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Urteil

9 O 265/98

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDT:2003:0515.9O265.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmer-zensgeld in Höhe von 258.365,- € abzüglich von den Beklagten vorprozessual ge-leisteter 89.476,08 €, sowie abzüglich weiterer am 08.07.2002 geleisteter 51.129,19 € nebst 4 % Zinsen seitdem 08.08.1998, bzw. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2000 zu zahlen. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger eine lebenslan-ge monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 410,- € abzüglich seit dem 30.09.1994 monatlich geleisteter Schmerzensgeldrentenzahlungen in Höhe von 178,95 € (350,- DM), nebst 4 % Zinsen seit dem 08.08.1998, bzw. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB für die nach dem 01.05.2000 fällig werdenden Renten-zahlungen zu zahlen. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 75.573,03 € nebst 4 % Zinsen seit dem 08.08.1998 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat, soweit der Kläger mit dem Antrag zu 1) die Zahlung weiterer 10.430,35 € (20.400,- DM) und 31.720,04 € (62.039,- DM) für Verdienstausfall und Baukostenmehraufwand gefordert hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30% und die Beklagten als Ge-samtschuldner zu 70 %. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Am 30.09.1994 kam es zu einem Verkehrsunfall, an dem der damals 19-jährige Kläger und der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren. 3 Der Beklagte zu 1) befuhr innerorts mit überhöhter Geschwindigkeit die O Straße in D, als er den Kläger, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,34 Promille die Straße überquerte, erfasste. Infolge des Unfalls erlitt der Kläger schwerste Verletzungen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Unfallgeschehens wird auf den Tatbestand der Grundurteile des LG Detmold vom 15.03.2001 (BI. 232 ff. d.A.) und des OLG Hamm vom 08.11.2001 (BI. 334 ff. d.A.) Bezug genommen. 4 Nach den außergerichtlich und im Betreuungsverfahren eingeholten Gutachten und nervenärztlichen Fachgutachten (BI. 19 ff. und 375 ff. d.A.) leidet der Kläger als Folge des Unfalls unter einem schweren Schädel-Hirn Trauma 3. Grades mit einem generalisierten Hirnoedem, multiplen intercerebralen Blutungen und einer spastischen 5 Tetraparese. Die Hirnfunktionen sind im Sinne es apallischen Syndroms gestört. Es 6 besteht eine nur geringfügiger Restfunktion der ersten drei Finger der rechten Hand und der mimischen Muskulatur (sog. Locked-in-Syndrom). 7 Der heute 28 Jahre alte Kläger ist streng bettlägerig. Tagsüber wird er in einen passgerechten Rollstuhl gesetzt, um ihm die Teilnahme am Familienleben zu ermöglichen. Die Nahrungszufuhr erfolgt über eine Sonde. Es besteht Urininkontinenz. Das Abführen des Stuhls erfolgt alle drei Tage mittels Zäpfchen. Der Kläger kann nicht mehr schlucken oder sprechen. Eine Verständigung ist nur geringfügig möglich. Nach Angaben der Eltern kann er durch Zeichengebung von Mittel- und Zeigefinger der rechten Hand zwischen Ja und Nein differenzieren. Zum Teil ist es ihm auch möglich Laute von sich zu geben oder zu lachen. 8 Mit deutlichen Verbesserungen im Verletzungsfolgezustand ist nicht zu rechnen. Der Kläger wird nach Einschätzung der behandelnden Ärzte zeitlebens körperlich und geistig schwerstbehindert und pflegebedürftig sein. 9 Der Vater des Klägers ist zu seinem Betreuer bestellt worden. Der Kläger wird von seinen Eltern in deren Wohnhaus gepflegt. Diese häusliche Pflege erfolgte im Anschluss an einen stationären Aufenthalt in der Zeit vom 11.04.1995 bis zum Beginn eines Aufenthaltes in einer Rehabilitationsklinik am 18.10.1996. Seit seiner Entlassung aus dieser Klinik am 13.12.1996 erfolgt die Pflege dauerhaft und ununterbrochen in der elterlichen Wohnung. Um adäquate Pflegebedingungen herbeizuführen, bauten die Eltern ihr Haus behindertengerecht um. Hinsichtlich des Pflegeaufwandes, der täglich ca. 8 Stunden in Anspruch nimmt, wird auf die Aufstellung, BI. 403 ff. d.A., Bezug genommen. Die Pflegeleistungen der Eltern wurden auf Vorschlag des Gerichts von den Parteien einverständlich mit 11,60 € pro Stunde bewertet. 10 Die Beklagten leisteten außerprozessual an den Kläger Schmerzensgeldzahlungen in Höhe von 89.476,08 € (175.000,- DM) und gewähren ihm seit dem 30.09.1994 eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 178,95 € (350,- DM). Zudem erfolgen Zahlungen für die monatliche Pflege des Klägers in Höhe von 715,81 € (1.400,DM). Dazu erhält der Kläger monatliche Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 664,68 €. 11 Mit Schreiben vom 10.12.1996 forderte der Kläger von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldkapitalbetrages von 409.033,50 € (800.000,- DM) sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 613,55 € (1.200,- DM). 12 Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger zunächst im vollem Umfang Ersatz seiner unfallbedingt entstandenen materiellen und immateriellen Schäden verlangt. Wegen der einzelnen materiellen Schadenspositionen wird auf die Klageschrift, BI. 1 - 18 d.A., Bezug genommen. 13 Er hat ursprünglich beantragt, 14 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 108.311,56 € 15 (211.839,- DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 08.08.1998 zu zahlen, 16 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeld zu zahlen, abzüglich von den Beklagten bislang darauf geleisteter 89.4 76,08 € (175.000,- DM), 17 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm 18 ach allen weiteren bereits entstandenen, aber noch nicht bezifferbaren wie 19 auch den künftigen materiellen Schaden und ebenso allen künftigen immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 30.09.1994 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger, einschließlich Krankenversicherungsträger, übergegangen sind, die Beklagte zu 2) begrenzt auf ihre Leistungspflicht aus ihrem Kraftfahrt-Haftpflichtversicherungsvertrag zur Versicherungs-Doppelnummer 1 mit dem Beklagten zu 1). 20 Das Landgericht Detmold hat mit Urteil vom 15.02.2001 zunächst dem Grunde nach über die Anträge zu 1) und 2) sowie über den Feststellungsantrag entschieden. Es hat dem Kläger an dem Unfallgeschehen eine Mitverantwortung von 30% angelastet und mit dieser Einschränkung die Anträge zu 1) und 2) dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt und dieser Mitverschuldensquote entsprechend dem Feststellungsantrag stattgegeben. 21 Die Berufungen beider Parteien gegen dieses Urteil hat der 27.Zivilsenat des Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 08.11.2001 zurückgewiesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden, nachdem die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 20.12.2001 eingelegte Revision am 11.03.2002 zurückgenommen worden ist. 22 Die Beklagten leisteten am 08.07.2002 eine weitere Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 51.129,19 € (100.000,- DM). Zudem zahlten sie dem Kläger auf der Grundlage der ausgeurteilten Haftungsquote Verdienstausfall in Höhe von 9.074,41 €(17.748,- DM) und für Baukostenmehraufwand weitere 12.688,01 € (24.815,60 DM). 23 Mit Schriftsatz vom 05.08.2002 hat der Kläger den Rechtsstreit wegen der beiden letztgenannten Positionen für erledigt erklärt. Die Beklagten haben dazu keine Erklärung abgegeben. 24 Im vorliegenden Betragsverfahren verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und Zahlungen für Pflegedienstleistungen weiter, wobei er als Schmerzensgeld einen Kapitalbetrag in Höhe von 383.468,91 € (750.000,- DM) und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 410,- € für angemessen hält. Dies begründet der Kläger damit, dass sein Leben, was er als Jugendlicher noch vor sich hatte, durch den Unfall völlig zerstört worden ist. 25 Der Kläger beantragt nunmehr, 26 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, abzüglich von den Beklagten vorprozessual darauf bisher geleisteter 89.476,08 € (175.000,- DM), sowie abzüglich am 08.07.2002 geleisteter weiterer 51.129,19 € (100.000,- DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 10.12.1996 auf den auszuurteilenden Betrag, sowie abzüglich seit dem 30.09.1994 monatlich geleisteter Schmerzensgeldrente in Höhe von 178,95 € (350,- DM), nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit, bzw. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB für die nach dem 01.05.2000 fällig werdenden Rentenzahlungen, 27 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 78.107,35 € nebst 4 28 % Zinsen seit dem 08.08.1998 zu zahlen. 29 Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. 30 Sie halten die vom Kläger geforderten Zahlung für überhöht. 31 Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 32 Entscheidungsgründe: 33 Die Klage hat entsprechend der rechtskräftig festgestellten Haftungsquote Erfolg. 34 - I - 35 Dem Kläger steht nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung seines Mitverschuldensanteils von 30 % gegenüber den Beklagten ein Schmerzensgeldsanspruch in Höhe von 350.000,- € aus §§ 823, 847, 840 BGB a.F. zu, der in einen Kapitalbetrag in Höhe von 265.316,69 € und eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 410,- €, die bis zum Tod des Klägers zu zahlen ist, aufzuteilen war. 36 Die Kammer ist sich bewusst, dass der ausgeurteilte Schmerzensgeldbetrag der Höhe nach über bisher zuerkannte Schmerzensgelder hinausgeht. Sie hält diesen Betrag jedoch aus folgenden Erwägungen für angemessen: 37 Der Schmerzensgeldanspruch erfüllt grundsätzlich eine Doppelfunktion. Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich seiner nicht vermögensrechtlichen 38 Schäden und Genugtuung für die erlittenen Verletzungen bieten (vgl. schon BGHZ 18,149 = VersR 1955, 615). 39 Bei der Bemessung immaterieller Schäden und daraus resultierenden Ansprüchen bei Verkehrsunfällen treten nach neuerer Rechtsprechung immer mehr die Art, Dauer und das Ausmaß der durch den Unfall erlittenen Verletzungen und der Verletzungsfolgen in den Vordergrund, während der sog. Strafgedanke nur noch eine eingeschränkte Rolle spielt (vgl. dazu u.a. LG München I, VersR 2001,1124; OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2002,6 U 169/01, RuS 2002, 285/286 m.w.N.). 40 Das Zurücktreten der Genugtuungsfunktion lässt sich mit den objektiven Verhältnissen des modernen Straßenverkehrs begründen, bei dem das subjektive Ausmaß des Fehlverhaltens eines Schädigers nur schwer zu beurteilen ist und selbst kleinste Fehler schwere Folgen nach sich ziehen können. Diesem Gedanken hat nunmehr 41 auch der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem nach der Neufassung des § 253 BGB immaterieller Schaden auch für die Gefährdungshaftung gewährt wird. 42 Sind somit zur Bemessung eines Schmerzensgeldanspruchs vorrangig die Verletzungsfolgen beim Geschädigten zu betrachten, bleibt festzuhalten, dass schwerere und tiefgreifendere Verletzungen als die, die der Kläger bei dem Unfall davongetragen hat, vielleicht möglich aber kaum vorstellbar sind. 43 Die Lebensqualität des im Zeitpunkt des Unfalls 19-jährigen Klägers, der sich in einem guten Gesundheitszustand befand und sein Leben noch vor sich hatte, ist auf ein Minimum reduziert, seine Persönlichkeit nahezu völlig zerstört. Zur Aufnahme 44 einer Erwerbstätigkeit wird er ebenso wenig in der Lage sein, wie zur Eingehung einer Partnerschaft. Sein aktueller Zustand wird nach Einschätzung der Gutachter 45 abgesehen von eventuellen geringfügigen Verbesserungen - bis an sein Lebensende bestehen bleiben. 46 Erschwerend - und für die Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs ebenfalls bedeutsam (vgl. BGHZ 120, 1 = VersR 1993, 327) - kommt hinzu, dass der Kläger in 47 der Lage ist, seine Beeinträchtigungen wahrzunehmen. Im gewissen Umfang ist er zur Aufnahme einer Kommunikation mit seinen Eltern, die seine engsten Bezugspersonen sind, fähig. Ebenso kann er im begrenzten Umfang seine Empfindungen zeigen. 48 Unter Abwägung der vorstehenden Gesichtspunkte waren daher die bisher von den Beklagten geleisteten Zahlungen nicht ausreichend. Im Hinblick auf die Jugend des Klägers und unter Berücksichtigung seines Mitverschuldensanteils hält die Kammer vielmehr die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von 350.000,- € für notwendig 49 und angemessen, um die immateriellen Schäden des Klägers auszugleichen. Dieser Betrag erscheint nach Meinung der Kammer auch dann gerechtfertigt, wenn man die Höhe des ausgeurteilten Schmerzensgeldes in das Gefüge der bisher bekannten Schmerzensgeldentscheidungen einordnet, da sich der Fall des Klägers von Art und Ausmaß der Verletzungsfolgen im obersten Bereich der bisher durch die Gerichte entschiedenen (Verkehrs-) Unfallverfahren bewegt. 50 Diese Gesamtschmerzensgeldsumme war - wie auch vom Kläger gefordert - in einen Kapitalbetrag und eine monatliche Rente aufzuteilen, die mit 410,- € zu bemessen war. 51 Nach der Rechtsprechung ist zwar grundsätzlich ein Kapitalbetrag geschuldet. Eine Aufspaltung im o.g. Sinne ist bei aber dauernden Nachteilen für den Betroffenen anerkannt, insbesondere wenn eine lebenslängliche Beeinträchtigung vorliegt, die das 52 Leiden des Geschädigten immer wieder erneuert (vgl. bereits BGH VersR 1959, 458). 53 Vorliegend erscheint eine Aufteilung schon deshalb sachgerecht, da eine lebenslang zu zahlende monatliche Rente die Aussichten für die häusliche Pflege des Klägers durch seine Eltern dauerhaft verbessert. 54 Zur Berechnung des Kapitalisierungsbetrags hat die Kammer die monatliche Rente auf den Jahreswert umgerechnet (410,- € Rente monatlich ergibt einen Jahreswert von 4.920,- €). Der Jahreswert der Rente wurde dann mit dem Kapitalisierungsfaktor 18,625 multipliziert (4.920,- € x 18,625 = 91.635,- €; vgl. hierzu Geigel/Schlegelmilch, 55 Der Haftpflichtprozess, Anhang I). Diese kapitalisierte Summe war dann von der Gesamtschmerzensgeldsumme (350.000,- €) abzuziehen, so dass sich neben der monatlichen Rente ein Schmerzensgeldkapitalbetrag von 258.365,- € ergab. Soweit die Beklagten bereits Zahlungen geleistet haben, ist dieser Anspruch des Klägers durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB). 56 Zinsen kann der Kläger nach §§ 291 I, 288 I BGB aber erst seit Rechtshängigkeit (08.08.1998) fordern, da - entgegen seiner Ansicht - die Beklagten durch das Schreiben vom 10.12.1996 nicht in Verzug gesetzt wurden und daher kein Zinsanspruch aus §§ 286 1,284 f. BGB a.F. besteht. Mit dem Schreiben wurden lediglich Ansprüche des Klägers geltend gemacht. Eine Mahnung iSd. § 284 BGB a.F. stellte 57 es jedoch nicht dar. 58 - II - 59 Dem Kläger steht daneben ein Anspruch auf Leistungen für die notwendige Pflege aus § 843 I 2.AIt. BGB in Höhe des tenorierten Betrages zu. 60 Pflegeleistungen sind auch dann auszugleichen, wenn diese durch Angehörige übernommen werden, auch wenn diesen kein Verdienstausfall entsteht. Dabei muss 61 es sich um Leistungen handeln, die grds. auch von Dritten erbracht werden können. 62 Die Höhe des Stundensatzes hat die Kammer nach § 287 ZPO geschätzt. Dabei ist das Gericht - entgegen der zunächst vertretenen Ansicht der Beklagten - nicht auf den Bruttolohn einer vergleichbaren Pflegekraft beschränkt. 63 Die Höhe des Stundensatzes variiert vielmehr nach dem Maß der Betreuungsbedürftigkeit und den erforderlichen, meist zu erwerbenden Fachkenntnissen (vgl. Gei 64 gel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl., 4. Kapitel, Rn. 125; OLG Hamm, NJW-RR 1994,415) 65 Bei besonderen Fallgestaltungen wie z.B. der Pflege eines Schwerstbehinderten wurde auch früher schon durch die Rechtsprechung über den Nettobetrag hinaus ein 66 Zuschlag für die eigene Kranken- und Altersversorgung eines pflegenden Familienmitgliedes bewilligt (vgl. BGHZ 86, 372 (377f.) = NJW 1983, 1425). Zudem sind seit 67 dem 01.04.1995 auch nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen, die in der häuslichen Umgebung pflegen und die wöchentlich über 14 Stunden hinaus ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (vgl. § 3 S.1 Nr.1 a SGB VI), sofern der Pflegebedürftige - wie hier - Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat. 68 Die Kammer hat daher - im Einverständnis mit den Parteien - die Bemessung des Stundensatzes in Anlehnung an den nach Anlage 1 b BAT West (Kr. I) einer ungelernten Pflegekraft zu zahlenden Bruttolohn auf 11,60 € pro Stunde festgesetzt. 69 Daraus ergibt sich bei einem täglichen Pflegeaufwand von 8 Stunden ein kalendertäglicher Betrag von 92,80 € und ein monatlicher Betrag von 2784,- €. 70 Von diesem sind die 664,68 € abzusetzen, die der Kläger aus der Pflegeversicherung erhält. Die sich dann ergebenden 2.119,32 € waren entsprechend der feststehenden Haftungsverteilung zu quoteln (2.119,32 € - 30 % = 1.483,52 €) und um die bisher von den Beklagten geleisteten 715,81 € zu kürzen, so dass sich ein monatlicher Fehlbetrag von 767,71 € ergab. 71 Die häusliche Pflege dauert am Tag der Urteilsverkündung bereits 93 volle Monate und 45 einzelne Tage an, so dass sich ein Gesamtanspruch des Klägers aus § 843 I 2.Alt BGB von 75.573,03 € ergibt. 72 Die Nebenforderung ist aus §§ 291 I, 288 I BGB gerechtfertigt. 73 - III - 74 Daneben steht dem Kläger gegen die Beklagten ein Anspruch auf die Feststellung zu, dass die Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger ursprünglich weitere Zahlungen für Verdienstausfall und Baukostenmehraufwand forderte. 75 Die teilweise Erledigungserklärung des Klägers ist einseitig geblieben, nachdem sich die Beklagten dieser Erklärung nicht angeschlossen haben. Dem Schweigen der Beklagten auf die Erledigungserklärung des Klägers ist nach Auffassung der Kammer 76 nicht die Bedeutung einer zustimmenden Willenserklärung beizumessen, da Schweigen ohne weitere hinzutretende Umstände im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Bedeutung hat. 77 Die in Bezug auf die für erledigt erklärten Klagepositionen zulässige und in Höhe der ausgeurteilten Haftungsquote nach §§ 823, 249 ff. BGB auch begründete Klage hat sich nach Eintritt der Rechtshängigkeit erledigt, als die Beklagten nach dem 08.11.2001 weitere Zahlungen auf diese Schadenspositionen geleistet haben und der Anspruch des Klägers insoweit durch Erfüllung erloschen ist (§ 362 BGB). 78 - IV 79 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 100 IV ZPO. 80 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 81 T 82 Dr. N 83 B