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Urteil

10 S 211/08

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDT:2009:1209.10S211.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin vom 14.10.2008 wird das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 27.08.2008 teilweise abgeändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 974,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2007 sowie 155,30 € vorgerichtlicher Anwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurück- gewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten 80 % und die Klägerin 20 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.212,66 € festgesetzt. 1 2 Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Unfall vom 01.12.2006 gegen die Beklagten geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 3 Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme durch Urteil vom 27.08.2008 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass weder eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1.) noch einen solche des Beklagten zu 2.) feststellbar sei. Eine eventuell gegebene Betriebsgefahr des Busses trete hinter das alleinige Verschulden der Klägerin zurück, da sie den ihr obliegenden Beweis, dass sie festen Halt gefunden habe und trotzdem gestürzt sei, nicht habe erbringen können. 4 Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist der Ansicht, die Beklagte zu 1.) hafte zumindest in Höhe der Betriebsgefahr des Busses. Ein Mitverschulden, schon gar ein solches, hinter dem die Betriebsgefahr des Busses zurücktrete, treffe sie nicht. Sie habe sich festgehalten. Die Beklagten hätten das Gegenteil nicht bewiesen. Die Aussage der Zeugin Y im Rahmen der Beweisaufnahme der I. Instanz sei insoweit unerheblich. Selbst wenn sich die Klägerin nicht festgehalten hätte, sei dies nicht unfallursächlich geworden, da angesichts der Kräfte, die bei der Bremsung auf sie gewirkt hätten, das Herumschleudern auch durch Festhalten nicht hätte vermieden werden können. Das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft den entsprechenden Vortrag der Klägerin in der I. Instanz unberücksichtigt gelassen. Der Beklagte zu 2.) habe sich zudem nicht verkehrsgerecht verhalten. Der Bremsvorgang sei nicht erforderlich gewesen. Im Hinblick auf die Ausgangsgeschwindigkeit und Position der Busses vor der Ampel habe der Beklagte zu 2.) die Fahrt ungebremst fortsetzen dürfen. Weiter beruft sich die Klägerin auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten zu 1.), da an den Sitzen zusätzliche Metallkanten angebracht gewesen seien und zudem der Teppichboden entfernt worden sei. 5 Die Klägerin beantragt daher, 6 die Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils des 7 Amtsgerichts Detmold vom 27.08.2008, AZ 6 C 104/08, als 8 Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.212,66 € zzgl.Zinsen 9 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10 dem 08.09.2007 sowie 186,24 € außergerichtliche Mahnkosten 11 zu zahlen. 12 Die Beklagten beantragen, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Die Kammer hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 09.02.2009 (Bl. 165 d. A.) durch Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen X vom 30.07.2009 (Bl 196 ff. d. A.) verwiesen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Berufung hat auch in der Sache im Wesentlichen Erfolg. 17 Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 01.12.2006 zu. 18 Die Haftung der Beklagten zu 1.) ergibt sich allerdings – wie das Amtsgericht zutreffend dargelegt hat – nicht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gem. § 280 BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB. 19 Zwar hat die Beklagte zu 1.) durch das Betreiben des Busses als öffentlichen Linienbus einen Verkehr eröffnet, was für sie die allgemeine Verpflichtung begründet, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um eine Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (vgl. Palandt-Sprau, 68. Aufl., § 823 RandZiff. 46 mit weiteren Nachweisen). 20 Die Beklagte zu 1.) hat nach Auffassung des Gerichts diese Verpflichtung jedoch nicht dadurch verletzt, dass sie unterhalb des Sitzes eine Metallkante anbrachte, dort beließ oder jedenfalls nicht ausreichend absicherte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine solche Metallkante an den Sitzen vorhanden war. Nach dem überzeugenden, in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen X vom 30.07.2009 gibt es aus technischer Sicht keine Hinweise darauf, dass der dem Sitz der Klägerin gegenüberliegende Sitz mit einer Metallkante versehen war (vgl. Bl. 206 d. A.). 21 Auch wegen des entfernten Teppichbodens scheidet eine Haftung der Beklagten zu 1.) wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht schon deshalb aus, weil die Klägerin nicht vorgetragen hat, dass die Beschaffenheit des Bodens des Busses konkret ursächlich für den Sturz und die Verletzung der Klägerin war. 22 Die Beklagten haften jedoch als Gesamtschuldner gem. §§ 7, 18 StVG. 23 Die Beklagte zu 1.) haftet aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr gem. § 7 Abs. 1 StVG. Die Beklagte zu 1.) kann sich wegen § 8 a StVG nicht auf einen Ausschluss ihrer Haftung gem. § 7 Abs. 2 StVG berufen. Die Betriebsgefahr des von ihr gehaltenen Busses ist daher auf Seiten der Beklagten zu 1.) auf jeden Fall zu berücksichtigen. 24 Dem Beklagten zu 2.) ist die Betriebsgefahr des Busses ebenfalls anzulasten, da er nach Auffassung der Kammer nicht nachgewiesen hat, dass ihn ein Verschulden an dem Verkehrsunfall nicht trifft (§ 18 Abs. 1 S. 2 StVG). 25 Die Klägerin hat sich erstinstanzlich den Vortrag des Beklagten zu 2.) in der mündlichen Verhandlung zu eigen gemacht, er habe den Bus innerhalb einer Entfernung von 10 – 20 m ausgehend von einer Geschwindigkeit von 50 km/h vor der roten Fußgängerampel zum Stehen gebracht. Sie trägt weiter vor, dass daraus eine Vollbremsung des Busses folge und hat dies auch unter Sachverständigenbeweis gestellt. 26 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der II. Instanz steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 2.) vor der Fußgängerampel eine Vollbremsung vollzogen hat. Der Sachverständige X in seinem nachvollziehbaren, in sich schlüssigen und überzeugenden Gutachten vom 30.07.2009 dargelegt, dass der Bus vor der Fußgängerampel eine Vollbremsung mit einer Bremsverzögerung von 6,5 m /sek² vollzogen hat (vgl. Bl. 203 d. A.). Bei aufmerksamem Heranfahren an die Fußgängerampel wäre eine Bremsung mit einer maximalen Bremsverzögerung von 3,82 m /sek² (vgl. Bl. 205 d. A.) erforderlich gewesen. Eine Vollbremsung wäre daher nicht erforderlich gewesen, so dass zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass es zu der Vollbremsung gekommen ist, weil der Beklagte zu 2.) unaufmerksam gefahren ist bzw. verspätet auf die Fußgängerampel reagiert hat. 27 Ein Mitverschulden der Klägerin gem. § 9 StVG ist demgegenüber nicht zu berücksichtigen. 28 Ein Mitverschulden trifft die Klägerin schon nicht deshalb, weil sie zu früh ohne Notwendigkeit von ihrem Sitzplatz aufgestanden ist. Im Stehen ist die Sturzgefahr in Bussen zwar größer als im Sitzen. Andererseits wollte die Klägerin an der nächsten Haltestelle aussteigen. Dies musste sie zum einen für den Busfahrer rechtzeitig zu erkennen geben. Zum Anderen war sie aufgrund der Beförderungsbedingungen gehalten, zügig auszusteigen. Die Bushaltestelle lag zudem unmittelbar hinter der Fußgängerampel. Insoweit war es nach Auffassung der Kammer nicht schuldhaft, sich schon vor der Ampel zu erheben. Soweit aufgrund der Fotos ersichtlich, hatte die Klägerin keine Möglichkeit, von ihrem Sitz aus einen Haltknopf zu drücken. Sie musste daher aufstehen, um ihre Absicht, auszusteigen anzuzeigen. Außerdem musste die Klägerin bei einer Fußgängerampel nicht unbedingt damit rechnen, dass diese auf „Rot“ schalten würde, da dies nur auf Anforderung geschieht. Das Aufstehen vor der Ampel ist daher nach Auffassung der Kammer nicht vorwerfbar (vgl. insoweit auch OLG Hamm, Urteil vom 27.05.1998, 13 U 29/98). 29 Weiter kommt ein Mitverschulden der Klägerin nicht deshalb in Betracht, weil sie sich nicht festgehalten hat. 30 Insoweit dürfte der Ansicht des Amtsgerichts, nach der die Klägerin die Beweislast dafür trägt, dass sie sich nicht festgehalten haben, nicht zu folgen sei. Denn für die Tatsachen, die ein Mitverschulden begründen, ist derjenige beweispflichtig, der sich auf das Mitverschulden beruft. Allerdings hat das Amtsgericht in seinem Urteil vom 27.08.2008 ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin sich nicht festgehalten habe und die entsprechende Aussage der Zeugin Y2 im Termin zur mündlichen Verhandlung für glaubhaft erachtet. Damit hat sich das Verkennen der Beweislast durch das Amtsgericht letztlich nicht auf die erstinstanzliche Entscheidung ausgewirkt. Eine Fehlerhaftigkeit der Würdigung der Aussage der Zeugin Y2 ist durch die Berufung nicht dargelegt. Insoweit verbleibt es bei den Feststellungen, dass sich die Klägerin nicht festgehalten hat. 31 Das damit gegebene Verschulden der Klägerin ist jedoch nicht zu berücksichtigen. Denn das unterbliebene Festhalten war nicht kausal für den erfolgten Sturz und die dadurch entstandene Verletzung der Klägerin. 32 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich der Umstand, dass sich die Klägerin nicht festgehalten hat, nicht kausal auf den Schaden ausgewirkt hat. Der Sachverständige X hat in seinem überzeugenden Gutachten vom 30.07.2009 nachvollziehbar dargelegt, dass die auf die Fahrzeuginsassen bei einer Vollbremsung wirkende Bremsverzögerung von 6,5 m /sek² dazu führ, dass ein Sturz nur dann zu vermeiden gewesen wäre, wenn sich die stehende Klägerin mit beiden Händen festgehalten hätte (Bl. 207 d. A.). Insoweit kann von dem Fahrgast nach Auffassung der Kammer aber nicht verlangt werden, dass er sich in Erwartung einer Vollbremsung durch den Busfahrer stets mit beiden Händen an der Haltestange förmlich festklammert, um einen Sturz zu vermeiden. Das Verschulden der Klägerin hat sich nicht bei dem Unfall ausgewirkt. 33 Die Beklagten haften damit als Gesamtschuldner für den gesamten kausal entstandenen Schaden. 34 Die Beklagten sind somit zum Ersatz des für die Klägerin unstreitig entstandenen Verdienstausfallschadens in Höhe von 633,60 € verpflichtet. 35 Weiter sind die Beklagten verpflichtet, der Klägerin einen Haushaltsführungsschaden für die erste Woche nach dem Unfall in Höhe von 31,19 € zu ersetzen. 36 Die Klägerin kann den Schaden auch dann, wenn die Haushaltsführung nicht Teil einer Unterhaltspflicht ist, als Vermehrung ihrer Bedürfnisse gem. § 843 Abs. 1, 2. Alt. BGB (vgl. BGH NJW-RR 1990, 34) geltend machen. Erforderlich ist, dass eine haushaltsspezifische Einschränkung in nicht unerheblichem Umfang bestand. Insoweit kann eine Schätzung gem. § 287 BGB erfolgen. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 07.04.2009 (Bl. 182 d. A.) befand sich die pflegebedürftige Mutter der Klägerin im Dezember 2006 nach einem Bruch des Fußgelenks im April 2006 in Kurzzeitpflege bzw. im Krankenhaus. Jedenfalls pflegte die Klägerin ihre Mutter entgegen dem Vorbringen in er Klageschrift (Bl. 6 d. A.) nicht mehr zu Hause, so dass nicht von einem 3-Personen-Haushalt, sondern, da die Klägerin mit ihrem Bruder gemeinsam in der Wohnung wohnt, lediglich von einem 2-Personen-Haushalt auszugehen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin weiter Aufgaben für ihre pflegebedürftige Mutter, wie z. B. das Waschen der Wäsche übernommen hat. Die Übernahme solcher Aufgaben ist unabhängig davon, ob die Mutter zuvor mit ihr im gleichen Haushalt gewohnt oder eine eigene Wohnung bewohnt hat. 37 Nach der zum Ersatz von Haushaltsführungsschäden aufgestellten Tabelle 8 von Schulz/Borck/Hoffmann, die einen Anhaltspunkt für eine Schätzung nach § 287 BGB liefern, fallen in einem 2-Personen-Haushalt 43,7 Stunden pro Woche Haushaltstätigkeiten an. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin und ihr Bruder die Hausarbeit teilen, so dass ein Anteil in Höhe von 21,85 Stunden auf die Klägerin entfällt. Soweit die Tabelle von Schulz/Borck/Hoffmann von einem Anteil der erwerbstätigen Frau von 27,1 Std./Woche ausgeht, vermag die Kammer dem jedenfalls im Hinblick auf die hier vorliegende Haushaltskonstellation, in der Bruder und Schwester in einem Haushalt leben, nicht Lebenspartner, nicht ohne weiteres zu folgen. 38 Die Einschränkung der Klägerin durch die erlittene Kniegelenksverletzung kann nach Auffassung der Kammer entsprechend der Tabelle 6 a von Schulz/Borck/Hoffmann mit ca. 15 % bewertet werden, mithin wäre die Einstellung einer Haushaltshilfe für ca. 3,3 Std./Woche erforderlich. Ausgehend von einem von der Klägerin vorgetragenen Stundenlohn in Höhe von 9,45 € ergibt sich ein wöchentliches Entgelt in Höhe von 31,19 €. 39 Ausweislich der Klageschrift vom 18.02.2008 und dem Schriftsatz vom 07.04.2009 machte die Klägerin den Haushaltsführungsschaden ausdrücklich nur für die erste Woche geltend, so dass ihr insgesamt ein Betrag in Höhe von 31,19 € zusteht. 40 Weiter kann die Klägerin von den Beklagten den Ersatz von Taxikosten in Höhe von 284,70 € verlangen. Nach Auffassung der Kammer war es für die Klägerin unzumutbar, öffentliche Verkehrsmittel für die Fahrten von und zur Arbeitsstelle sowie für Besuchsfahrten zu der pflegebedürftigen Mutter zu benutzen. Die Klägerin hat insoweit substantiiert vorgetragen, dass sie bei Benutzung des Busses jeweils einen Kilometer zu Fuß mit Unterarmgehstützen hätte zurücklegen, und mit den Gehstützen das Einsteigen in und Aussteigen aus dem Bus hätte bewältigen müssen. Die Inanspruchnahme eines Taxis war insoweit erforderlich. 41 Des Weiteren hält das Gericht den Ersatz einer Pauschale in Höhe von 25,-- € für angemessen. 42 Der Ersatzanspruch der Klägerin errechnet sich damit wie folgt: 43 Verdienstausfallschaden 633,60 € 44 Haushaltsführungsschaden 31,19 € 45 Taxikosten 284,70 € 46 Pauschale 25,00 € 47 insgesamt 974,49 € 48 ======= 49 Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges nur nach einem Streitwert in Höhe von 974,49 € wie folgt ersatzfähig: 50 1,3-Geschäftsgebühr 110,50 € 51 Auslagenpauschale 20,00 € 52 insgesamt 130,50 € 53 19 % Umsatzsteuer 24,80 € 54 insgesamt 155,30 € 55 ======= 56 Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich ebenfalls aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 58 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.