OffeneUrteileSuche
Urteil

3 O 9/20

LG Dessau-Roßlau 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

1mal zitiert
4Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Bestimmungen in Art. 7 Nr. 2 und Art. 8 Nr. 3 EuGVVO sind enger auszulegen als die Regelung gemäß § 33 Abs. 1 ZPO, der lediglich einen Zusammenhang zwischen Klage und Widerklage verlangt.(Rn.91) 2. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass sich die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ nicht schon deshalb auf den Ort des Sitzes der Beklagten – als Ort des Mittelpunkts ihres Vermögens – bezieht, weil der Beklagten nach ihrem Vorbringen durch Verlust von Vermögensbestandteilen dort ein finanzieller Schaden entstanden ist.(Rn.106) 3. Für die Entscheidung über eine im Prozess erklärte (Hilfs-)Aufrechnung mit einer inkonnexen, nicht rechtskräftig festgestellten Forderung ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte erforderlich.(Rn.119)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 190.732,75 € zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz seit 28.01.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.035,50 € zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz seit 21.01.2020 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 3. Die Widerklage wird – als unzulässig - abgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Beschluss: Der Streitwert des Verfahrens wird auf 1.046.949,09 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestimmungen in Art. 7 Nr. 2 und Art. 8 Nr. 3 EuGVVO sind enger auszulegen als die Regelung gemäß § 33 Abs. 1 ZPO, der lediglich einen Zusammenhang zwischen Klage und Widerklage verlangt.(Rn.91) 2. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass sich die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ nicht schon deshalb auf den Ort des Sitzes der Beklagten – als Ort des Mittelpunkts ihres Vermögens – bezieht, weil der Beklagten nach ihrem Vorbringen durch Verlust von Vermögensbestandteilen dort ein finanzieller Schaden entstanden ist.(Rn.106) 3. Für die Entscheidung über eine im Prozess erklärte (Hilfs-)Aufrechnung mit einer inkonnexen, nicht rechtskräftig festgestellten Forderung ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte erforderlich.(Rn.119) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 190.732,75 € zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz seit 28.01.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.035,50 € zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz seit 21.01.2020 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 3. Die Widerklage wird – als unzulässig - abgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Beschluss: Der Streitwert des Verfahrens wird auf 1.046.949,09 € festgesetzt. I. 1. Die Klage ist zulässig. Das angerufene Landgericht ist für den Rechtsstreit zuständig. Maßgeblich ist der Sitz der Beklagten, Art. 4 Abs. 1 EuGVVO. Die Beklagte unterhält in W. einen Standort, dadurch ist der Gerichtsstand am Sitz der Beklagten gem. § 12, 17 ZPO eröffnet. 2. Sie ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die ausstehende Vergütung, §§ 631, 632 BGB a. F.. Es findet deutsches Recht Anwendung, Art. 3 Rom I VO. Im Vertrag haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen. Die Klägerin hat sich - unwidersprochen - auf die Vorschriften aus dem deutschen Werkvertragsrecht berufen und ihren Anspruch darauf gestützt. Die anwaltlich vertretene Beklagte ist der damit verbundenen Rechtswahl nicht entgegengetreten. Das Verhalten der Parteien im Prozess stellt eine nachträgliche Rechtswahl durch stillschweigende Vereinbarung dar. Denn in der ausschließlichen Berufung der Parteien auf deutsche Rechtsvorschriften liegt in der Regel eine stillschweigende Vereinbarung der Geltung deutschen Rechts (ständige Rechtsprechung, BGH in NJW 99, 950; NJW 2003, 3620 sowie NJW 2004, 2523). Die Parteien haben – unstreitig - wirksam am 20.07.2017/03.08.2017 einen Werkvertrag zur Ausführung von Korrosionsschutzarbeiten abgeschlossen. Die Klägerin hat ihre Leistungen erbracht. Die Leistungsausführung wurde von der Beklagten durch Unterzeichnung der Leistungsnachweise bestätigt. Die Leistungen sind mangelfrei erbracht worden, es liegen keine Mängelanzeigen vor. Die Vergütung ist fällig, § 641 Abs. 1 BGB. Die Rechnungen der Klägerin wurden mit Ausnahme der 2 Rechnungen vom 25.06.2018 und 09.10.2018 bezahlt. Hinsichtlich des aus diesen Rechnungen ausstehenden Betrages haben die Parteien am 12.07.2018 eine Vereinbarung getroffen, in deren Ergebnis die Beklagte einen Teil der ausstehenden Vergütung gezahlt hat und die Klägerin wegen der weiteren verbleibenden 200.000,00 € an die Beklagte eine Gutschrift erteilte. Diese Vereinbarung vom 12.07.2018 ist wirksam zustandegekommen. Die Wirksamkeit wird nicht dadurch aufgehoben, dass der unterzeichnende Geschäftsführer - wie von der Beklagten behauptet - nicht alleinvertretungsberechtigt gewesen sei. Die unmittelbare Mitwirkung in Form der Unterzeichnung durch nur einen Geschäftsführer reichte aus, weil die weiteren Geschäftsführer ebenfalls am mündlichen Abschluss der Vereinbarung mitgewirkt haben. Die Erklärung durch nur einen Geschäftsführer ist dann ausreichend, wenn die Einwilligung der weiteren Geschäftsführer vorliegt, §§ 35 GmbHG, 177 BGB. So liegt es hier. Denn da alle Geschäftsführer anwesend waren, ist von deren Einwilligung auszugehen, sie haben jedenfalls keinen entgegenstehenden Willen geäußert oder widersprechende Erklärungen abgegeben. Die Beklagte hat dazu auch im Verfahrens nichts vorgetragen. Die Vereinbarung ist nach ihrem Abschluss insoweit umgesetzt worden, dass die Beklagte am 23.08.2018 den vereinbarten Betrag an die Klägerin zahlte und die Klägerin die Gutschrift erteilte. Selbst im Fall angenommener schwebender Unwirksamkeit liegt hierin eine Genehmigung durch schlüssiges Handeln. Die Beklagte hat sich im weiteren Verlauf auf die Unwirksamkeit zu keinem Zeitpunkt berufen, darin liegt eine konkludente Genehmigung. Insbesondere hat sie auf die erneute Rechnungsstellung und nach Erhalt der schriftlichen Mahnungen der Klägerin nicht reagiert und die Unwirksamkeit zu diesem Zeitpunkt nicht geltend gemacht. Das bloße Schweigen der Beklagten steht einer Genehmigung gleich. Es ist unstreitig zwischen den Parteien, dass die weiteren in der Vereinbarung vom 12.07.2018 enthaltenen Bedingungen seitens der Beklagten nicht erfüllt worden sind. Die Klägerin kann – wie mit Rechnung vom 14.01.2019 gegenüber der Beklagten geltend gemacht - die ausstehenden 200.000,00 € daher fordern, denn die aufschiebenden Bedingungen sind nicht eingetreten. Da die Klägerin aber bereits eine Gutschrift an die Beklagte erteilt hat, steht ihr ein Rückforderungsrecht zu, §§ 158 Abs. 1, § 812 BGB. Entgegen der Behauptung der Beklagten hat die Klägerin nicht auf die Begleichung der Forderung verzichtet. Ein Verzicht auf die Forderung oder deren Erlass setzt einen Vertrag voraus, § 397 Abs. 1 BGB. Einen einseitigen Verzicht auf eine Forderung sieht das Gesetz nicht vor. Ein derartiger Erlassvertrag ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Ein – insoweit unzulässiger einseitiger - Verzicht ergibt sich nicht aus der E-Mail der Klägerin vom 24.03.2019. Denn darin bemüht sich der Geschäftsführer der Klägerin unter Hinweis auf die Rechnung vom 14.01.2019 und die nachfolgenden drei Mahnungen um eine einvernehmliche Regelung bzw. werden rechtliche Schritte zur Durchsetzung der Forderung angekündigt. Ein Verzicht oder ein Erlass der Forderung kann daraus nicht abgeleitet werden. Im Rahmen des Gesprächs vom 29.04.2019 hat die Klägerin nicht auf die Durchsetzung der Forderung verzichtet, ein Erlassvertrag wurde nicht geschlossen. Einen Beweis für ihre diesbezügliche Behauptung hat die Beklagte nicht geführt. Die Aussage des Zeugen ... war zum Beweisthema nicht ergiebig. Er hatte zwar noch eine Erinnerung an das Gespräch und daran, dass über das Thema Exklusivität gesprochen wurde und die Frage der weiteren Zusammenarbeit besprochen worden ist. Er konnte in diesem Zusammenhang noch bestätigen, dass es um eine Gutschrift und um eine Rechnung gegangen sei, an nähere Zusammenhänge oder Einzelheiten in diesem Zusammenhang konnte er sich nicht erinnern. Zur wesentlichen Behauptung der Beklagten, für die Klägerin sei der Stornierung der Rechnung zugestimmt worden, konnte er keine Aussagen machen. Der Zeuge ... erläuterte, dass zunächst über die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 12.07.2018 gesprochen wurde und für die Beklagte darauf hingewiesen wurde, dass sie schon seit vielen Jahren keine Exklusivitätsvereinbarungen mehr schließe. Er meinte, der Geschäftsführer der Klägerin habe deutlich gemacht, dass ihm das klar sei, es ihm aber dennoch wichtig sei, künftig weiter mit der Beklagten zusammenzuarbeiten. Hinsichtlich der Forderung über 200.000,00 € sagte der Zeuge, er habe zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte auf eine Stornierung dieser Rechnung bestehen müsse, dies sei Grundvoraussetzung für die weitere Zusammenarbeit. Der Geschäftsführer der Klägerin habe betont, dass ihm das klar sei, insgesamt sei dessen Verhalten und seine Aussage eindeutig gewesen. Man habe den Eindruck gehabt, er würde in den nächsten Tagen die Rechnung zurücknehmen. Er räumte dann ein, es habe sich um ihren Eindruck gehandelt, eine hundertprozentige Sicherheit habe es nicht gegeben. Das Gericht hält die Zeugen für glaubwürdig, ihre Aussagen für glaubhaft. Jedoch ist damit der Beweis für die Behauptung der Beklagten nicht geführt, denn eine – gemeinsame - Vereinbarung bzw. eine eindeutige Erklärung der Klägerin dazu, die Rechnung zu stornieren, ergibt sich daraus nicht. Zwar hat die Beklagte im Rahmen der Besprechung deutlich gemacht, dass für eine weitere Zusammenarbeit aus ihrer Sicht die Rechnung vom Tisch müsse. Eine Zustimmung des Geschäftsführers der Klägerin dazu oder sonst irgendwie geartete Erklärung, die eindeutig so zu verstehen gewesen wäre, dass die Rechnung tatsächlich storniert wird und die Klägerin auf die Forderung verzichtet, ergibt sich nach Ansicht des Gerichts daraus nicht. Dem stehen die handschriftlichen Aufzeichnungen des Zeugen ... nicht entgegen, denn auch daraus wird deutlich, dass "die Rechnung vom Tisch" muss, nicht aber, dass sie nach diesem Gespräch vom Tisch ist bzw. ein Erlass der Forderung vereinbart wurde. Die Beklagte dringt mit ihrer Behauptung nicht durch, die Klägerin hat auf die Durchsetzung ihrer Forderung nicht verzichtet oder diese erlassen. Die Beklagte hat den geforderten Betrag der ausstehenden Vergütung zu zahlen. Unter Berücksichtigung einer Abtretung eines Teils der Forderung in Höhe von 9.267,25 € an die Muttergesellschaft der Klägerin, die Fa..., besteht der Anspruch noch in Höhe von 190.732,75 €. Der Betrag ist wegen Verzug ab 28.01.2019 zu verzinsen, die Klägerin hatte eine Zahlungsfrist bis zum 27.01.2019 bestimmt, die fruchtlos verstrichen ist und Verzug ab 28.01.2019 begründet, § 286, 288 BGB. Der Antrag zu 2.) ist begründet. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten. Die Beklagte hat die in den Mahnungen der Klägerin gesetzten Fristen fruchtlos verstreichen lassen. Die Einschaltung der Rechtsanwaltskanzlei war daher erforderlich und geboten. Der Klägerin hat für die außergerichtliche Beauftragung der Rechtsanwälte Kosten i. H. v. 3.035,50 € aufgewendet, die ebenfalls seitens der Beklagten zu ersetzen sind. Der Zinsanspruch besteht jedoch erst ab Rechtshängigkeit, § 291 ZPO. Einen früheren Verzug der Beklagten hinsichtlich der Bezahlung dieser Rechnung hat die Klägerin nicht dargelegt. Insoweit ist der weitergehende Antrag abzuweisen. II. Die Beklagte wendet sich mit eigenen Ansprüchen gegen die Klageforderung, die sie im Rahmen einer Widerklage geltend macht und für den Fall, dass die Klage zugesprochen wird erklärt sie hilfsweise mit diesem Schadensersatzanspruch die Aufrechnung gegen die Klageforderung. Die Widerklage ist nicht zulässig. Das angerufene Gericht ist international nicht zuständig, Art. 8 Nr. 3, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Die Widerklage richtet sich gegen die Klägerin, die ihren Sitz nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts und nicht in Deutschland hat. Eine juristische Person, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat kann auch vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist verklagt werden, wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf demselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird, Art. 8 Nr. 3 EuGVVO. Die Bestimmung in Art. 8 Nr. 3 EuGVVO ist enger auszulegen als die Regelung gemäß § 33 Abs. 1 ZPO, der lediglich einen Zusammenhang zwischen Klage und Widerklage verlangt. Nach Art. 8 Nr. 3 EuGVVO muss die Widerklage auf demselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt sein. Derselbe Sachverhalt ist nach herrschender Meinung dabei enger auszulegen als der Sachzusammenhang nach § 33 ZPO (MüKo, Brüssel I a VO, Art. 8 Rn. 25 ff.). Dabei genügt es nicht, dass beide Ansprüche der Geschäftsbeziehung der Parteien entspringen. Vielmehr ist die Regelung so auszulegen, dass eine Widerklage nur dann zulässig ist, wenn es für die Widerklage erforderlich ist, die Rechtmäßigkeit der Handlungen zu prüfen, auf die sich die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche stützen. Sämtliche auf einer gemeinsamen Grundlage beruhenden wechselseitigen Ansprüche sollen in einem Verfahren geklärt werden (Thomas/Putzo, 41. A., Art. 8 EuGVVO, Rn. 7 ff.; EuGH, RIW 18, 438). Ein solcher Ursachenzusammenhang besteht zwischen der Klageforderung und der Widerklage nicht. Die Klägerin verfolgt mit der Klage eine Zahlungsforderung aus einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrag. Die Beklagte hingegen macht einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 17, 19a. F. UWG sowie i. V. m. §§ 263 und 266 StGB geltend, der nicht im Zusammenhang mit der Klageforderung steht. Es fehlt bereits ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Abschluss des Werkvertrages, der seitens der Klägerin vollständig und ordnungsgemäß erfüllt wurde. Denn die Beklagte stützt ihren Vortrag zur Begründung der geltend gemachten Ansprüche insbesondere auf ein behauptetes Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter ... und ... und deren Zurechenbarkeit auf die Klägerin. Ein unmittelbarer Zusammenhang zur Erfüllung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrages liegt – schon nach dem Vortrag der Beklagten - nicht vor. Denn konkrete schädigende Handlungen der Klägerin oder ihres Geschäftsführers während des Vertragsverhältnisses hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die Auftragserteilung an die Klägerin erfolgte nicht durch die Mitarbeiter ... oder ..., sondern durch den Geschäftsführer ... und den Einkaufsleiter J.. Die Klägerin wurde beim Vertragsabschluss durch den Geschäftsführer H. vertreten. Der zur Begründung der Widerklageforderung vorgetragene Sachverhalt berührt nicht die Personen, die den Werkvertrag abgeschlossen haben, sondern andere Personen und erstreckt sich insoweit auf einen anderen Lebenssachverhalt. Die Widerklage beruht auf einem anderen Sachverhalt, eine Konnexität i. S. von Art. 8 Nr. 3 EuGVVO liegt nicht vor. Eine inkonnexe Widerklage wird für zulässig erachtet, wenn das Gericht für die Widerklage als selbstständige Klage nach der EuGVVO, z.B. nach Art. 7 Nr. 2 zuständig ist. Nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO kann eine Person in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Die Vorschrift durchbricht den allgemeinen Grundsatz "actor sequitur forum rei". Sie ist nach h. M. und Auffassung des EuGHs eng auszulegen (Leible in Rauscher, europäisches Zivil- und Kollisionsrecht, 5. A., 2021, Art. 7 Rn. 3 m. W. N.). Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gewährleistet einen gerechten Ausgleich zwischen den Zuständigkeitsinteressen des Klägers und des Beklagten unter dem für beide Seiten relevanten Kriterium der Vorhersehbarkeit. Der Geschädigte kann am Ort des schädigenden Ereignisses klagen und ist nicht auf eine Klageerhebung beim Gericht des Wohnsitzes des Schädigers angewiesen, der für ihn in der Regel nicht vorhersehbar ist. Andererseits wird durch die Anknüpfung an den Ort des schädigenden Ereignisses kein reiner Klägergerichtsstand geschaffen, so dass auch der Beklagte vor keinem für ihn unerwarteten Gericht erscheinen muss. Der Gerichtsstand kann nach Eintritt eines schädigenden Ereignisses durch die Parteien nicht mehr beeinflusst werden. Das garantiert beiden Seiten Rechtssicherheit. Das bedeutet, nach Sinn und Zweck der besonderen Gerichtszuständigkeit soll wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichter möglichen Beweisaufnahme das Gericht des Ortes zuständig sein, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Nach der Intention des EuGH ist jedoch der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, nicht so weit auszulegen, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstandes spürbar sind, der bereits einen tatsächlich an einem anderen Ort eingetretenen Schaden verursacht hat (Urteil vom 16.06.2016, Rs C-12715, Rn. 34 m. w. N.). Folgt man dem Erwägungsgrund 11 der VO (EG) Nr. 44/2001 sollen gerade die Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstandes oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Im Sinne dieser Rechtsprechung des EuGH und des Erwägungsgrundes 11 der VO (EG) Nr. 44/2001 kann daher bei Schäden, die nur rein finanzieller Natur sind, nicht ohne weiteres der Anwendungsbereich des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO bejaht werden. Denn dabei wird in der Regel nicht ein bestimmtes Rechtsgut verletzt, sondern die Finanzlage des Betroffenen im Allgemeinen beeinträchtigt. Der EuGH hat bereits in früheren Entscheidungen (z. B. Urteil vom 10.06.2004, Rs. C-168/02) festgestellt, dass der Erfolgsort nicht ohne weiteres mit dem Mittelpunkt oder dem Verwaltungsort des Vermögens des Geschädigten gleichzusetzen ist. Eine solche Betrachtung würde zwangsläufig die internationale Zuständigkeit dem Gericht zuweisen, in dessen Bezirk der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, und somit zu einem Klägergerichtsstand führen (Zöller, EuGVVO, Art. 7 Rn. 69; EuGH Urteil vom 16.056.2016, Rs. C-12/15 Rn. 35). Danach ist der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist nicht der Ort, an dem ein Schaden eingetreten ist, wenn dieser Schaden ausschließlich in einem finanziellen Verlust besteht, der sich unmittelbar auf dem Bankkonto des Klägers verwirklicht hat und die unmittelbare Folge eines unerlaubten Verhaltens ist. Unter Berücksichtigung des aus der Rechtsprechung und den Erwägungsgründen ersichtlichen Sinn und Zweck der Normvorschrift fällt das streitgegenständliche Verfahren nicht unter die Bestimmung des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Das Gericht muss dabei bei der Zuständigkeitsfeststellung nicht prüfen, ob tatsächlich eine unerlaubte Handlung vorliegt. Es muss ein schlüssiger Vortrag vorliegen, das die behauptete Handlung als Delikt oder deliktsähnliche Handlung zu qualifizieren ist und der Deliktsort im Gerichtsbezirk liegt. Zum Vorliegen einer unerlaubten Handlung des Geschäftsführers der Klägerin hat die Beklagte nach Ansicht des Gerichts nicht schlüssig vorgetragen. Sie behauptet, dass Mitarbeiter ihres Unternehmens in unerlaubter Weise das Bauvorhaben fehlerhaft kalkuliert haben und dadurch die wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei der Firma ... hervorgerufen zu haben, um nachfolgend die Klägerin in das Vertragsverhältnis einzubinden, jedoch zu einem deutlich höheren Preis, als ursprünglich vertraglich vereinbart war. Eine konkrete unerlaubte Handlung des Geschäftsführers der Klägerin wird in diesem Zusammenhang nicht substantiiert vorgetragen. Die Beklagte stützt sich zur Begründung auf Vorschriften des UWG und StGB, deren Normadressat allenfalls ihre Mitarbeiter, nicht jedoch der Geschäftsführer der Klägerin ist. Sie trägt dabei zum Verhalten ihrer Mitarbeiter ... und ... vor, ein konkretes schädigendes Verhalten des klägerischen Geschäftsführers wird in diesem Zusammenhang nicht dargelegt. Das für die Zuständigkeit relevante Tatbestandsmerkmal Ort des schädigenden Ereignisses ist nicht eröffnet. Wenn - wie von der Beklagten behauptet - ein Schaden entstanden ist, liegt ein reiner Vermögensschaden vor, der gerade nicht den internationalen Gerichtsstand beim Landgericht Dessau-Roßlau begründet. Im Hinblick darauf, dass sämtliche Anknüpfungspunkte, die im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien stehen entweder am Sitz der Klägerin in Österreich oder im übrigen Ausland (ausgeführte Arbeiten in der Türkei) festzustellen sind ist hierbei nicht auf den Sitz der Beklagten abzustellen. Eine besondere Sachnähe zum Gerichtsstand der Beklagten wird daraus nicht begründet. Die Widerklage ist wegen der nicht gegebenen internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts insoweit unzulässig. Gleiches gilt für die von der Beklagten erklärte hilfsweise Aufrechnung. Die Prozessaufrechnung ist zwar keine Klage, sondern ein Verteidigungsmittel. Sie stellt insbesondere keine Widerklage im Sinne von Art. 8 Nr. 3 EuGVVO dar, sie macht den Aktivanspruch nicht rechtshängig. Sie ist ein eigenständiges Institut mit eigenem Bezug zum materiellen Recht; im Prozess ist sie ein Verteidigungsmittel. Greift die Aufrechnung durch, ist die maximale Rechtsfolge die vollständige Abweisung der Klage. Ob im Fall der Prozessaufrechnung dazu kumulativ erforderlich ist, dass die Voraussetzungen des Art. 8 Nr. 3 EuGVVO gegeben sind, war lange Zeit umstritten. Nach Auffassung des BGH konnten deutsche Gerichte über Gegenforderungen nur dann entscheiden, wenn sie auch für diese international zuständig waren. Fehlte die internationale Zuständigkeit nach den Regelungen der EuGVVO (z.B. Art. 4 und 7 Nr. 2 oder 8 Nr. 3) konnte nach Ansicht des BGH das Gericht über die Gegenforderung nicht entscheiden, eine Aufrechnung ist ausgeschlossen. Anders sieht es die Entscheidung des EuGH, der eine Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht unter die Voraussetzung der engen Konnexitätsvoraussetzungen des Art. 8 Nr. 3 EuGVVO stellt, weil zwischen Widerklage und Aufrechnung differenziert werden müsse, die Aufrechnung sei reines Verteidigungsmittel, hingegen werde mit der Widerklage eine gesonderte Klage auf Begleichung der Schuld erhoben. Der BGH (und größere Teile der Literatur) stellt dennoch weiterhin an die internationale Zuständigkeit die gleichen Anforderungen wie an die Widerklage, er fordert eine internationale Aufrechnungszuständigkeit Eine Aufrechnung kann nur berücksichtigt werden, wenn sich die Zuständigkeit des mit der Hauptforderung befassten Gerichts auch für die Aufrechnungsforderung begründen lässt. Die auf die Widerklage anzuwendenden Zuständigkeitsregeln sollen auch für die Aufrechnungszuständigkeit gelten (Buse, Aufrechnung bei internationalen Prozessen in Deutschland, MDR 2001, 729). In der laufenden Rechtsprechung wird ohne Einschränkungen auch im Geltungsbereich der EuGVVO an der Voraussetzung der internationalen Zuständigkeit festgehalten. Jedenfalls für inkonnexe, nicht rechtskräftig festgestellte Forderungen wird die Notwendigkeit der internationalen Zuständigkeit weiter aufrechterhalten und bejaht (Leible in Rauscher, a. a. O. Art. 8 Rn. 37 ff.; OLG Hamm IPRspr. 1997, Nr. 160 A; OLG Karlsruhe, IPRspr. 2012, Nr. 194; OLG Köln, Urteil vom 06.02.2014 - 18 U 89/08; OLG Jena, Urteil vom 27.08.2008, NJW 2009, 689). Dieser Rechtsprechung schließt sich das Gericht nach eigener kritischer Prüfung an. Eine Entscheidung über die im Wege der Prozessaufrechnung geltend gemachte Gegenforderung ist demnach nur dann zulässig, wenn das Prozessgericht insoweit international zuständig ist, es sei denn, die Forderung ist nicht streitig oder rechtskräftig festgestellt. Daran fehlt es hier. Eine Konnexität für die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Forderung besteht nicht. Ein enger oder sachlicher Zusammenhang zur Klageforderung ist nicht dargelegt worden. Die Forderung ist streitig und nicht rechtskräftig festgestellt. Die Zuständigkeit für die Aufrechnung ist nicht begründet. Sämtlicher Vortrag der Beklagten betrifft Mutmaßungen und Behauptungen zum Verhalten der ehemaligen Mitarbeiter, denen ein pflichtwidriges Verhalten gegenüber der Beklagten unterstellt und vorgeworfen wird. Ein konkretes pflichtwidriges Handeln des Geschäftsführers der Klägerin ergibt sich nach Ansicht des Gerichts aus dem Vortrag der Beklagten hingegen nicht. Der Verweis der Beklagten auf das Statut aus Art. 17 Rom-I VO verhilft nicht zur einer anderen Beurteilung, denn damit wird das für die zur Aufrechnung gestellte Forderung anzuwendende materielle Recht bestimmt, es ist keine Regelung, die die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts berührt. Die Voraussetzung der internationalen Zuständigkeit auch für die Aufrechnung führt im Ergebnis zu einer einheitlichen Betrachtung des mit der Gegenforderung dargestellten Sachverhaltes. Denn wenn für die Widerklage keine Zuständigkeit besteht, über die Aufrechnung aber im laufenden Prozess entschieden werden könnte, bestünde die Gefahr widerstreitender Entscheidungen, die gerade auch durch die Regelungen der EuGVVO verhindert werden sollen. Die hilfsweise erklärte Aufrechnung führt nicht zum Erlöschen der Klageforderung und die Widerklage ist nicht zulässig. Die Widerklage ist abzuweisen. III. Die Beklagte/Widerklägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 91 ZPO. Der Streitwert von 1.046.949,09 € ergibt sich aus der Addition der mit Klage und Widerklage geltend gemachten Beträge, § 45 Abs. 1 GKG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. Die Klägerin macht Vergütungsansprüche geltend, die Beklagte fordert im Rahmen einer Widerklage Schadensersatz. Die Klägerin ist eine im österreichischen Handelsregister (Firmenbuch) eingetragene Gesellschaft, die am 31.07.2017 errichtet wurde, sie hat ihren Sitz in T., Österreich. Geschäftsführer der Klägerin war zunächst bis 02.05.2018 ..., seither ist ... ... Geschäftsführer der Klägerin. ... ist ebenfalls Geschäftsführer der Firma ... und der Firma ... ..., jeweils mit Sitz in T., Österreich. Die Firma ... ist zu 100 % Gesellschafterin der Firma ..., diese wiederum ist zu 100 % Gesellschafterin der Klägerin. Die Firma ... wurde am 14.09.2016 gegründet, ... und ..., die bei der Beklagten als Mitarbeiter/Geschäftsführer tätig waren, sind mit jeweils 25 % treuhänderisch an dieser Firma beteiligt. Ihr Geschäftszweck liegt in der Entwicklung von Fluorpolymeren. Die Firma wurde im Jahr 2017 von der Beklagten mit 2 Aufträgen über ca. 18.000,00 € betraut (Anlage K 27 - Material). Zwischen der Firma ... (vertreten durch ...) und der Beklagten bestand seit 2012 eine längere Geschäftsbeziehung, es wurden wechselseitig verschiedene Aufträge erteilt und abgewickelt (Auswahl dazu in den Anlagen K 18 - 20). Im Jahr 2014 und 2018 wurde jeweils ein Distributor- und Applikatorvertrag abgeschlossen (Anlagen K 21/22). Mit Schreiben vom 03.08.2018 teilte die Beklagte der Firma ... mit, dass ein Sonderrabatt gewährt wird (Anlage K 23). Mitarbeiter der Firma ... wurden zur Beklagten zur Information und Einarbeitung eingeladen (Anlage K 24). Mit Schreiben vom 03.04.2017 (Anlage A 15) wurde der Firma ... der Vertrieb bestimmter Produkte der Beklagten bestätigt. Die Beklagte gehört zum Konzern ..., der sich mit Herstellung und Handel mit Gummi-, Kunststoff- und Metallwaren befasst. Sie ist eine 100 %-ige Tochter der ... .... Sie hat ihren Sitz in W. und unterhält u. a. in W. einen Standort. Vom 01.05.2014 bis 31.10.2018 war ... als Projektingenieur bei der Beklagten tätig, ihm war (Anl. B 4) ab 01.02.2016 Handlungsvollmacht erteilt worden. ... war für den Konzern seit 01.07.2007 tätig und wurde zum 01.01.2017 als Sales- und Projektmanager bei der Beklagten eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.01.2018 (Anl. A5). Er gründete danach die Firma M. Marketing (Anl. A6). Die Firma ... ist Anbieterin von Leiharbeitern im Säurebau/Applikation, sie hat ihren Sitz in Rumänien, sie ist für die Beklagte tätig gewesen. Die Beklagte hatte einen Großauftrag für die türkische Firma ... für ein Projekt erhalten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für die Ausführung von Arbeiten zunächst die Firma ... beauftragt hatte, die die Arbeiten nicht beendete. Unstreitig ist weiterhin, dass die Klägerin und die Beklagte am 27.07.2017/03.08.2017 einen Vertrag über die Ausführung von Korrosionsschutzarbeiten am oben genannten Bauvorhaben abgeschlossen haben (Anl. K1). Für die Klägerin unterzeichnete der damalige Geschäftsführer ... den Vertrag. Die Klägerin führte die Arbeiten aus und legte auf der Grundlage der von der Beklagten gegengezeichneten Leistungsberichte monatliche Rechnungen. Die Rechnung vom 25.06.2018 für Mai 2018 und vom 09.07.2018 für Juni 2018 über insgesamt 349.057,00 € wurden von der Beklagten nicht bezahlt. Am 12.07.2018 führten die Parteien ein Gespräch und trafen eine Vereinbarung, die vom Geschäftsführer ... unterzeichnet wurde (Anl. K5). Ausgangspunkt dieser Vereinbarung ist die Aussage der Beklagten, dass sie bei diesem Projekt einen Verlust erzielte und deshalb die Klägerin um eine Preisreduzierung bitte. Darauf vereinbaren die Parteien, dass die Klägerin der Beklagten eine Gutschrift über 200.000,00 € erteilt und das der bestehende Distributorenvertrag erweitert wird und die Klägerin einen näher bezeichneten Rahmenvertrag erhalten soll. Die Umsetzung soll bis spätestens September 2018 erfolgen. Die Beklagte zahlte am 23.08.2018 die vereinbarte Summe von 149.057,00 € an die Klägerin, nachdem die Klägerin am 08.08.2018 die Gutschrift über 200.000,00 € erteilt hatte (Anl. K6). Zwischen den Parteien ist ebenso unstreitig, dass die Beklagte die weiteren Vereinbarungen/Absprachen nicht umgesetzt hat. Mit Rechnung vom 14.01.2019 widerrief die Klägerin die Gutschrift und forderte die Zahlung der 200.000,00 € bis 27.01.2019 (Anl. K8). Sie mahnte mit weiteren Schreiben vom 06.02.2019, 13.03./25.03.2019. Der Geschäftsführer der Klägerin bat die Beklagte mit E-Mail vom 24.03.2019 u. a. wegen der offenen Rechnung über 200.000,00 € um ein Gespräch (Anlage K 15). Dieses gemeinsame Gespräch fand am 29.04.2019 statt, dessen Inhalt ist zwischen den Parteien streitig. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.08.2019 forderte die Klägerin die Zahlung der 200.000,00 € binnen 10 Tagen, die für die Klägerin tätigen Rechtsanwälte rechneten gegenüber der Klägerin 3.035,00 € ab (Anlage K 12,13). Unter Abzug eines abgetretenen Betrages macht die Klägerin mit der Klage 190.732,75 € geltend. Die Klägerin hält die Vereinbarung vom 12.07.2018 für wirksam. Die Geschäftsführer der Beklagten seien anwesend gewesen, beide seien einverstanden gewesen, die Unterzeichnung durch nur einen der Geschäftsführer sei ausreichend. Infolge der zeitnah erfolgten Zahlung sei diese Vereinbarung durch schlüssiges Verhalten genehmigt worden. Trotz mehrfacher Mahnung seitens der Klägerin habe sich die Beklagte zu einem früheren Zeitpunkt auf die fehlende Wirksamkeit nicht berufen. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe sich im Gespräch vom 29.04.2019 erstmals darauf berufen, dass der Geschäftsführer ... zur Unterschrift nicht befugt gewesen sei und deutlich gemacht, dass kein Interesse mehr an einer Zusammenarbeit bestehe. Die Klägerin habe auf die zugesicherten Exclusivrechte laut der Vereinbarung vom 12.07.2018 nicht verzichtet. Dem Wunsch der Beklagten auf Stornierung der Rechnung vom Januar 2019 habe der Geschäftsführer der Klägerin nicht entsprochen. Eine Stornierung sei lediglich für den Fall der Erfüllung der Vereinbarung vom 12.07.2018 in Aussicht gestellt worden. Die Klägerin habe weder auf die Restforderung noch auf die weiteren Vereinbarungen verzichtet. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 190.732,75 € zuzüglich Zinsen hieraus i. H .v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.01.2019 zu zahlen. 2. Für den Fall des (teilweisen) Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 3.035,50 € zuzüglich Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.08.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Geschäftsführer ... sei bei Abschluss der Vereinbarung vom 12.07.2018 nicht allein vertretungsbefugt gewesen und habe derartige Exklusivitätszusagen nicht abgeben können. Die Vereinbarung sei daher zumindest schwebend unwirksam gewesen. Bei dem Gespräch am 29.04.2019 habe die Beklagte klargestellt, dass sie keine Exklusivitätsvereinbarungen mehr schließe und der Geschäftsführer ... nicht befugt gewesen sei. Der Geschäftsführer der Klägerin habe nach weiteren Diskussionen über eine Zusammenarbeit erklärt, an der Exklusivitätsvereinbarung nicht weiter festzuhalten. Für die Beklagte sei erklärt worden, dass man auf eine Stornierung der Rechnung über 200.000,00 € bestehen müsse, dies wäre Voraussetzung für die weitere Zusammenarbeit. Der Geschäftsführer der Klägerin habe dem zugestimmt, weil er großes Interesse an weiterer Zusammenarbeit gehabt habe. Demzufolge sei vereinbart worden, dass die Stornierung nicht mehr an diese Bedingungen geknüpft sei. Die Beklagte macht im Rahmen der Widerklage bzw. mit einer hilfsweise erklärten Aufrechnung Schadensersatzansprüche aus Delikt geltend, wegen des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, Untreue und Betrug. Sie meint, ihre früheren Mitarbeiter ... und ... haben während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten im Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer der Klägerin zum Nachteil der Beklagten gehandelt. Dadurch habe die Beklagte am Bauvorhaben ... einen Verlust erwirtschaftet. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die zunächst vertraglich gebundenen Firma ... ... den Auftrag nicht beendete und die Beklagte zur Ausführung der noch ausstehenden Arbeiten dann den streitgegenständlichen Vertrag mit der Klägerin abgeschlossen hat. Die Beklagte behauptet, die Firma ... sei für diese Arbeiten mit einem Werkvertrag zu einem Festpreis von 4,1 Millionen € vertraglich gebunden gewesen. Sie behauptet, die Projektleitung habe bei den Mitarbeitern ... und ... gelegen. Diese hätten den Auftragswert mit insgesamt 10,4 Millionen € unzureichend kalkuliert und der Firma ... dennoch einen Nachlass von 1,8 Millionen € gewährt, damit sich diese am Markt zu etablieren könne. Das Projektmanagement dieser beiden Mitarbeiter sei unzureichend gewesen, wie interne Ermittlungen bei der Beklagten ergeben hätten. Die Firma ... sei in finanzielle Schwierigkeiten geraten und ab Ende 2016 bis Anfang 2017 nicht mehr in der Lage gewesen, Mitarbeiter zur Ausführung der Arbeiten zu stellen. Im September 2016 sei die Firma ... (mit dem jetzigen Geschäftsführer der Klägerin als Geschäftsführer) gegründet worden. Die Mitarbeiter ... und ... seien Treuhänder der Geschäftsanteile der ..., d. h. während ihres Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten hielten sie bereits treuhänderisch Anteile am Unternehmen, dessen Geschäftsführer der jetzige Geschäftsführer der Klägerin war. Sie seien von Gründung an in die Geschäfte der Firma ... eingebunden gewesen. Durch die Mitarbeiter ... und ... sei die dann auch die zu diesem Zeitpunkt noch in Gründung befindliche Klägerin involviert und dann beauftragt worden. Es sei zu vermuten, dass die beiden Mitarbeiter, die treuhänderisch Anteile an Firmen des Geschäftsführers der Klägerin halten, deren wirtschaftlich Berechtigte seien und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch wirtschaftliche Berechtigte der Klägerin seien. Die Beklagte behauptet weiter, der Geschäftsführer der Klägerin, die Mitarbeiter ... und ... wollten die Mehrheitsanteile der Firma ... erwerben, deshalb sei die Firma ... bei der Beklagten diskreditiert worden. Wegen des Abwerbens von Mitarbeitern von der Firma ... habe diese ihre Verpflichtungen dann nicht mehr erfüllen können. Deshalb habe die Beklagte den Vertrag mit der Firma ... aufheben müssen, weil dort keine Arbeitnehmer mehr zur Verfügung standen, diese seien zur Klägerin gewechselt. Die Klägerin hätte ohne die Mitwirkung der Mitarbeiter ... und ... keine eigenen Kenntnisse über das Bauvorhaben erwerben können. Die Mitarbeiter ... und ... hätten dabei systematisch betriebliche Interna der Beklagten an ihre privaten E-Mail-Adressen weitergeleitet. Es sei ungewöhnlich, eine noch in Gründung befindliche Firma mit einem solchen Auftrag zu betrauen. Diese beiden Mitarbeiter verhandelten mit der Klägerin die Abrechnung nach Arbeitsaufwand, das sei die Ursache für das Missverhältnis zum Pauschalpreis mit der Firma ... gewesen. Noch mit Schreiben vom 05.07.2017 habe ... dem Geschäftsführer der Klägerin mitgeteilt, welche Mitarbeiter von der Firma ... zur Übernahme bereit seien (Anlage X3A). Der Vertrag mit der Klägerin sei auf Stundenbasis abgeschlossen worden (nicht zum Festpreis) und habe erhebliche Mehrkosten für die Beklagte verursacht. Nach den Ermittlungen der Beklagten habe die Klägerin Geschäftsanteile der Fa. ... übernommen und sie sei in der Lage gewesen, die Mitarbeiter ad hoc beschäftigen zu können, der Wechsel sei – durch die Handlungen der Mitarbeiter ... und ... sowie des Geschäftsführers der Klägerin von langer Hand geplant gewesen. Die Mitarbeiter ... und ... hätten – in planmäßigem Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer der Klägerin – Straftaten i. S § 17 UWG begangen und sich des gewerbsmäßigen Betrugs gem. § 263 Abs. 1, 3 Nr. 1, 2 StGB zum Nachteil der Beklagten schuldig gemacht. Der Beklagten sei dadurch ein erheblicher Schaden entstanden, den die Beklagte unter Bezugnahme auf die Tabelle zur Anlage X 5 mit 856.216,34 € beziffert. Mit diesem Betrag erhebt sie die Widerklage und erklärt hilfsweise die Aufrechnung. Die Beklagte/Widerklägerin beantragt, 1. die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin einen Betrag i. H. v. 856.216,34 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; hilfsweise 2. die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin einen Betrag i. H. v. 665.483,59 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin/Widerbeklagten beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Klägerin rügt die internationale Zuständigkeit für die Widerklage (und die Aufrechnung). Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass durch die Mitarbeiter der Auftragswert vor der Vergabe des Vertrages an die Firma ... unzutreffend kalkuliert worden sei. Ebenso bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dass ein Nachlass an diese Firma gewährt worden sei. Der Auftrag an die Klägerin sei erst ca. 6 Monate nach den aufgetretenen Problemen der Firma ... von dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten ... und dem Einkaufsleiter erteilt worden. Die Vereinbarung einer Abrechnung auf Stundenbasis sei erfolgt, weil eine konkrete Fläche der noch zu erbringenden Arbeiten nicht ermittelt werden konnte. Die behaupteten Mehrkosten durch diesen Vertragsabschluss von 1.400.000,00 € bestreitet die Klägerin. Sie führt aus, sie habe von Mitarbeitern, die für die Firma ... tätig gewesen seien, von den Problemen der Firma ... erfahren und daraufhin die Mitarbeiter eingestellt. Sie behauptet, der vormalige Geschäftsführer der Klägerin ... sei kein Strohmann gewesen. Den von der Beklagten/Widerklägerin geltend gemachten Schadensersatzbetrag hält die Klägerin für nicht hinreichend belegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben, durch Vernehmung der Zeugen ... und .... Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2021 Bezug genommen.