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Urteil

6 O 3/09

LG DETMOLD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Landgericht Detmold ist nach §29a Abs.1 ZPO örtlich zuständig für eine Klage auf Räumung und Herausgabe von Mieträumen im Gerichtsbezirk. • Für eine Widerklage des Insolvenzverwalters wegen Insolvenzanfechtung ist das Landgericht Detmold nach Art.3 Abs.1 EuInsVO international zuständig, soweit sie auf §§135 Abs.1 Nr.2, 143 InsO gestützt wird. • Soweit die Widerklage auf §§30, 31 GmbHG a.F. analog gestützt wird, fehlt die internationale Zuständigkeit des Landgerichts nach Art.6 Nr.3 EuGVVO, weil keine hinreichende Konnexität zu der Klage besteht.
Entscheidungsgründe
Örtliche Zuständigkeit für Räumungsklage; internationale Zuständigkeit der Widerklage bei Insolvenzanfechtung • Das Landgericht Detmold ist nach §29a Abs.1 ZPO örtlich zuständig für eine Klage auf Räumung und Herausgabe von Mieträumen im Gerichtsbezirk. • Für eine Widerklage des Insolvenzverwalters wegen Insolvenzanfechtung ist das Landgericht Detmold nach Art.3 Abs.1 EuInsVO international zuständig, soweit sie auf §§135 Abs.1 Nr.2, 143 InsO gestützt wird. • Soweit die Widerklage auf §§30, 31 GmbHG a.F. analog gestützt wird, fehlt die internationale Zuständigkeit des Landgerichts nach Art.6 Nr.3 EuGVVO, weil keine hinreichende Konnexität zu der Klage besteht. Die Klägerin vermietete der später insolventen I2 GmbH ab 01.09.2005 ein Warenhaus. Ab Mai 2008 zahlte die Mieterin nur noch Umsatzsteuer, ab Juli 2008 zahlte sie gar nicht mehr; die Klägerin kündigte fristlos und forderte Räumung. Die I2 GmbH beantragte Insolvenz; ein vorläufiger Insolvenzverwalter wurde bestellt, später Insolvenzverwalter. Die Klägerin nahm den Rechtsstreit im Insolvenzeröffnungsverfahren gegen den Insolvenzverwalter auf und begehrt neben Räumung für März–Mai 2009 Nutzungsentschädigung. Der Insolvenzverwalter widerklagte und forderte Rückzahlung einer im April 2008 gezahlten Bruttomiete sowie Ansprüche aus gesellschaftsrechtlichen Haftungsnormen. Die Parteien schlossen einen Teilvergleich über Herausgabe des Grundstücks; streitig blieb die örtliche Zuständigkeit der Kammer für die Klage und die internationale Zuständigkeit für die Widerklage. • Örtliche Zuständigkeit für die Klage nach §29a Abs.1 ZPO: Die Klägerin hat mit der Klage noch gegen die (zwischenzeitlich insolvent gewordene) Mieterin einen Anspruch aus Miete über Räume im Bezirk des Landgerichts geltend gemacht; Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter ändert daran nichts (§261 Abs.3 Nr.2 ZPO). • Internationale Zuständigkeit der Widerklage wegen Insolvenzanfechtung nach Art.3 Abs.1 EuInsVO: Der EuGH hat entschieden, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für Insolvenzanfechtungsklagen zuständig sind, auch wenn der Anfechtungsgegner im Ausland sitzt; hier wurde das Insolvenzverfahren in Deutschland eröffnet und die Klägerin hat ihren Sitz in den Niederlanden, daher ist das Landgericht zuständig für die Widerklage, soweit sie auf §§135 Abs.1 Nr.2, 143 InsO basiert. • Keine internationale Zuständigkeit für übrige Widerklagegründe (analog §§30,31 GmbHG a.F.): Art.6 Nr.3 EuGVVO setzt enge Konnexität zwischen Klage und Widerklage voraus; die vom Beklagten auf gesellschaftsrechtliche Haftungsnormen gestützten Ansprüche beruhen nicht auf demselben Vertrag oder demselben engen Sachverhalt wie die Mietansprüche, sodass Art.6 Nr.3 EuGVVO nicht einschlägig ist. • §33 ZPO kann die internationale Zuständigkeit nicht begründen, weil die EuGVVO hier vorrangig anwendbar ist und die dortigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Landgericht Detmold ist örtlich zuständig für die Klage auf Räumung und Herausgabe. Für die Widerklage ist es international zuständig insoweit, als der Insolvenzverwalter diese auf §§135 Abs.1 Nr.2, 143 InsO stützt; insoweit kann über die Insolvenzanfechtung vor deutschen Gerichten entschieden werden, weil das Insolvenzverfahren in Deutschland eröffnet wurde. Soweit die Widerklage auf einer analogen Geltendmachung der §§30, 31 GmbHG a.F. beruht, fehlt die internationale Zuständigkeit des Landgerichts, weil keine erforderliche Konnexität mit der Klage besteht. Eine Zuständigkeit nach §33 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die EuGVVO vorrangig ist. Damit bleibt die Widerklage insoweit unzuständig behandelt.