Urteil
4 O 530/11
LG Dessau-Roßlau 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDESSA:2012:0316.4O530.11.0A
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Leitsätze
1. Eine Schadensersatzpflicht wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen besteht nur dann, wenn ein Verhandlungspartner bei der Gegenseite zurechenbar das aus deren Sicht berechtigte Vertrauen erweckt hat, sodann aber die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht. Diese Grundsätze sind regelmäßig auch auf Verhandlungen anwendbar, die zum Abschluss eines Vertrages zwischen einem Privatrechtssubjekt und einer Gemeinde als Träger staatlicher Gewalt führen sollen. Die Ausrichtung der Gemeinde auf das Gemeinwohl schließt einen vermögensrechtlichen Ausgleich von Interessengegensätzen der Vertragspartner nicht aus.(Rn.14)
2. Werden Verhandlungen einer Gemeinde über den Verkauf des größten Teils der Geschäftsanteile an einer Wohnungsgesellschaft abgebrochen, weil der Gemeinderat eine vom Bürgermeister vorgelegte Beschlussvorlage über den Anteilsverkauf abgelehnt hatte, so liegt darin kein eine Schadensersatzpflicht auslösendes Verschulden der Gemeinde, wenn die Zustimmung des Gemeinderats zu dem Beschlussentwurf vom Bürgermeister zuvor nicht als sicher dargestellt worden war, und ein triftiger Grund für den Nichtabschluss des Vertrages vorlag.(Rn.17)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Schadensersatzpflicht wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen besteht nur dann, wenn ein Verhandlungspartner bei der Gegenseite zurechenbar das aus deren Sicht berechtigte Vertrauen erweckt hat, sodann aber die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht. Diese Grundsätze sind regelmäßig auch auf Verhandlungen anwendbar, die zum Abschluss eines Vertrages zwischen einem Privatrechtssubjekt und einer Gemeinde als Träger staatlicher Gewalt führen sollen. Die Ausrichtung der Gemeinde auf das Gemeinwohl schließt einen vermögensrechtlichen Ausgleich von Interessengegensätzen der Vertragspartner nicht aus.(Rn.14) 2. Werden Verhandlungen einer Gemeinde über den Verkauf des größten Teils der Geschäftsanteile an einer Wohnungsgesellschaft abgebrochen, weil der Gemeinderat eine vom Bürgermeister vorgelegte Beschlussvorlage über den Anteilsverkauf abgelehnt hatte, so liegt darin kein eine Schadensersatzpflicht auslösendes Verschulden der Gemeinde, wenn die Zustimmung des Gemeinderats zu dem Beschlussentwurf vom Bürgermeister zuvor nicht als sicher dargestellt worden war, und ein triftiger Grund für den Nichtabschluss des Vertrages vorlag.(Rn.17) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches wegen des Abbruchs von Vertragsverhandlungen gem. §§ 311 Abs. 2 i. V. m. 241 Abs. 2 BGB sind im vorliegenden Falle nicht gegeben. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin entfällt nicht bereits deshalb, weil sie selbst mit Schreiben vom 02. Februar 2011 die Vertragsverhandlungen als gescheitert erklärt hat. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Beklagte der Klägerin schuldhaft Anlass gegeben hat, von den Vertragsverhandlungen Abstand zu nehmen. Dies ist jedoch nicht der Fall. a) Grundsätzlich hat jede Partei die von ihr im Hinblick auf einen erwarteten Vertragsschluss getätigten Aufwendungen zu tragen. Das Risiko, dass später der Vertrag nicht zustande kommt und sich die Aufwendungen somit als nutzlos erweisen, fällt jedem Verhandlungspartner selbst zu (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1989, VIII ZR 4/88). Verhandlungen über den Abschluss eines Vertrages werden in der Regel mit dem Ziel geführt, Klarheit über die Möglichkeit einer vertraglichen Einigung, ihres Inhalts im Einzelnen und ihrer Durchführbarkeit zu schaffen. Damit verbindet sich im Allgemeinen die Erwartung der Beteiligten, dass es möglicherweise zum Vertragsschluss kommen werde. Insofern kann jeder der Verhandlungspartner bei dem anderen schon alleine dadurch, dass er sich überhaupt auf solche Verhandlungen einlässt, die mehr oder weniger bestimmte Annahme hervorrufen oder stärken, dass er zum Vertragsabschluss bereit sei. Das allein beeinträchtigt indessen noch nicht seine Entschließungsfreiheit hinsichtlich des Vertragsabschlusses und macht ihn noch nicht wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines den Umständen nach gerechtfertigten Vertrauensschadens ersatzpflichtig, wenn er die Verhandlungen abbricht. Dies gilt im Allgemeinen auch dann, wenn der betreffende Verhandlungspartner weiß, dass der andere Teil in der Erwartung, der Vertrag werde demnächst zustandekommen, erhebliche Aufwendungen gemacht hat (BGH, Urteil vom 14. Juli 1967, V ZR 120/64). Eine Schadensersatzpflicht besteht nur dann, wenn ein Verhandlungspartner bei der Gegenseite zurechenbar das aus deren Sicht berechtigte Vertrauen erweckt hat, sodann aber die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht (BGH, Urteil vom 22. Februar 1989 a. a. O.). Diese Grundsätze sind regelmäßig auch auf Verhandlungen anwendbar, die - wie im vorliegenden Falle - zum Abschluss eines Vertrages zwischen einem Privatrechtssubjekt und einer Gemeinde als Träger staatlicher Gewalt führen sollen. Die Ausrichtung der Gemeinde auf das Gemeinwohl schließt einen vermögensrechtlichen Ausgleich von Interessengegensätzen der Vertragspartner nicht aus. Der Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss gründet sich auf das besondere Vertrauen desjenigen, der sich zum Zwecke von Vertragsverhandlungen in den Einflussbereich eines anderen begibt und auf die Verhaltenspflichten, die dem anderen Teil daraus und aus dem Gebot von Treu und Glauben erwachsen. Der Anspruch beruht also auf dem Erfordernis des Vertrauensschutzes. b) Diese Grundsätze sind demnach auf die vorliegenden Vertragsverhandlungen anzuwenden. Diese zielten darauf ab, dass sich die Klägerin als private Vertragspartei vereinbarungsgemäß für eine gewisse Zeit auf eine Zusammenarbeit mit der Beklagten einrichtete und den gemeinsam erstrebten Erfolg durch eigene Investitionen und sonstige Geldaufwendungen fördern sollte. Im vorliegenden Falle kann allerdings nicht festgestellt werden, dass die Beklagte das Vertrauen der Klägerin, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen, erweckt hätte. aa) Zutreffend ist, dass die Bürgermeisterin der Beklagten … unter Mitwirkung der Projektgruppe … mit Datum vom 21. September 2010 eine Beschlussvorlage angefertigt und sich darin mit ausführlicher Begründung für den Vertragsschluss ausgesprochen hat. Alleine hieraus bzw. aus durch entsprechende Presseberichte unterlegten öffentlichen Äußerungen kann die Klägerin ein Vertrauen, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen, redlicherweise nicht herleiten. Der Bürgermeister erledigt nach § 63 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung in eigener Verantwortung lediglich die „Geschäfte der laufenden Verwaltung“. Hiervon erfasst sind Routineangelegenheiten, die regelmäßig, häufig, nach feststehenden Regeln vorkommen und lediglich geringe finanzielle Bedeutung haben (vgl. Lübking/Beck Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt, § 44 Rn. 35). Hierunter fällt der streitgegenständliche Vertragsentwurf zweifelsfrei nicht, denn dieser ist von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite. Die Entscheidung hierüber unterfällt ausschließlich der Verantwortlichkeit des Gemeinderates (§ 44 Abs. 2 Gemeindeordnung) während sich die Tätigkeit der Bürgermeisterin in der Vorbereitung entsprechender Beschlüsse erschöpfte (§ 62 Abs. 1 Gemeindeordnung). bb) Die Klägerin kann ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten auch nicht daraus herleiten, dass sich der Gemeinderat nicht der Beschlussvorlage der Bürgermeisterin angeschlossen hat. Die Möglichkeit des Gemeinderates, einer Beschlussvorlage eines Bürgermeisters zu folgen oder nicht, ist das Ergebnis der auf der Basis der demokratischen Grundordnung geregelten Entscheidungsprozesses innerhalb der Gemeindeordnung. Insoweit besteht grundsätzlich keine Verpflichtung der Beklagten, von der Bürgermeisterin geäußerte Rechtsansichten - auch in Ansehung deren Vertreterfunktion - gegen sich gelten zu lassen. Etwas anderes könnte lediglich dann gelten, wenn ein Vertrauen der Klägerin dahingehend erweckt worden wäre, der Stadtrat werde den Vertrag mit Sicherheit genehmigen bzw. dem Beschlussentwurf vorbehaltlos zustimmen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Oktober 1983, III ZR 32/83). Hierfür bestehen im vorliegenden Falle jedoch keine Anhaltspunkte. Vielmehr war den Parteien von Anfang an klar, dass die Zustimmung zu dem Anteilsverkauf mit der Einschränkung erfolgte, dass dem Stadtrat die Endfassung des Vertragsentwurfes - offensichtlich in Anbetracht der beträchtlichen Zahlungsverpflichtungen - vor Unterzeichnung noch einmal vorgelegt werden sollte. cc) Auch lag für den Nichtabschluss des Vertrages zu dem von der Klägerin gewünschten Zeitpunkt ein triftiger Grund vor. Dieser lag in dem - möglicherweise - günstigeren Angebot eines Interessenten. (vgl. Palandt, 71. Aufl. 2012, § 311 Rn. 32). Auf die objektive Qualität des Angebotes kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen, weil der Beklagten zuzugestehen war, wie auch immer geartete Alternativangebote zu überprüfen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Kommunalaufsicht vom 04. Januar 2011. Darin wurde eine entsprechende Überprüfung - wenn auch zeitnah - gebilligt. Im Hinblick auf ihre Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln war sie zu dieser Überprüfung sogar verpflichtet. Soweit ersichtlich, wurde die Klägerin hiervon auch zeitnah in Kenntnis gesetzt. Der von der Bürgermeisterin zuvor getätigten Äußerung, bei der Klägerin handele es sich um die alleinige Verhandlungspartnerin, wohnt daher keine Täuschungsabsicht inne. Im Ergebnis konnte die Beklagte in rechtlich zulässiger Weise von dem bestehenden Vertragsentwurf Abstand nehmen. Für einen Schadenersatzanspruch der Klägerin ist kein Raum. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadenersatz wegen des Abbruchs von Vertragsverhandlungen. Die beklagte Stadt … ist Alleingesellschafterin der …. Diese war spätestens seit Anfang 2010 akut insolvenzbedroht. Der Haushalt der Beklagten reichte nicht aus, das zur Abwendung der Existenzkrise erforderliche Eigenkapital zuzuführen. Daher wurde die Bürgermeisterin vom Stadtrat beauftragt, Wohnungsgesellschaften anderer Städte anzusprechen, um sie als Partner für ein Sanierungskonzept zu gewinnen. Anfang 2010 kam es dann zu intensiven Beratungen und Verhandlungen der Parteien. Zusätzlich wurde eine Projektgruppe … gebildet, in welcher sich regelmäßig die Geschäftsführer der Klägerin und der …, die Bürgermeisterin der Beklagten und externe Berater trafen. Es wurde ein Vertragsentwurf erarbeitet wonach die Beklagte 94 % ihrer Geschäftsanteile zum Preis von 1,00 € an die Klägerin verkaufen und zum Ausgleich für den hohen negativen Wert dieser Anteile in der Zeit von 2011 bis 2020 jährlich 380.000,00 € zuzüglich Aufzinsung an die Klägerin zahlen sollte. Hierdurch sollten die Existenz und die operative Betätigungsmöglichkeit der … erhalten werden. Ebenfalls unter Mitwirkung der Projektgruppe … fertigte die Bürgermeisterin der Beklagten, Frau …, im September 2010 mit Datum vom 21. September 2010 eine Beschlussvorlage an, in welcher sie sich mit ausführlicher Begründung für den Vertragsabschluss aussprach. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlussvorlage Anlage K 1 Bezug genommen. In der Sitzung vom 12. Oktober 2010 stimmte der Stadtrat dem Anteilsverkauf unter der Einschränkung zu, dass dem Stadtrat die Endfassung des Vertragsentwurfs vor Unterzeichnung noch einmal vorgelegt werden sollte. Nachdem Berichte über die Vertragsverhandlungen in der Presse erschienen waren, meldete sich die Geschäftsführung der … bei dem Stadtrat und …Fraktionsvorsitzenden … und erklärte, dass sich die … vor Jahren in einer ähnlichen Lage befunden habe es jedoch mit Unterstützung der … zu einer Sanierung mit eigenen Kräften bzw. Mitteln gekommen sei und dadurch ein Verkauf der Geschäftsanteile habe vermieden werden können. Im Hinblick auf diese weitere Kooperationsmöglichkeit erklärte der Fraktionsvorsitzende der … anlässlich eines Gespräches am 13. Dezember 2010 beim … unter Beteiligung der Bürgermeisterin, der Fraktionsvorsitzenden des Stadtrats der Beklagten, des …, der Geschäftsführer der Klägerin und der …, dass der Stadtrat … nicht kurzfristig über den mit der Klägerin erarbeiteten Vertragstext entscheiden werde. Hierzu nahm auch der … in seinem Schreiben vom 04. Januar 2011 (Anlage K 5) dahingehend Stellung, dass zeitnahe Entscheidungen zu treffen seien. Der ursprüngliche Tagesordnungspunkt „Erwerb der Anteile an der …“ wurde aus diesen Gründen in der Sitzung vom 15. Dezember 2009 von der Tagesordnung genommen. In einem Schreiben vom 16. Dezember 2010 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie sich wegen der ab Ende Januar 2011 drohenden Zinsentwicklung nur bis zum 31. Januar 2011 an ihr Angebot gebunden sehe. Käme es hingegen bis zum 31. Januar 2011 nicht zum Abschluss, so kündigte die Klägerin an, den Vertrauensschaden ersetzt zu verlangen. Da die Frist zum 31. Januar 2011 ergebnislos verstrich, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 01. Februar 2011 die Verhandlungen als gescheitert. Sie verlangt für eigene Personaleinsätze der Klägerin, für Reisen aus Anlass der Besprechungen sowie für Konsultationen angefallene Honorarkosten und Auslagen den Ausgleich eines Betrages in Höhe von 26.844,76 €. Wegen der Einzelpositionen wird auf die Anlage K 11 Bezug genommen. Sie ist der Ansicht, dass im Laufe der Vertragsverhandlungen bei der Klägerin ein uneingeschränktes berechtigtes Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erwachsen sei. Auch habe die Bürgermeisterin der Beklagten mitgeteilt, dass von dritter Stelle keine Angebote oder Interessenbekundungen vorlägen, so dass sich die Klägerin zu Recht als einzige Partnerin habe betrachten dürfen. Schließlich sei zu bedenken, dass die fachkundig ausgearbeitete Konzeption der Klägerin sowohl die Zustimmung der Kommunalaufsicht als auch der unterrichteten Politiker gefunden habe und für die Beklagte alternativlos gewesen sei. Die Klägerin beantragt daher, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.844,76 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 18. März 2011 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten von der Verpflichtung zur Zahlung von 554,45 € für Kosten der vorprozessualen Rechtsverfolgung freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, ein haftungsbegründendes Verschulden bei Vertragsschluss sei nicht gegeben. Ein schwerwiegender Treueverstoß sei nur beim Vorspiegeln nicht vorhandener Abschlussbereitschaft anzunehmen. Jedoch habe die Klägerin selbst mit Schreiben vom 01. Februar 2011 die Vertragsverhandlungen abgebrochen. Zudem habe die Beklagte die Verpflichtung gehabt, sämtliche in Betracht kommende Alternativen zu prüfen. Dies sei auch von der Kommunalaufsicht gebilligt worden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.