 AufenthG richtlinienkonform dahingehend anzuwenden ist, dass über eine nachträgliche Befristung antragsunabhängig zu entscheiden ist; jedenfalls in Übergangsfällen der hier vorliegenden Art darf die Haft zur Sicherung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn im Zuge der angestrebten zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung über die ursprünglich nicht erforderliche Befristung nachträglich entschieden worden ist, die Einreise des Betroffenen danach (immer noch) eine unerlaubte war und ein Zeitraum verstrichen ist, der es einem verständigen Betroffenen ermöglicht, die von Art. 13 der Richtlinie 2008/115/EG eingeräumten Rechtsbehelfe zu ergreifen (ausführlich Beschluss vom 9. Januar 2014 - V ZB 137/12, juris Rn. 7 ff.). Weil bei richtlinienkonformer Anwendung von § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG die dort grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer von fünf Jahren auch den Zeitraum vor Inkrafttreten der Richtlinie 2008/115/EG einbeziehen muss (EuGH, aaO., Rn. 42), kann das Einreiseverbot nur noch unter den in § 11 Abs. 1 Satz 4 und Satz 7 AufenthG genannten besonderen Voraussetzungen aufrechterhalten werden, wenn es - wie hier -bereits seit mehr als fünf Jahren bestanden hat. Ob es danach ohnehin einer erneuten Rückkehrentscheidung bedurfte, kann dahinstehen, weil es jedenfalls an der Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Einreiseverbots fehlt. (…)“ Demzufolge hat es an der nachträglichen Befristung nach § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG n.F. von Amts wegen im Zeitpunkt des Erlasses der Haftanordnung gefehlt. 14 Jedoch sieht Art. 104 Abs. 1 GG vor, dass die Freiheit einer Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden kann. Daher sind im Falle der Umsetzung von Vorgaben des Unionsrechts die Legislativorgane gehalten, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an freiheitsbeschränkende Maßnahmen Rechnung zu tragen (Sachs/Degenhart, GG, 7. Auflage, Art. 104 Rn. 12). 15 Danach mag die Entscheidung des BGH vom 20.02.2014 (a.a.O.) der Haftanordnung entgegenstehen. Sie stellt aber kein förmliches Gesetz dar, welches Art. 104 Abs. 1 GG fordert, um freiheitsentziehende Maßnahmen verfassungskonform begründen zu können, so dass die Haftanordnung vom 29.01.2015 auf § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG gründet, der, auch in seiner neuen Fassung, die Befristung lediglich „auf Antrag“ vorsieht. Da ein Antrag des Betroffenen nicht vorgelegen hatte, hat der Amtsrichter bei Erlass der Haftanordnung vom 29.01.2015 die einschlägigen Rechtsvorschriften beachtet. Mithin liegt ein schwerwiegender Eingriff in das Freiheitsrecht des Betroffenen i.S.v. § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nicht vor. 16 Gleiches gilt für den Haftgrund aus § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG. 17 Denn inwieweit auf den hier zu entscheidenden Fall die Feststellungen des BGH in seinen Entscheidungen vom 26.06.2014 und 22.10.2014 (V ZB 31/14, V ZB 124/14, jeweils zitiert nach juris) zu § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG im Lichte der Dublin -III-VO anzuwenden sind, kann aus v.g. Gründen dahinstehen. Dabei gilt auch zu berücksichtigen, dass § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO („bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde“) die Prüfung der Fluchtgefahr dem Haftrichter überlässt, indem diese Vorschrift keine Gründe für eine Fluchtgefahr beinhaltet, und dass selbiger Sachverhalt durchaus - wie die Entscheidungen des Erstgerichts vom 29.01.2015 und der Beschwerdekammer vom 19.02.2015 zeigen - unterschiedlich gewertet werden kann. 18 Schließlich ist die Haftanordnung nicht entgegen Art. 8 EMRK durch die Trennung des Betroffenen von der Mutter seiner Kinder ergangen. Denn es liegen zum einen unterschiedliche Einlassungen der Beteiligten zu 3. zum Personenstand vor. Zum anderen sind die Beteiligte zu 3. am 18.01.2015 und der Betroffene 10 Tage danach, mithin getrennt in das Bundesgebiet eingereist, und es sind - selbst bei Annahme einer nur faktischen Beziehung zwischen den Erwachsenen, die ebenso durch Art. 8 EMRK geschützt ist - keine Elemente einer Abhängigkeit dargelegt, die über die üblichen gefühlsmäßigen Bindungen hinausgehen (EGMR, Urt. v. 17. April 2003, 52853/99 - Yilmaz gegen Deutschland, NJW 2004, 2147, 2148 Rn. 44). III. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. 20 Der Beschwerdewert richtet sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG.