Leitsatz: Ein schutzwürdiges Integritätsinteresse des Geschädigten an der Wiederherstellung seines Fahrzeugs ist nur dann zu bejahen, wenn bewiesen ist, daß der Geschädigte sein Fahrzeug fachgerecht zur Weiterbenutzung repariert hat. Eine Teil- oder sog. Billigreparatur reicht nicht aus. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.01.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Detmold unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert: Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 1.122,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.04.1999 zu zahlen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits haben die Klägerin zu 55 % und die Beklagten zu 45 % zu tragen. Von der Darstellung des T a t b e s t a n d e s wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, somit zulässig. Sie hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 1.222,80 DM gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflichtVersG zu. Die Klägerin ist berechtigte Anspruchsstellerin. Nach dem in der Berufungsinstanz unstreitig gewordenen Sachverhalt war sie zur Zeit des Unfalls vom 16.02.1999 Eigentümerin des beschädigten Pkw LIP-TK 137. Der Schadensfall hat sich auch bei dem Betrieb des Pkw der Beklagten zu 1) ereignet. Von der Gefährdungshaftung des § 7 StVG hätten sich die Beklagten nur freizeichnen können, wenn sie bewiesen hätten, dass der Schaden durch ein für sie unabwendbares Ereignis verursacht worden ist (so für die Beklagte zu 1) als Halterin des Pkw); § 7 Abs. 2 StVG, bzw. dass der Schaden nicht durch ein Verschulden des Fahrzeugführers (so für den Beklagten zu 2) gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 StVG) verursacht worden ist. Dieser Beweis ist nicht erbracht. Zwar hat die Zeugin T bekundet, dass der von dem Zeugen L gelenkte Pkw der Klägerin auf den Wagen der Beklagten zu 1) gefahren sei. Jedoch hat der Zeuge L ausgesagt, dass er in angemessenem Abstand hinter dem Wagen der Beklagten zu 1) angehalten und dass dieser dann rückwärtsfahrend auf den Wagen der Klägerin aufgefahren sei. Die Kammer vermag nicht zu entscheiden, welcher Aussage der Vorzug gebührt. Beide Sachverhaltsschilderungen sind möglich und in gleicher Weise wahrscheinlich. Kein Zeuge erscheint unbeteiligt. Der Zeuge L ist der Sohn der Klägerin, die Zeugin T erscheint jedenfalls dem Beklagten zu 2) verbunden; sie wollte/will bei ihm eine Anstellung erreichen. Bei der letztgenannten Zeugin kommt hinzu, dass sie nach den im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben zur Zeit des Unfalls abgelenkt war. Sie hat in Unterlagen nach einer Lieferanschrift gesucht und war deshalb möglicherweise so sehr abgelenkt, dass sie das Geschehen nicht richtig wahrgenommen hat. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung kommt hier nicht in Betracht. Der Sachverständige C2 hat überzeugend ausgeführt, dass die in der Ermittlungsakte festgehaltenen Unfallspuren (Fotografien) keine sicheren Rückschlüsse auf die Fahrweise der Unfallbeteiligten zulassen. Die Gesamtumstände ergeben kein anderes Bild. Zwar ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass der erste Anschein für das Verschulden des Führers eines Fahrzeugs spricht, der auf ein anderes Kraftfahrzeug auffährt. Jedoch gilt dieser Anscheinsbeweis nicht auch für die Frage der Kausalität, das heißt wenn – wie hier – zwischen den Parteien streitig ist, ob der (zunächst) vorausfahrende Pkw nach dem Anhalten zurückgesetzt worden ist oder ob der (zunächst) nachfahrende Pkw aufgefahren ist. Das folgt mittelbar aus dem Urteil des OLG Hamm vom 23.05.1995 (OLG Hamm ZfS 1995, 327). Die darin gewählten ausführlichen Beweiserwägungen wären überflüssig gewesen, wenn es einen Anscheinsbeweis dafür gäbe, dass ein erfolgter Zusammenstoß von zwei Kraftfahrzeugen immer durch ein Auffahren des nachfolgenden Kraftfahrzeugs verursacht worden ist. Vorliegend kommt hinzu, dass nach M der Dinge ein Zurücksetzen des von dem Beklagten zu 2) gelenkten Pkw möglich ist. Nach der eigenen Darstellung der Beklagten hat der Beklagte zu 2) das I-Straße, M, zur Durchführung einer Auslieferung gesucht und nach der Entdeckung des Objektes auf der Straße angehalten. Nach seinen gegenüber den den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten gemachten Angaben wollte der Beklagte zu 2) in das gesuchte und gefundene Grundstück einbiegen. Dabei kommt durchaus ein Manövrieren in Betracht, z. B. wenn der Pkw zunächst zu weit vorgefahren worden ist. Die Klägerin kann jedoch nur 50 % ihres entstandenen Schadens beanspruchen. Da der Unfall durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht worden ist, findet § 17 Abs. 1 S. 2 StVG Anwendung. Zwar kann der Klägerin bzw. dem Fahrer ihres Wagens kein Verschulden nachgewiesen werden, sie muss sich jedoch die Betriebsgefahr ihres eigenen Fahrzeugs anrechnen lassen (§ 7 Abs. 1 StVG). Von der Gefährdungshaftung des § 7 Abs. 1 StVG hätte sich die Klägerin nur entlasten können, wenn sie bewiesen hätte, dass der Schaden durch ein für sie unabwendbares Ereignis verursacht worden ist. Dieser Beweis ist nicht erbracht. Zur Begründung wird hier auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Bei der Abwägung nach § 17 StVG können nur feststellbare Umstände berücksichtigt werden (BGH NJW 1971, 2030). Da der Unfallhergang unklar geblieben und die Betriebsgefahr der beiden beteiligten Kraftfahrzeuge in etwa gleich groß gewesen ist, erscheint die hälftige Schadensteilung angemessen. Der zu berücksichtigende Schaden beträgt 2.245,60 DM. Er errechnet sich wie folgt: a) Von den Reparaturkosten kann die Klägerin nur 2.000,00 DM ansetzen. Bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs stehen dem Geschädigten zumindest zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung, nämlich die Reparatur des Unfallwagens und die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeuges. Dabei muss der Geschädigte von mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten grundsätzlich diejenige auswählen, die den geringeren Aufwand verursacht; denn nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Allgemeinen im Sinne von § 249 S. 2 BGB zur Herstellung erforderlich (BGH VersR 1992, 710). Das war hier die Ersatzbeschaffung. Der Wiederbeschaffungswert für den Wagen der Klägerin hat 3.000,00 DM betragen. Der Sachverständige C2 hat den Wiederbeschaffungswert in seinem überzeugenden Gutachten mit 2.500 – 3.000,00 DM angegeben. Zu diesen Preisen wurden derartige Fahrzeuge, die wegen ihres Alters nicht mehr in der Schwacke-Liste geführt werden, zur Zeit des Unfalls in dieser Region gehandelt. Die Kammer legt hier die obere Grenze zu Grunde. Einmal hatte der streitige Wagen mit rund 130.000 km eine für sein Alter nur geringe Laufleistung. Zum anderen hat die Klägerin nach ihren unbestritten gebliebenen Angaben im Termin vom 29.03.2000 das Fahrzeug im Februar 2000 für 2.700,00 DM verkauft. Den Restwert hat der Sachverständige C2 mit 1.000,00 DM ermittelt, so dass ein rechnerischer Schaden in Höhe von 2.000,00 DM verbleibt. Da die mit 2.222,08 DM veranschlagten Reparaturkosten größer sind, kann der Schadensabrechnung nur der Betrag von 2.000,00 DM zu Grunde gelegt werden. Allerdings kann die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse regelmäßig besser befriedigen als eine Ersatzbeschaffung. Deswegen können dem Geschädigten auch solche Instandsetzungskosten zugebilligt werden, die den Aufwand für die Ersatzbeschaffung in Grenzen übersteigen, wobei eine Überschreitung des Wiederbeschaffungswertes bis zu 30 % hingenommen wird. Diese Einschränkung des Wirtschaftlichkeitspostulats ist aber nur gerechtfertigt, wenn tatsächlich ein schutzwürdiges Integritätsinteresse an der Wiederherstellung des alten Fahrzeugs besteht und dadurch bewiesen wird, dass der Geschädigte sein Fahrzeug fachgerecht in den frühren Zustand setzt oder setzen lässt, um es wieder zu benutzen. Wird dagegen nur eine Teil- oder Billigreparatur durchgeführt, durch die nur die Fahrbereitschaft, nicht aber der frühere Zustand des Fahrzeug wiederhergestellt wird, bleibt es dabei, dass der für die Schadensbehebung erforderliche und damit vom Schädiger zu ersetzende Geldbetrag anhand der wirtschaftlich günstigsten Möglichkeit ermittelt wird (Gerlach DAR 1993, 202). Im vorliegenden Fall, in dem die verlangten Reparaturkosten von 2.222,08 DM unstreitig wegen Eigenreparatur tatsächlich nicht angefallen sind, hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die von ihr durchgeführte, somit billigere Reparatur vollständig und den Regeln der Technik entsprechend durchgeführt worden ist und deshalb denselben Marktwert von 2.222,08 DM gehabt hat. Die hierzu vorgelegten Fotografien belegen zwar eine Reparatur, nicht jedoch eine fachgerechte Art der Reparaturdurchführung. Sie lassen z. B. die Qualität der Lackierung des beschädigten Kotflügels nicht erkennen und weisen nicht aus, ob tatsächlich eine neue Stoßstange angebracht worden ist. Dem angebotenen Zeugenbeweis (L und T L) brauchte nicht nachgegangen zu werden. Die Zeugen haben nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nur einen Teil der Reparaturarbeiten ausgeführt. Sie sind auch keine Fachleute, wie sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben des Zeugen L vom 03.01.2000 ergibt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt nicht in Betracht. Einmal liegt die Reparatur schon lange zurück; zum anderen ist der dafür zu erwartende erhebliche Kostenaufwand nicht zu vertreten, zumal die maßgebliche Differenz des Schadensbetrages unter Berücksichtigung der Haftungsquote nur 111,04 DM beträgt. b) Die Kosten für die Einholung des Kostenvoranschlages sind mit 40,60 DM belegt. Sie können hier zugrundegelegt werden, zumal so höhere Kosten für ein Sachverständigengutachten erspart worden sind. c) Der Nutzungsausfallschaden ist mit 165,00 DM anzusetzen. Die Reparaturdauer hätte nach dem Kostenvoranschlag der Fa. W drei Tage betragen. Dass die von der Klägerin durchgeführte Reparatur im Ergebnis weniger Zeit beansprucht hat, ist nicht anzunehmen, zumal auch Lackierarbeiten zu erledigen waren und ausweislich der Fotos auch erbracht worden sind. Als täglicher Nutzungsausfall sind 55,00 DM zugrundezuleen. Der Wagen der Klägerin ist in die Gruppe "D" des Tabellenwerkes von Sanden und Danner einzuordnen. Nach der zur Unfallzeit geltenden Tabelle betrug der Nutzungswert der Gruppe "D" 72,00 DM pro Tag. Da der Wagen der Klägerin zur Unfallzeit 12 Jahre alt war, ist er nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer zwei Stufen niedriger (Gruppe "B" = 55,00 DM pro Tag) einzuordnen. d) Als pauschale Nebenkosten sind 40,00 DM unstreitig. Der berücksichtigungsfähige Gesamtschaden beträgt demgemäß 2.245,60 DM. 50 % hiervon sind 1.122,80 DM. Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1. Schuldnerverzug ist durch das Schreiben der Klägerin vom 07.04.1999 begründet worden. Die Klägerin kann nur 4 % Zinsen beanspruchen, weil sie nicht belegt hat, dass ihr – etwa durch die Inanspruchnahme eines Bankkredits – ein weitergehender Zinsschaden erwachsen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.