Urteil
1 O 172/02
Landgericht Detmold, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDT:2003:0623.1O172.02.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.920,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.02 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 39% und dem Beklagten zu 61% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.920,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.02 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 39% und dem Beklagten zu 61% auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung der ihm im Rahmen der Vermittlung von Kapitalanlagen der Fa. P GmbH obliegenden Auskunftspflichten in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Klägerin den Beklagten in der Wohnung ihres Sohnes kennengelernt hatte, wo der Beklagte diesem die Kapitalanlage der Fa. P GmbH vorstellte, vereinbarte auch sie mit dem Beklagten einen Termin. Im Rahmen der anschließend zwischen den Parteien geführten Gespräche Unterzeichnete die Klägerin am 27.04.92 einen Beteiligungsvertrag über 18.000,00 DM zuzüglich einer Abschlussgebühr in Höhe von 10%. Am 15.12.92 sowie am 03.09.93 zeichnete die Klägerin - wiederum durch Vermittlung des Beklagten - weitere Beteiligungen über jeweils 15.000,00 DM zuzüglich Abschlussgebühr. Sämtliche Anlagebeträge sowie die jeweiligen Abschlussgebühren entrichtete die Klägerin an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Treuhänderin, die von der P GmbH als alleinige Geschäftsführerin geführt wurde und in der die Gelder der Anleger gesammelt wurden. Auf Vermittlung des Beklagten schloss die Klägerin am 08.04.92 einen weiteren Beteiligungsvertrag ab. Die Beteiligungsumme betrug diesmal 36.000,00 DM, wobei die Klägerin neben dem aus dem Beteiligungsvertrag vom 27.04.92 frei gewordenen Kapital weitere 18.000,00 DM zeichnete. Auch diese Summe nebst Abschlussgebühr in Höhe von 3.600,00 DM leistete sie an die Treuhänderin. Am 30.12.94 kam es letztmalig zum Abschluss eines Beteiligungsvertrages der Fa. P GmbH, der diesmal jedoch direkt von einem Mitarbeiter der Fa. P GmbH vermittelt wurde, da der Beklagte sich im Hinblick auf die ihm bekannt gewordenen Risiken des Anlagekonzeptes weigerte, insoweit erneut für die Klägerin tätig zu werden. Die klägerseits an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gezahlte Beteiligungssumme in Höhe von 25.000,00 DM setzte sich zusammen aus dem freien Kapital des abgelaufenen Beteiligungsvertrages vom 15.12.92 sowie einer zusätzlichen Einzahlung der Klägerin in Höhe von 10.000,00 DM. Im Jahre 1995 geriet die Fa. P GmbH in Vermögensverfall, in dessen Folge der Konkursverfahren eröffnet wurde. Dabei stellte sich heraus, dass die Anlagefirma nach dem Schneeballsystem gearbeitet hatte. Das von ihr angelegte Kapital erhielt die Klägerin daraufhin nicht mehr zurück, jedoch wurden an sie aus den Beteiligungsverträgen vom 27.04.92, 15.12.92, 03.09.93 sowie vom 08.04.94 Renditen in einer Gesamthöhe von 11.683,20 € ausgezahlt. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Kapitalanlage der Fa. P GmbH als absolut sichere, certif¡zierte, geprüfte und von der Rendite her unschlagbare Anlagemöglichkeit angepriesen. Da sie selbst in Geldangelegenheiten unerfahren gewesen sei, habe sie den Angaben des Beklagten vertrauend die Beteiligungsverträge gezeichnet. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 29.554,67 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin, da er der Ansicht ist, die Klägerin habe den geltend gemachten Anspruch wirksam an den Verein der P Geschädigten e.V. abgetreten. Weiterhin behauptet der Beklagte, nicht passivlegitimiert zu sein, da er als Vermittler für die Fa. C GmbH tätig gewesen sei, worauf er die Klägerin bei den Beratungsgesprächen ausdrücklich und unmißverständlich hingewiesen habe. Der Beklagte stellt weiterhin in Abrede, die Kapitalanlage angepriesen zu haben, vielmehr habe er lediglich der Klägerin das Anlagekonzept anhand des Prospektes erläutert und dabei unter Erörterung der Warnhinweise ausdrücklich auf die Risiken hingewiesen. Die im Anlagekonzept angegebenen Renditen seien durchaus zu erzielen gewesen, so dass ihm eine Unseriösität nicht habe auffallen müssen. Im übrigen habe er aber auch das Konzept im Rahmen des ihm möglichen und zumutbaren überprüft und hierbei alle ihm verfügbaren Informationen, insbesondere Schreiben der Kapital- Anlage-Service GmbH, Schreiben von Rechtsanwälten sowie die Prüfvermerke von Wirtschaftsprüfern, denen er habe vertrauen dürfen, genutzt. Das von der Klägerin im Rahmen der Beteiligungsverträge vom 27.04.92 sowie vom 15.12.99 eingezahlte Kapital sei ihr schließlich auch zurückgezahlt worden. Weiterhin ist der Beklagte der Ansicht, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, da auch ihr angesichts der hohen Rendite Zweifel an der Seriosität und Plausibilität hätten kommen können, sie ausdrücklich auf Verlustmöglichkeiten hingewiesen worden sei und sie gerade bei den der Erstanlage folgenden Beteiligungen trotz Hinweis des Beklagten auf eine bessere Streuung des anzulegenden Kapitals auf die Anlage bestanden habe. Schließlich beruft sich der Beklagte auf eine vertragliche Haftungsfreistellung. Die Klägerin habe bei den jeweiligen Beteiligungsanträgen bestätigt, die beteiligten Firmen (ebenso Vermittler) sowie deren gesetzlichen Vertreter von jeglicher Haftung freizustellen, nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seien hiervon nicht erfasst gewesen. Die Klageschrift vom 20.11.02 ist dem Beklagten am 27.11.02 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in dem ausgeurteilten Umfang aus Positiver Vertragsverletzung des zwischen den Parteien bestehenden Auskunftsvertrages. 1 . Die Klägerin ist zur Geltungmachung der klagegegenständlichen Schadensersatzansprüche aktivlegitimiert. Soweit die Klägerin etwaige Ansprüche gegen den Beklagten an den Verein der P Geschädigten e.V. abgetreten hat, ist diese Abtretung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig. Der Verein der P Geschädigten e.V. besorgt durch die Geltendmachung der behaupteten Ansprüche geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der zuständigen Behörde, Art. 1 § 1 RberG. Diese Vorschrift erfasst jede Tätigkeit, die auf die unmittelbare Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten gerichtet ist. Eine solche Rechtsbesorgung war gerade die ausschließliche Aufgabe des Vereins, was sich bereits zwanglos aus den in Kopie vorgelegten Abtretungsvordrucken entnehmen lässt. Hintergrund der Abtretung war nämlich, dass der Verein die ihm abgetretenen Ansprüche als Treuhänder zivilrechtlich geltend macht. Dies sollte auch geschäftsmäßig erfolgen, denn der Verein wurde zwar nur für eine Einzelfall bezogene Tätigkeit eingeschaltet, aber für eine Vielzahl von Geschädigten. Es bestand insoweit die Absicht, wiederholt und in größerem Umfang rechtsbesorgend tätig zu werden. Dass dies möglicherweise unentgeltlich geschah und der Verein sich hierzu zugelassener Anwälte bediente, ist für die Einordnung der Tätigkeit als geschäftsmäßige Rechtsbesorgung nicht entscheidend. Da auch die Ausnahmeregelungen des Art. 1 §§ 2-7 RberG nicht eingreifen, verstößt mithin die zwischen der Klägerin und dem Verein der P Geschädigten e.V geschlossene Vereinbarung gegen das Rechtsberatungsgesetz und ist daher unwirksam [OLG Hamm vom 07.06.00- Aktenzeichen 31 U 170/99]. Diese Unwirksamkeit ergreift auch die behauptete Abtretungen der angeblichen Ansprüche gegen den Beklagten [BGH NJW 1995, 516]. 2. Im Rahmen der Anlagevermittlung ist zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein Auskunftsvertrag zustande gekommen. Ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen kommt zumindest stillschweigend zu stände, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt [BGH NJW-RR 1993, 114]. Die tatsächlichen Voraussetzungen für einen solchen stillschweigenden Vertragsschluss zwischen den Parteien liegen vor. Insoweit hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, dass der Beklagte anläßlich eines Beratungstermines mit ihrem Sohn das Anlagekonzept vorgestellt habe, woraufhin auch sie einen Termin vereinbart habe, in welchem der Beklagte das Beteiligungskonzept erörtert und die hohe Rendite aufgezeigt habe. Ohne Erfolg ist auch der Einwand des Beklagten, er sei lediglich als Vermittler der Firma C GmbH aufgetreten. Ist wie vorliegend streitig, ob ein Rechtsgeschäft im eigenen oder fremden Namen vorgenommen worden ist, so ist derjenige beweispflichtig, der ein Vertretergeschäft behauptet [BGH NJW 86, 1675]. Wird somit der Handelnde als Vertragspartner in Anspruch genommen, muss er daher beweisen, dass er entweder ausdrücklich im Namen des Vertretenen aufgetreten ist oder dass ein Vertreterwille erkennbar aus den Umständen zu entnehmen war [BGH NJW-RR 1992, 1010]. Diesen Beweis hat der Beklagte jedoch nicht geführt. Der insoweit vorgelegte Ausbildungsnachweis und die Umsatzstatistik besagen nichts darüber, wie der Beklagte im Streitfall gegenüber der Klägerin aufgetreten ist. Dass ein Analyseheft der C GmbH mit der Klägerin ausgefüllt worden ist, ist nicht unter Beweis gestellt, im übrigen aber auch nicht ausreichend, um nachzuweisen, dass allein dadurch für die Klägerin erkennbar war, dass der Beklagte für diese Firma tätig werden wollte. Weiteren Beweis für seine diesbezügliche Behauptung hat der Beklagte nicht angetreten. 3. Die aufgrund des Auskunftsvertrages gegenüber der Klägerin bestehenden Auskunftspflichten hat der Beklagte schuldhaft verletzt. Der zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler zustande gekommene Auskunftsvertrag verpflichtet den Vermittler zur richtigen und vollständigen Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind. Dazu bedarf es grundsätzlich vorab der eigenen Information des Anlagevermittlers hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität des Kapitalsuchenden. Denn ohne zutreffende Angaben über die hierfür maßgeblichen Umstände kann der Anlageinteressent sein Engagement nicht zuverlässig beurteilen und keine sachgerechten Entscheidungen treffen. Insoweit ist der Anlagevermittler insbesondere verpflichtet, das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, auf seine Plausibilität und diesbezüglich gerade auch auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit zu prüfen. Einer solcher Plausibilitätsprüfung ist der Vermittler nur dann enthoben, wenn er bei pflichtgemäßer Prüfung der ihm vorliegenden Informationen davon ausgehen darf, bereits aufgrund dieser Grundlage zuverlässig Auskunft zur Wirtschaftlichkeit und Sicherheit der Kapitalanlage erteilten zu können. So lag der Fall hier jedoch nicht. Die Tatsache, dass eine Kapitalanlage über eine gewisse Zeit sehr hoch rentiert kann gerade dann nicht als zuverlässiges Indiz für die Schlüssigkeit des Anlagekonzeptes angesehen werden, wenn es um sogenannte konservative Anlagen geht. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das Konzept der Fa. P GmbH hierzu zu rechnen. Denn 91% der Beteiligungssummen sollten laut Prospekt in Triple-A-Papieren gerade zum Zwecke der Kapitalabsicherung angelegt werden. Auch wenn mit diesen Papieren über den spekulativ anzulegenden Kapitalanteil hinaus Renditen erzielt werden sollte, besteht damit der Charakter - gerade auch aufgrund des im Prospekt ausdrücklich aufgeführten Sicherungscharakters der Triple-A-Papiere - einer konservativen Anlage fort. Insoweit führt auch der Vortrag des Beklagten, mit Arbitrage- und Spread-Trading-Geschäften seien auch bei dieser Anlageform hohe Renditen möglich gewesen, zu keiner anderen Beurteilung. Davon abgesehen, dass dieser Vortrag schon mangels Substantiiertheit unbeachtlich ist, steht dieser Vortrag einer insgesamt festzustellenden konserativen Anlagestrategie nicht entgegen. In diesem Fall war aber die ausgewiesene hohe Rendite nur schwerlich zu erzielen. Auch die übrigen dem Beklagten vorliegenden Unterlagen stellten keine ausreichenden objektiven Informationen dar, die die Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage verläßlich belegt, den Beklagten mithin von einer Plausibilitätsprüfung entbunden hätten. Die Vertriebsfreigabe der Fa. C sagt nichts darüber aus, ob die erwartete Rendite zu realisieren sei. Die von dem Beklagten geltend gemachte Einsichtnahme in die Prüfungsvermerke der Wirtschaftsprüfer konnte ebenfalls keine Plausibilitätsprüfung ersetzen. Die Wirtschaftsprüfer hatten die ordnungsgemäße Abwicklung des Zahlungsverkehrs zu überprüfen und festgestellt, dass der Geschäftsablauf bezüglich der finanziellen Abwicklung ordnungsgemäß erfolgte. Für die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Anlagekonzeptes gab dies erkennbar nichts her. Gleiches gilt für die Schreiben des Rechtsanwaltes B, der lediglich zu dem Ergebnis gelangt, dass die im Prospekt ausgewiesene Kapitalsicherheit tatsächlich gestellt werde. Auch die übrigen vorgelegten Schreiben nehmen zur Plausibilität der Renditeerwartung keine Stellung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wäre der Beklagte daher verpflichtet gewesen, die Plausibilität der von ihm vermittelten Kapitalanlage zu überprüfen [BGH NJW-RR 2000, 998]. Eine solche Prüfung hat er jedoch unstreitig nicht vorgenommen. 4. Die Klägerin kann mithin vom Beklagten verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie sich an dem Anlagemodell der P GmbH nicht beteiligt. Erstattungsfähige Aufwendungen sind daher grundsätzlich die von der Klägerin im Zuge der vom Beklagten vermittelten Beteiligungsverträge vom 27.04.92, 15.12.92, 03.09.93 sowie am 08.04.94 eingezahlten Beträge in einer Gesamthöhe von 74.400,00 DM = 38.040,12 €. Hiervon muss sich die Klägerin allerdings Abzüge in Höhe von 11.683,20 € sowie weiteren 8.436,32 € gefallen lassen. Insoweit waren schadensmindernd zunächst die von der Fa. P ausgezahlten Renditen zu berücksichtigen. Unstreitig zwischen den Parteien ist dabei ein Betrag von 8.485,45 €. Darüber hinaus war eine weitere Rendite in Höhe von 3.197,75 € aus dem Vertrag vom 15.12.92 in Abzug zu bringen. Diesbezüglich hat die Klägerin nämlich eingeräumt, auch aus diesem Vertrag eine Rendite erhalten zu haben. Den von den Beklagten behaupteten Betrag von 6.254,25 DM = 3.197,75 € hat sie nicht substantiiert bestritten. Weiterhin kann die Klägerin von dem Beklagten die Aufwendungen für den Beteiligungsvertrag vom 15.12.92 in Höhe von 16.500,00 DM = 8.436,32 € nicht ersetzt verlangen. Dieser Betrag wurde nämlich klägerseits mit Vertrag vom 30.12.94 neu angelegt. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich hierbei nicht um eine bloße Vertragsfortsetzung. Die jeweiligen Anlagen waren auf eine Laufzeit von 24 Monaten beschränkt, wie sich insbesondere aus § 3 Ziffer 3 des dem Anlagekonzept zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrages ergibt. Danach endete die Gesellschaft und der Klägerin stand dann ein Anspruch an dem Auseinandersetzungsguthaben zu. Das ihr insoweit zustehende Kapital hat die Klägerin sich jedoch nicht auszahlen lassen, sondern erneut angelegt. Dass es sich dabei um eine Neuanlage handelt ergibt sich insoweit auch aus der Tatsache, dass die Provision sowohl auf die bereits bestehende Beteiligung als auch den neu eingezahlten Betrag berechnet wurde. Der neue Beteiligungsvertrag vom 30.12.94 wurde jedoch nicht vom Beklagten vermittelt, so dass schon Bedenken hinsichtlich einer kausalen Schadensverursachung bestehen. Jedenfalls aber fehlt es in diesem Fall an einem Verschulden des Beklagten, der - nach unbestritten geblieben Vortrag - der Klägein ausdrücklich von einer weiteren Kapitalanlage bei der Fa. P GmbF abriet und sich dementsprechend auch weigerte, ihr einen weiteren Vertrag zu vermitteln. Dagegen vermag sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf zu berufen, auch das Kapital aus dem Beteiligungsvertrag vom 27.04.92 hätte sich die Klägerin auszahlen lassen können, denn jedenfalls wurde dieser Betrag auf Vermittlung des Beklagten bei Abschluss des Beteiligungsvertrages vom 08.04.94 neu angelegt, so dass jedenfalls im Rahmen des insoweit bestehenden Auskunftsvertrages der Beklagte der Klägerin diesen Betrag zu erstatten hat. 5. Ein den Schadensersatzanspruch kürzendes Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 BGB besteht nach Ansicht des Gerichtes nicht. Grundsätzlich gibt derjenige, der einen Anlagevermittler als Sachkundigen hinzuzieht, zu erkennen, dass er auf dem betreffenden Sachgebiet nicht die erforderlichen Kenntnisse hat und auf fremde Hilfe angewiesen ist, so dass sein Vertrauen besonderen Schutz verdient. Daher kann nur unter besonderen Umständen der Einwand des Mitveschuldens begründet sein. Für solche ein Mitverschulden der Klägerin begründenden Gegebenheiten sind im Streitfall jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte, die vom Beklagten darzulegen und nachzuweisen wären, vorgetragen bzw. unter Beweis gestellt worden. Dass die Klägerin ausdrücklich die streitgegenständliche Kapitalanlage wünschte, obwohl der Beklagte bei den der ersten Beteiligung folgenden Gesprächen eine Streuung der anzulegenden Beträge empfahl, hat der Beklagte nicht unter Beweis gestellt. Den Beklagten vermag unter dem Gesichtspunkt des behaupteten Mitverschuldens der Klägerin auch nicht zu entlasten, dass er auf den spekulativen Charakter der Kapitalanlage hingewiesen hat. Aus dem Beteiligungsantrag sowie dem prospektierten Anlagekonzept ergibt sich lediglich das Risiko eines Kapitalverlustes aufgrund der spekulativen Anlagestrategie mithin wegen nicht vorhersehbarer Börsenentwicklungen. Aufgrund dessen musste die Klägerin jedoch nicht damit rechnen, ihr Kapital aufgrund unseriöser Geschäftspraktiken der Fa. P GmbH zu verlieren. Für darüber hinausgehende weitere ausdrückliche Warnhinweise des Beklagten ist kein Beweis angetreten. Der Beklagte vermag sich endlich auch nicht darauf zu berufen, dass auch der Klägerin selbst aufgrund der hohen Rendite Zweifel an der Seriosität der Anlage hätten kommen müssen. Für einen in Geldangelegenheiten unerfahren Laien ist das Anlagekonzept schlüssig dargestellt und auch die zu erzielende Rendite nachvollziehbar dargelegt. Konkrete Anhaltspunkte für die Unseriosität der Kapitalanlage, die der Klägerin mithin ohneweiters erkennbar waren, waren daher weder aus dem Anlageprospekt noch aus den sonstigen Umständen ersichtlich. 6 . Schließlich vermag sich der Beklagte auch nicht auf eine vertragliche Haftungsfreistellung zu berufen, denn es handelt sich hierbei um eine den Vertragspartner unangemessen benachteiligende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gemäß § 9 Abs.l AGBG unwirksam ist. Soweit die Klägerin auf den jeweiligen Beteiligungsanträgen jeweils formularmäßig bestätigt hat, die beteiligten Firmen (ebenso Vermittler) sowie deren gesetzlichen Vertreter von jeglicher Haftung freizustellen mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, liegt hierin eine unzulässige Einschränkung der Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung einer sogenannten Kardinalpflicht. Die Haftungsfreistellung unterscheidet nämlich nicht zwischen vertraglichen Haupt- und Nebenleistungspflichten, umfaßt also bei dem hier streitgegenständlichen Auskunftsvertrag auch die Auskunftsverpflichtung selbst. Für die Erfüllung eines Auskunftsvertrages ist jedoch die Erteilung einer vollständigen und richtigen Auskunft entscheidend. Davon kann sich der Auskunftsverpflichtete nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen freizeichnen [BGH, Urteil vom 13.01.2000- Aktenzeichen III ZR 62/99]. 7. Die ausgeurteilten Zinsen sind aus §§ 288, 291 a.F. BGB begründet. 8. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.l, 708 Nr.11, 709, 711 ZPO.