Urteil
1 O 335/08
Landgericht Detmold, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDT:2010:0219.1O335.08.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil vom 10. Februar 2009 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 10. Februar 2009 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 O 335/08 Die Klägerin ist ein Unternehmen der Versicherungswirtschaft und vertreibt auch in Österreich Versicherungsprodukte. Die Klägerin hat eine Außendienstorganisation namens „XXX“. Diese „XXX“ ist pyramidenartig aufgebaut mit sechs Karrierestufen und einer Vorstufe. Der Beklagte war bis zu seinem Ausscheiden Direktionsrepräsentant auf der Karrierestufe 6 der „XXX“. Zwischen den Parteien wurde ein sogenanntes Geschäftswertmodell vereinbart. Die dieses Modell betreffenden Regelungen wurden in den „Bedingungen zum Geschäftswertmodell für Strukturvermittler der XXX-Organisation“ festgelegt. Auf den Inhalt dieser Bedingungen (Anlage B2; Bl. 173 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Mit diesem Modell sollten ausweislich der Präambel die Erfolge langjähriger Vermittler im Fall der Beendigung der Tätigkeit honoriert werden. In der Präambel heißt es: Mit dem im folgenden beschriebenen System sollen die Erfolge langjährig tätiger Vermittler honoriert werden. Für den Fall der Beendigung der Tätigkeit für die Gesellschaft werden unter den beschriebenen Voraussetzungen Ausgleichszahlungen für den geleisteten Strukturaufbau und die daraus zu erwartenden Produktionserfolge („Geschäftswert“) erbracht. Die Ausgleichsleistungen setzen sich aus garantierten Einmalzahlungen sowie laufenden Zahlungen zusammen. In Ziffer 2.2 dieser Bedingungen wurden bestimmte Zahlungen garantiert. Ziffer 3 der Bedingungen lautet: Es erfolgt eine Refinanzierung der Ausgleichszahlungen über einen Verzicht auf Leitungsvergütungen der Strukturhöheren, die diese auf die Produktion der „zurückgelassenen“ Struktur erhalten könnten, und zwar in Höhe der in Ziff. 2.1 genannten Anteile. Die Differenz zu 100% der Leitungsvergütung aus der Strukturproduktion und der Produktion der vor dem 1.1.1997 gegründeten Agenturen fließt dem Strukturhöheren jeweils zu. […] Ziffer 4. der Bedingungen zum Geschäftswertmodell lautet: Auf die Ausgleichszahlungen gem. diesem Geschäftswertmodell werden etwaige Ansprüche des Vermittlers gem. § 89b HGB angerechnet […] In Ziffer 8. der Bedingungen zum Geschäftswertmodell heißt es: Der Vermittler kann die Ausgleichsbeträge aus dem Geschäftswertmodell nur verlangen, wenn er sich innerhalb eines Monats nach Ausscheiden verpflichtet, mit der HM das nachfolgende Wettbewerbsverbot zu vereinbaren: „Dem Vermittler ist es nicht gestattet, während der Dauer des Wettbewerbsverbots unmittelbar oder mittelbar für ein Versicherungs- oder sonstiges Finanzdienstleistungsunternehmen vermittelnd, beratend oder in sonstiger Weise im In- oder Ausland tätig zu werden. Während der Dauer des Wettbewerbsverbots ist es dem Vermittler auch nicht gestattet, sich direkt oder indirekt an Unternehmen der oben bezeichneten Art zu beteiligen. Dies gilt auch für eine Aktienbeteiligung oder sonstige Beteiligung an einem Versicherungsvermittlungs- oder sonstigem Finanzdienstleistungsvermittlungsunternehmen; es sei denn, er beteiligt sich über den Erwerb börsengängiger Aktien. Die Dauer des Wettbewerbsverbots entspricht dem Zeitraum, für den der Vermittler Abfindungsbeträge aus dem Geschäftswertmodell beanspruchen kann.“ Außerdem verpflichtet sich der Vermittler die folgende Vertragsstrafen- und Rückforderungsvereinbarung zu unterzeichnen: „Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das oben näher bezeichnete vertragliche Wettbewerbsverbot kann die XX nach vorheriger Abmahnung eine Vertragsstrafe von DM 20.000.- pro Einzelfall verlangen. Von diesem Vertragsstrafenversprechen unberührt bleibt das Recht der HM, bei einem Verstoß gegen das obige Wettbewerbsverbot sämtliche Ausgleichsbeträge aus dem Geschäftswertmodell – abzüglich eventueller gesetzlicher Ausgleichsansprüche gemäß § 89b HGB – zurückzufordern.“ Es wird im Übrigen auch eine sog. salvatorische Klausel vereinbart werden. Die XX ist berechtigt, die Vertragsstrafe und ihren Rückforderungsanspruch mit anderen Ansprüchen des Vermittlers gegen die XX zu verrechnen. Das Wettbewerbsverbot mit Vertragsstrafe wird in einer besonderen Urkunde vereinbart, die von der XX und dem ausgeschiedenen Vermittler zu unterzeichnen ist. Mit entsprechender Vereinbarung vom 17./21.11.2006 vereinbarten die Parteien einvernehmlich die Beendigung ihres Vertragsverhältnisses zum 07.11.2006. Außerdem wurden Ausgleichszahlungen vereinbart. Dazu heißt es in der Vereinbarung u.a.: 1. […] Herrn L wird abweichend von den Bedingungen zum Geschäftswertmodell trotz Nichterfüllung der erforderlichen Kriterien (vgl. Ziffer 2.2.2) der volle Betrag gemäß Ziffer 2.2.1 garantiert, wobei bedingungsgemäß nicht 50 % dieses Betrages, sondern ein Betrag von 200.000,-- einen Monat nach der Vertragsbeendigung – jedoch nicht vor Unterzeichnung der beigefügten Wettbewerbsvereinbarung – zur Auszahlung kommt. […] Weiter heißt es in der Vereinbarung: […] Die Parteien bestätigen, dass über die aus dieser Vereinbarung bestehenden Ansprüche hinaus keine wechselseitigen Forderungen bestehen und mit Erfüllung dieser Vereinbarung alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus diesem Vertragsverhältnis und anlässlich seiner Vertragsbeendigung mit der HM, einschließlich eines etwaigen Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB und eines Buchauszuges für die zurückliegende Zeit und die Zukunft abgegolten und erledigt sind. […] Im Übrigen wird auf den Inhalt der Vereinbarung (Anlage K1) Bezug genommen. Des Weiteren wurde eine Wettbewerbsabrede zwischen den Parteien getroffen. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen (Anlage K2). U.a. heißt es darin: Herrn L ist es nicht gestattet, während der Dauer des Wettbewerbsverbots von 2 Jahren mittelbar oder unmittelbar für ein Versicherungs- oder sonstiges Finanzdienstleistungsunternehmen vermittelnd, beratend oder in sonstiger Weise vertriebsunterstützend im Inland tätig zu werden. Dies gilt auch für das Ausland, soweit die XX oder andere Gesellschaften des O-Konzerns ihre Produkte in dem jeweiligen Land vertreiben. Hiervon ausgenommen ist eine Tätigkeit für die G/Österreich. Während der Dauer des Wettbewerbsverbots ist es Herrn L auch nicht gestattet, sich direkt oder indirekt an Unternehmen der o.g. Art zu beteiligen. Mit der Abfindung nach dem Geschäftswertmodell wird auch der Ausgleich für das hier vereinbarte Wettbewerbsverbot abgegolten.Das o.e. Wettbewerbsverbot gilt für ein weiteres Jahr, also insgesamt 3 Jahre, mit der Maßgabe, dass es sich im 3. Jahr räumlich lediglich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Abs. 1 und Abs. 2 aufgeführte Wettbewerbsverbot kann die HM nach vorheriger Abmahnung eine Vertragsstrafe von € 10.000.-- pro Einzelfall verlangen. Von diesem Vertragsstrafeversprechen unberührt bleibt das Recht der XX, bei einem Verstoß gegen das obige Wettbewerbsverbot sämtliche Ausgleichsbeträge aus dem Geschäftswertmodell – abzüglich eventueller gesetzlicher Ausgleichsansprüche gemäß § 89b HGB – zurückzufordern. […] Die Klägerin zahlte nach der Unterzeichnung der Wettbewerbsabrede an den Beklagten 200.000,00 EUR. Innerhalb von zwei Jahren nach Ende des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien warb der Beklagte insgesamt mindestens 31 Mitarbeiter der Klägerin ab, die nunmehr bei der H GmbH arbeiten. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe im Mai 2008 in Wien versucht, eine andere Person, nämlich Herrn T, der für die Klägerin als Vermittler arbeitet, für ein anderes Unternehmen abzuwerben, was dieser jedoch ablehnte. Bei diesem Gespräch sei Herr L2, der Geschäftsführer der H GmbH anwesend gewesen, für die Herr T abgeworben werden sollte. Die Klägerin ist der Meinung, der Beklagte habe damit gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen. Die Klägerin behauptet des Weiteren, der Beklagte habe Seminare unter dem Namen „C“ für die H GmbH durchgeführt. Diese hätten vom 31.03.2008 bis 04.04.2008 in Salzburg, vom 11.04. 2008 bis 13.04.2008 in Pilsen in der Tschechischen Republik und im Oktober 2008 in Hannover stattgefunden. Antragsgemäß hat das Gericht am 10. Februar 2009 ein Versäumnisurteil erlassen, durch das der Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 200.000,00 EUR nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 05.01.2009 zu zahlen. Gegen das durch öffentliche Zustellung am 18. März 2009 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte mit einem am 29. Juli 2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt und diesen mit gleichem Schriftsatz begründet. Ihm ist durch Beschluss vom 29.01.2010 Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO gewährt worden. Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil vom 10. Februar 2009 aufrechtzuerhalten. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 10. Februar 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er behauptet, der Anlass des Gespräches zwischen ihm und Herrn T sei ein privater gewesen und sei auf dessen Initiative zustande gekommen. Im Übrigen ist der Beklagte der Meinung, das Wettbewerbsverbot sei unwirksam. Bei den Bedingungen zum Geschäftswertmodell und bei dem wettbewerbsverbot handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die den Beklagten unangemessen benachteiligen würden und nicht transparent seien. Außerdem sei – auch im Fall des Nichtvorliegens von Allgemeinen Geschäftsbedingungen – die Wettbewerbsabrede gemäß § 138 BGB unwirksam. Entscheidungsgründe Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist zulässig, insbesondere form- und auch fristgerecht eingelegt. Auch in der Sache hat der Einspruch Erfolg. Der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 200.000,00 EUR als Rückforderung aus der Wettbewerbsabrede nicht zu. Das Wettbewerbsverbot ist mitsamt der Rückforderungsklausel gem. § 307 BGB unwirksam. Es ist in Form einer Allgemeinen Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB geregelt. Es ist für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert. Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind (BGH NJW 2001, 2635, 2636; Palandt, 69. Auflage, § 305 Rn. 8). Das streitgegenständliche Wettbewerbsverbot fand sich in fast wortgleicher Form bereits in den „Bedingungen zum Geschäftswertmodell für Strukturvermittler der XXX-Organisation“, welche zweifelsohne Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen. Das Wettbewerbsverbot wurde bereits dort zur Bedingung für die Gewährung der Ausgleichszahlungen aus dem Geschäftswertmodell gemacht. Allein daraus ergibt sich, dass das Wettbewerbsverbot nicht für einen bestimmten Vertrag ausgearbeitet wurde, sondern für alle Vertragsauflösungen genutzt werden sollte. Daran ändert nichts, dass bei der für den Beklagten geltenden Wettbewerbsabrede einige – im Übrigen kleinere – Änderungen im Vergleich zum Text in den Bedingungen zum Geschäftswertmodell vorgenommen wurden. Diese betreffen zum Beispiel Fragen der zeitlichen Geltung, eine Ausnahmeregelung für die WWW Österreich – ein Unternehmen der Unternehmensgruppe , der auch die Klägerin angehört –, eine Anpassung des Vertragsstrafenbetrages an die Euroumstellung sowie die Präzisierung des Verbotes der Beteiligung an anderen Unternehmen. Den Kerngehalt des bereits in den Bedingungen zum Geschäftswertmodell enthaltenen Wettbewerbsverbotes tasten diese Anpassungen nicht an. Außerdem ergibt sich schon aus den Bedingungen zum Geschäftswertmodell, dass es in jedem Fall vereinbart werden muss, in dem Zahlungen aus dem Geschäftswertmodell fließen sollen. Das Wettbewerbsverbot wurde von der Klägerin gestellt. Gestellt ist eine Vertragsbedingung, wenn eine Partei die Einbeziehung in den Vertrag verlangt (Palandt, 69. Auflage, § 305 Rn. 10). Bereits in den Bedingungen zum Geschäftswertmodell, aber auch in der Vereinbarung vom 17./21.11.2006, verlangt die Klägerin für die Gewährung der Ausgleichszahlungen aus dem Geschäftswertmodell die Unterzeichnung und damit zwingend die Vereinbarung des Wettbewerbsverbotes. Ausgehandelt im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 3 BGB wurde das Wettbewerbsverbot nicht. Ein Aushandeln liegt vor, wenn der Vertragspartner den Kernbereich der betroffenen Regelung zur Disposition gestellt und dem Vertragspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner eigenen Interessen eingeräumt hätte (BGH NJW 2005, 2543, 2544). Der Kernbereich der Wettbewerbsabrede ist durch die oben genannten Veränderungen im konkreten Fall nicht angetastet, unabhängig von der Frage, ob diese Änderungen überhaupt auf einem Aushandeln beruhten. Sie behandeln alle nur Bereiche, die mit einer im Wettbewerb mit der Klägerin stehenden Tätigkeit nichts zu tun hatten und haben. Eine andere Bewertung könnte lediglich die hinzugefügte Ausnahme für die VFG/Österreich rechtfertigen. Da diese eine Gesellschaft jedoch der gleichen Firmengruppe wie die Klägerin angehört, berührt auch diese Änderung nicht den grundsätzlichen Tenor der Wettbewerbsabrede, dass nämlich der Beklagte keine Tätigkeiten für Wettbewerber der Klägerin ausüben darf. Ein sonstiges Verhandeln der Grundregeln des Wettbewerbsverbots wird selbst von der Klägerin nicht einmal vorgetragen. Dass dem Beklagten in der Aufhebungsvereinbarung mehr gezahlt wurde als ihm zustehen würden, würde – selbst wenn es frei ausgehandelt wäre – nichts daran ändern, dass die Bedingungen des Wettbewerbsverbotes nicht ausgehandelt wurden. Es handelt sich dabei um zwei verschiedene Vereinbarungen. Das Wettbewerbsverbot benachteiligt die Vertragspartner der Klägerin entgegen Treu und Glauben unangemessen und es ist nicht klar und verständlich, § 307 Abs. 1 BGB. Es ist mit dem gesetzlichen Grundgedanken, von dem es abweicht, nicht vereinbar. Das Wettbewerbsverbot ist für den Beklagten im konkreten Fall so weitgehend, dass er faktisch für 2 Jahre fast überall im räumlich naheliegenden Ausland und 3 Jahre im Inland – die Wirksamkeit der zeitlichen Grenzen zunächst unterstellt – seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann, ohne dass erkennbar eine Entschädigung dafür gezahlt würde. In Europa zum Beispiel würde er in fast keinem Land mehr tätig sein dürfen, da die O-Gruppe in fast jedem Land Produkte anbietet. Aufgrund dessen widerspricht das Wettbewerbsverbot gesetzlichen Grundgedanken. Zwar sind die Grenzen des § 90a HGB auf Wettbewerbsverbote, die nach Vertragsende oder zugleich mit diesem vereinbart werden, nicht anwendbar (vgl. nur Baumbach/Hopt, HGB, 33. Auflage, § 90a Rn. 11). Dem § 90a HGB kann man aber im Zusammenwirken mit Art. 20 EU-Handelsvertreterrichtlinie auch für nachvertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbote den Grundgedanken entnehmen, dass diese Wettbewerbsverbote sich daran zu orientieren haben, inwieweit berechtigte Interessen des Unternehmers das Verbot rechtfertigen und ob der Handelsvertreter eine Kompensation für seinen Verzicht auf eine Betätigungsfreiheit erhält (LG Hamburg, Urt. vom 05.12.2008, Az.: 412 O 152/06, S. 23). Zudem stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass umfassende Wettbewerbsverbote für Handelsvertreter aufgrund der Berührung des Schutzbereichs des Art. 12 GG nur zulässig sind, wenn eine Karenzentschädigung zugesprochen wird (BVerfG NJW 1990, 1469, 1472). Die Interessen der Klägerin erfordern kein so weit gehendes Wettbewerbsverbot wie das zwischen den Parteien. Das Wettbewerbsverbot ist so umfassend, dass es auch räumliche wie sachliche Bereiche betrifft, in bzw. auf denen der Beklagte niemals tätig war. Das Verbot geht damit weit über das hinaus, was für den Schutz der Struktur der Klägerin erforderlich gewesen wäre. Sinn und Zweck eines Wettbewerbsverbotes ist im Wesentlichen der Schutz vor der Nutzung der erworbenen Kenntnisse und Kontakte, die sich aber regelmäßig auf den Bereich beschränken, in dem der Vertragspartner tätig war und nicht in den darüber hinausgehenden Bereichen. Insbesondere was den räumlichen Geltungsbereich des Wettbewerbsverbotes angeht, ist darin eine unangemessene Benachteiligung zu erkennen, wenn das Wettbewerbsverbot so weitgehend ist. Es ist überhaupt nicht erkennbar, inwieweit dies die Klägerin tatsächlich schützen sollte bzw. zu deren Schutz erforderlich war. Ob der Beklagte für diese einschneidende Folge des Wettbewerbsverbotes überhaupt eine angemessene Abgeltung erhält, wie es – wie dargelegt – grundsätzlich notwendig wäre, ist der Wettbewerbsabrede nicht zu entnehmen. In der Vertragsaufhebungsvereinbarung werden dem Beklagten zwar 200.000,00 EUR zugesprochen, die im Fall des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot zurückgefordert werden können. Ob und in welcher Höhe dies jedoch zur Abgeltung der einschneidenden Folgen des Wettbewerbsverbots erfolgte oder Teil des nach Ziff. 4 der Bedingungen des Geschäftswertmodells und der Wettbewerbsabrede abgedeckten Anspruchs aus § 89b HGB ist, wird nicht klar. Außerdem ist nicht zu erkennen, ob die Zahlungen aus dem Geschäftswertmodell nicht auch aus anderen Gründen gezahlt wurden, nämlich zum Beispiel als Honorierung der von dem Ausscheidenden hinterlassenen Struktur. Ausweislich der Präambel der Bedingungen zum Geschäftswertmodell wurden die Zahlungen aus dem Geschäftswertmodell nämlich für langjährige und erfolgreiche Arbeit bezahlt und nicht ausschließlich zur Abgeltung des Wettbewerbsverbots. Gerade weil kein gesetzlicher Anspruch auf Entschädigung für die hinterlassene Struktur besteht, spricht einiges dafür, dass die Zahlungen aus dem Geschäftswertmodell eine – vereinbarte – Vergütung dafür sind, zumal es in der Präambel u.a. heißt, dass die Ausgleichszahlungen für den geleisteten Strukturaufbau erfolgen. Allein der Umstand, dass dann später im Text bereits das Wettbewerbsverbot vorformuliert wurde, lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass die Zahlungen auch zur Abgeltung des Wettbewerbsverbotes fließen sollten, geschweige denn, welcher Anteil zur Abgeltung dieses Verbotes gezahlt werden sollte. Der Verstoß gegen das Transparenzgebot ergibt sich schon aus dem eben Beschriebenen. Es erfordert gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, dass die Vertragsklausel Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Verwenders möglichst klar, verständlich und präzise beschreibt (BGH NJW 2006, 996). Aus den eben dargestellten Erwägungen heraus ist es dem Vertragspartner der Klägerin nicht erkennbar und klar verständlich, ob überhaupt ein Anteil und wenn ja welcher auf die Entschädigung für das Wettbewerbsverbot entfällt. Er kann nicht bemessen, wie hoch der Anteil für das Wettbewerbsverbot wäre, was aber für seine Entscheidung, ob er es überhaupt unterzeichnen will, von elementarer Bedeutung wäre. Da es an einer Teilbarkeit des Wettbewerbsverbots fehlt, kann es auch nicht teilweise aufrechterhalten werden. Auf die Frage, ob der Beklagte gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen hat kommt es nicht mehr an, da es unwirksam ist. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der 200.000,00 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB. Zwar hat der Beklagte durch Leistung der Klägerin 200.000,00 EUR erlangt. Dies geschah jedoch nicht ohne Rechtsgrund. Rechtsgrund für die Zahlung war die Vertragsaufhebungsvereinbarung vom 17./21.11.2006. Zwar wurde die Zahlung in dieser Vereinbarung vom Unterzeichnen der Wettbewerbsabrede abhängig gemacht. Da diese aber – wie oben erläutert – unwirksam ist, muss sie hinweg gedacht werden. In der Vereinbarung heißt es auch, dass eine unwirksame Regelung durch eine solche ersetzt werden soll, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt. Eine solche kann nicht gefunden werden. Die Zahlungen aus dem Geschäftswertmodell erfolgten – wie erläutert – zumindest auch zur Honorierung langjähriger erfolgreicher Arbeit. Da – wie bereits dargelegt – überhaupt nicht erkennbar ist, ob und inwiefern darüberhinaus in den 200.000,00 EUR eine Entschädigung für das Wettbewerbsverbot enthalten ist, kann auch nicht bemessen werden, inwiefern das Wettbewerbsverbot wirtschaftlich betrachtet Bedingung für die Zahlung der 200.000,00 EUR gewesen sein sollte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 344 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 709 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.