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Beschluss

3 T 126/08

LG DETMOLD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein aus Erbschaft resultierendes verwertbares Aktivvermögen ist bei der Prüfung der Mittellosigkeit nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen zu berücksichtigen. • Bei der Bestimmung des einzusetzenden Vermögens ist allein auf das verfügbare Aktivvermögen abzustellen; Verbindlichkeiten werden nicht saldiert berücksichtigt. • Ist das verfügbare Aktivvermögen höher als das gesetzliche Schonvermögen, kann der Betreute zur Erstattung von vom Sozialträger gezahlter Betreuervergütung verpflichtet werden (§§ 1908i, 1836c BGB i.V.m. § 90 SGB XII).
Entscheidungsgründe
Erstattung von Betreuervergütung aus geerbtem Aktivvermögen • Ein aus Erbschaft resultierendes verwertbares Aktivvermögen ist bei der Prüfung der Mittellosigkeit nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen zu berücksichtigen. • Bei der Bestimmung des einzusetzenden Vermögens ist allein auf das verfügbare Aktivvermögen abzustellen; Verbindlichkeiten werden nicht saldiert berücksichtigt. • Ist das verfügbare Aktivvermögen höher als das gesetzliche Schonvermögen, kann der Betreute zur Erstattung von vom Sozialträger gezahlter Betreuervergütung verpflichtet werden (§§ 1908i, 1836c BGB i.V.m. § 90 SGB XII). Der Betroffene erhielt Betreuerleistungen, deren Vergütung die Landeskasse für den Zeitraum 20.12.2006 bis 20.12.2007 getragen hat. Nach dem Tod seiner Mutter am 28.01.2008 wurde der Betroffene Erbe und verfügte über Guthaben auf Girokonto, Sparbuch und eine Lebensversicherung. Die Landeskasse forderte die Erstattung der gezahlten Betreuervergütung aus dem Vermögen des Betroffenen. Das Amtsgericht ordnete Erstattung an; der Betroffene legte Beschwerde ein. Streitpunkt war, ob und in welchem Umfang das neu erworbene Vermögen als einzusetzendes Vermögen anzusehen ist und ob das Schonvermögen überschritten wird. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften zulässig (§§ 11 RPflVG, 56g, 69e, 69g FGG). • Rechtliche Grundlagen: Maßgeblich sind § 1836c Nr.2 BGB in Verbindung mit § 90 SGB XII für die Bestimmung des einzusetzenden Vermögens sowie § 1836d Nr.1 BGB für die Frage der Mittellosigkeit; die Anordnung der Erstattung stützte sich zudem auf § 56g Abs.1 S.3 FGG und §§ 1908i, 1836e BGB. • Auslegung des Vermögensbegriffs: Nach § 90 Abs.1 SGB XII ist verwertbares Vermögen in voller Höhe als Aktivvermögen zu berücksichtigen; das Gesetz sieht keine saldierende Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva vor und schließt Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Vermögensfeststellung aus. • Anwendung auf den Fall: Das zum Zeitpunkt der Entscheidung vorhandene Aktivvermögen des Betroffenen belief sich auf 3.939,82 EUR (Giro 2.701,68 EUR, Sparbuch 500,74 EUR, Lebensversicherung 737,40 EUR). Davon ist das gesetzliche Schonvermögen in Höhe von 2.600,00 EUR abzuziehen (§ 90 Abs.2 Nr.9 SGB XII i.V.m. DVO), sodass 1.339,82 EUR als einzusetzendes Vermögen verbleiben. • Folgerung: Da der Betroffene nicht mehr mittellos ist, durfte die Anordnung des Amtsgerichts, ihn zur Erstattung der von der Landeskasse getragenen Betreuervergütung für den genannten Zeitraum heranzuziehen, bestätigt und der Erstattungsbetrag auf 1.339,82 EUR festgesetzt werden. Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg: Der Betroffene hat der Landeskasse 1.339,82 EUR aus seinem Vermögen zu erstatten, weil sein verfügbares Aktivvermögen die Höhe des gesetzlichen Schonvermögens übersteigt. Das Gericht änderte den angefochtenen Beschluss entsprechend ab und wies die weitergehende Beschwerde zurück. Die Entscheidung erfolgte gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Eine sofortige weitere Beschwerde wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt.