Beschluss
3 T 84/06
Landgericht Detmold, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDT:2006:0620.3T84.06.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Zuschlag auf das im Termin vom 15.02.2006 abgegebene Meistgebot
wird nach § 85 a Abs. 1 S. 1 ZVG versagt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.800,-- €
festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Zuschlag auf das im Termin vom 15.02.2006 abgegebene Meistgebot wird nach § 85 a Abs. 1 S. 1 ZVG versagt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.800,-- € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Mitte November 2004 wandte sich die Beteiligte zu 2.) an das Amtsgericht mit dem Antrag, wegen eines dinglichen Anspruchs gegen den Beteiligten zu 1.) auf Zahlung von 46.016,27 € nebst 18 v.H. Zinsen seit dem 04.09.1995, aufgrund der vollstreckbaren Urkunde des Notars L in E2 – UR-Nr. 238/1995 – vom 04.09.1995 sowie eines weiteren dinglichen Anspruchs gegen den Beteiligten zu 1.) auf Zahlung von 38.346,89 € nebst 18 v.H. Zinsen seit dem 11.03.1996, aufgrund der vollstreckbaren Urkunde des Notars Schmidt in I, UR-Nr. 86/1996, vom 04.04.1996 die Zwangsversteigerung des im Grundbuch von I Bl. 293 unter der lfd. Nr. 15 verzeichneten Grundstücks G, Flur X, Flur X, Gebäude- und Freifläche, O-Straße anzuordnen. Mit der Antragsschrift vom 19.11.2004 legte die Beteiligte zu 2.) jeweils mit Vollstreckungsklausel und Zustellungsbescheinigungen versehene Ausfertigungen der notariellen Urkunden vom 04.09.1995 und 04.04.1996 vor. Mit Beschluss vom 13.01.2005 ordnete das Amtsgericht antragsgemäß die Zwangsversteigerung an. Dieser Beschluss wurde dem Beteiligten zu 1.), der seit 1995 als Eigentümer des vorgenannten Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, am 20.01.2005 zugestellt. Mit weiterem Beschluss vom 04.07.2005 setzte das Amtsgericht den Verkehrswert des Versteigerungsobjekts auf 88.000,-- € fest. Mit Verfügung vom 29.08.2005 bestimmte es Termin zur Versteigerung auf Mittwoch, den 18. März 2006, 9.40 Uhr, T2 12 im Gebäude des Amtsgerichts. Die Terminbestimmung wurde an die Gerichtstafel und an die Gemeindetafel der Stadt I angeheftet, im öffentlichen Anzeiger des Amtsblattes für den Regierungsbezirk E2 und in der L-Zeitung bekannt gemacht und allen Beteiligten am 20. bzw. 21.09.2005 zugestellt. Mit Schreiben vom 31.01.2006, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 119 d. A.) meldete die Beteiligte zu 2.) Forderungen von zusammengerechnet 179.003,29 € an. Zu dem Termin am 18.03.2006 erschien nur eine Vertreterin der Beteiligten zu 2.). In der Bietzeit von 9.41 bis 10.11 Uhr wurden keine Gebote abgegeben. Der Termin wurde unterbrochen und um 11.30 Uhr fortgesetzt. Anschließend gab die Terminvertreterin der Beteiligten zu 2.) im eigenen Namen ein Gebot in Höhe von 5.000,-- € ab. Nachdem sie auf die Frage, ob Erwerbswille bestehe, keine Erklärung abgegeben hatte, wies das Amtsgericht ihr Gebot zurück unter Hinweis darauf, dass sie an dem Erwerb des Versteigerungsobjekts nicht interessiert sei. Die Terminvertreterin der Beteiligten zu 2.) widersprach der Zurückweisung des Gebots. Das Amtsgericht stellte nach Ablauf der Bietzeit fest, dass aufgrund ihres Widerspruchs das Gebot der Terminvertreterin der Beteiligten zu 2.) fortbestehe. Sodann verkündete es den Schluss der Versteigerung und beraumte Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag an. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das im Termin am 15.02.2006 abgegebene Meistgebot als unwirksam zurückgewiesen mit der Begründung, dass bei der Terminvertreterin der Beteiligten zu 2.) kein Erwerbswille bestanden habe. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 2.) mit ihrer Beschwerde. II. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 74 a Abs. 5 S. 3, 85 a Abs. 2 S. 1 ZVG, § 793 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist das im Termin vom 18.03.2006 abgegebene Meistgebot der Terminvertreterin der Beteiligten zu 2.) nicht unwirksam. Gebote, die – wie hier – unter der Hälfte des Grundstückswertes liegen, sind nicht allein aus diesem Grund unwirksam (vgl. BGH NJW 2006, S. 1355). Dies gilt selbst dann, wenn ein Bieter – wie die Terminvertreterin der Beteiligten zu 2.) – ein solches Gebot allein in der Absicht abgibt, einen weiteren Versteigerungstermin zu erreichen, in dem das Grundstück dann für weniger als die Hälfte seines Verkehrswertes ersteigert werden kann. Der Bieter handelt damit keineswegs rechtsmissbräuchlich, macht er doch von einer ihm durch das Gesetz eröffneten Möglichkeit Gebrauch. Sein Gebot ist auch kein Scheingebot, da er es abgibt, um die von ihm gewünschten Rechtsfolgen nach § 85 a Abs. 1 und 2 ZVG eintreten zu lassen. Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss – V ZB 98/05 – vom 24.11.2005 (NJW 2006, S. 1355) sich auf den Standpunkt gestellt hat, dass all dies nicht gelten solle, wenn der Bieter von vornherein nicht an dem Erwerb des Versteigerungsobjektes interessiert sei, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Denn ob ein Bieter Erwerbsabsichten hat oder nicht, ist für das Vollstreckungsgericht im ersten Versteigerungstermin praktisch gar nicht feststellbar (ebenso Hintzen, Rechtspfleger 2006, S. 145 (S. 146)). Niemand kann in einem Versteigerungstermin angehalten werden, seine tatsächlichen Absichten offen zu legen. Die Beteiligten haben keinen Anspruch darauf, dass die wirkliche Interessenlage offenbar wird (vgl. OLG Koblenz, Rechtspfleger 1999, S. 407 (S. 408); Stöber, ZVG, 18. Aufl., Anm. 2.9 zu § 71). Wenn ein Bieter – wie hier geschehen – auf die Frage, ob Erwerbswille bestehe, keine Erklärung abgibt, kann daraus folgerichtig nicht abgeleitet werden, dass er an dem Erwerb des Versteigerungsobjektes nicht interessiert ist. Auch aus dem Umstand, dass der Bieter – wie hier – zugleich Mitarbeiter und Terminvertreter eines Kreditinstitutes ist, lässt nicht zwingend darauf schließen, dass er keine ernsthaften Erwerbsabsichten hat. Dem im Termin am 15.02.2006 abgegebenen Meistgebot der Terminvertreterin der Beteiligten zu 2.) ist mithin nach § 85 a Abs. 1 ZVG der Zuschlag zu versagen, da es mit 5.000,-- € unter der Hälfte des auf 88.000,-- € festgesetzten Verkehrswertes des Versteigerungsobjektes blieb. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO zuzulassen