Urteil
9 O 629/05
Landgericht Detmold, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDT:2006:1102.9O629.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 5.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 4/5 und das beklagte Land zu 1/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für jede Partei jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger befand sich vom 23.05.2001 bis zum 26.10.2002 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt E. Er begehrt nunmehr die Zahlung eines Schmerzensgeldes für diejenige Zeit, in der er zu zweit bzw. zu viert in Gemeinschaftshafträumen untergebracht war, die hierfür seiner Ansicht nach nicht ausreichend hergerichtet waren. Im Einzelnen geht es um Folgendes: 3 In der Zeit vom 23.05. bis 25.05.2001 war der Kläger – wie mittlerweile unstreitg geworden ist - in einem Einzelhaftraum untergebracht. Ab dem 25.05.2001 bis zum 01.06.2001 befand er sich in einem mit insgesamt zwei Personen belegten Gemeinschaftshaftraum. In der Zeit vom 01.06.2001 bis zum 14.05.2002 war er in einem anderen Haftraum mit drei weiteren Gefangenen untergebracht. Anschließend war er dann bis zum 18.10.2002 erneut mit einem weiteren Mitgefangenen in einem Zweipersonenhaftraum untergebracht. Nach dem 18.10.2002 erhielt der Kläger einen Einzelhaftraum. Die Personenbelegung in den einzelnen Zeiträumen wechselte. 4 Die mit vier Personen belegten Hafträume hatten eine lichte Höhe von ca. 2,75 m und eine Größe von ca. 18 – 20 qm. Zur Belüftung stand ein Fenster mit einer Größe von etwa 80 x 80 cm zur Verfügung. Die Toilette, für die keine Ablufteinrichtung existierte, war mit einer Schamwand von dem übrigen Raum abgetrennt. Der Abstand zwischen der Toilette einerseits und dem Esstisch andererseits betrug etwa 1,5 bis 2 m. In dem Raum waren zwei Doppelstockbetten aufgestellt, in der Mitte des Raumes befanden sich zwei kleine Tische mit insgesamt vier Stühlen. 5 Die zu zweit belegten Hafträume hatten eine lichte Höhe von ebenfalls 2,75 m. Die Größe betrug etwa 8 qm, wobei an der rechten Wand – von der Zellentür aus gesehen – ein Doppelbett aufgestellt war. In der linken Ecke des Raumes befand sich das WC, das durch eine Schamwand von dem übrigen Raum abgetrennt war. Ca. 1,5 m hiervon entfernt war ein Tisch mit 2 Stühlen aufgestellt. Gegenüber der Zellentür befand sich ein Fenster. Eine separate Ablufteinrichtung für das WC war nicht vorhanden. 6 Der Kläger ist der Ansicht, dass seine Unterbringung den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.02.2002 (2 BvR 553/01) nicht entsprochen habe. Insbesondere der erzwungene körperliche Kontakt durch die Benutzung der Toilette hinter einer kleinen Schamwand führe zu einer unzumutbaren Belästigung. Er habe deshalb einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens, der entsprechend der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (NJW 2003, 2400) mit 100,-- € pro Tag zu bemessen sei. 7 Unter Berücksichtigung der ursprünglichen Berechnung des Klägers, wonach er 522 Tagen in dieser seiner Ansicht nach menschenunwürdigen Situation habe verbringen müssen und hierfür ein Schmerzensgeld von 100,00 € pro Tag angemessen sei, beantragt er, 8 das beklagte Land zu verurteilen, ihm ein angemessenes 9 Schmerzensgeld aufgrund der Unterbringung in mehreren 10 Gemeinschaftszellen mit weiteren Gefangenen in der Zeit 11 vom 23.05.2001 bis 26.10.2002 zzgl. Zinsen in Höhe von 12 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit 13 am 28.08.2006 zu zahlen. 14 Das beklagte Land beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Das Land ist der Ansicht, dass die Unterbringung des Klägers zwar zeitweise belastend gewesen sein möge, jedoch insgesamt keinen Verstoß gegen die Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG darstelle. Hierzu müsse nämlich berücksichtigt werden, dass auch der Kläger während der Zeit der gemeinsamen Unterbringung erhebliche Möglichkeiten gehabt habe, den damit verbundenen Belastungen zu entgehen. So seien alle Häftlinge in der maßgeblichen Zeit in Werkbetrieben der Anstalt eingesetzt gewesen und hätten deshalb von Montag bis Freitag jeweils ab 7.15 Uhr bis 15.15 Uhr ihren Haftraum verlassen können. Ferner habe es ihnen freigestanden, sich zu den in der Anstalt angebotenen Sportveranstaltungen zu melden. Damit sei für ihn eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen worden, den Haftraum 2 – 3 mal pro Woche jeweils für 60 Minuten zu verlassen. Überdies habe der Kläger täglich 90 Minuten an der Freistunde auf dem Hof der Anstalt teilnehmen können. Schließlich habe er sich auch an Freizeitgruppen beteiligen können und die Möglichkeit gehabt, wöchentlich für die Dauer von 90 Minuten Besuch zu empfangen. 17 Darüber hinaus ist das beklagte Land der Ansicht, dass zwischen einer etwaigen Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG einerseits und der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes andererseits keine zwingende Verbindung bestehe. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine Entschädigung zu leisten sei, müsse vielmehr die Bedeutung und die Tragweite des Eingriffs, der Anlass für die Rechtsgutsverletzung sowie der Grad des Verschuldens der Handelnden sein. 18 Im vorliegenden Fall – so das beklagte Land – liege jedenfalls kein so schwerwiegender Eingriff vor, dass nicht ein ausreichender Ausgleich durch die außerhalb des Haftraumes verbrachten Arbeits-, Freizeit- und Bewegungsmöglichkeiten bestanden habe. Überdies sei die chronische Überbelegung der JVA E zu berücksichtigen, die eine Mehrfachbelegung erzwungen habe. 19 Schließlich ist das beklagte Land der Ansicht, dass es der Kläger entgegen 20 § 839 Abs. 3 BGB unterlassen habe, den behaupteten Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Er habe nämlich zu keiner Zeit den Antrag gestellt, in einen Einzelhaftraum verlegt zu werden. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst dazu überreichter Anlagen Bezug genommen. 22 In der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2006 hat die Kammer den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2006 (Bl. 34 R d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 I. 25 Die Klage ist zulässig und in Höhe von 5.000,-- € nebst tenorierter Zinsen auch begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Kläger hat nach den §§ 839 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 34 GG einen Anspruch auf Ersatz seines immateriellen Schadens in Höhe von 5.000,-- €. Maßgeblich hierfür ist Folgendes: 26 1.) Amtspflichtverletzung 27 Die Unterbringung des Klägers im Zeitraum vom 01.06.2001 bis 14.05.2002 in einem mit vier Personen belegten Gemeinschaftshaftraum und vom 14.05.2002 bis 18.10.2002 in einem mit zwei Häftlingen belegten Gemeinschaftschaftraum war rechtswidrig. 28 Dabei kann dahinstehen, ob im geschlossenen Vollzug bereits die Doppelbelegung eines Haftraumes als solche während der Ruhezeit gegen geltendes Recht (§ 18 Abs. 1 S. 1 StVollzG) verstößt oder ob die Voraussetzungen vorlagen, unter denen eine solche gemeinsame Unterbringung zulässig sein kann, insbesondere ob hier die Vorschriften von § 201 Nr. 3 oder § 18 Abs. 2 S. 2 StVollzG erfüllt waren. Jedenfalls entsprachen die Größe und Ausgestaltung der Hafträume unter Berücksichtigung der Mehrfachbelegung nicht den Anforderungen, die sich aus dem StVollzG und dem Gebot der menschenwürdigen Behandlung von Strafgefangenen ergeben. 29 Gemäß § 144 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz sind Räume für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit wohnlich und auch sonst ihrem Zweck entsprechend auszugestalten. Sie müssen hinreichend Luftinhalt haben und für eine gesunde Lebensführung ausreichend mit Heizung, Lüftung, Boden- und Fensterfläche ausgestattet sein. Hier war die Bodenfläche in den 2-Mann-Hafträumen mit etwa 4 qm pro Person und in den 4-Mann-Hafträumen mit 4,0 – 4,5 qm pro Person bemessen. Die unfreiwillige gemeinschaftliche Unterbringung in einem solchen Haftraum verstieß jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich dort eine nur durch eine Schamwand abgetrennte Toilette ohne gesonderte Entlüftung befand, gegen § 144 StVollzG. Hinsichtlich den Anforderungen an eine dem menschenrechtlichen Minimum entsprechenden Dimensionierung und Ausstattung von Hafträumen wird auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.07.2000 (2 BvQ 25/00) Bezug genommen, in dem es heißt, dass die Rechtslage insofern geklärt sei, als die fachgerichtliche Rechtsprechung in Übereinstimmung mit den verfassungsgerichtlichen Vorgaben davon ausgehe, dass es dem Anspruch auf Wahrung menschenwürdiger Haftbedingungen nicht genüge, wenn zwei Gefangene gemeinsam in einem Haftraum von 8 qm untergebracht seien, der mit einer Toilette ohne gesonderte Entlüftung ausgestattet sei. 30 2.) Verschulden 31 Das beklagte Land hat auch schuldhaft gehandelt. Dabei ist nämlich gerade nicht auf die an Ort und Stelle mit der Unterbringung des Klägers befassten Justizbediensteten abzustellen, sondern auf diejenigen Amtsträger, welche für die Organisation des Strafvollzuges zuständig waren. Die letztgenannten Amtsträger hätten unter Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen, dass die Unterbringung des Klägers im vorliegenden Fall jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich dort eine nur durch einen Schamvorhang abgetrennte Toilette ohne gesonderte Entlüftung befand, gegen § 144 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz verstieß. Die Knappheit an Haftplätzen stellt demgegenüber keinen hinreichenden Grund für eine fortdauernde Unterbringung unter Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften dar. Diese Problematik ist nämlich seit längerer Zeit bekannt. Hierauf hätte deshalb reagiert werden können (vgl. zu hierzu HansOLG, Urteil vom 14.1.2005, 1 U 43/04). 32 3.) § 839 Abs. 3 BGB 33 Der Anspruch des Klägers ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil nicht festgestellt werden kann, dass er konkrete Anträge oder Beschwerden bezüglich seiner Unterbringung in den vorgenannten Hafträumen vorgebracht hat. 34 Es ist nämlich anerkannt, dass ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB nur dann nach § 839 Abs. 3 BGB ausscheidet, wenn die Einlegung des gebotenen "Rechtsmittels" den Schaden auch wirklich verhindert hätte (BGH, Urteil 09.10.2003, III ZR 342/02, OLG Celle, Urteil vom 02.12.2003, 16 U 116/03). 35 Das ist hier aber unstreitig nicht der Fall, denn das beklagte Land hat in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend mit dem Kläger geschildert, dass es eine Warteliste für eine Verlegung in einen Einzelhaftraum gegeben habe, auf der auch der Kläger verzeichnet gewesen sei. Eine Umsetzung des Klägers sei jedoch aus Kapazitätsgründen heraus nicht eher möglich gewesen und von der Warteliste habe ohne besondere Anlässe auch nicht abgewichen werden können, da sie sonst ihre Finktion nicht erfüllt hätte. 36 4.) Höhe des Anspruchs 37 Die Kammer hält im vorliegenden Fall einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000,-- € für angemessen.Maßgeblich hierfür sind im wesentlichen folgende Überlegungen: 38 a) 39 Die Kammer geht davon aus, dass ein solcher Anspruch auf Geldentschädigung bei Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 I GG) und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 I GG, bei dem es sich nicht um ein Schmerzensgeld im eigentlichen Sinne handelt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4.11.2004, III ZR 361/03) nur dann in Betracht kommt, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig von Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von Anlass und Beweggrund des Handelnden, vom Grad seines Verschuldens sowie davon, in welche geschützte Sphäre der Eingriff stattgefunden hat (vgl. BGH NJW 2005, 58/59, OLG Hamm, Beschluss vom 5.7.2005, 11 W 73/05). 40 b) 41 Unter Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte gelangt die Kammer im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass eine Geldentschädigung in Höhe von 5.000,-- € angemessen ist. Zwar hat der Kläger nicht hinreichend konkret geltend gemacht, dass sein körperliches oder seelisches Wohl in einem Maß beeinträchtigt worden ist, welches über die mit den räumlichen Verhältnissen unvermeidbar verbundenen Belästigungen und Unannehmlichkeiten hinausgeht. Der Hinweis auf diesbezügliche Magen- und Darmprobleme, der erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2006 erfolgt ist, ist dafür nicht hinreichend substantiiert. Im vorliegenden Fall sind aber bereits die mit den oben geschilderten räumlichen Verhältnissen naturgemäß verbundenen Einschränkungen als so erheblich anzusehen, dass eine Entschädigung in Geld gerechtfertigt ist. Das gilt insbesondere für die Beeinträchtigung der Intimsphäre durch den Toilettengang, bei dem die vorhandene Schamwand lediglich eine optische Abtrennung, nicht aber wirksamen Schutz vor Geräusch- und Geruchsbelästigungen bieten konnte. Verbunden mit der im vorliegenden Fall erheblichen Dauer der Unterbringung in solchen Mehrfachhafträumen ( von insgesamt mehr als 500 Tagen) stellt dies für den Kläger eine ganz erhebliche Belastung dar. 42 Der Hinweis des beklagten Landes auf die Aufschlusszeiten ändert nämlich nichts daran, dass die mit zwei bzw. vier Gefangenen belegten Zellen für die Nachtzeit praktisch den einzigen Lebensraum für den Kläger bildeten. Der Gesichtspunkt, dass die Möglichkeit bestanden habe, die Toilettenbenutzung unter Wahrung der Intimsphäre außerhalb dieser Zeit zu regeln, ist ebenfalls nicht geeignet, die Schwere des vorliegenden Eingriffs grundsätzlich in Frage zu stellen. Der Toilettengang gehört nämlich zu den menschlichen Grundbedürfnissen, deren Befriedigung nicht ohne weiteres um Stunden aufgeschoben werden kann. Bedeutung und Tragweite des Eingriffs wiegen deshalb hier so schwer, dass eine Entschädigung in zuerkannter Höhe auch gerechtfertigt ist, wenn man berücksichtigt, dass die Unterbringung des Klägers in den Gemeinschaftshafträumen nicht aus schikanöser Absicht erfolgte, sondern durch die Überbelegung der JVA E bedingt war. 43 II. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 I Satz 1 ZPO, wobei die Kammer zugunsten des Klägers den Grundgedanken des § 92 II Satz 2 ZPO angewandt hat. 45 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708, 709 ZPO. 46 Der Streitwert beträgt 52.200,00 €. 47 I2 C2 Dr. N