Beschluss
2 Qs 54/15, 2 Qs 493 Js 23098/12 (54/15)
Landgericht Dessau-Roßlau, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDESSA:2015:0413.2QS54.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Z. vom 04.08.2014 (Aktz: 8 Ds 493 Js 23098/12) wird als unbegründet verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Gründe 1 In dem Verfahren 493 Js 23098/12 wurde der Angeklagte durch die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau am 29.11.2012 angeklagt, eine Sachbeschädigung und eine Körperverletzung begangen zu haben. Nachdem der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Z. am 02.05.2013 nicht erschienen war, wurde ein Haftbefehl gegen ihn erlassen. Nach dessen Festnahme am 29.05.2013 teilte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 30.05.2013 die Übernahme des Mandats mit und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Des Weiteren wurde durch die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau in dem Verfahren 493 Js 8358/13 am 15.05.2013 Anklage wegen Körperverletzung und Nötigung erhoben. Auch in diesem Verfahren teilte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 31.05.2013 die Mandatsübernahme mit und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Durch Beschluss des Amtsgerichts Z. vom 31.05.2013 wurden beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Verfahrens 493 Js 23098/12 miteinander verbunden. Anschließend wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Z. vom selben Tag dem Angeklagten Rechtsanwalt S. als Pflichtverteidiger für das nunmehr führende Verfahren beigeordnet. Eine Erstreckung auf das hinzuverbundene Verfahren erfolgte nicht. Am 07.08.2013 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Z. wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt. Nach Abschluss des Verfahrens beantragte der Verteidiger mit Schreiben vom 20.06.2014 die Festsetzung und Erstattung der Pflichtverteidigergebühren für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von insgesamt 1330,- € (für die Verfahren 493 Js 23098/12 und 493 Js 8358/13: jeweils eine Grundgebühr nach VV 4101 RVG in Höhe von 162,- €, jeweils eine Verfahrensgebühr nach VV 4107 RVG in Höhe von 137,- € und jeweils die Postpauschale nach VV 7002 RVG in Höhe von 20,- €, nur für das führende Verfahren: eine Terminsgebühr nach VV 4109 RVG in Höhe von 268,- €, Wegegeld für zwei Fahrten zur JVA und eine Fahrt zum Amtsgericht nach VV 7003 RVG in Höhe von 83,40 €, Abwesenheitsgeld für die 3 Tage nach VV 7005 RVG in Höhe von 65,- €, die Aktenversendepauschale in Höhe von 12,- € und die Dokumentenpauschale nach VV 7000 RVG für 225 Kopien in Höhe von 51,25 € - jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer). Durch Beschluss des zuständigen Rechtspflegers beim Amtsgericht Z. vom 04.08.2014 wurde die Pflichtverteidigervergütung auf 898,03 € festgesetzt. Dabei wurden die für das hinzuverbundene Verfahren 493 Js 8358/13 geltend gemachten Gebühren nicht in Ansatz gebracht und die Terminsgebühr auf 224,- € reduziert, da zum einen keine Erstreckung erfolgt sei und zum anderen die Gebühren nach dem Zeitpunkt der Beiordnung zu bemessen seien. Gegen den am 10.09.2014 zugestellten Beschluss legte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 10.09.2014, eingegangen beim Amtsgericht Z. am selben Tag, Erinnerung hinsichtlich der Nichterstattung der Gebühren für das hinzuverbundene Verfahren ein. Seiner Ansicht nach liege kein Fall der Erstreckung vor, da er in beiden Verfahren bereits vor der Verbindung tätig geworden sei, so dass die Gebühren nach § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG zu erstatten seien. Durch Beschluss des Amtsgerichts Z. vom 02.12.2014 wurde die Erinnerung mit der Begründung zurückgewiesen, dass § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG für alle Fälle der Verfahrensverbindung gelte, unabhängig davon, ob die diese vor oder nach der Verteidigerbeiordnung erfolgt sei. Da keine Erstreckungswirkung ausgesprochen worden sei, könne die Tätigkeit des Verteidigers in dem hinzuverbundenen Verfahren vor der Beiordnung nicht aus der Landeskasse vergütet werden. Gegen diesen am 05.12.2014 zugestellten Beschluss legte der Verteidiger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.12.2014, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, sofortige Beschwerde ein. Nachdem das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen hat, wurde sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. 2 Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Z. ist das nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG statthafte Rechtsmittel und als solches zulässig. Insbesondere wurde der Beschwerdewert erreicht und die sofortige Beschwerde fristgerecht bei Gericht eingelegt. 3 Sie ist jedoch unbegründet. 4 Die beantragten Gebühren sind seitens des Rechtspflegers des Amtsgerichts Z. zu Recht gekürzt worden. 5 Der Verteidiger kann die Grundgebühr nach VV 4101 RVG, die Verfahrensgebühr nach VV 4107 RVG und die Postpauschale nach VV 7002 RVG nur einmal für das führende Verfahren 493 Js 23098/12, nicht jedoch auch für das hinzuverbundene Verfahren 493 Js 8358/13 geltend machen. Die nach der Verbindung der beiden Verfahren erfolgte Beiordnung des Verteidigers führt ohne Erstreckungsentscheidung des Amtsgerichts nicht dazu, dass dieser für die bis zur Verbindung entfalteten Tätigkeiten als Wahlverteidiger in dem hinzuverbundenen Verfahren auch Pflichtverteidigergebühren abrechnen kann. 6 Nach § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG erhält der Pflichtverteidiger die Vergütung auch für seine Tätigkeit als Wahlverteidiger vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren miteinander verbunden, kann das Gericht nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG diese Wirkungen auch auf Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung erfolgt war. Umstritten ist insoweit, ob die Regelung in § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG nur für den Fall gilt, dass zu einem Verfahren, in dem der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bestellt wurde, später weitere Verfahren, in denen keine Beiordnung erfolgt ist, hinzuverbunden werden oder auch für den Fall, dass eine Verbindung der Verfahren erfolgt und erst anschließend in dem führenden Verfahren der Pflichtverteidiger bestellt wird. 7 Teilweise wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Regelung in § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG nur auf nach der Beiordnung hinzuverbundene Verfahren anwendbar ist. Hieraus werden jedoch unterschiedlich Konsequenzen gezogen. Während einige Gerichte der Ansicht sind, dass in diesem Fall nicht auf die Erstreckung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG zurückgegriffen werden müsse, sondern der Rechtsanwalt auch hinsichtlich der verbundenen Verfahren seine zuvor als Wahlverteidiger erbrachten Tätigkeiten nach § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG geltend machen könne (OLG Jena, 12.06.2008 – 1 AR (S) 13/18 – juris; OLG Bremen, 07.08.2012 – Ws 137/11 – juris; LG Aurich, 4.1.2011 – 12 Qs 213/10 – juris), vertritt das OLG Rostock die Auffassung, dass zwar für seine Tätigkeit in dem hinzuverbundenen Verfahren jeweils ein gesonderter Gebührenanspruch des Verteidigers gegen seinen Mandanten bestehe, er diesen jedoch grundsätzlich nicht als Pflichtverteidiger beanspruchen könne (OLG Rostock, 27.04.2009 – 1 Ws 8/09 – juris). Nach der gegensätzlichen Meinung gilt die Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG für alle Fälle der Verfahrensverbindung, unabhängig davon, ob die Beiordnung als Pflichtverteidiger vor oder nach der Verbindung erfolgt ist. Eine Erstreckung soll dabei in der Regel angeordnet werden, wenn in dem Verbundverfahren eine Pflichtverteidigerbestellung unmittelbar bevorgestanden hätte (OLG Koblenz, 30.05.2012 – 2 Ws 242/12 – juris; OLG Braunschweig; 22.04.2014 – 1 Ws 48/14 – juris; OLG Oldenburg, 27.12.2010 – 1 Ws 583/10 – juris; OLG Celle, 02.01.2007 – 1 Ws 575/06 - juris). 8 Die Kammer folgt der letztgenannten Auffassung. 9 Aus dem Wortlaut des § 48 Abs. 6 RVG ergeben sich keine Anhaltspunkte für die eine oder die andere Auslegung der Vorschrift. So enthält einerseits § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG weder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs auf das führende Verfahren, noch einen Hinweis auf die Geltung auch für hinzuverbundene Verfahren, andererseits ergibt sich aus der Formulierung des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG auch keine Einschränkung auf ausschließlich nach der Beiordnung verbundene Verfahren. 10 Für die hiesige Auffassung spricht jedoch der sich aus der Gesetzesbegründung ergebene Wille des Gesetzgebers. Danach sollte mit der Einführung von Satz 3 einerseits klargestellt werden, dass sich die Rückwirkung von § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG nicht automatisch auf verbundene Verfahren erstreckt, in denen bisher kein Pflichtverteidiger bestellt war, anderseits sollte dem Gericht die Möglichkeit der Erstreckung auf hinzuverbundene Verfahren eingeräumt wird. Dabei sollte eine solche Erstreckung insbesondere in Betracht kommen, wenn in einem der verbundenen Verfahren eine Bestellung unmittelbar bevorgestanden hätte (BT-Drucksache 15/1971, S. 200f). Dieser Begründung ist zu entnehmen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ein Gebührenanspruch des Pflichtverteidigers gegen die Staatskasse bei hinzuverbundenen Verfahren nicht automatisch, sondern nur dann entstehen soll, wenn das Gericht nach einer am Einzelfall orientierten Ermessensentscheidung die Erstreckung angeordnet hat. Eine zeitliche Einschränkung auf erst nach der Beiordnung hinzuverbundene Verfahren, wie sie teilweise in der Rechtsprechung vertreten wird, kann der Begründung nicht entnommen werden. Vielmehr ist nach der Gesetzesbegründung, unabhängig davon, ob die Beiordnung als Pflichtverteidiger vor oder nach der Verbindung erfolgt ist, die Geltendmachung von Gebühren für hinzuverbundene Verfahren generell nur möglich, wenn durch das Gericht die Erstreckung angeordnet wurde. Es gibt daher keinen Grund, den Gebührenanspruch des als Wahlverteidiger tätig gewordenen Rechtsanwaltes gegen seinen Mandanten grundsätzlich durch einen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zu ersetzen. Stattdessen ermöglicht die Anwendung des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG auf alle verbundenen Verfahren, unabhängig davon, ob die Bestellung als Pflichtverteidiger vor oder nach der Verbindung erfolgt ist, dem Einzelfall angemessene Entscheidungen zu treffen. 11 Insofern ist für den Vergütungsanspruch des Verteidigers in Bezug auf das verbundene Verfahren 493 Js 8358/13 die Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG einschlägig. Da jedoch keine Erstreckungsentscheidung erfolgt ist, wurden durch das Amtsgericht die beantragten Gebühren zu Recht entsprechend gekürzt. 12 Eine solche Erstreckungsentscheidung musste durch das Amtsgericht im Vergütungsverfahren auch nicht nachgeholt werden, da durch den Verteidiger weder ausdrücklich noch konkludent ein rückwirkender Erstreckungsantrag gestellt worden ist, obwohl er sowohl durch die Entscheidung der Rechtspflegerin, als auch durch die richterliche Entscheidung darauf hingewiesen wurde, dass nur im Fall einer positiven Erstreckungsentscheidung ein Vergütung für das hinzuverbundene Verfahren erfolgen könne. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG. 14 Da die der Entscheidung zugrunde liegenden Frage grundsätzliche Bedeutung hat, wurde die weitere Beschwerde gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG zugelassen.