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Urteil

4 O 658/17

LG Dessau-Roßlau 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDESSA:2019:0517.4O658.17.03
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Leitsätze
1. Die Voraussetzung der Ansprüche auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33, 39 SGB VIII sind von dem zuständigen Sozialleistungsträger auch dann eingehend zu prüfen, wenn der Antragsteller SGB II Empfänger ist.(Rn.20) 2. Der ausschließliche Verweis auf die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen kann eine Amtspflichtverletzung des zuständigen Sozialleistungsträgers begründen (hier: unterlassener Hinweis der SGB II beziehenden Großeltern auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von "Pflegegeld" bei Aufnahme ihres Enkelkindes in den Haushalt).(Rn.21)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.193,28 € sowie weitere 1.029,35 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.09.2018 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar Beschluss: Der Streitwert wird auf 16.911,14 €, ab 15.04.2019 auf 14.193,28 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Voraussetzung der Ansprüche auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33, 39 SGB VIII sind von dem zuständigen Sozialleistungsträger auch dann eingehend zu prüfen, wenn der Antragsteller SGB II Empfänger ist.(Rn.20) 2. Der ausschließliche Verweis auf die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen kann eine Amtspflichtverletzung des zuständigen Sozialleistungsträgers begründen (hier: unterlassener Hinweis der SGB II beziehenden Großeltern auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von "Pflegegeld" bei Aufnahme ihres Enkelkindes in den Haushalt).(Rn.21) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.193,28 € sowie weitere 1.029,35 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.09.2018 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar Beschluss: Der Streitwert wird auf 16.911,14 €, ab 15.04.2019 auf 14.193,28 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 14.193,28 € gegen den Beklagten gem. § 839 BGB, Art. 34 Grundgesetz zu. Der Klägerin ist für den geltend gemachten Zeitraum vom 04.03.2013 bis zum 13.10.2015 ein Schaden entstanden, weil aufgrund unzutreffender Auskünfte der für die Beklagte handelnden Sachbearbeiter sowohl des Jugendamtes als auch des Sozialamtes die Klägerin als Vormund ihres Enkelkindes M. H. davon abgehalten wurde, einen Antrag auf Hilfeleistungen zur Erziehung nach den Vorschriften des SGB VIII zu stellen. 1. Im Sozialrecht bestehen für die Sozialträger besondere Beratungs- und Betreuungspflichten. Eine umfassende Beratung des Versicherten ist die Grundlage für das Funktionieren des immer komplizierter werdenden sozialen Leistungssystems. Im Vordergrund steht dabei nicht mehr nur die Beantwortung von Fragen oder Bitten um Beratung sondern die verständnisvolle Förderung des Versicherten. Das bedeutet, dass der Sachbearbeiter im Einzelfall zu prüfen hat, ob Anlass besteht, den Versicherten von Amts wegen auf Gestaltungsmöglichkeiten oder Nachteile hinzuweisen, die sich mit seinem Anliegen verbinden. Bereits gezielte Fragen setzen Sachkunde voraus, über die der Versicherte oft nicht verfügt. Die Schwierigkeit des Sozialrechts liegt sowohl in der Verzahnung seiner Sicherungsformen hinsichtlich der verschiedenen versicherten Risiken, aber auch in der Verknüpfung mit anderen Sicherungssystemen. Die Beratungspflicht ist deshalb nicht auf die Normen beschränkt, die der betreffende Sozialleistungsträger anzuwenden hat, (vergl. hierzu: BGH-Urteil vom 02.08.2018, III ZR 466/16) 2. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist festzustellen, dass der Beklagte nicht in hinreichendem Maße den ihm obliegenden besonderen sozialrechtlichen Beratungs- und Betreuungspflichten nachgekommen ist. a) Im vorliegenden Falle besteht kein Zweifel, dass die Klägerin ihr Anliegen den Mitarbeitern der Beklagten mehrfach nahe gebracht hat. Das Gericht folgt in diesem Punkte den Angaben des Zeugen T. M., dieser hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt: Es ist so, dass wir bei dem Jugendamt mehrere Gespräche geführt haben. Einmal kam dann Herr G. dazu, nachdem wir vorher erfolglos versucht hatten, Leistungen zu bekommen für die Kinder, die wir in unseren Haushalt aufgenommen hatten. Wir haben dann Herrn G. unser Anliegen vorgetragen und er hat sich dieser Sache auch angenommen und entsprechende Unterlagen beigeholt. Ich habe dann das Anliegen vorgebracht, dass wir hatten, nämlich für die in unserem Haushalt lebenden Kinder eine finanzielle Unterstützung zu erhalten. Es ging dann darum, dass ich wegen meiner Krankheit lediglich meinerseits Hartz IV bekam und hierauf antwortete Herr G., dass in diesem Falle nichts weiter zu machen sei. Es gebe hier keine Möglichkeit. Von einer anderen Angestellten des Jugendamtes erhielten wir dann den Tipp uns an das Sozialamt zu wenden, um dort Leistungen für die Kinder zu erhalten. Dem sind wir dann auch gefolgt. Ich habe die Verhandlungen mit Herrn G. geführt, meine Lebensgefährtin war Begleitperson. b) Der Einwand des Beklagten, die Klägerin sei nicht in erforderlichem Maße bereit gewesen, mit dem Jugendamt zusammen zu arbeiten, hat sich im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der als Zeuge geladene Leiter des Kreisjugendamtes Herr G. hat erklärt, dass er sich an ein Gespräch betreffend die streitgegenständliche Leistung nicht mehr im Einzelnen erinnern könne. Er hat ausgeführt, dass in der vorliegenden Konstellation, in welcher Großeltern die Vormundschaft übernähmen, auch die Pflege- und Erziehungskompetenz durch das Jugendamt überprüft werden müsse. Demnach hätte sich auch die Klägerin einem derartigen Prüfverfahren in engmaschiger Zusammenarbeit mit dem Jugendamt unterziehen müssen. Der Zeuge G. hat allerdings im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt, sich an Einzelheiten des Gespräches mit der Klägerin und deren Ehemann nicht erinnern zu können; insbesondere konnte er nicht bestätigen, dass die Klägerin zur erforderlichen Zusammenarbeit mit dem Jugendamt nicht bereit gewesen sei. Der Zeuge M. hingegen hat in diesem Zusammenhang ausgesagt, dass er gemeinsam mit der Klägerin viele Male versucht habe vom Jugendamt Unterstützung zu bekommen. Im Hinblick auf den Erhalt von Erziehungsleistungen wäre eine Tauglichkeitsprüfung gegebenenfalls auch in Form einer engen Zusammenarbeit "mit Kusshand" angenommen worden. c) Nach den Ausführungen des Zeugen G. steht auch der Umstand, dass die Klägerin und ihr Ehemann Leistungen nach SGB II beziehen einer Bewilligung von Pflegegeld nicht zwingend entgegen. Hierzu hat der Zeuge G. erklärt, dass nach einer Empfehlung des Landesjugendamtes S.-A. SGB II-Empfängern regelmäßig eine Pflegeerlaubnis nicht erteilt werden soll, weil im Idealfall die potentiellen Pflegeeltern auf die zusätzliche Erziehungsleistung in finanzieller Hinsicht nicht angewiesen sein sollen. Es handele sich allerdings lediglich um eine Sollvorschrift. Bei sozialen oder familiären Bindungen werde dies durchaus auch anders gehandhabt. d) Demnach ist davon auszugehen, dass fahrlässig die den Sachbearbeitern des Beklagten obliegende Amtspflicht Auskünfte richtig, klar, unmissverständlich und vollständig zu erteilen gegenüber der Klägerin verletzt wurde. Unstreitig haben die Klägerin und ihr Ehemann bei den Mitarbeitern des Beklagten mehrfach um Unterstützung nachgesucht und entsprechende Auskünfte erbeten. Dabei wurde die Klägerin im Ergebnis lediglich auf die Möglichkeit der Beantragung von Sozialhilfe verwiesen. Sonstige Ansprüche im Zusammenhang mit Leistungen auf Vollzeitpflege wurden hingegen verneint. Die Klägerin wurde demnach pflichtwidrig und schuldhaft nicht darauf hingewiesen, dass sie Ansprüche auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27, 33, 39 SGB VIII hätte beantragen können. Dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der begehrten Leistungen zum Zeitpunkt der Anfrage vorlagen, ergibt sich aus dem Umstand, dass auf Antragstellung mit anwaltlicher Hilfe ohne weiteres dem Antrag ohne Einschränkungen entsprochen wurde. 3. Die unzureichende Beratung bzw. Auskunft ist auch ursächlich für die unterbliebene Leistung des Pflegegeldes vom Zeitpunkt der Anfrage am 04.03.2013 bis zur rückwirkenden Bewilligung auf den Tag der anwaltlichen Antragstellung am 14.10.2015. Demnach besteht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen entgangener Pflegeleistungen für den geltend gemachten Zeitraum. 4. Der Beklagte kann sich auch nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist ist gem. §§ 199 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 BGB mit der Kenntniserlangung betreffend die den Anspruch begründenden Umstände verknüpft. Dabei muss der Gläubiger die Tatsachen kennen, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Dazu gehören bei Schadensersatzansprüchen die Pflichtverletzung oder die gleichstehende Handlung, der Eintritt eines Schadens und die Kenntnis von der eigenen Schadensbetroffenheit (vgl. hierzu Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, § 199, RdNr. 28). Diese Kenntnis kann erst ab Bewilligung des Pflegegeldes angenommen werden; zwar erstrebte die Klägerin auch nach diversen Zurückweisungen weiterhin Unterstützung, war sich aber über die Bedeutung der einzelnen Leistungsvoraussetzungen im Sinne der Anspruchsnorm nicht im Klaren. Diese ergab sich erst mit Leistungsbewilligung Ende 2015. Demnach wäre weder bei Zugrundelegung einer 3-jährigen noch einer 10-jährigen Verjährungsfrist eine Anspruchsverjährung eingetreten. 5. Der Höhe nach stellt sich der Anspruch wie folgt dar: Dem Schadenszeitraum 04.03.2013 bis 13.10.2015 werden die im Bescheid vom 21.03.2016, Bl. 123 ausgewiesenen Leistungen 433,00 € Grundbetrag + 207,00 € Erziehungsbetrag zugrunde gelegt. Hiervon wird der gem. § 39, Abs. 6 SGB VIII anzurechnende Kindergeldbetrag in Höhe von 92,00 € in Abzug gebracht. Somit ergibt sich eine Monatszahlung in Höhe von 548,00 €. a) Für den Restmonat März ergibt sich demnach ein Betrag in Höhe von 511,47 € (548,00 €: 30 x 28). b) Für den Zeitraum April 2013 bis Dezember 2014 ergibt sich ein Betrag in Höhe von insgesamt 11.508,00 € (21 x 548,00 €). c) Unter Berücksichtigung der Erhöhung des Kindergeldes auf 188,00 € im Jahr 2015 ergibt sich der anzurechnende Kindergeldbetrag (50 %) in Höhe von 94,00 €. Die auszuzahlende Leistung beläuft sich demnach auf 546,00 €. Es errechnen sich für den Zeitraum Januar 2015 bis September 2015 4.914,00 € (9 x 546,00 €); anteilig für Oktober 2015: 236,60 €. Die Gesamtsumme ergibt sich demnach wie folgt 511,47 € 11.508,00 € 4.914,00 € 236,60 € Gesamt: 17.170,07 € d) Hiervon in Abzug zu bringen sind die für diesen Zeitraum erhaltenen Sozialhilfeleistungen. Diese ergeben sich im Einzelnen aus Anlage 3 bis 8, Bl. 56 ff. d.A. - Für März 2013 bis Mai 2013 beläuft sich die Sozialhilfe auf 91,74 € monatlich. Betragsmäßig ergeben sich für diesen Zeitraum: März 91,74 €: 30 x 28 = 85,63 €, sowie 2 x 91,74 € = 183,48 €. - Von Juni 2013 bis Dezember 2013 ergibt sich ein Betrag in Höhe von 626,57 € (7 x 89,51 €), - für den Zeitraum Januar bis Juli 2014 ein Gesamtbetrag in Höhe von 661,85 € (7 x 94,55 €), - für den Zeitraum August bis Dezember 2014 (5 x 84,04 €) ein Gesamtbetrag in Höhe von 420,20 €, - für den Zeitraum Januar bis Mai 2015 insgesamt 445,40 € (5 x 89,08 €), - für die Monate Juni 2015: 106,61 €, Juli 2015: 113,13 €, August 2015: 116,45 € und September 2015: 147,46 €, - für den Oktober ergeben sich ausgehend von einem Grundbetrag in Höhe von 147,46 € anteilig nochmals 63,40 €. Die Gesamtsumme der anzurechnenden Sozialhilfeleistungen beläuft sich auf 2.970,18 €. e) Die Gesamtschadensforderungssumme beträgt demnach 14.199,89 €. Im Hinblick auf § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt sich somit die vollständige Begründetheit des Klageantrages. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, auf § 709 S.1 und 2 ZPO. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der Verletzung von Amtshaftungspflichten in Anspruch. Die Klägerin hat zusammen mit ihrem Ehemann, Herrn T. M., ihr Enkelkind M. H. geboren am xx.xx.2009 am 11.05.2012 in ihren Haushalt aufgenommen. Am 17.01.2013 wurde der Klägerin durch Beschluss des Amtsgerichts K. die Vormundschaft für das Kind übertragen (Bl. 15 d.A.). Die Klägerin erkundigte sich bereits anlässlich des Termins beim Familiengericht sowie in der Folgezeit auch in den Räumen des Jugendamtes nach Hilfeleistungen und Unterstützung für das aufgenommene Enkelkind. Die hierauf erteilten Auskünfte führten nicht zu einer Antragstellung auf "Hilfe von Erziehung in Form von Vollzeitpflege" im Sinne der §§ 27, 33 SGB VIII durch die Klägerin. Die Klägerin ging davon aus, dass die Sozialhilfeleistungen, die vom Sozialamt in monatlich schwankenden Beträgen von ca. 100,00 € gezahlt wurden, die einzig mögliche staatliche Hilfe seien. Ende 2005 erbat die Klägerin Rechtsrat vom Klägervertreter. Am 14.10.2015 wurde für die Klägerin ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege gem. der §§ 27, 33 SGB VIII bei dem Beklagten gestellt. Mit Bescheid vom 07.03.2016 hat der Beklagte die beantragte Hilfsmaßnahme rückwirkend ab Antragstellung bewilligt (Anlage, Bl. 17 d.A.). Aus dem weiteren Bescheid vom 21.03.2016 ergibt sich die Höhe des bewilligten Pflegegeldes unter Berücksichtigung anzurechnenden Kindergeldes für diverse Zeiträume vom 14.10.2015 bis 28.02.2017 in Höhe von 545,00 € bis 608,00 € (Anlage A 10, Bl. 123 ff. d.A.). Seit dem erfolgten regelmäßige Leistungen. Die rückwirkende Auszahlung war ohne – zumindest konkludenten - Antrag nicht möglich. Die Klägerin macht daher das entgangene Pflegegeld im Wege des Schadensersatzes für den Zeitraum vom 04.03.2013 bis zum 13.10.2015 unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum erhaltenen Sozialhilfeleistungen (Anlagen 3 bis 8, Bl. 56 ff. d.A.) in Höhe von 16.911,14 € geltend. Die Klägerin trägt vor, bei einem Beratungstermin am 04.03.2013, 10.00 Uhr in den Räumen der Beklagten habe deren Sachbearbeiter Herr G. bestimmt erklärt, dass es für die Situation der Klägerin keine Leistungen gebe. Die Möglichkeit, einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege beim Jugendamt zu stellen, wurde nicht aufgezeigt bzw. als aussichtslos qualifiziert. Der Klägerin und ihrem Ehemann wurde mitgeteilt, dass sie als Pflegeeltern im Sinne des SGB VIII nicht in Betracht kämen. Die Sozialhilfe wäre die einzig mögliche staatliche Hilfe. Aufgrund dieser Auskunft wurde kein Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gestellt. Ein entsprechender Hinweis unterblieb auch beim Sozialamt. Die Klägerin ist der Ansicht, die nachgeordneten Behörden der Beklagten bzw. deren Sachbearbeiter hätten ihre sozialrechtlichen Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt. Nach § 1 Abs. 3 SGB VIII seien die Jugendämter verpflichtet die Entwicklung der Kinder zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden sowie die Erziehungsberechtigten zu unterstützen. Dies gelte auch für private Pflegeverhältnisse gem. § 37 Abs. 2 SGB VIII. Die entsprechenden Leistungen hätten ohne ausdrückliche Nachfrage angeboten werden müssen. Aus dem sozialen Rechtsverhältnis gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB I ergebe sich eine umfassende Beratungspflicht. Auch das Sozialamt hätte die Klägerin auf ihre Rechte aufmerksam machen und die Klägerin gemäß § 16 Abs.2 SGB I beraten müssen. Der Vorrang von Kinder- und Jugendhilfeleistungen ergebe sich aus § 10 Abs. 4 SGB VIII. Das Sozialamt hätte die Klägerin gem. § 16 Abs. 2 SGB I weiter verweisen müssen. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, 1. der Beklagte wird verurteilt an sie 16.911,14 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit; 2. den Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.151,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Nach Abrechnungskorrektur beantragt die Klägerin nunmehr, die Beklagte wird verurteilt, an sie 14.193,28 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, der Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.029,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet eine Falschberatung bzw. fehlerhafte Auskunft. Bei Anfragen nach Hilfen für Vollzeitpflegen werde regelmäßig mitgeteilt, dass die Bewilligung der Leistungen von diversen Voraussetzungen abhängig sei. Zunächst werde auf das Antragserfordernis sowie auf den Umstand hingewiesen, dass der individuelle Hilfebedarf festgestellt, die Pflegefamilie geprüft und gegebenenfalls geschult werden müsse. Die Erstellung eines konkreten Hilfeplanes erfordere regelmäßig eine enge Zusammenarbeit mit dem Jugendamt. Bei derartigen Gesprächen ergebe sich oft, dass die betroffenen Pflegeeltern nicht bereit sind in der erforderlichen Intensität mit dem Jugendamt zusammen zu arbeiten. So sei es auch in dem vorliegenden Falle gewesen. Der Beklagte bestreitet weiterhin die geltend gemachte Schadensersatzforderung der Höhe nach und wendet insbesondere ein, dass die Pauschale für eine Unfallversicherung in Höhe von 5,00 € und die Position betreffend die anteilige Altersvorsorge in Höhe von 39,00 € nicht gerechtfertigt sei. Derartige Leistungen würden gem. § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nur auf Antrag und auf entsprechenden Nachweis bewilligt. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen der gegenteiligen Behauptungen der Parteien hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M. und G.. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 22.03.2019, Bl. 101 ff. d.A. Bezug genommen. Die Aufnahme der Sachanträge in der mündlichen Verhandlung ist versehentlich unterblieben. Eine Nachholung erfolgte im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs.2 ZPO entsprechend dem Beschluss vom 29.04.2019 (Bl. 134 d.A.). Wegen des Parteienvorbringens im Übrigen wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.