Urteil
12 O 221/08
Landgericht Detmold, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDT:2009:1214.12O221.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger sowie an die Miterben X, geb. E2, (geb. am 04.12.1976, T-Straße, #### E7) und E4, (geb. am 04.10.1981, T-Straße, #### E7) Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 40.146,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu 70 %, die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu 30 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 ( Tatbestand 2 Die Kläger machen in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft nach E Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Folgen eines Sturzes in der Detmolder Innenstadt geltend. 3 Die mittlerweile verstorbene Irmgard Dickjobst stürzte am 31.08.2007 in der M Straße in der Detmolder Innenstadt über einen hinausstehenden Granitstein. Zum Zeitpunkt des Unfalls war die Geschädigte 80 Jahre alt. Der Unfallort ist Teil der Detmolder Fußgängerzone. Die Fußgängerzone wird einmal wöchentlich von dem zuständigen Straßenwärter auf möglichen Gefahrenstellten kontrolliert. Auch an dem Unfalltag fand morgens noch ein entsprechender Kontrollgang statt und zwar auch an dem Gehwegbereich des Unfallortes. 4 Die Geschädigte erlitt aufgrund des Sturzes ein ausgedehntes subdurales Hämatom frontotemporal links mit Mittellinienverlagerung sowie eine distale Radiusfraktur rechts. Unmittelbar nach dem Sturz bestand akute Lebensgefahr für die Geschädigte. Die Behandlung erfolgte unmittelbar nach dem Sturz zunächst im Klinikum Lippe. Am 03.09.2007 musste die Geschädigte ins Krankenhaus Bielefeld verlegt werden, um das erlittene Hämatom über zwei Bohrlochtrepanationen rechts frontal und parietal zu entlasten. Zunächst bis zum 13.09.2007 wurde die Geschädigte im Krankenhaus Bielefeld weiterversorgt. Nach einer kurzzeitigen Verlegung ins Klinikum Lippe M2 zur weiteren Versorgung der Radiusfraktur verschlechterte sich der Zustand der Geschädigten aber wiederum. Im Rahmen einer notfallmäßigen Indikation im Krankenhaus Bielefeld musste das erlittene subdurale Hämatom über die bereits bestehenden Bohrlöcher erneut entlastet werden. Der erneute Aufenthalt im Krankenhaus Bielefeld dauerte bis zum 05.10.2007. Die weitere Behandlung erfolgte bis zum 18.10.2007 im Klinikum Lippe Detmold. Im Anschluss folgte eine Rehabilitationsbehandlung der Geschädigten im Klinikum F vom 18.10.2007 bis zum 22.11.2007. Im Rahmen dieser Rehabilitationsbehandlung stürzte die Geschädigte zwei weitere Male, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, ob die Geschädigte aufgrund des Sturzes vom 31.08.2007 eine Fallneigung nach hinten entwickelte, welche zu den weiteren Stürzen führte. 5 Am 22.11.2007 wurde die Geschädigte zunächst in die häusliche Umgebung entlassen. Dort wurde sie im Rahmen einer 24-Stunden Betreuung durch ihre Töchter, ihre Schwiegertochter und mit Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes versorgt. Insoweit wurde sowohl die Diakonie, als auch die mobile Alten- und Familienhilfe mit der Unterstützung bei der häuslichen Pflege beauftragt. Vom 14.01.2008 bis 08.02.2008 begab sich die Geschädigte in eine weitere Rehabilitationsmaßnahme im Gemeindepsychiatrischen Zentrum B. Anschließend wurde die Geschädigte erneut in die häusliche Umgebung entlassen. Dort stürzte die Klägerin drei weitere Male im März und Mai 2008. Bei den Stürzen im März zog sich die Klägerin Schnittwunden am Rücken, sowie eine Schädelprellung zu. Bei dem Sturz im Mai 2008 erlitt die Klägerin eine perrtochantäre Femurfraktur links, eine vordere Beckenringfraktur sowie Prellungen zu. Aufgrund dieses Sturzes musste die Geschädigte erneut stationär im Klinikum Lippe-M2 versorgt werden und dort anschließend vom 08.05.2008 bis 30.05.2008 eine geriatische Reha-Maßnahme durchlaufen. 6 Nach Abschluss dieser Behandlungen wurde die Geschädigte zunächst kurzzeitig im Feierabendhaus in E7 untergebracht und befand sich schließlich seit dem 19.06.2008 zur Versorgung im Altenpflegeheim W in E7. Am 12.03.2009 verstarb die Geschädigte. 7 Im Zeitraum der häuslichen Betreuung der Geschädigten wurden verschiedene behindertengerechte Umbauten in deren Wohnung vorgenommen. So wurde die vorhandende Toilette umgebaut, die Badezimmertür angepasst und eine Schiebetür montiert. Zudem trennte man das vorhandene Doppelbett und erhöhte die verbleibende Betthälfte. Außerdem wurden Handläufe im Zugang zum Wohnhaus montiert. Sämtliche vorgenommen Änderungen wurden im Vorfeld durch die Verbraucherzentrale NRW befürwortet. Bis auf einen Restbetrag von 574,61 € ersetzte die AOK Kranken- und Pflegeversicherung die Kosten für die vorgenommenen Umbauten. Schließlich wurde für die Geschädigte ein Ablagetisch zum Einhängen am Bett, ein Gehwagen und ein Großtastentelefon erworben sowie fünf Nachschlüssel für die Wohnungstür angefertigt, um dem Pflegedienst den Zutritt zur Wohnung zu gewährleisten. 8 Mit der am 17.11.2008 zugestellten Klage begehren die Kläger zunächst Ersatz des materiellen Schadens. Für die angefallenen Pflegekosten durch die Inanspruchnahme der Diakonie, der mobilen Alten- und Familienhilfe und der Unterbringung im Alten- und Pflegeheim W bringen die Kläger insgesamt 22.332,63 € in Ansatz. Insoweit wird auf die Kostenauflistung in der Klageschrift vom 05.09.2008 (Bl. 25 d.A.) sowie auf die weitere Auflistung der Kläger aus deren Schriftsatz vom 28.08.2009 (Bl. 133 d.A.) und die der Klageschrift und dem Schriftsatz vom 28.08.2009 beigefügten Rechnungen und Belege Bezug genommen. Außerdem begehren sie Ersatz des von der AOK nicht ersetzten Betrages für die Umbauten und die dafür erfolgte Wohnberatung durch die Verbraucherzentrale NRW (574,61 €), sowie Ersatz der Kosten für die Anfertigung der Nachschlüssel (32,50 €), den Erwerb des Großtastentelefons (129,00 €), Gehwagens (35,00 €) und des Ablagetisches (68,90 €). Schließlich begehren die Kläger als materiellen Schadensersatz noch eine weiteren Betrag von 22,02 € für die Rechnung einer G GmbH. Darüber hinaus begehren die Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, wobei sie für die Höhe des Schmerzensgeldes auf Entscheidungen verweisen, in welchen 32.500,00 € bis 50.000,00 € zugesprochen wurden. Mit Schreiben vom 14.08.2008 forderte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Beklagte zur Zahlung eines vorläufigen Betrags in Höhe von 38.205,87 auf. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 22.08.2008 die Regulierung vor Ablauf des noch anhängigen Strafverfahrens gegen den Mitarbeiter der Stadt E7 ab. 9 Die Kläger haben nach dem Versterben der Geschädigten mit Schriftsatz vom 16.04.2009 angezeigt, dass sie den Prozess als deren Rechtsnachfolger aufnehmen. Mit Schriftsatz vom 26.08.2009 haben sie eine beglaubigte Kopie eines gemeinschaftlichen Erbscheins vorgelegt, welche die Kläger, sowie die Enkelkinder der Verstorbenen - Frau X (geb. am 04.12.1976, T-Straße, #### E7) und Herrn E5 (geb. am 04.10.1981, T-Straße, #### E7) – als Erben ausweist. 10 Die Kläger behaupten, dass der Granitstein, über welchen ihre Mutter gestürzt ist, mindestens fünf bis acht Zentimeter über das übrige Pflaster in der Fußgängerzone hinausgeragt habe. Soweit es die um Verletzungsfolgen und die Einschränkungen ihrer Mutter im Alltag nach dem Sturz gehe, tragen die Kläger vor, dass ihre Mutter vor diesem Sturz ihre Wohnung in E7 allein bewohnt und den Haushalt selbständig geführt habe. Insbesondere sei ihre Mutter vor dem Sturz auf keinerlei fremde Hilfe angewiesen gewesen. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, dadurch dass der T4 hervorgestanden und eine Stolperkante gebildet habe. 11 Die ursprüngliche Klägerin hatte vor ihrem Versterben schriftsätzlich angekündigt neben einem Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch einen Feststellungsantrag dahingehend zu stellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihre alle immateriellen und materiellen zukünftigen Schäden aus dem Vorfall vom 31.08.2007 zu erstatten. Dieser Antrag wurde jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht verlesen bzw. zu Protokoll erklärt und ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 04.05.2009 (Bl. 101 d.A.) von der Antragsstellung ausgenommen. 12 Die jetzigen Kläger beantragen nach Aufnahme des Prozesses nunmehr, 13 die Beklagte zu verurteilen, an sie sowie an die Miterben Meike Werner, geb. E2, geb. am 04.12.1976, T-Straße, #### E7 und Herrn E4, geb. am 04.10.1981, T-Straße, #### E7, ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2008 zu zahlen. 14 die Beklagte zu verurteilen, an sie sowie an die Miterben Meike Werner, geb. E2, geb. am 04.12.1976, T-Straße, #### E7 und Herrn E4, geb. am 04.10.1981, T-Straße, #### E7, den entstandenen Sachschaden (Umbaukosten, Pflegekosten u.a.) in Höhe von 22.701,54 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2008 zu erstatten. 15 die Beklagte zu verurteilen, an sie sowie an die Miterben Meike Werner, geb. E2, geb. am 04.12.1976, T-Straße, #### E7 und Herrn E4, geb. am 04.10.1981, T-Straße, #### E7, auf die Verfahrensgebühr anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.434,07 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2008 zu zahlen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie bestreitet, dass die Kläger Erben der verstorbenen Geschädigten geworden sind. 19 Sie behauptet, dass der streitgegenständliche Pflasterstein nicht mehr als zwei Zentimeter über die übrigen Pflastersteine hinausgeragt habe. Ein T4 von über zwei Zentimeter Höhe würde bei der täglichen Stra0enreinigug die Fegemaschine zum Stillstand bringen, da deren Saugschacht an einem solchen T4 hängen bleiben würde. Möglicherweise sei der T4 bei der morgendlichen Kontrolle am Tag des Unfalls auch durch einen PKW verdeckt gewesen. Schließlich sei davon auszugehen, dass die Klägerin den T4 durch den Anstoß beim Sturz verkanntet oder herausgehoben habe. Auch könne der T4 durch spätere unbekannte Umstände nach dem Kontrollgang hervorgehoben sein. Im Übrigen habe die Geschädigte den ausstehenden T4 erkennen können und beachten müssen, da sie neben ihrer Tochter in Richtung Markt gegangen sei, ohne Schaufenster zu betrachten. Soweit es die Einschränkungen der Geschädigten in ihrer Lebensführung nach dem Sturz betrifft, bestreitet sie, dass die Geschädigte vor dem Sturz auf keinerlei fremde Hilfe angewiesen gewesen sei. Darüber seien die Folgestürze der Geschädigten nicht auf die Verletzungsfolgen des Sturzes vom 31.08.2007 zurückzuführen. Insbesondere habe die Geschädigte nicht als Folge dieses Sturzes an Gleichgewichtsstörungen mit Falltendenz nach hinten gelitten. Auch die Gangunsicherheit der Geschädigten sei nicht auf den Sturz zurückzuführen. Des Weiteren bestreitet die Beklagte, dass die Feststellung der Pflegestufen I und II bei der Geschädigten auf den Sturz zurückzuführen sei. Die geltend gemachten Unterbringungs- und Pflegekosten könnten auch auf den allgemeinen, altersbedingten Gesundheitszustand der Geschädigten zurückzuführen sein. Dies gelte vor dem Hintergrund, dass die Geschädigte zudem unter Herzbeschwerden gelitten habe auch für die durchgeführten Umbaumaßnahmen und die angeschafften Gegenstände (Ablagetisch, Großtastentelefon, Nachschlüssel). Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, dass auch in einer Fußgängerzone ein bis zu zwei Zentimeter herausstehender Pflasterstein keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstelle und von Passanten hinzunehmen sei. Auch sei der Geschädigten ein Mitverschulden anzurechnen. Schließlich habe sie auch ihrer Verkehrssicherungspflicht durch die wöchentlichen Kontrollen ausreichend Rechnung getragen. 20 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T2, Heike L, M C3, Axel G2, B I und R M4. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2009 (Bl. 89 ff. d.A.) und 14.09.2009 (Bl. 158 ff.d.A.) verwiesen. Die Strafakte des AG Detmold Az.: 2 Ds 22 Js 1353/07 -397/08 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 21 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes und des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2009 (Bl. 89 ff. d.A.) und 14.09.2009 (Bl. 158 ff.d.A.) Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe 23 I. 24 Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Kläger gem. §§ 2038, 2039 BGB als Miterben prozessführungsbefugt. Zwar bestreitet die Beklagte, dass die Kläger Erben der ursprünglichen Klägerin und Geschädigten E geworden sind. Nachdem die Kläger einen Erbschein (Bl. 126 d.A.) vorgelegt haben, ist das Gericht allerdings vom Gegenteil überzeugt. Ausweislich dieses Erbscheins besteht die Miterbengemeinschaft nach E aus den Klägern, sowie den weiteren Miterben X und E4. Daher ist der Rechtsstreit durch die Zustellung des Schriftsatzes vom 16.04.2009 an die Beklagte durch die Kläger wirksam im Sinne von § 250 ZPO von diesen aufgenommen worden. Die Kläger können gem. § 2039 BGB in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft auftreten. 25 II. 26 Die Klage ist auch überwiegend begründet. 27 1. 28 Die Kläger haben aus übergegangenem Recht (§ 1922 BGB) einen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 15.146,13 € aus § 839 BGB i.V.m. § 9a Abs.1 S.2, Abs.2 StrWG NRW und Art. 34 GG. 29 a. 30 Die Beklagte ist für den Sturz der Geschädigten vom 31.08.2007 verantwortlich, da sie schuldhaft ihre Verkehrssicherungspflicht aus § 9 a Abs.1 S.2, Abs.2 StrWG NRW verletzt hat. Nach dieser Vorschrift ist die beklagte Stadt Trägerin der Straßenverkehrspflicht für öffentliche Straßen, zu denen gem. § 3 Abs.4 Nr.2 StrWG NRW auch Fußgängerbereiche gehören. 31 Gemäß § 9 a Abs.2 StrWG NRW sind die Straßen so herzustellen und zu unterhalten, dass sie den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung genügen. Die beklagte Stadt ist also verpflichtet die Straßen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Allerdings bedeutet dies nicht, dass Bürgersteige und Straßen schlechthin gefahrlos und frei vom allen Mängeln sein müssen, da eine vollständige Gefahrlosigkeit mit zumutbaren Mitteln erreicht werden kann (vgl. BGH MDR 1967, 387). Ein ausreichend sicherer Zustand eines Verkehrsweges wird bei Erhebungen im Verkehrsweg vor diesem Hintergrund dann grundsätzlich noch angenommen, wenn diese Erhebungen lediglich zwei Zentimeter ausmachen (vgl. OLG Hamm, VersR 1991, 1415). Dies gilt allerdings nur, wenn keine besonderen Umstände hinzutreten (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2005, 255; OLG Celle MDR 1998, 1031). Denn auch bei geringeren Höhenunterschieden kann nicht schlechthin auf die absolute Höhe des Unterschieds abgestellt werden. Entscheidend ist vielmehr die durch den Höhenunterschied bedingte Gefährdung im Zusammenhang mit den besonderen Umständen der einzelnen Örtlichkeit (BGH MDR 1967, 387). Die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und hinzunehmenden Erschwernissen wird maßgeblich auch durch die vernünftigen Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, die sich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und seiner Verkehrsbedeutung orientieren (OLG Hamm NJW-RR 2005, 255). Auf einem Bürgersteig in einer Hauptgeschäftsstraße kann daher bereits einer Erhebung oder Vertiefung von 1,5 Zentimeter für den Fußgänger unzumutbar sein, (BGH MDR 1967, 387; auch OLG Celle MDR 1998 sowie Urteil vom 25.01.2007, Az. 8 U 161/06, abrufbar unter www.juris.de). Als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wurde es auch angesehen, wenn im Fall der Neugestaltung eines dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Marktplatzes planmäßig auf Teilen des Platzes 1,7 Zentimeter unter dem Trittniveau befindliche unauffällige Entwässerungsrinnen angelegt wurden (OLG Hamm NJW-RR 2005, 255). 32 Die Beklagte ist gemessen an diesen Maßstäben ihren Verpflichtungen nicht hinreichend nachgekommen. 33 Am Unfalltag war ein Pflasterstein hochgedrückt, so dass eine Stolperkante von mindestens 3 cm vorlag. Dies steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Alle Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass am Unfalltag ein T4 aus dem übrigen Pflaster herausragte. Nach Aussage der Zeugin M4 stand der T4 "ganz schön hoch", um die 3-4 Zentimeter. Die Zeugen I und G2, welche als Straßenbaumeister bzw. Straßenwärter bei der Beklagten beschäftigt sind, gaben die Höhe des Steins übereinstimmend mit 2-2,5 Zentimeter an. Der Zeuge I ergänzte seine Aussage dahingehend, dass es auch 3 Zentimeter gewesen sein könnten. Der Zeuge C3 gab die Höhe mit 3,5 bis 4,5 cm an. Die Zeugin L konnte bei ihrer Zeugenvernehmung den Hochstand des Steins nicht in Zentimeterangaben konkretisieren, gab aber an, dass der T4 "hoch" gewesen sei, da er ihr ansonsten nicht aufgefallen wäre. Während ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung am 26.10.2007 hatte die Zeugin L den Hochstand des Steines noch mit ca. 8 cm angegeben. Die Zeugin T2 gab die Höhe des Steins mit "so um die 4-5 cm" an. Mit Ausnahme des Zeugen G2 haben damit alle Zeugen eine Erhebung des Steins von mindestens 3 Zentimeter wahrgenommen oder hielten diese zumindest für möglich. Insbesondere nachvollziehbar und deshalb besonders glaubhaft waren die Angaben des Zeugen C3, der nach seiner Aussage Maße deshalb besonders gut einschätzen könne, weil er acht Jahre lang im Modellbau gearbeitet habe. Auf Nachfrage des Klägervertreters verglich er die Höhe des Steins nachvollziehbar mit der Breite einer Zigarettenschachtel. Auch die Zeugin T2 ordnete die Höhe des Steins der Breite einer Zigarettenschachtel zu. Auch die Angaben der übrigen Zeugen sind glaubhaft, da sie im Wesentlichen übereinstimmen. Soweit die Zeugin L im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung die Höhe des Steins mit 8 Zentimeter angegeben hat, mag dies unglaubhaft sein. Diese Aussage hat sie jedoch im Gerichtsverfahren nicht wiederholt. Auch gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen bestehen keine Bedenken. Eine Belastungs- oder Begünstigungstendenz ist nicht ersichtlich. Nach Würdigung aller Gesamtumstände ist das Gericht daher davon überzeugt, dass der Granitstein mindestens 3 cm hoch war. 34 Das Gericht hat im Übrigen davon abgesehen, den von der Beklagten angeboten Zeugenbeweis darüber zu erheben, dass ein über 2 cm hinausragender T4 die Fegemaschine an dem Unfalltag zum Stillstand gebracht hätte, diese an dem Unfalltag aber nicht an einem Pflasterstein hängen geblieben sei. Denn zum einen erscheint es schon äußerst zweifelhaft, dass die Zeugen bestätigen könnten an dem Bereich der Unfallstelle jeden T4 mit dem Saugschacht der Fegemaschine gereinigt zu haben. Zum anderen wäre nach den zuvor aufgestellten Grundsätzen zur Verkehrssicherungspflicht auch bei einem lediglich 1,5 bzw. 2 cm hoch stehenden T4 von einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auszugehen. Denn der Unfallort liegt mitten in der Fußgängerzone mit verschiedenen Geschäftshäusern und Kaffees, also an einem Ort, der für Fußgänger die Gefahr einer erhöhten Ablenkung und Unachtsamkeit begründet. Insoweit ist es auch unerheblich, dass die Beklagte behauptet, die Geschädigte habe gar keine Schaufenster betrachtet. Denn durch den hochstehenden Pflasterstein war in der Fußgängerzone eine Gefahrenstelle entstanden, die unabhängig vom Verhalten der Geschädigten eine Verkehrssicherungspflichtverletzung begründete. Im Rahmen der Pflichtverletzung ist ein objektiver Maßstab anzusetzen. Dass der streitgegenständliche T4 unter 2 cm oder sogar unter 1,5 cm hoch gestanden haben soll, hat auch die Beklagte nicht vorgetragen. 35 b. 36 Die haftungsbegründende Kausalität zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten und dem Sturz der Geschädigten ist ebenfalls gegeben. Insoweit streitet ein Anscheinsbeweis für die Kläger. Stürzt ein Fußgänger in unmittelbarer Nähe einer Gefahrenstelle, liegt nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises der Schluss nahe, dass die Gefahrenstelle Ursache des Sturzes war (vgl. BGH VersR 2005, 1086). Die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs hat die Beklagte nicht dargelegt. 37 c. 38 Auch ein Verschulden der Beklagten ist gegeben. Zwar trägt sie ihrer Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich dadurch Rechnung, dass sie wöchentliche Kontrollgänge durchführt. Auch am Tag des Unfalls führte die Beklagte durch ihre Mitarbeiter nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag morgens noch einen Kontrollgang durch. Allerdings ist davon auszugehen, dass der T4 auch schon zum Zeitpunkt dieses Kontrollgangs in einer ausbesserungspflichtigen Höhe hervorstand und die Kontrolle deshalb nicht mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt wurde. Dies steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme und den sonstigen Umständen zur Überzeugung des Gerichts gem. § 286 ZPO fest. Die Zeugin L sagte bei ihrer gerichtlichen Vernehmung aus, dass ihr der T4 schon vor dem Unfall aufgefallen sei, als sie daran vorbeigelaufen sei. Der T4 habe für sie aber keine so große Bedrohung dargestellt, so dass sie das nicht gemeldet habe. Diese Aussage ist glaubhaft und deckt sich insbesondere mit derjenigen Aussage, die sie schon am 26.10.2007 während des Ermittlungsverfahrens gegen den Zeugen I gegenüber der Polizei E7 getätigt hat. Damals sagte sie aus, dass ihr schon einige Tage vor dem Sturz aufgefallen sei, sie sich aber nichts dabei gedacht habe. Die Aussage ist auch nicht deswegen unglaubhaft, weil sie damals gegenüber der Polizei die Höhe des Steins noch mit ca. 8 Zentimeter angegeben hat. Auch wenn diese Angabe übertrieben erscheint, steht dies nicht der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zum Zeitpunkt ihrer Wahrnehmung des Steins entgegen. In ihrer gerichtlichen Vernehmung hat die Zeugin zudem die Aussage zur Höhe des Steins nicht wiederholt, sondern vielmehr auf Nachfrage eingeräumt, dass sie nicht in der Lage sei die Höhe des Steins einzuschätzen. Auch im Übrigen hat das Gericht keine Bedenken an der Glaubhaftigkeit der Aussage. Denn die Lockerung eines Granit-oder Pflastersteins auf eine Höhe von mindestens drei Zentimeter nimmt naturgemäß mehrere Tage in Anspruch. Ebenfalls bestehen keine Bedenken an der Glaubwürdigkeit der Zeugin L, insbesondere ist eine Belastungstendenz nicht erkennbar. Aufgrund dieser Gesamtumstände hält es das Gericht auch für ausgeschlossen, dass sich der T4 erst nach dem Kontrollgang am morgen des Unfalltages, sei es durch den Sturz der Geschädigten selber oder durch andere Umstände, auf eine ausbesserungspflichtige Höhe erhöhte. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass schon bei dem Kontrollgang am Morgen des Unfalltages der Granitstein in einer ausbesserungspflichtigen Höhe hervorstand und Mitarbeiter der Beklagten den gelockerten Pflasterstein hätten erkennen können und müssen. Insoweit kann es die Beklagte auch nicht entlasten, dass der T4 bei dem Kontrollgang möglicherweise durch ein Auto verdeckt war. 39 d. 40 In Höhe der aufgewendeten Kosten für die mobile Alten- und Familienhilfe, für die Pflege durch die Diakonie, der Kosten für die Aufnahme im Pflegeheim, sowie für die Umbaumaßnahmen und für die erworbenen Gegenstände (Nachschlüssel, Großtastentelefon, Gehwagen und Ablagetisch) ist der Geschädigten gem. § 249 Abs.2 BGB ein ersatzfähiger Schaden entstanden. 41 Dabei steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass all diese Maßnahmen aufgrund der Sturzfolgen und der damit verbunden schlechten körperlichen Verfassung der Geschädigten erforderlich waren. Insoweit war es unter Anwendung des § 287 ZPO für die Überzeugungsbildung des Gerichts ausreichend, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Ursächlichkeit der Primärverletzungen der Geschädigten (subdurales Hämatom) für den Eintritt ihrer Pflegebedürftigkeit spricht. Steht eine Primärverletzung nach den Maßstäben des § 286 ZPO fest, ist die Unfallursächlichkeit weiterer Schadensfolgen gem. § 287 ZPO zu beurteilen, so dass eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung ausreicht (vgl. BGH NJW 2004, 777 ff., BGH NJW 1992, 3298 ff.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18.02.2009, Az.:12 W 18/08, abrufbar unter www.juris.de). Das Vorliegen einer Primärverletzung durch den Sturz vom 31.08.2007 steht vorliegend fest. 42 aa. 43 Unter Anwendung dieser Maßstäbe sind sowohl die aufgewendeten Pflegekosten für die häusliche Pflege (Alten- und Familienhilfe und Diakonie) als auch die Kosten für die Unterbringung der Geschädigten in dem Alten- und Pflegeheim Waldschlösschen auf die Primärverletzung zurückzuführen und deshalb zu erstatten. 44 Zwar behauptet die Beklagte, dass diese Unterbringungs- und Pflegekosten auch auf den altersbedingten Allgemeinzustand der Geschädigten zurückzuführen sein könnten. Die Zeugin T2 hat aber in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2009 überzeugend und glaubhaft dargelegt, dass die Geschädigte vor dem Unfall vollständig selbständig gelebt habe. Sie habe alle ihre Einkäufe erledigt und auch den Haushalt im Übrigen selbständig geführt. Auch habe sie noch teilweise auf ihre Urenkel aufgepasst. Erst nach dem Sturz sei sie permanent auf fremde Hilfe angewiesen und habe eine hohe Gangunsicherheit aufgewiesen. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugin y zweifeln. Wenn die Geschädigte aber bis zu dem streitgegenständlichen Sturz selbständig gelebt hat, spricht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass die durch den Sturz erlittenen Verletzungen die Pflegebedürftigkeit hervorgerufen haben. Die Unterbringung der Geschädigten in dem Alten- und Pflegeheim Waldschlösschen erfolgte zwar erst knapp 10 Monate nach dem streitgegenständlichen Sturz. Allerdings befand sich die Geschädigte nach dem Sturz und vor dem Einzug ins Pflegheim fast durchgehend in Behandlungs- bzw. Rehabilitationsmaßnahmen oder in der häuslichen Pflege. Daran, dass die nach dem Sturz erfolgten Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen aufgrund des Sturzes notwendig wurden, hat das Gericht keinen Zweifel. Denn all diese Maßnahmen erfolgten nach dem Sturz - mit kurzen Unterbrechungen der häuslichen Pflege - unmittelbar aufeinander. Schließlich spricht abschließend auch die bloße Schwere der erlittenen Verletzung dafür, dass durch diese die Pflegebedürftigkeit entstanden ist, zumal unmittelbar nach dem Sturz sogar Lebensgefahr für die Geschädigte bestand. In Anbetracht dieser Gesamtumstände hält es das Gericht trotz des Alters der Geschädigten für unwahrscheinlich dass die Pflegebedürftigkeit aufgrund ihres körperlichen Allgemeinzustandes eingetreten ist. Der bloße Verweis der Beklagten auf Herzbeschwerden der Geschädigten ist insoweit nicht ausreichend. 45 bb. 46 Auch die Kosten für die Umbaumaßnahmen, einschließlich der Kosten für die Wohnberatung der Verbraucherzentrale NRW für ein behindertengerechtes Wohnen im Haus der Geschädigten, stellen aus den zuvor genannten Gründen einen erstattungsfähigen Schaden dar. Denn auch diese sind nur angefallen, weil die Geschädigte pflegebedürftig wurde und zwar aufgrund des Sturzes. Die Zeugin T2 hat auch insoweit überzeugend dargelegt, dass sämtliche Umbaumaßnahmen aufgrund der nach dem Sturz entstandenen Pflegebedürftigkeit erforderlich wurden. Auch an der Angemessenheit der Kosten im Einzelnen hat das Gericht keinen Zweifel, zumal die Verbraucherzentrale NRW die durchgeführten Maßnahmen empfohlen hat. Das pauschale Bestreiten der Angemessenheit der Höhe der Kosten ist insoweit nicht ausreichend. Dasselbe gilt schließlich auch für die angeschafften Gegenstände (Ablagetisch am Bett, Gehwagen, Großtastentelefon) und die angefertigten Nachschlüssel für den Pflegedienst. Soweit darüber hinaus eine Rechnung der G GmbH in Höhe von 22,02 € zwischen den Parteien im Streit steht, hat die Zeugin T2 überzeugend dargelegt, dass es sich dabei um Kosten für das Anfordern einer Absitzmulde handelt, zur Entsorgung von Inkontinenzartikeln der Geschädigten. Die J sei als Folge der durch den Sturz erlittenen Kopfverletzung eingetreten. Danach war auch diese Position zu ersetzen. 47 cc. 48 Demnach stünde den Klägern grundsätzlich für die Pflege durch die Diakonie, die mobile Alten- und Familienhilfe sowie für die Pflegekosten im Alten- und Pflegeheim Waldschlösschen ein Erstattungsanspruch in Höhe von 22.332, 60 € zu. Für die nicht erstatten Kosten für die Umbaumaßnahmen und die Wohnberatung ein weiter Anspruch von 574,61 €. Auch die Kosten für die Anfertigung der Nachschlüssel (32,50 €), den Erwerb des Großtastentelefons (129,00 €), des Gehwagens (35,00 €) und des Ablagetisches (68,90 €) sind demnach zu erstatten. Ebenso die 22,02 € für die Kosten der Absitzmulde der B GmbH. Insgesamt ergibt sich dadurch ein materieller Schadensersatzanspruch in Höhe von 23.194,84 €. Soweit die Kläger allerdings Erstattung der Kosten für die Unterbringung im Alten- und Pflegeheim Waldschlösschen verlangen, müssen sie sich im Rahmen der Vorteilsausgleichung gem. § 249 BGB die ersparten Aufwendungen eigenen Aufwendungen der Geschädigten anrechnen lassen (vgl. Palandt/Grüneberg, 69. Auflage 2010, Vorb. V. § 249, Rn.93). Das Gericht hält es im Rahmen der richterlichen Schätzung gem. § 287 ZPO für angemessen, die monatlich ersparten Lebenshaltungskosten der Geschädigten, insbesondere die Kosten für die ersparten häuslichen Verpflegungskosten, mit 300,00 € in Ansatz zu bringen. Insgesamt schätzt das Gericht für die 10 Monate der Unterbringung im Pflegeheim Waldschlössen die ersparten Lebenshaltungskosten damit auf 3.000,00 €. Diese sind von dem Schadensersatzanspruch der Kläger in Abzug zu bringen. 49 e. 50 Der nach diesen Ausführungen dem Grunde nach gegebene Schadensersatzanspruch i.H.v. 20.194,84 € der Kläger ist darüber hinaus gemäß § 254 Abs.1 BGB um ein der Geschädigten anzulastendes Mitverschulden von 1/4 zu kürzen. Zwar ist einem Fußgänger wenn er Unebenheiten in der Pflasterung übersieht allein daraus der Vorwurf einer besonderen Unachtsamkeit nicht zu machen (BGH VersR 2007, 1087). Denn ein Fußgänger braucht auf dem Gehweg einer Stadt die Augen nicht ständig nach unten zu richten (ebenda). Allerdings schließt es dieser Grundsatz nur aus, dem Geschädigten ein weit überwiegendes oder volles Mitverschulden vorzuwerfen. Im Übrigen hat eine Gesamtabwägung der Verschuldensanteile stattzufinden. Insoweit ist zu Gunsten der Kläger zu berücksichtigen, dass die Geschädigte in einem verkehrswichtigen Bereich wie der Fußgängerzone nicht damit rechnen musste, dass einzelne Granitsteine 3 Zentimeter aus dem Boden heraus stehen. Darüber hinaus war es nach der glaubhaften Aussage der Zeugin T2 so, dass die Geschädigte zum Unfallzeitpunkt feste Schuhe trug und einen sicheren Gang hatte. Demgegenüber ist aufgrund der Aussage der Zeugin T2 allerdings auch davon auszugehen, dass die Geschädigte während des Gehens durch ein Gespräch mit der Zeugin T2 abgelenkt war. Denn nach deren Aussage haben sich die beiden unterhalten während sie unterwegs waren. Zudem konnte die Geschädigte nicht davon ausgehen, dass der Erdboden völlig plan war. Vielmehr ist es nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten so, dass sich der Unfall an einer Stelle ereignet hat, die mit Natursteinen gepflastert war. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hält das Gericht eine Anrechnung des Mitverschuldens von 1/4 für angemessen. Nach alledem steht den Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 15.146,13 € zu. 51 2. 52 Nach dem bisher Gesagten haben die Kläger außerdem einen Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld aus §§ 839, 253 Abs.2 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Unter Würdigung der Gesamtumstände und der Verletzungen, welche die Geschädigte erlitten hat, hält das Gericht ein Schmerzensgeld von 25.000,00 € für angemessen, aber auch ausreichend. 53 Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Ausmaß und Schwere der Verletzungen, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und sonstige hiermit verbundene Beeinträchtigungen sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers maßgeblich. Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen Leiden verschaffen und dient gleichzeitig einer gewissen Genugtuung. 54 Insoweit sind aus der Sphäre der Geschädigten zunächst die durch den Sturz vom 31.08.2007 erlittenen gravierenden Verletzungen (subdurales Hämatom und distale Radiusfraktur) und die damit verbundene Lebensgefahr zu berücksichtigen. Entsprechend stark waren auch die Schmerzen der Geschädigten einzuschätzen. Auch die knapp zweieinhalb Monate andauernde stationäre Behandlung im Krankenhaus Bielefeld und der Klinik-Lippe M2 sowie die fast drei Monate andauernden Rehabilitationsmaßnahmen im Klinikum Flachsheide und im Gemeindepsychiatrischen Zentrum Bad Meinberg und die damit verbunden Belastungen sind zugunsten der Geschädigten und damit der Kläger einzustellen. 55 Schließlich steht auch zur Überzeugung des Gerichts gem. § 287 ZPO fest, dass die Folgestürze im März und Mai 2008 und die damit verbundenen Verletzungen und weiteren Behandlungen ursächlich auf die Sturzverletzung vom 31.08.2007 und die sich daraus entwickelte Gangunsicherheit zurückzuführen sind. § 287 ZPO ist auch insoweit anwendbar, da es sich ebenfalls um die Zurechnung von Schadensfolgen der Primärverletzung handelt. Die Kläger haben mit der entwickelten Gangunsicherheit eine ernsthafte Möglichkeit als Ursache der Folgestürze vorgetragen. Die Zeugin T2 hat zudem überzeugend dargelegt, dass sich erst durch den Sturz die Gangunsicherheit bei der Geschädigten entwickelt hat (siehe oben). Dagegen hat die Beklagte eine ernsthafte Möglichkeit, dass die hohe Gangunsicherheit der Geschädigten auf ihren altersbedingten Zustand zurückzuführen ist, nicht substantiiert vorgetragen. Insoweit war auch hier der pauschale Verweis auf die Herzbeschwerden der Geschädigten nicht ausreichend. Denn zum einen war die Behandlung der Herzbeschwerden nach den Angaben der Zeugin T2 abgeschlossen. Zum anderen war die Geschädigte in der Lage, trotz etwaiger Herzbeschwerden ein selbständiges Leben zu führen. Aufgrund dieser Gesamtumstände hält es das Gericht, gemessen am Maßstab des § 287 ZPO, für überwiegend wahrscheinlich, dass sowohl die entwickelte Gangunsicherheit, als auch die Folgestürze auf dem ursprünglichen Sturz vom 31.08.2007 zurückzuführen sind. 56 Aus der Sphäre der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass der Grad ihres Verschuldens eher als eine geringe Fahrlässigkeit einzustufen ist. Die Beklagte trägt ihrer Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich dadurch Rechnung, dass sie wöchentliche Kontrollen vornimmt. Auch am Tag des Unfalls hat sie einen Kontrollgang durchführen lassen. Zudem war anspruchsmindernd zu berücksichtigen, dass der Geschädigten ein Mitverschulden zuzurechnen ist. Das Gericht orientiert sich hierbei an den Umständen, die zur Annahme eines Mitverschuldens von 1/4 bei der Geschädigten geführt haben. Der Schmerzensgeldanspruch ist zwar nicht quotenmäßig wegen Mitverschuldens zu begrenzen, das Mitverschulden stellt aber dennoch einen wichtigen Bewertungsfaktor dar (Palandt/Grüneberg, 69. Auflage 2010, § 253 Rn. 20). Deshalb war auch für die Höhe des Schmerzensgeldes zugrunde zu legen, dass die Beklagte den Unfall nicht alleine verursacht hat. 57 Das Gericht orientiert sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes an vergleichbaren Fällen, da dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist, besondere Bedeutung zukommt. 58 In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.10.2000 (Az.: 6 U 63/00, abgedruckt in r+s 2001, 241; außerdem abrufbar unter www.juris.de ) wurde einer Radfahrerin, die nach einem Sturz auf den Hinterkopf ein Schädelhirntrauma 3. Grades und ein subdurales Hämatom erlitt, ein Schmerzensgeld von umgerechnet 30.000,- € zugesprochen Auch dort musste das subdurale Hämatom operativ entlastet werden. Als Dauerschaden verblieb eine Lähmung des Kehlkopfbereichs mit der Folge, dass die Klägerin nur noch leise, schwach und leicht sprechen kann. Ihren früheren Beruf als Chefsekretärin konnte die Klägerin dieses Verfahrens ebenso wie frühere sportliche Aktivitäten nicht mehr ausüben. Der Fall ist jedenfalls hinsichtlich der erlittenen Primärverletzung des subduralen Hämatoms vergleichbar. Ein Mitverschulden konnte der Klägerin dieses Verfahrens allerdings nicht zugerechnet werden. Ein Vergleich in den Dauerfolgen ist nur insoweit möglich, als auch die Geschädigte dieses Verfahrens nach dem Sturz in ihrer Lebensqualität deutlich eingeschränkt war. 59 Zumindest hinsichtlich der Primärverletzungen annähernd vergleichbar erscheint auch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 02.02.2000 (Az.: 13 U 115/99 60 abgedruckt in VersR 2001, 1257; außerdem abrufbar unter www.juris.de). Das OLG hat einem 17-jährigen Geschädigten, der ein epidurales und subdurales Hämatom links frontotemporal erlitt, ein Schmerzensgeld von umgerechnet 45.000,- € zugesprochen. Der Geschädigte erlitt eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 45 %. Zudem bestand dauerhaft die Gefahr epileptischer Anfälle. Die in diesem Fall erlittene Primärverletzung ist insoweit vergleichbar, als auch die Geschädigte dieses Verfahrens ein subdurales Hämatom frontotemporal links erlitten hat. Die sonstigen Verletzungsfolgen können nicht verglichen werden. Vergleichend zu berücksichtigen ist allerdings, dass dem Geschädigtem in dem zitierten Verfahren kein Mitverschulden vorzuwerfen war. Zu berücksichtigen ist zudem der enorme Altersunterschied zu der zum Unfallzeitpunkt 80-jährigen Geschädigten dieses Verfahrens. Ein fortgeschrittenes Alter wirkt anspruchsmindernd (Palandt/Grüneberg, 69. Auflage 2010, § 253 Rn. 16). Dennoch erkennt das Gericht auch im vorliegenden Fall an, dass die Geschädigte eine deutliche Einschränkung ihrer Lebensqualität durch den Verlust ihrer Selbständigkeit und anschließenden Eintritt der Pflegebedürftigkeit hinnehmen musste. 61 Abschließend hält es das Gericht unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände zur Genugtuung und zum Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigungen für angemessen, ein Schmerzensgeld in Höhe von in Höhe von 25.000,- € auszusprechen. Dies gilt insbesondere aufgrund des fortgeschrittenen Alters und des vorliegenden Mitverschuldens der Geschädigten. 62 3. 63 Darüber hinaus haben die Kläger gegen die Beklagte einen materiellen Kostenerstattungsanspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.434,07 € aus §§ 839, 249 BGB i.V.m. Art. 34 GG. 64 Der Anspruch besteht gem. § 250 S.2 BGB auch auf Zahlung und nicht nur auf Freistellung. Die Beklagte bestreitet zwar, dass die Kläger die Gebührenrechnung für die außergerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten beglichen haben. Dies ist jedoch unerheblich, da die Beklagte jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert hat. 65 Nach § 250 S. 2 BGB geht der Befreiungsanspruch nach § 257 BGB dann in einen Geldanspruch über, wenn der Geschädigte erfolglos eine Frist zur Herstellung (hier: Freistellung) mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Einen Befreiungsanspruch haben die Kläger zwar bislang nicht geltend gemacht; sie verlangen vielmehr Zahlung. Allerdings wandelt sich der nach § 257 BGB bestehende Befreiungsanspruch auch dann in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schädiger jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert und der Geschädigte Geldersatz fordert ( BGH NJW 2004, 1868 m.w.N.). Die ist der Fall, da der begründete Klageabweisungsantrag ein solches Verweigern darstellt (BGH NJW-RR, 1987, 43; BGH NJW 1999, 1542; OLG Düsseldorf, NJW 1978, 1387). 66 Der Anspruch ist schließlich auch in der Höhe gerechtfertigt, da Prozessbevollmächtigte der Kläger seine Tätigkeit auf der Grundlage eines Gegenstandswertes bis zu 40.000,- € abgerechnet hat. 67 4. 68 Die Kläger haben einen Anspruch auf die zugesprochenen Prozesszinsen seit Zustellung der Klageschrift am 17.11.2008 gem. §§ 291, 288 Abs.1 S.2 BGB. 69 Dagegen haben die Kläger keinen Anspruch auf die beantragten Verzugszinsen seit dem 22.08.2008. Das Schreiben der Beklagten vom 22.08.2008 stellt keine endgültige Erfüllungsverweigerung i.S.v. § 286 Abs.2 Nr.3 BGB dar und konnte daher nicht verzugsbegründend wirken. Die Beklagte hat sich in diesem Schreiben lediglich vorübergehend bis zum Abschluss des Strafverfahrens geweigert über zivilrechtliche Schadensersatzansprüche zu verhandeln. Auch insoweit war die Klage daher teilweise abzuweisen. 70 5. 71 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 709, 711 ZPO.