Leitsatz: In Beratungshilfesachen sind nur diejenigen Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten aus der Landeskasse zu erstatten, ohne die der Rechtsanwalt die ihm anvertraute Rechtssache nicht sachgerecht führen kann. Das ihm insoweit zuzubilligende Ermessen muss der Rechtsanwalt ausüben. Er darf aus zeitökonomischen oder sonstigen Erwägungen nichgt die gesamte Akjte oder solche Schriftstücke ablichten, die für die Sachbearbeitung offensichtlich ohne Belang sind. Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Die dem Antragsteller aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden – einschließlich zu erstattender Fotokopiekosten in Höhe von 27,40 EUR (netto) – auf insgesamt 132,57 EUR einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : I. Der Antragsteller gewährte dem beratungshilfesuchenden I Beratungshilfe in einer sozialrechtlichen Angelegenheit. Mit Bescheid vom 3.März 2010 hatte die L GmbH für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 31. Oktober 2009 überzahlte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 421,54 EUR von dem Rechtsuchenden zurückgefordert, nachdem dieser den Bezug einer auf den Leistungsanspruch anzurechnenden Ausbildungsbeihilfe nicht angezeigt hatte. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller zunächst Widerspruch für den Rechtsuchenden ein, nahm diesen aber später mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverteidigung zurück. Ein Kostenanspruch gegenüber der Gegenseite besteht damit nicht. Mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 1. Juni 2010 (Bl. 1 ff. d.A.) beantragte der Antragsteller die Festsetzung folgender Gebühren und Auslagen gegen die Landeskasse: Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV RVG 70,00 EUR Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 14,00 EUR 178 Fotokopien gem. Nr. 7000 Nr. 1 a) VV RVG 44,20 EUR 19 % MwSt gem. Nr. 7008 VV RVG 24,36 EUR Summe 152,56 EUR. Mit Beschluss vom 19. Juli 2010, auf dessen Gründe Bezug genommen wird (Bl. 14 f. d.A.), setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen – unter Abzug der Fotokopiekosten nebst anteiliger Umsatzsteuer – auf insgesamt 99,96 EUR brutto fest. Das Amtsgericht sah die abgerechneten Fotokopien zur sachgemäßen Durchführung der Beratungshilfeangelegenheit als nicht erforderlich an und führte hierzu unter anderem aus, dass die Kopien zum Teil andere Personen sowie Schriftstücke beträfen, die der Rechtsuchende von der Verwaltungsbehörde selbst erhalten habe. Gegen den Festsetzungsbeschluss legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. Juli 2010 (Bl. 18 ff. d.A.) Erinnerung ein. Mit dem angefochtenen Beschluss änderte der Amtsrichter nach Anhörung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Detmold (Stellungnahme vom 13. August 2010, Bl. 25 ff. d.A.) – unter Zulassung der Beschwerde – den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Juli 2010 ab und erkannte dem Antragsteller die von diesem beantragten Gebühren und Auslagen einschließlich der abgerechneten Fotokopiekosten in voller Höhe zu. Ohne sich mit dem Inhalt der 178 abgerechneten Kopien zu beschäftigen, begründete der Amtsrichter die Erstattungsfähigkeit der Fotokopiekosten pauschal damit, dass einem Rechtsanwalt die Prüfung der Sach- und Rechtslage unabhängig von dem kurzen Zeitfenster der Akteneinsicht möglich sein müsse. Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 2. September 2010 (Bl. 35 d.A.) namens der Landeskasse eingelegte Erinnerung des Bezirksrevisors. Mit ihrem ausführlich begründeten Rechtsmittel – zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Beschwerdevorbringen in den Schreiben vom 7. Oktober 2010 (Bl. 36 ff. d.A.) und vom 16. Februar 2011 (Bl. 54 f. d.A.) Bezug genommen – vertritt die Landeskasse die Auffassung, dass die angefertigten 178 Fotokopien mangels Erforderlichkeit nicht gemäß § 46 RVG erstattungsfähig seien. Auch vorliegend habe der Grundsatz zu gelten, dass der Prozessstoff von dem Rechtsuchenden grundsätzlich selbst beizubringen sei. Der Antragsteller ist dem Rechtsmittel der Landeskasse mit Schriftsatz 19. November 2010 (Bl. 41 ff. d.A.), auf dessen Inhalt verwiesen wird, entgegengetreten. Unter Hinweis auf die Besonderheiten sozialgerichtlicher Verfahren und die Bedürftigkeit der Leistungsempfänger hält er an der Erstattungsfähigkeit der Fotokopiekosten fest. Das Amtsgericht hat der Beschwerde der Landeskasse nicht abgeholfen (Bl. 35 R. d.A.) und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 2 RVG statthafte und zulässige Beschwerde ist in der Sache zumindest teilweise begründet und führt in dem tenorierten Umfang zu einer Kürzung der aus der Landeskasse zu erstattenden Auslagen. Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben. Von den 178 angefertigten Kopien kann der Antragsteller lediglich die Auslagen für 66 Kopien aus der Landeskasse erstattet verlangen. Der Rechtsanwalt erhält für seine Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe eine Vergütung aus der Landeskasse, § 44 S. 1 RVG. Diese Vergütung umfasst neben den Gebühren nach § 46 RVG i.V.m. Nr. 7000 VV RVG grundsätzlich auch Aufwendungen wie Fotokopiekosten. Gemäß § 46 Abs. 1 RVG werden Auslagen – das hat das Amtsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung nicht bedacht – aber dann nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. Diese gesetzliche Begrenzung des Erstattungsanspruchs auf die "erforderlichen" Auslagen bringt den das Kostenrecht allgemein beherrschenden Sparsamkeitsgrundsatz und das daraus folgende Gebot sparsamer Prozessführung zum Ausdruck. Danach sind nur diejenigen Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten erstattungsfähig, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (zu vgl. Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 4. Aufl., § 46 RVG, Rdnr. 26 m.w.N.). Bei der Beurteilung, was zur Bearbeitung der Sache, insbesondere auch zur Vermeidung von unnötigen Verzögerungen, sachgemäß ist, ist auf die Sicht abzustellen, die ein sorgfältiger und sachkundiger Rechtsanwalt haben kann, wenn er sich mit der betreffenden Gerichts- oder Behördenakte beschäftigt (zu vgl. VG Sigmaringen in NVwZ-RR 2003, 910 m.w.N.). Der mit der Festsetzung der Vergütung befasste Urkundsbeamte der Geschäftsstelle darf dementsprechend ebenso wenig seine eigene Auffassung an die Stelle der Ansicht des Rechtsanwalts setzen, wie das im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zur Entscheidung angerufene Gericht (zu vgl. Mayer/Kroiß, a.a.O., Rdnr. 27). Ebenso ist nicht auf die subjektive Beurteilung durch den bearbeitenden Rechtsanwalt abzustellen, sondern auf den objektiven Standpunkt eines vernünftigen Dritten (zu vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 18. Aufl., 7000 VV Rdnr. 22; Hartmann, Kostengesetze 41. Aufl., 7000 VV RVG Rdnr. 6 m. w. N.). Dabei darf indes kein kleinlicher Maßstab angelegt werden (zu vgl. Hartmann, a.a.O.). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich ein Rechtsanwalt im Rahmen der Vorbereitung auf alle Eventualitäten einstellen muss, die bei der dann noch erforderlichen eigenen Bearbeitung der Sache auftreten können, auch wenn sich dadurch nachträglich Fotokopien als überflüssig herausstellen sollten (zu vgl. LSG Rheinland-Pfalz in NSZ 1998, 207 f. m.w.N.). Erforderlich sind hierbei insbesondere auch solche Kopien, deren Inhalt sich der Auftraggeber des Rechtsanwalts nicht ohne Weiteres selbst beschaffen kann (zu vgl. Müller-Rabe, a.a.O., Rdnr. 141 zu Nr. 7000 VV RVG). Dem Rechtsanwalt ist damit insgesamt ein Ermessungsspielraum zuzubilligen, denn er, nicht das Gericht, welches nachträglich über die Berechnung oder Erstattbarkeit der Dokumentenpauschale zu entscheiden hat, ist für die ihm anvertraute Führung der Rechtssache verantwortlich. Allerdings muss der Rechtsanwalt das ihm eingeräumte Ermessen auch ausüben und darf nicht aus zeitökonomischen oder sonstigen Gründen die gesamte Akte oder solche Schriftstücke ablichten, die für die Sachbearbeitung offensichtlich ohne Belang und Informationswert sind (zu vgl. SG Berlin, Beschl. v. 6. Dezember 2010 – Az. S 180 SF 1755/09 E). Von einer Kostenerstattung sind daher solche Kopien auszunehmen, bei denen bereits auf den ersten Blick ihre Irrelevanz für die sachgemäße Bearbeitung zu erkennen ist. Hierzu zählen insbesondere eigene Schriftsätze des Anwalts und Beschlüsse, die ohnehin an ihn seitens des Gerichts geschickt wurden. Auch lediglich Übersendungsverfügungen, für Fristen belanglose Empfangsbekenntnisse und Zustellungsurkunden oder doppelte Fotokopien, d.h. Ablichtungen von Schriftstücken, die dem Rechtsanwalt bereits in Ablichtung vorliegen, sind nicht zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache erforderlich. Die Darlegungslast hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit der angefertigten Kopien liegt bei dem Rechtsanwalt (zu vgl. Mayer/Kroiß, a.a.O., Rdnr. 28 m.w.N.). Soll die Vergütungspflicht im Festsetzungsverfahren abgelehnt werden, ist es sodann Aufgabe der Staatskasse, den Beweis zu erbringen, dass die Auslagen entweder nicht im Zusammenhang mit der maßgeblichen Tätigkeit standen oder nicht erforderlich waren. Nach diesen Grundsätzen steht dem Antragsteller – auch bei der insoweit gebotenen Anlegung eines großzügigen Maßstabs – ein Kostenerstattungsanspruch nach § 46 RVG i.V.m. Nr. 7000 VV RVG lediglich für 66 Kopien zu. Die zu erstattenden Kopien betreffen zum einen behördeninterne Berechnungstabellen für den ALG II-Anspruch des Antragstellers und der Bedarfsgemeinschaft im Jahr 2009 (Kopien: Bl. 449-462, 492-497, 502, 518, 518a, 523, 523a, 524, 524a, 543, 543a, 546-551, 555-560, 575, 594, 595 = 44 Stk.), die er gemeinsam mit seiner Mutter und seinen drei Geschwistern gebildet hat. Um die Berechnung des Rückerstattungsanspruchs überprüfen zu können, muss der Rechtsanwalt die behördeninternen Berechnungsgrundlagen kennen und wissen, von welchem Zahlenmaterial die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist. Gleiches gilt für die Berechnung der Kosten der Unterkunft im Jahr 2009, die ebenfalls in die Bedarfsberechnung einfließen (Kopien: Bl. 474-476, 478-481, 483, 515, 516 = 10 Stk.). Zum anderen waren auch die sich auf den angefochtenen Verwaltungsvorgang, d.h. auf die Rückforderung überzahlter Sozialleistungen beziehenden behördeninternen Schriftstücke als zur sachgerechten Durchführung des Beratungshilfemandats erforderlich anzusehen (Kopien: Bl. 485-487, Bl. 514a, 520-522, 526b, 530, 531, 587, 587a = 12 Stk). Im Übrigen sind die von dem Antragsteller abgerechneten Kopien nicht aus der Landeskasse zu erstatten. Sofern der Antragsteller sich auf die Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens sowie darauf beruft, dass angesichts der Bedürftigkeit der Rechtsuchenden diesen nicht aufgebürdet werden könne, den Prozessstoff selbst beizubringen, so mag dies vielfach zutreffen und dazu führen, dass in einem sozialgerichtlichen Verfahren in einem größeren Umfang Auslagen zu erstatten sind als in einem Zivilprozess. Dies ändert indes nichts daran, dass der Erforderlichkeits- und der Sparsamkeitsgrundsatz auch vor den Sozialgerichten gilt. Die undifferenzierte Auswahl der abgelichteten Schriftstücke oder gar eine pauschale Ablichtung der gesamten Behördenakte wird daher auch von den Sozialgerichten nicht akzeptiert (zu vgl. SG Berlin a.a.O. m.zahlr.w.N.). Danach liegt auf der Hand, dass der Antragsteller keine Erstattung derjenigen Fotokopien verlangen kann, die gänzlich andere Verwaltungsvorgänge und gar nicht die Person des Beratungshilfesuchenden betreffen. Zahlreiche der von ihm gefertigten Kopien verhalten sich über eine zunächst nicht angezeigte geringfügige Beschäftigung der Mutter des Beratungshilfesuchenden – Natalja I (z.B. Kopien: Bl. 442, 444-448, 463-466, 468-470, 491 d.A.), über eine Schulgeldangelegenheit (z.B. Kopien: 439-441 d.A.) oder über die Änderung des Leistungsanspruchs der Bedarfsgemeinschaft nach Einzug des neuen Lebensgefährten der Mutter – Eugen Sokolovksij (z.B. Kopien: Bl. 544 f., 564, 566-568, 571-574, 579, 580, 585 ff., 588-591). Ohne Bezug zum Gegenstand des Beratungshilfemandats sind auch die Ablichtungen des Leistungsantrages der Bedarfsgemeinschaft für das Jahr 2010 (z.B. Kopien: Bl. 503-506, 519 f., 526 f., 578 f., 596-597 d.A.) sowie die Berechnungen des Leistungsanspruchs für das Jahr 2010 (z.B. Kopien: Bl. 525, 552-554, 561-563, 592 f. d.A.) einschließlich der Kosten der Unterkunft erfolgt. Der angefochtene Verwaltungsakt betraf ausschließlich überzahlte Leistungen in dem Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 31. Oktober 2009. Von einer Erstattungspflicht auszunehmen sind ebenso die Kopien von behördlichen Schriftstücken und Bescheiden (z.B. Anhörungsschreiben, Abmahnungen, Leistungs- und Rückforderungsbescheide), die direkt dem Beratungshilfesuchenden zugesandt worden sind. Insoweit kann auch von dem bedürftigen Rechtsuchenden erwartet werden, dass er die ihm zugegangenen Unterlagen seinem Rechtsanwalt zur Verfügung stellt. Eine Erstattung kommt nur dann in Betracht, wenn der Rechtsanwalt konkret darlegt, welche Schriftstücke nicht mehr vorhanden gewesen sind. An einem solchen Vortrag fehlt es hier. Gleiches hat auch für Kopien von Kontoauszügen des Rechtsuchenden zu gelten. Soweit vorliegend Ablichtungen aus der Behördenakte zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten waren, sind nach Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG für die ersten 50 Kopien je 0,50 EUR und für die 16 weiteren Kopien je 0,15 EUR, mithin insgesamt 27,40 EUR netto anzusetzen. Im Ergebnis stehen dem Antragsteller damit folgende aus der Landeskasse zu erstattende Gebühren und Auslagen zu: Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV RVG 70,00 EUR Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 14,00 EUR 66 Fotokopien gem. Nr. 7000 Nr. 1 a) VV RVG 27,40 EUR 111,40 EUR 19 % MwSt gem. Nr. 7008 VV RVG 21,17 EUR Summe 132,57 EUR . III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 und S. 3 RVG. Die weitere Beschwerde ist zuzulassen, weil die Rechtssache Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 2 RVG).