Beschluss
3 T 6/07
LG DETMOLD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist unbegründet; die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO liegen vor.
• Vorliegende frühere Vermögensaufstellungen oder notarielle Erklärungen ersetzen nicht die vor dem zuständigen Gerichtsvollzieher abzugebende eidesstattliche Versicherung.
• Der Gerichtsvollzieher ist allein zuständig für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung; nur vor der zuständigen Behörde abgegebene falsche eidesstattliche Versicherungen sind nach § 156 StGB strafbewehrt.
Entscheidungsgründe
Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung trotz früherer Vermögensangaben • Die Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist unbegründet; die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO liegen vor. • Vorliegende frühere Vermögensaufstellungen oder notarielle Erklärungen ersetzen nicht die vor dem zuständigen Gerichtsvollzieher abzugebende eidesstattliche Versicherung. • Der Gerichtsvollzieher ist allein zuständig für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung; nur vor der zuständigen Behörde abgegebene falsche eidesstattliche Versicherungen sind nach § 156 StGB strafbewehrt. Die Gläubigerin verfügt über einen vollstreckbaren Grundschuldtitel gegen den Schuldner aus dem Jahr 2001, zugestellt 2004. Die Gerichtsvollzieherin versuchte im Juni und Juli 2006 wiederholt die vollstreckbare Forderung zu vollstrecken, traf den Schuldner aber nicht in seiner Wohnung an. Der Schuldner legte zuvor im März/April 2004 eine Vermögensaufstellung vor und gab am 29.08.2006 vor einem Notar eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse ab, deren Ausfertigung die Gläubigerin erhielt. Die Gläubigerin beantragte daraufhin die Vorladung des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Das Amtsgericht wies den Widerspruch des Schuldners gegen diese Verpflichtung zurück; die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde ebenso zurückgewiesen. • Vorliegen eines vollstreckbaren Titels mit Vollstreckungsklausel aus 2001, Zustellung 10.12.2004; damit sind die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt. • Der Schuldner ist nach § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, weil die Gerichtsvollzieherin die titulierte Forderung erfolglos zu vollstrecken versucht hat und der Schuldner zu den Terminen unentschuldigt abwesend war. • Frühere Vermögensaufstellungen oder eine notarielle eidesstattliche Versicherung aus 2004 bzw. 29.08.2006 begründen kein Ausschlussrecht des Gläubigers: Sie verschaffen keine hinreichend gesicherten, aktuellen Erkenntnisse über die Vermögensverhältnisse und ersetzen nicht die vor dem Gerichtsvollzieher abzugebende Versicherung. • Das Verfahren der eidesstattlichen Versicherung dient nicht nur der Informationsbeschaffung, sondern auch der Feststellung von Zuwendungen an Dritte zwecks möglicher Anfechtung; daher hat der Gläubiger nach § 900 Abs. 1 S. 3 ZPO das Recht, beim Termin Fragen zu stellen. • Nur der Gerichtsvollzieher ist nach § 899 Abs. 1 ZPO zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung berufen; falsche Versicherungen sind nur vor der zuständigen Behörde nach § 156 StGB strafbewehrt. • Die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stellt keine unzumutbare Härte dar; Eintrag in das Schuldnerverzeichnis ist eine typische Folge und kein besonderer Umstand im Sinne des § 765a Abs. 1 ZPO. • Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung oder Erforderlichkeit zur Fortbildung/Sicherung der Rechtsprechung vorliegt (§ 574 ZPO). Die Beschwerde des Schuldners wird zurückgewiesen; er bleibt zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vorliegen und frühere Vermögensangaben oder notarielle Erklärungen diese Verpflichtung nicht verdrängen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner auferlegt. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorgelegt werden muss.