Urteil
10 S 204/10
LG DETMOLD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Rückforderungsansprüche von Mietern auf Nebkostenvorauszahlungen entstehen mit Beendigung des Mietverhältnisses und verjähren erst mit Ablauf des Jahres, in dem das Mietverhältnis endet (§§ 199, 214, 556 Abs. 3 BGB).
• Das Vorliegen einer verjährten oder verfristeten Abrechnungsforderung hindert nicht generell den Entstehenszeitpunkt eines gesonderten Rückzahlungsanspruchs nach Beendigung des Mietverhältnisses.
• Wird der Vermieter nach Klageerhebung die zu erstattenden Nebenkostenabrechnungen vorlegt, führt dies zur Erledigung der betreffenden Rückforderungsanträge; die Klage wird insoweit unbegründet.
• Bei teilweiser Erledigung ist die Erledigungserklärung als Antrag auf Feststellung der Erledigung auszulegen und die Kostenentscheidung entsprechend zu treffen.
Entscheidungsgründe
Rückforderungsanspruch für Nebkostenvorauszahlungen entsteht bei Beendigung des Mietverhältnisses • Rückforderungsansprüche von Mietern auf Nebkostenvorauszahlungen entstehen mit Beendigung des Mietverhältnisses und verjähren erst mit Ablauf des Jahres, in dem das Mietverhältnis endet (§§ 199, 214, 556 Abs. 3 BGB). • Das Vorliegen einer verjährten oder verfristeten Abrechnungsforderung hindert nicht generell den Entstehenszeitpunkt eines gesonderten Rückzahlungsanspruchs nach Beendigung des Mietverhältnisses. • Wird der Vermieter nach Klageerhebung die zu erstattenden Nebenkostenabrechnungen vorlegt, führt dies zur Erledigung der betreffenden Rückforderungsanträge; die Klage wird insoweit unbegründet. • Bei teilweiser Erledigung ist die Erledigungserklärung als Antrag auf Feststellung der Erledigung auszulegen und die Kostenentscheidung entsprechend zu treffen. Die Kläger mieteten ab April 2002 eine Wohnung; die monatliche Miete betrug 300 € zuzüglich Nebkostenvorauszahlungen (2002: 55 €/Monat, ab 2003: 60 €/Monat). 2009 reduzierten die Kläger ab April die Zahlungen und stellten ab Juli 2009 die Mietzahlungen ganz ein; das Mietverhältnis endete 2009 (Streit über genauen Beendigungstermin). Die Kläger forderten mit Schreiben vom 24.03.2010 die Rückzahlung von Nebkostenvorauszahlungen für 2002–2006 und klagten nach Fristablauf 3.320 € nebst Zinsen ein. Der Beklagte rechnete mit Mietforderungen für diverse Monate auf und berief sich für 2002–2004 auf Verjährung bzw. Verwirkung. In erster Instanz wurde die Klage überwiegend abgewiesen, ein kleiner Betrag zugesprochen. In der Berufungsinstanz legte der Beklagte am 08.06.2011 die Nebenkostenabrechnungen vor; daraufhin erklärten die Kläger die Erledigung hinsichtlich 1.880 € der Rückforderungsforderungen. • Anspruchsentstehung: Rückforderungsansprüche der Mieter auf bereits geleistete Nebkostenvorauszahlungen entstehen mit Beendigung des Mietverhältnisses und sind damit fällig; die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem das Mietverhältnis endet. • Abrechnungsanspruch und Rückforderungsanspruch sind rechtlich getrennt; die Verjährung des Anspruchs auf Erteilung einer Abrechnung hindert nicht generell das Entstehen eines Rückzahlungsanspruchs nach Beendigung des Mietverhältnisses (Anschluss an KG und BGH-Rechtsprechung). • Keine Verwirkung: Bloße Unterlassung der Abrechnungsanforderung während des Mietverhältnisses reicht nicht für Verwirkung; es bedarf des Umstandsmoments, das hier nicht dargelegt wurde. • Erledigung durch Vorlage der Abrechnungen: Liegt der Rückforderungsanspruch bei Berufungseinlegung vor, kann die nachträgliche Vorlage vollständiger Nebenkostenabrechnungen durch den Vermieter die Klage insoweit erledigen, weil der geltend gemachte Anspruch dadurch erloschen ist. • Prozessrechtliche Folgen: Die einseitige Erledigungserklärung der Kläger ist als Antrag auf Feststellung der Erledigung auszulegen; die Berufung war insoweit begründet und führte zur teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. • Kostenentscheidungen: Die Kostenfolgen sind nach §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO zu bestimmen; Streitwertfestsetzungen erfolgen entsprechend der noch geltend gemachten Beträge. • Revision: Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zugelassen. Die Berufung der Kläger war teilweise erfolgreich; der Beklagte wurde zur Zahlung von 200,47 € nebst Zinsen seit dem 01.04.2010 verurteilt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Rechtsstreit insoweit erledigt ist, als die Kläger Ansprüche in Höhe von 1.880 € wegen Nebkostenvorauszahlungen für 2002–2004 geltend machten; insoweit sind die Ansprüche durch Vorlage der Abrechnungen entfallen. Die Klage blieb im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der ersten Instanz wurden anteilig verteilt; der Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz. Die Revision wurde zugelassen.