Urteil
7 S 10/19
LG Dessau-Roßlau 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Bei einem Beförderungsvertrag trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass der Frachtführer das versandte Paket auf dem Transport beschädigt hat und dieses im beschädigtem Zustand beim Empfänger angekommen ist. Es obliegt nicht dem Frachtführer zu beweisen, dass das Frachtgut in einem ordnungsgemäßen Zustand angekommen ist.(Rn.23)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 18.12.2018 (Az. 8 C 37/18) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem Beförderungsvertrag trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass der Frachtführer das versandte Paket auf dem Transport beschädigt hat und dieses im beschädigtem Zustand beim Empfänger angekommen ist. Es obliegt nicht dem Frachtführer zu beweisen, dass das Frachtgut in einem ordnungsgemäßen Zustand angekommen ist.(Rn.23) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 18.12.2018 (Az. 8 C 37/18) wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem Frachtvertrag geltend. Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht Wittenberg hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin weder in ausreichendem Maße dargelegt noch bewiesen habe, dass das von der Beklagten transportierte Paket und dessen Inhalt bei dem Empfänger des Paketes in einem beschädigten Zustand angekommen war. Eine Annahme des Paketes im beschädigten Zustand habe die Vernehmung des Zeugen ... nicht belegen können, da dieser nach seinen Ausführungen das Paket nicht in Empfang genommen habe. Der Vortrag der Beklagten, dass das Paket durch den Empfänger ohne jeglichen Vorbehalt entgegengenommen wurde, sei daher nicht widerlegt. Es fehle jedenfalls an ausreichendem Vortrag, dass es ausschließlich während des Transportes bzw. während des Besitzes durch die Beklagte zu einer Beschädigung kam bzw. gekommen sein könnte. Nach den zu den Akten gereichten Ausführungen einer Vertreterin des Empfängers habe das Paket bei der Übergabe durch die Beklagte keine äußeren Schäden aufgewiesen. Dies korrespondiere mit dem Vortrag der Klägerin, wonach das Paket ordnungsgemäß verpackt worden sei. Das weitere Vorbringen, dass die Beschädigung an dem im Paket enthaltenen Fernseher dem Empfänger ca. zwei bis drei Stunden nach Übergabe durch die Beklagte aufgefallen sei, sei keine ausreichende Darlegung dafür, dass der Fernseher bereits bei Übergabe an den Empfänger beschädigt war. Der Darlegung des Empfängers, die Sendung sei am 08.09.2017 bei ihm eingegangen, stehe bereits die sog. Paketverfolgung entgegen, wonach das Paket am 07.09.2017 um 9:12 Uhr übergeben wurde. Entgegen der Darlegung des Empfängers, dass festgestellte Schäden umgehend erfasst und gemeldet werden, sei der Schaden tatsächlich erst am folgenden Dienstag, dem 12.09.2017, der Beklagten gemeldet worden und damit nach Ablauf von fünf Tagen. Dazu sei lediglich vorgetragen worden, dass allgemein Schäden, die zwei bis drei Stunden nach der Anlieferung festgestellt werden, mittels Fotos dokumentiert würden. Dass die vorgelegten Fotos den Zustand des Paketes und seines Inhaltes unmittelbar nach Auffinden der Beschädigung darstellen, sei nicht in ausreichendem Maße erkennbar. Insbesondere bleibe unbekannt, warum die Meldung einer möglicherweise am 07.09.2017 festgestellten Beschädigung erst fünf Tage später erfolgte. Angesichts des in Anbetracht der dargelegten Anlieferung beim Empfänger von täglich ca. 1.000 Paketen geschilderten notwendigen strukturierten Verfahrens zur schnellen Erfassung von Beschädigungen und dessen Nachweis sei diese späte Meldung nicht erklärt. Die Möglichkeit, dass die Ware erst nach der Anlieferung durch die Beklagte beim Empfänger beschädigt wurde, sei angesichts des Zeitablaufs zumindest nicht sicher auszuschließen. Anderes ergebe sich auch nicht aus den Ausführungen der Klägerin zur Beweislastverteilung und aus einer von Klägerseite angeführten Entscheidung des LG Köln (Urteil vom 15.02.2018 - 83 O 62/18 -). Das LG Köln habe insoweit ausgeführt: "Nach § 438 Abs. 1 Satz 1 HGB wird widerleglich vermutet, dass das Gut in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert worden ist, wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes, die äußerlich erkennbar sind, dem Frachtführer durch den Absender oder den Empfänger nicht spätestens bei Ablieferung angezeigt wird. Diese Vermutung gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war, falls die Anzeige nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Ablieferung erfolgt." Das Amtsgericht folgt insoweit nicht der Auffassung der Klägerin, dass das fehlende Vorliegen der Vermutung einer beschädigungsfreien Lieferung gemäß § 438 HGB bzw. die von der Klägerin angenommene Nichtverwirklichung des Vermutungstatbestandes zu einer Beweislastumkehrung führe bzw. eine gesetzliche Beweislastverteilung dergestalt bestehe, dass der Frachtführer eine Lieferung im beschädigungsfreien Zustand zu belegen hat. Es verbleibe dabei, dass die Klägerin die Schlechtleistung bzw. Pflichtverletzung darzulegen und zu beweisen habe, was ihr nicht gelungen sei. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Amtsgericht zugelassenen Berufung und führt im Wesentlichen aus: Zu Unrecht lege das Amtsgericht ihr die Beweislast dafür auf, dass das von ihr versendete Paket auf dem Transport durch die Beklagte beschädigt wurde und schon im beschädigten Zustand beim Empfänger ankam. Diese Rechtsauffassung entspreche nicht der gesetzlichen Beweislastverteilung bei einem Frachtvertrag. Grundsätzlich habe bei einem Transportvertrag der Frachtführer – hier die Beklagte – zu beweisen, dass das Frachtgut in einem ordnungsgemäßen Zustand angekommen ist. Dabei werde widerleglich vermutet, dass das Frachtgut ordnungsgemäß angekommen ist, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich erkennbar sind, nicht sofort bei der Ablieferung oder, wenn der Verlust oder die Beschädigung verborgen waren, nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung angezeigt wurden. Die Klägerin verweist insoweit neuerlich auf die Rechtsprechung des LG Köln (Urteil vom 15.02.2018, a. a. O.) und überdies des OLG Köln (Urteil vom 07.11.2000 - 3 U 39/00 -). Daraus folge, dass bei verdeckten Mängeln die Beweislast dafür, dass das Paket unbeschädigt beim Empfänger angekommen ist, zunächst beim Transportunternehmen liege, sofern innerhalb von sieben Tagen die Beschädigung angezeigt worden ist. Erst wenn die Anzeige nicht innerhalb von sieben Tagen erfolgt, kehre sich die Beweislast um. Das Ausgangsgericht habe daher richtigerweise davon ausgehen müssen, dass es sich um einen verdeckten Transportschaden handele, der innerhalb der Sieben-Tage-Frist angezeigt wurde. Damit habe nicht vermutet werden dürfen, dass das Paket ordnungsgemäß ankam. In der Folge habe der Beklagten der Vollbeweis oblegen, dass der Schaden nicht beim Transport entstand. Unabhängig davon habe das Amtsgericht nicht sämtliche Erkenntnisquellen ausgeschöpft. Nach der sog. Paketverfolgung sei das Paket zwar am 07.09.2017 um 09.12 Uhr an die ... ausgeliefert worden. Ausweislich der Ausrollliste sei das Paket jedoch erst um 15.30 Uhr von der Beklagten in Empfang genommen worden. Das Gericht habe daher nicht ohne weiteres von einer Anlieferung schon um 09.12 Uhr ausgehen dürfen. Darüber hinaus handele es sich bei dem Paket der Klägerin um eine Einsendung zur Abarbeitung eines Reparaturauftrages aufgrund einer Herstellergarantie. Anders als bei einem "normalen" Empfänger, insbesondere einem Verbraucher, der bei Erhalt eine unbeschädigte Ware erwarte, habe diese Erwartungshaltung bei der ... nicht bestanden. Sie sei von vornherein von dem Empfang einer defekten Ware ausgegangen, um anhand der Garantie den Reparaturauftrag abzuarbeiten. Bei der Abarbeitung des Reparaturauftrages habe das Unternehmen prüfen müssen, ob der Schaden unter die Garantie fällt. Wie die Zeugin ... in ihren schriftlichen Angaben weiter glaubhaft dargestellt habe, würden die Pakete vom Empfang bis zur Öffnung nicht mehr bewegt. Dies schließe es aus, dass in diesem Zeitraum an dem Inhalt des Paketes ein Schaden beim Empfänger hervorgerufen werde. Soweit das erstinstanzliche Gericht ausgeführt habe, dass die hier vorgelegten Fotos den Zustand des Paketes und seines Inhaltes unmittelbar nach dem Auffinden der Beschädigung darstellten, verlasse es die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Insbesondere die Bilder gemäß Schriftsatz vom 29.11.2018 (Bild 1 – 3) zeigten die einzelnen Schritte von der Öffnung des Paketes bis zum Zustand der Innenverpackung. Die Fotos würden daher den Zustand der Ware direkt nach Eingang des Paketes zeigen. Soweit das Amtsgericht moniere, es bleibe unbekannt, warum die Schadensmeldung erst fünf Tage später erfolgt sei, übersehe das Gericht, das nach § 438 HGB eine Anzeige innerhalb von sieben Tagen ausreichend sei. Es könne ihr daher nicht zum Nachteil reichen, dass ihr der Schaden möglicherweise nicht frühestmöglich, aber doch noch innerhalb der Frist mitgeteilt wurde und sie diesen innerhalb der Frist der Beklagten gemeldet habe, zumal gemäß § 438 HGB die rechtzeitige Absendung der Schadensanzeige genüge. Nach alledem habe sie, anders als das Amtsgericht gemeint habe, nachgewiesen, dass das Paket bereits in einem beschädigten Zustand ankam. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 18.12.2018 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 509,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.09.2017 sowie weitere 147,56 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Unterstelle man den Vortrag der Klägerin, dass das Paket bei Eingang beim Empfänger an den Ecken und an den Seiten aufgerissen war, als wahr, so sei von einem äußerlich erkennbaren Schaden im Sinne des § 438 Abs. 1 HGB auszugehen. Es fehle insoweit an der erforderlichen Anzeige bei Ablieferung des Gutes, so dass kraft Gesetzes vermutet werde, dass das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert wurde. Wenn man von einem verdeckten Schaden und einer ordnungsgemäßen Anzeige ausgehe, verbleibe es bei der allgemeinen Regel, wonach der Ersatzberechtigte den Schaden zu beweisen hat. Aus § 438 Abs. 1 HGB sei nicht der Umkehrschluss zu ziehen, dass nunmehr der Frachtführer die Vollständigkeit und Unversehrtheit des Gutes nachzuweisen hat (vgl. Reg.-Begr. BT-Drs. 13/8445, S. 76). Der Beweis für die Beschädigung an der Sendung während des Transportes unterliege der freien Beweisführung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO. An die Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei das Berufungsgericht gebunden. Rechtsfehler des Ausgangsgerichts seien nicht erkennbar. Auch habe das Amtsgericht nicht die Besonderheiten des Sachverhaltes außer Betracht gelassen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der Ausrollliste nicht die Uhrzeit des Eingangs des Paketes bei dem Empfänger zu entnehmen, sondern die Uhrzeit der Überprüfung sämtlicher auf der Liste stehenden Pakete, die stets zeitlich nach Eingang der Pakete im Laufe des Tages erfolge. Maßgeblich für die Zustellzeit sei die Scannung des Paketes. Wenn die Fotos den Zustand der Ware unmittelbar nach Eingang des Paketes zeigten, so sei nicht nachvollziehbar, dass weder ... noch ein ... dies bei der Annahme der Pakete bzw. Prüfung der Pakete bemerkt und gerügt haben. Für den Fall, dass davon ausgegangen werden sollte, dass das Paket im Gewahrsam der Beklagten Schaden nahm, beruft sich die Beklagte auf § 427 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 HGB. Die Verpackung sei für einen automatisierten Massentransport nicht geeignet gewesen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1, 1. Fall ZPO), noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Fall ZPO). Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Beförderungsvertrag zu. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin die Beweislast dafür trägt, dass das von ihr versandte Paket auf dem Transport durch die Beklagte beschädigt wurde und schon in beschädigtem Zustand beim Empfänger ankam. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat nicht der Frachtführer – hier die Beklagte – zu beweisen, dass das Frachtgut in einem ordnungsgemäßen Zustand angekommen ist. Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung eine Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 07.11.2000 - 3 U 39/00 - , zitiert nach juris) anführt, verfängt dies nicht. Insoweit verkennt die Klägerin, dass das OLG Köln einen anders gelagerten Fall zu beurteilen hatte. Dort ging es um die Frage, ob zu wenig Kartons beim Empfänger abgeliefert wurden. Das OLG Köln ist zunächst – insoweit der überwiegenden Kommentierung folgend (vgl. etwa MüKo zum HGB, 3. Auflage 2014, § 438 HGB, Rn. 32; Koller, Transportrecht, 9. Auflage, § 438 HGB, Rn. 24; BeckOK HGB, Häublein/Hoffmann-Theinert, Stand: 15.01.2019, § 438 HGB, Rn. 14) – davon ausgegangen, dass grundsätzlich der Spediteur bzw. Frachtführer beweisen muss, dass er die übernommenen Waren auch abgeliefert hat. Diese Frage stellt sich hier jedoch nicht. Unstreitig hatte die Beklagte das Paket an den Empfänger übergeben. Fraglich ist hier, ob das Paket im Zeitpunkt der Übergabe bereits beschädigt war und wer dafür die Beweislast trägt. Mithin sind die Sachverhalte nicht vergleichbar. Es muss insbesondere berücksichtigt werden, dass das OLG Köln eine Beweislastumkehr nur hinsichtlich der Frage angenommen hat, ob der Frachtführer die Ware auch abgeliefert hat. Ausdrücklich hat es ausgeführt, dass der Verlust des Frachtgutes während der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung durch den Versender zu beweisen ist. Dies steht auch mit der einhelligen Auffassung in der Kommentierung in Einklang (vgl. dazu im Einzelnen nachstehend). Soweit das LG Köln im Leitsatz seines von der Klägerseite zur Untermauerung ihres Rechtsstandpunktes zitierten Urteils vom 15.02.2018 (83 O 62/15) ausgeführt hat, dass grundsätzlich dem Frachtführer die Beweislast dafür obliege, dass das zur Beförderung übernommene Transportgut in ordnungsgemäßen Zustand angeliefert worden ist, überzeugt dies nicht. Eine inhaltlich nähere Begründung für diesen Leitsatz enthält das Urteil nicht. Es wird insoweit lediglich der Gesetzestext zitiert. Weiter heißt es im Urteil des LG Köln – ohne dass sich daraus etwas zugunsten der Rechtsauffassung der Klägerin herleiten ließe: "Der Beweis für die Beschädigung einer Sendung während des Transportes unterliegt stets der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO. Dies zwingt den Anspruchsteller zur Erbringung des Vollbeweises. Eine Beweiserleichterung auf Grund der Grundsätze zum Anscheinsbeweis kommt ihm dabei nicht zugute." Hinzu kommt, dass das LG Köln in den Entscheidungsgründen davon ausgeht, dass die Beweislast beim Versender liegt. Insoweit heißt es unter Rn. 16: "Die Klägerin hat den Beweis, dass die Edelstahlprofile während des Transportes beschädigt worden sind, zu führen vermocht." Es spricht daher viel dafür, dass auch das LG Köln lediglich die Beweislast für die Ablieferung beim Frachtführer sieht, nicht jedoch die Beweislast für die Beschädigung während des Transportes. In der Kommentierung (vgl. nur MüKo zum HGB, 3. Auflage 2014, § 438 HGB, Rn. 32; Koller, Transportrecht, 9. Auflage, § 438 HGB, Rn. 15; BeckOK HGB, Häublein/Hoffmann-Theinert, Stand: 15.01.2019, Rn. 15; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Auflage, § 438 HGB, Rn. 14; Paschke in Dr. Oetker, HGB, § 438 HGB, Rn. 14 f.) wird nahezu einhellig die Auffassung vertreten, dass die Beweislast für den Verlust und die Beschädigung der Güter bei dem Ersatzberechtigten liegt. Zwar kommt die Vermutung des § 438 Abs. 1 und 2 HGB bei einer form- und fristgerechten und inhaltlich ausreichend konkretisierten Anzeige nicht zum Tragen. Nach der Kommentierung (vgl. zum Ganzen: Koller, Transportrecht, 9. Auflage, § 438 HGB, Rn. 26; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Auflage, § 438 HGB, Rn. 14; Paschke in Dr. Oetker, HGB, § 438 HGB, Rn. 15; sh. auch: Tunn, Beweislast und Beweisführung für Güterschäden bei der Ablieferung von Sendungen nach § 438 HGB, VersR 2005, 1646, 1648) darf allerdings, da die Begründung des Regierungsentwurfes erkennen lässt, dass diese Vermutung die Beweislast beim Fehlen einer ordnungsgemäßen Anzeige erhöhen will, ansonsten aber die Beweislastverteilung unberührt lassen soll, nicht im Umkehrschluss hergeleitet werden, dass der Frachtführer bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Anzeige oder im Fall der Entbehrlichkeit einer solchen Anzeige seinerseits Vollständigkeit und Schadensfreiheit des Gutes nachzuweisen hat. Vielmehr ist die Beweislage in einem solchen Fall wieder offen. Dass die Regelung des § 438 Abs. 2 HGB (Sieben-Tage-Frist) demnach praktisch keine Funktion hat und deshalb letztlich überflüssig ist, muss nach der Kommentierung hingenommen werden, weil sich andernfalls grundlegende Wertungswidersprüche mit den allgemeinen Beweisregeln und insbesondere mit den im Speditions- und Lagerrecht geltenden Beweislastregeln ergäben, wonach der Geschädigte bei diesen Vertragstypen die Beweislast nicht durch nachträgliche Anzeige äußerlich unerkennbarer Schäden auf den anderen Teil verlagern kann. Der Beweis kann nach allgemeinen Grundsätzen der Beweisführung unter Umständen auch mittels eines Anscheinsbeweises erbracht werden. Es existiert jedoch keinerlei einen Anscheinsbeweis rechtfertigende Lebenserfahrung, dass bei einer Anzeige nach Entgegennahme des Gutes der binnen kurzer Frist reklamierte Schaden vor der Ablieferung des Gutes entstanden ist (a. A. in der Tendenz: Schriefers, TranspR 2016, 55, 60, der mit der Figur eines Anscheins arbeitet, der das Schadensbild zum Zeitpunkt der Anzeige widerspiegelt.). Der vorstehend dargestellten herrschenden Auffassung in der Literatur ist zu folgen. Die Begründung zum Regierungsentwurf des TRG (BT-Drucks. 13/8445, S. 76) und die Stellungnahme des Bundesrates hierzu (BR-Drucks. 368/97, S. 75) lassen erkennen, dass § 438 HGB die Beweislast zum Nachteil des Geschädigten im Sinne eines Drucks in Richtung einer schnellen Klärung von Schadensfällen (vergleichbarer Gedanke wie der in den §§ 377, 378 HGB) durch eine Vermutungsregel erhöhen oder zumindest eine besondere Appellfunktion begründen will, nicht aber die Beweislast des Geschädigten im Vergleich zu den allgemeinen Regeln zu vermindern oder gar umzukehren beabsichtigt (so etwa auch: Tunn, VersR 2005, 1646, 1648, der auf die vorzitierte BR-Drucks. verweist), so dass die Beweislastverteilung, soweit sie nicht in § 438 HGB besonders geregelt ist, nach Maßgabe der allgemeinen Regeln zu behandeln ist. So heißt es in der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 13/8445, S. 76) "… da der Geschädigte als Anspruchsteller nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen ohnehin die Beweislast für die Beschädigung als Anspruchsvoraussetzung trägt." Wenn es in der Regierungsbegründung zum TRG (BT-Drucks. 13/8445, S. 75) weiter heißt, dass die rechtzeitige Schadensanzeige den Frachtführer vor etwaigen Beweisverschlechterungen bewahren soll, so geht es insoweit nur darum, dass der Frachtführer in die Lage versetzt werden soll, die zu seinen Gunsten sprechenden Indizien zu sichern, was ihm typischerweise umso schwerer fällt, je später er über den Schaden informiert wird (vgl. die Ratio der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit aus §§ 377, 378 HGB). Nach alledem hat das Amtsgericht die Beweislast zutreffend bei der Klägerin gesehen. Soweit die Klägerin weiter beanstandet, dass das Amtsgericht nicht sämtliche Erkenntnisquellen ausgeschöpft habe, verfängt dies nicht. Den Vortrag der Beklagten, dass das Paket bereits am 07.09.2017 um 9.12 Uhr zugestellt wurde, hat die Klägerin nicht bestritten. Das Amtsgericht ist lediglich auf die schriftlichen Angaben der Mitarbeiterin der ......x, ..., eingegangen und hat ausgeführt, weshalb es von einer Zustellung am 07.09.2017 ausgeht. Dem Zustelldatum 07.09.2017 ist die Klägerin auch mit der Berufung nicht entgegengetreten. Das Amtsgericht ist zutreffend von einer Zustellung am 07.09.2017 um 9.12 Uhr ausgegangen. Erstinstanzlich ist der Vortrag der Beklagten unstreitig geblieben, dass der Zustellfahrer die Pakete zunächst zum Empfänger verbringt und dort die Zustellung mit dem Scanner abarbeitet; im Rahmen der Wareneingangsprüfung wird dann auf der sog. Aufrollliste der Erhalt der Ware nach erfolgter Prüfung – vorliegend durch einen weiteren Mitarbeiter, ... – mit Stempel und Unterschrift versehen. Daher ist hier von einer Zustellung um 09.12 Uhr auszugehen. Unabhängig davon ist für die Frist nach § 438 HGB auch unerheblich, ob das Paket vormittags oder nachmittags zugestellt worden ist. Schließlich ist das Amtsgericht auch davon ausgegangen, dass die Sieben-Tage-Frist durch die Klägerin eingehalten wurde. Das Amtsgericht ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Beschädigung des Fernsehers während des Transportes durch die Beklagte erfolgte. Fehler bei der diesbezüglichen Tatsachenfeststellung, die dazu führen, dass das Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 513 Abs. 1, 1. Fall, 546 ZPO), sind dem Amtsgericht – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht unterlaufen. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung erscheint weder unvollständig oder in sich widersprüchlich, noch verstößt sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Es sind auch keine wesentlichen Teile des Beweisergebnisses unberücksichtigt geblieben. Die Entscheidungsgründe lassen zudem erkennen, dass eine sachgemäße Beweisbewertung stattgefunden hat. Auch über die rechtsfehlerfreie Tatsachenfeststellung hinaus sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der insoweit entscheidungserheblichen Feststellungen des Amtsgerichts begründen. Die Kammer ist daher gemäß § 529 Abs. 1 ZPO daran gebunden. Soweit die Klägerin ausführt, die Bilder gemäß Schriftsatz vom 29.11.2018 (Bild 1 - 3, Bl. 118, 119 d. A.) zeigten die einzelnen Schritte von der Öffnung des Paketes bis zum Zustand der Innenverpackung, sie würden daher den Zustand der Ware unmittelbar nach Eingang des Paketes wiedergeben, überzeugt dies nicht. Insbesondere führt die Klägerin selbst aus, dass die Bilder den Zustand im Zeitpunkt der Öffnung zeigen und gerade nicht den Zustand im Zeitpunkt der Lieferung. Die Klägerin behauptet zwar wiederholt, dass dies dem Zustand bei Lieferung entspricht. Das hat sie jedoch, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht hinreichend dargelegt und schon gar nicht bewiesen. Unterstellt man den Vortrag der Klägerin als wahr, dass die Fotos (Anlage K 3) den Zustand des Paketes im Zeitpunkt der Lieferung wiedergeben, so dürfte mit Blick auf den Zustand des Paketes – es geht wohlgemerkt um die Lieferung eines empfindlichen Flachbildschirmes – viel dafür sprechen, dass bereits die Frist des § 438 Abs. 1 Satz 1 HGB (Anzeige spätestens bei Ablieferung des Gutes) nicht eingehalten wurde, so dass die Vermutung greift, dass das Gut unbeschädigt abgeliefert worden ist. Auch die weiteren Ausführungen der Klägerin greifen nicht durch. Dem Amtsgericht ist dahingehend zuzustimmen, dass in der Gesamtschau die Möglichkeit besteht, dass die Ware erst nach der Anlieferung durch die Beklagte bei dem Empfänger beschädigt wurde. Dies geht zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin. Die Berufung ist daher zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.