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Urteil

4 O 179/22

LG Dessau-Roßlau 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDESSA:2024:0531.4O179.22.00
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Leitsätze
1. Im Fall rechtswidriger Organisationshaft von 40 Tagen steht dem Betroffenen ein Entschädigungsanspruch gemäß Art. 5 Abs. 1 und 5 EMRK zu.(Rn.29) 2. Sofern die Vollstreckungsbehörde den Bedarf unverzüglich angemeldet hatte, ist für den Fall, dass ein Therapieplatz kurzfristig verfügbar ist, ein kurzzeitiges - wenige Wochen dauerndes - Zuwarten nicht zu beanstanden. Wird ein Behandlungsplatz allerdings erst mittelfristig oder gar langfristig frei oder ist nicht absehbar, wann ein Unterbringungsplatz verfügbar ist, ist die Vollstreckungsbehörde hingegen gehalten, sich um einen (zeitlich früher) verfügbaren Unterbringungsplatz außerhalb des zuständigen Landschaftsverbands zu bemühen und, sofern dies erfolglos ist, ggf. sich auch um einen solchen außerhalb des jeweiligen Bundeslandes zu bemühen.(Rn.36) 3. Ein Entschädigungsbetrag in Höhe von 100,00 € pro Tag kann angemessen, aber auch ausreichend sein, um die immaterielle Beeinträchtigung, die der Betroffene durch die Freiheitsentziehung erlitten hat, zu entschädigen.(Rn.43) 4. Gegen den verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch gemäß Art. 5 EMRK kann die Aufrechnung erklärt werden.(Rn.53)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 40 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Fall rechtswidriger Organisationshaft von 40 Tagen steht dem Betroffenen ein Entschädigungsanspruch gemäß Art. 5 Abs. 1 und 5 EMRK zu.(Rn.29) 2. Sofern die Vollstreckungsbehörde den Bedarf unverzüglich angemeldet hatte, ist für den Fall, dass ein Therapieplatz kurzfristig verfügbar ist, ein kurzzeitiges - wenige Wochen dauerndes - Zuwarten nicht zu beanstanden. Wird ein Behandlungsplatz allerdings erst mittelfristig oder gar langfristig frei oder ist nicht absehbar, wann ein Unterbringungsplatz verfügbar ist, ist die Vollstreckungsbehörde hingegen gehalten, sich um einen (zeitlich früher) verfügbaren Unterbringungsplatz außerhalb des zuständigen Landschaftsverbands zu bemühen und, sofern dies erfolglos ist, ggf. sich auch um einen solchen außerhalb des jeweiligen Bundeslandes zu bemühen.(Rn.36) 3. Ein Entschädigungsbetrag in Höhe von 100,00 € pro Tag kann angemessen, aber auch ausreichend sein, um die immaterielle Beeinträchtigung, die der Betroffene durch die Freiheitsentziehung erlitten hat, zu entschädigen.(Rn.43) 4. Gegen den verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch gemäß Art. 5 EMRK kann die Aufrechnung erklärt werden.(Rn.53) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 40 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Dem Kläger stand ein Entschädigungsanspruch gemäß Art. 5 Abs. 1 und 5 Europäische Menschenrechtskonvention (nachfolgend : EMRK) in Höhe von 4.000,00 € sowie ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 € zu. Dieser Anspruch ist jedoch durch die Hilfsaufrechnung des Beklagten mit einer höheren Gegenforderung vollständig erloschen, § 389 BGB. Nach Art. 5 Abs. 5 EMRK, die in Deutschland als bundesgesetzliche Anspruchsnorm unmittelbare Rechtsgeltung hat, kann jeder, der entgegen Art. 5 Abs. 1 bis 4 EMRK rechtswidrig inhaftiert wird, einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch, der auch immaterielle Schäden umfasst, geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.1966, III ZR 118/64, zitiert nach juris). So verhält es sich auch hier. Der Kläger war vorliegend vom 25.08. bis 03.10.2021 rechtswidrig in Haft (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a EMRK). Dies ergibt sich zum einen schon aus der Bindungswirkung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25.10.2021, der feststellt, dass der weitere Vollzug der Organisationshaft ab dem 24.08.2021 rechtswidrig war (so auch BGH, Urteil vom 18.05.2006, III ZR 183/05, zitiert nach juris). Aber auch unabhängig von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25.10.2021 erachtet auch das Gericht die ab dem 24.08.2021 weiter vollzogene Organisationshaft für rechtswidrig. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.09.2005, 2 BvR 1019/19, kann die noch vertretbare Dauer der Organisationshaft nur im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Bemühungen der Strafvollstreckungsbehörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bestimmt werden. Rechtmäßig ist die Vollstreckung dabei nur so lange, wie die Vollstreckungsbehörde unter Berücksichtigung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatzes realistischerweise benötigt, um in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Rechtskraft des Urteils einen Vollzugsplatz - ggf. auch in einem anderen Bundesland - zu finden und den Verurteilten dorthin zu überführen. Sofern die Vollstreckungsbehörde den Bedarf unverzüglich angemeldet hatte, ist für den Fall, dass ein Therapieplatz kurzfristig verfügbar ist, ein kurzzeitiges - wenige Wochen dauerndes - Zuwarten nicht zu beanstanden. Wird ein Behandlungsplatz allerdings erst mittelfristig oder gar langfristig frei oder ist nicht absehbar, wann ein Unterbringungsplatz verfügbar ist, ist die Vollstreckungsbehörde hingegen gehalten, sich um einen (zeitlich früher) verfügbaren Unterbringungsplatz außerhalb des zuständigen Landschaftsverbands zu bemühen und, sofern dies erfolglos ist, ggf. sich auch um einen solchen außerhalb des jeweiligen Bundeslandes zu bemühen (vgl. BVerfG, 2 BvR 1019/19, Beschluss vom 26.09.2005, zitiert nach juris). Unzulässig ist die weitere Organisationshaft unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls jedoch dann, wenn diese Bemühungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erfolgreich sind (BVerfG, a.a.O.). Steht ein Platz nicht zur Verfügung, muss der Verurteilte freigelassen werden (vgl. OLG Dresden NStZ 1993, 511). Denn von einem unverzüglichen Unterbringen kann im Falle des bloßen Zuwartens auf einen freiwerdenden Vollzugsplatz gerade nicht die Rede sein. Eine solche Vollstreckungspraxis stellt sich nach alledem vielmehr als unzulässig vollzogene Organisationshaft dar (Brandenburg. OLG a.a.O., 502; OLG Celle, a.a.O.). Letzteres ist hier der Fall. Die zuständige Staatsanwaltschaft hat den vorgenannten Anforderungen an eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug nicht hinreichend Rechnung getragen. Aus den Gründen des Beschlusses des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25.10.2021 ergibt sich, dass die zuständige Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau nach der am 23.06.2021 eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 24.03.2021 unter dem 02.07.2021 ein Aufnahmeersuchen für den Maßregelvollzug in Bernburg gestellt hat. Hierauf teilte der Maßregelvollzug Bernburg erst am 28.07.2021 mit, dass eine Aufnahme nicht möglich sei und man von weiteren Sachstandsanfragen absehen sollte, da an der Reihenfolge der Platzvergabe nichts geändert werden könne. Die Staatsanwaltschaft hat sich - nach den weiteren Ausführungen im Beschluss des Oberlandesgericht Naumburg vom 25.10.2021 - weder eine Frist zur Überprüfung des weiteren Verlaufs der Organisationshaft gesetzt, noch auf das anwaltliche Schreiben des Verteidigers des Klägers vom 20.07.2021 reagiert, sondern einfach nur die Wiedervorlage für den 19.08.2021 verfügt. Erst am 24.08.2021 teilte die Staatsanwaltschaft - auf das weitere Schreiben des Klägers vom 24.08.2021 mit, dass eine Unterbringung zeitnah erfolgen werde, ohne dass hierzu irgendwelche weiteren Erkenntnisse vorlagen. Dieses Verhalten wird den oben dargestellten Anforderungen nicht gerecht. Ein Therapieplatz stand nach der Auskunft des Maßregelvollzugs vom 28.07.2021 nicht zur Verfügung, die Staatsanwaltschaft hat auch keine weiteren Bemühungen unternommen, den Kläger in einer anderen Therapieeinrichtung unterzubringen oder sonst was unternommen, so die weitere Organisationshaft, spätestens ab dem 24.08.2021 rechtswidrig war. Soweit der Beklagte hierzu lediglich auf ein sog. Maßregel-Monitoring und die Coronapandemie verweist, ist dieser Vortrag viel zu pauschal und daher unbeachtlich. Mag sein, dass es ein solches Maßregel - Monitoring und auch die COVID-19-Pandemie gab. Gleichwohl war der Beklagte nach den vorgenannten Grundsätzen und höchstrichterlichen Entscheidungen verpflichtet, unter Berücksichtigung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatzes einen Therapieplatz für den verurteilten Kläger zu besorgen. Auch in Anbetracht der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Organisation eines Behandlungsplatzes, hat der Beklagte nichts vorgetragen, was er hierzu im einzelnen unternommen hat. Er hat auch nicht die Beiziehung der Strafakte verlangt, aus der sich etwaige Bemühungen um die Organisation eines Therapieplatzes ergeben könnten. Aus den Gründen des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 25.10.202 ergibt sich lediglich, dass die zuständige Staatsanwaltschaft außer dass sie die Akte auf Frist legte, keinerlei Bemühungen für die unverzügliche Besorgung eines Therapieplatzes unternommen hat. Dem Kläger steht daher aufgrund dieser rechtswidrigen Freiheitsentziehung gemäß Art. 5 Abs. 5 EMRK ein Entschädigungsanspruch für den Zeitraum vom 25.08. bis 03.10.2021 zu. Die Höhe der Entschädigung ist nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen (vgl. § 253 Abs. 2 BGB), wobei es auf eine Gesamtschau der beurteilungserheblichen Umstände des jeweiligen Falls ankommt und auch Erwägungen zur Schwere des Eingriffs zu berücksichtigen sind. Hierbei ist eine Orientierung an der Bemessungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in vergleichbaren Fällen sowie eine Orientierung an den Entschädigungssätzen des § 7 Abs. 3 StrEG möglich (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2013, III ZR 406/12, zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 22.08.2013; Az: 1 U 1488/13; OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.11.2019, Az: 11 W 3/19). Unter Berücksichtigung der früheren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, bei dem der Entschädigungsbetrag in ähnlichen Fällen etwa 500 € pro Monat betrug (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O.), der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, die Schmerzensgeldbeträge für rechtswidrig erlittene Haft in einem Bereich zwischen 20 € und 40 € pro Tag ausgeurteilt haben und der zum 08.10.2020 in Kraft getretenen Änderung des § 7 Abs. 3 StrEG, wonach die Entschädigung für jeden Tag einer (rechtmäßig) angeordneten Freiheitsentziehung nunmehr 75 € beträgt, erachtet das Gericht vorliegend einen Entschädigungsbetrag für die rechtswidrig erlittene Haft des Klägers in Höhe von höchstens 100,00 € pro Tag (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2020, Az. 11 W 67/20, zitiert nach juris) für angemessen, aber auch ausreichend, um die immaterielle Beeinträchtigung, die der Kläger durch die Freiheitsentziehung hier erlitten hat, angemessen zu entschädigen. Unter Berücksichtigung der Dauer der noch rechtmäßigen Organisationshaft von ca zwei Monaten (23.06. bis 24.08.2021), der unrechtmäßigen Organisationshaft von 40 Tagen und der hierdurch erfolgten Beeinträchtigung der Lebensqualität des Klägers gegenüber einer eheren Unterbringung im Maßregelvollzug sowie dem relativ geringfügigen Maß der Pflichtwidrigkeit des beklagten Landes erachtet das Gericht einen höheren Entschädigungsbetrag vorliegend für nicht gerechtfertigt. Soweit sich der Kläger hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Entschädigung auf eine Entscheidung des EuGH vom 19. September 2013, Individualbeschwerde Nr. 17167/11 bezieht, der einen Entschädigungsbetrag von 5.000 € für einen Zeitraum von 28 Tagen ausgesprochen hat, liegt dem ein völlig anderer Sachverhalt und mehrere Konventionsverletzungen zu Grunde, was hier nicht der Fall ist. Auch ein Betrag von 150,00 € täglich hält das Gericht im vorliegenden Einzelfall für unangemessen. Dem Kläger stand daher ein Entschädigungsbetrag in Höhe von 4.000,00 € (40 Tage x 100,00 €) zu. Zinsen hierauf kann der Kläger nicht verlangen. Durch die erfolgreiche Hilfsaufrechnung – wird noch ausgeführt – ist die Forderung des Klägers noch vor Fälligwerden gemäß § 389 BGB erloschen, was auch zum Entfallen von Zinsen ex tunc führt bzw. ein Zinsanspruch erst gar nicht entstanden ist. Dem Kläger standen jedoch auch die für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs angefallenen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 286, 280 BGB zu, jedoch lediglich ausgehend von einem berechtigten Gegenstandswert von 4.000,00 €, so dass sich unter Berücksichtigung einer 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 361,40 €, der Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 € und 19 % Mehrwertsteuer erstattungsfähige Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 453,87 € ergaben. Auch dieser Anspruch ist aufgrund der erfolgreichen Hilfsaufrechnung und deren Rückwirkung gemäß § 389 BGB nicht zu verzinsen. 2. Der klägerische Anspruch ist aber durch die vom Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung gemäß § 389 BGB mit einer höheren Gegenforderung erloschen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23.11.2023 hilfsweise die Aufrechnung mit einer Gegenforderung auf Zahlung von Verfahrenskosten in Höhe von (zuletzt) 16.136,55 € erklärt, § 388 BGB. Die Aufrechnungsvoraussetzungen liegen vor, denn dem Beklagten steht gegen den Kläger ein fälliger, gleichartiger, vollwirksamer und durchsetzbarer Gegenanspruch zu. Der Beklagte hat aus dem gegen den Kläger gerichteten Strafverfahren, Az: 631 Js 19878/20, einen Anspruch auf Zahlung von Verfahrenskosten aus den Kostenrechnungen vom 05.07.2021 und vom 11.05.2023 in Höhe von zuletzt 16.136,55 €. Beiden Kostenrechnungen ist der Kläger nicht entgegengetreten. Entgegen der Ansicht des Klägers bestand weder ein Aufrechnungsverbot gemäß § 393 BGB noch war die Aufrechnung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen. Der Beklagte hat hier gegen den verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch gemäß Art. 5 EMRK aufgerechnet und nicht gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (so auch BGH, Urteil vom 15.06.2023, III ZR 178/22; vom 07.11.2019, III ZR 17/19 und vom 12.11.2015, III ZR 204/15, sämtlichst zitiert nach juris). Ungeachtet dessen ist ein vorsätzliches Handeln des Beklagten vom Kläger auch nicht hinreichend dargelegt. Allein eine überlange rechtswidrige Organisationshaft begründet noch kein schuldhaftes Fehlverhalten, sondern kann auch in anderen Gründen oder strukturellen Mängeln seine Ursache haben. Gemäß § 389 BGB bewirkt die erklärte Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken – hier in Höhe von 4.000,00 € -, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Der Beklagte hatte spätestens mit der Vorlage der Verfahrenskostenrechnung vom 05.07.2021, die der Kläger auch nicht nachfolgend bestritten hat, einen Anspruch auf Zahlung von Verfahrenskosten in Höhe von 11.479,89 €. Mit Antritt des Klägers im Maßregelverzug am 04.10.2021 war der bis dahin angelaufene Entschädigungsanspruch für die rechtswidrig erlittene Organisationshaft vom 24.08.2021 bis 03.10.2021 fällig, so dass die erst später erklärte Hilfsaufrechnung gemäß § 389 BGB auf den Zeitpunkt 04.10.2021 zurückwirkt. Hier standen sich beide Forderungen erstmalig aufrechenbar gegenüber. Folge dieser Rückwirkung ist hier, dass dem Kläger kein Zinsanspruch zusteht. Denn der Gegenanspruch des Beklagten wegen der Prozesskosten war früher fällig als der geltend gemachte Entschädigungsanspruch des Klägers, so dass die klägerische Forderung bereits bei deren Fälligkeitseintritt durch die Aufrechnungswirkung erloschen war, so dass Zinsen seit Rechtshängigkeit nicht mehr anfallen können. Die Klageforderung war daher aufgrund der begründeten Hilfsaufrechnung erloschen und insoweit abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt das gegenseitige Obsiegen und Verlieren. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Entschädigungsanspruch wegen rechtswidrig erlittener Organisationshaft geltend. Der Kläger wurde durch Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 04.03.2021, Az: 8 KLs 631 Js 19878/20, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Es wurde zudem die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet; ein Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe gemäß § 67 Abs. 2 StGB war im Urteil nicht ausgesprochen. Das Urteil wurde am 23.06.2021 durch Rücknahme der für den Kläger eingelegten Revision rechtskräftig. Der Kläger, gegen den zunächst Untersuchungshaft vollzogen war, verblieb nach Rechtskraft des Urteils weiterhin in der Justizvollzugsanstalt Halle. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.07.2021 beantragte der Kläger gegenüber der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau, ihn unverzüglich in eine Entziehungsanstalt zu verlegen. Mit weiteren anwaltlichen Schreiben vom 24.08.2021 legte der Kläger, der immer noch in der Justizvollzugsanstalt Halle war, Beschwerde gegen die Organisationshaft ein und beantragte sofortige Entlassung. Hierauf stellte das Landgericht Halle mit Beschluss vom 08.09.2021, Az : 7 StVK 826/21, fest, dass die gegen den Kläger vollstreckte Organisationshaft mit Ablauf des 24.08.2021 rechtswidrig war. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau verwarf das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 25.10.2021 und stellte ebenso in dem Beschluss fest, dass der weitere Vollzug der Organisationshaft ab dem 24.08.2021 rechtswidrig war. Wegen weiterer Einzelheiten des Beschlusses des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25.10.2021 wird auf die Anlage K 1, Anlagenband verwiesen. Am 04.10.2021 ist der Kläger in den Maßregelvollzug verlegt worden. Mit anwaltlichen Aufforderungsschreiben vom 23.11.2021 (Anlage K 2, Anlagenband) machte der Kläger gegenüber dem Beklagten Entschädigungsansprüche unter Fristsetzung geltend, die der Beklagte mit Schreiben vom 31.01.2022 ablehnte. Mit Schreiben vom 05.07.2021 (Anlage B 1, Anlagenband) übersandte der Beklagte dem Kläger die Kostenrechnung hinsichtlich des Strafverfahrens 631 Js 19878/20 in Höhe von 11.479,89 € und mit weiteren Schreiben vom 11.05.2023 (Anlage B 2, Anlagenband) korrigierte er die Rechnung wegen weiterer angefallener Verfahrenskosten auf 16.136,55 €, gegen die der Kläger kein Rechtsmittel einlegte. Der Kläger begehrt Entschädigung für die unrechtmäßig erlittene Strafhaft, sog. Organisationshaft, vom 25.08.2021 bis zum 04.10.2021. Es stelle eine ersatzwürdige Einschränkung dar, wenn er – so ist der Kläger der Ansicht - anstelle der angeordneten Therapie in einer Maßregeleinrichtung vielmehr unbehandelt über Wochen und Monate sich in Haft befunden habe und die angestrebte Therapie gerade nicht stattgefunden habe. Sowohl das Landgericht Halle als auch das Oberlandesgericht Naumburg hätten bestätigt, dass die ab dem 25.08.2021 weiter vollzogene Organisationshaft rechtswidrig gewesen sei und hätten bei ihrer Entscheidung auch sämtliche zugrundeliegenden Tatsachen vollständig gekannt. Zudem hätte etwaige Informationsdefizite die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau mit der Beschwerde vorbringen können. Die Staatsanwaltschaft habe hier überhaupt nichts unternommen, um die Aufnahme des Klägers in die Maßregelvollzug sinnvoll zu überprüfen und nach erster Kritik heran zu forcieren. Er begehre daher mit der Klage eine Entschädigung von täglich 150,00 € für den Zeitraum von 40 Tagen, was eine Gesamtforderung von 6.000,00 € ergebe. Soweit der Beklagte mit Gegenforderungen aufrechne, bestehe – so ist der Kläger schließlich der Ansicht - bezüglich seines Anspruchs aufgrund der rechtswidrigen Inhaftierung ein Aufrechnungsverbot. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 627,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, ein Anspruch stehe dem Kläger nicht zu. Es gebe keine konkrete Regelung, ab wann und in welchem Umfang einem rechtskräftig Verurteiltem Ansprüche aus einer vermeintlich überlangen Organisationshaft zustehen. Es liege hier auch keine Untätigkeit vor. Der Beschluss des Oberlandesgericht Naumburg vom 25.10.2021 verkenne die tatsächlichen Tatsachenverhältnisse. Denn mit der Flüchtlingswelle 2015 sei im Geschäftsbereich der Staatsanwaltschaften eingebunden mit dem Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz und das Ministerium für Soziales ein sehr engmaschiges Berichts-, Auftrags- und Erlasswesen, sog. Maßregel-Monitoring, implementiert worden. Insoweit seien alle Einzelvorgänge unverzüglich darauf geprüft, ob eine Aufnahme im Maßregelvollzug Bernburg erfolgen oder alternativ einem anderen Bundesland erfolgen können. Die Gerichte und damit auch die Strafvollstreckungskammern seien bei diesem Informationswesen gerade nicht beteiligt gewesen. Eine Rechtswidrigkeit sei daher gerade nicht zu erkennen. Auch habe das Oberlandesgericht Naumburg in einem anderen Beschluss vom 07.11.2022 festgestellt, dass mit Eingang des Aufnahmeersuchens bereits das Maßregel-Monitoring erfolgt sei und die insoweit zuständigen Staatsanwaltschaften bzw. Strafvollstreckungsbehörden keinen aktiven Einfluss darauf hätten, wann ein Verurteilter in eine entsprechende Entziehungsanstalt aufgenommen werde. Der hier in Rede stehende Zeitraum könne daher nicht als rechtswidrig angesehen werden, zumal auch das Jahr 2021 bundesweit von der Corona Pandemie beeinträchtigt gewesen sei. Zudem sei die vom Kläger geforderte Entschädigung zu hoch und allenfalls mit einer Entschädigung gemäß § 7 Abs. 3 Strafrechtsentschädigungsgesetz in Höhe von 75,00 € täglich zu entschädigen, mithin in Höhe von insgesamt maximal 3.075,00 €. Hilfsweise erkläre er – so führt der Beklagte weiter aus - die Aufrechnung mit einer bestehenden Gegenforderung. Dem Kläger seien mit dem Strafurteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 23.03.2021 auch die Kosten des Strafverfahrens, Az: 631 Js 19878/20, auferlegt worden, die laut Kostenrechnung vom 11.05.2023 (Anlage B 2, Anlagenband) zuletzt 16.136,55 € betragen. Hiermit erkläre er hilfsweise die Aufrechnung Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.