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Urteil

12 O 247/10

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2011:1221.12O247.10.00
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Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 39.004,26 € nebst

              Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

              dem 01.08.2009 zu zahlen.

              Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.

              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des

              jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 39.004,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2009 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Aufgrund eines beim Amtsgericht Detmold am 17.06.2009 eingegangenen Eigenantrags der Insolvenzschuldnerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 01.08.2009 (Az: 10 IN 175/09) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C GmbH eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des AG Detmold vom 01.08.2009 (Bl. 9 ff. d. A.) verwiesen. Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter Anfechtungsanfechtungsansprüche gegen das beklagte Land geltend. Mit Mahnung vom 18.03.2009 wandte sich das Finanzamt D an die Insolvenzschuldnerin wegen einer Steuerforderung in einer Gesamthöhe von 39.004,26 €, nachdem eine Lastschrift auf dem Geschäftskonto der Insolvenzschuldnerin seitens der Bank nicht hatte eingelöst werden können. Die Forderung setzte sich zusammen aus Umsatzsteuer für den Monat Januar 2009 in Höhe von 29.029,57 €, Lohnsteuer für den Monat Februar 2009 in Höhe von 9.119,39 €, Solidaritätszuschlag auf Lohnsteuer für den Monat Februar 2009 in Höhe von 435,25 €, Kirchenlohnsteuer für den Monat Februar 2009 in Höhe von 35,05 € und Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 385,-- €. In der Mahnung drohte das Finanzamt D Vollstreckungsmaßnahmen für den Fall an, dass die angeforderten Beträge nicht entrichtet würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Mahnung vom 18.03.2009 (Bl. 12 d. A.) verwiesen. Am 06.04.2009 zahlte die Insolvenzschuldnerin an das Finanzamt D einen Betrag von 19.100,-- €. Hinsichtlich der Restforderung zzgl. Säumniszuschlägen, Pfändungsgebühren und Auslagen erließ das Finanzamt D am 17.04.2009 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Höhe von 20.123,21 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 17.04.2009 (Bl. 14 d. A.) verwiesen. Am 20.04.2009 zahlte die Insolvenzschuldnerin von ihrem Geschäftskonto bei der W eG einen weiteren Betrag in Höhe von 19.904,26 € an das Finanzamt D. Die verbliebene Restschuld in Höhe von 219,45 € beglich die Insolvenzschuldnerin am 23.04.2009. Insoweit nahm das Finanzamt D aufgrund einer Anfechtung durch den Kläger eine Erstattung an den Kläger vor, ebenso wie hinsichtlich weiterer, von der Insolvenzschuldnerin gezahlter Beträge in Höhe von insgesamt 45.529,05 €. Im Zeitpunkt der Zahlungen durch die Insolvenzschuldnerin vom 06.04.2009 und 20.04.2009 bestanden fällige Forderungen mehrerer Gläubiger gegen die Insolvenzschuldnerin in Höhe von insgesamt ca. 47.000,-- €. Diese Forderungen wurden bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen, sondern wurden zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Kläger ist der Ansicht, durch die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin am 06.04.2009 und am 20.04.2009 sei eine Benachteiligung der Gläubiger der Insolvenzschuldnerin eingetreten, da der Betrag in Höhe von 39.004,26 € ansonsten der Insolvenzmasse zur Verfügung gestanden hatte. Die Zahlungen hätten dem beklagten Land auch eine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 Abs. 1 InsO verschafft, da sie unter dem Druck der konkret drohenden Zwangsvollstreckungsmaßnahme erfolgt seien. Die Insolvenzschuldnerin sei im Zeitpunkt der Zahlungen bereits zahlungsunfähig gewesen. Das beklagte Land habe das Erlangte daher gem. § 143 Abs. 1 InsO an die Insolvenzkasse zurückzugewähren. Nachdem der Kläger die Klage zunächst gegen das Finanzamt D gerichtet hat, hat er sie mit Schriftsatz vom 03.12.2010 umgestellt und nunmehr das beklagte Land in Anspruch genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 03.12.2010 (Bl. 88 d. A.) verwiesen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 39.004,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2009 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Ansicht, der Rechtsweg zu den Zivilgerichten sei nicht eröffnet. Für Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art sei vielmehr der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet. Darüber hinaus sei das beklagte Land nicht Rückgewährschuldner der Bundesanteile an dem jeweiligen Steueraufkommen. Umsatz- und Lohnsteuer seien Gemeinschaftssteuern im Sinne des § 106 Abs. 3 S. 1 GG, deren Aufkommen Bund und Ländern gemeinsam zustehe. Die Bundesanteile würden von den Finanzbehörden lediglich im Auftrag des Bundes verwaltet, sie stellten daher bei dem Finanzamt lediglich durchlaufende Posten dar. Das beklagte Land habe daher diese Bundesanteile nicht im Sinne der §§ 144 Abs. 1, 143 InsO „erlangt“. Auch materiell-rechtlich seien die §§ 129 ff. InsO keine geeignete gesetzliche Grundlage für einen Zahlungsanspruch. Die Insolvenzordnung sei insgesamt nicht verfassungsgemäß zustande gekommen, da die Zustimmung des Bundesrates zur Insolvenzordnung, die gem. Art. 105 Abs. 3 GG erforderlich gewesen sei, fehle. Zudem lägen die Voraussetzung einer inkongruenten Deckung nicht vor. Die Zahlung der Insolvenzschuldnerin an das Finanzamt sei nicht im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt. Selbst die Zahlung vom 20.04.2009 sei nicht aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung erfolgt, da diese erst wirksam werde, wenn diese dem Schuldner bekannt gemacht werde. Darüber hinaus ist das beklagte Land der Ansicht, dass die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlungen nicht hinreichend dargelegt sei. Mit Beschluss vom 17.03.2011 hat das Gericht die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs gem. § 17 a GVG festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 17.03.2011 (Bl. 125 d. A.) verwiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des beklagten Landes vom 31.03.2011 hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 05.07.2011 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 05.07.2011 (Bl. 165 d. A.) verwiesen. Auch die dagegen gerichtete Gegenvorstellung des beklagten Landes hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 04.10.2011 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 04.10.2011 (Bl. 181 d. A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst dazu überreichter Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen das beklagte Land auf Rückgewähr der von der Insolvenzschuldnerin geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 39.004,26 € gem. § 143 InsO zu. Die §§ 129 ff. InsO sind nach Auffassung des Gerichts nicht wegen einer fehlenden Zustimmung des Bundesrats formell verfassungswidrig. Ein Zustimmungserfordernis könnte sich zwar aus Art. 105 Abs. 3 GG ergeben, wonach „Bundesgesetze über Steuern“ der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Die Insolvenzordnung wäre jedoch nur dann ein Gesetz über Steuern, wenn sie zum Bereich der Steuergesetzgebung gehören würde (vgl. Henneke in Schmidt/Bleibtreu/Klein, 12. Aufl. 2011, Art. 105, RdNr. 28). Das Zustimmungserfordernis des Art. 105 Abs. 2 GG ist nämlich ein Ausgleich für die umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Steuerrecht (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.12.1980, 2 BvF 3/77, RdNr. 64 ff.). Die Insolvenzordnung gehört jedoch nicht zum Bereich der Steuergesetzgebung (Art. 104 a ff. GG), sondern zum Bereich des Zivil- und Zivilverfahrensrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG). Sie regelt nämlich nicht die Einnahmen des Staates, sondern die Verteilung des nicht ausreichenden Schuldnervermögens auf dessen Gläubiger (vgl. § 1 InsO und BT-Drucks. 12/7302, S. 1 – 3). Die Auswirkungen auf den Staatshaushalt – falls der Staat einer dieser Gläubiger ist – sind lediglich reflexhaft. Dass der Bundesgesetzgeber bei den Anfechtungsregeln der Insolvenzordnung gerade nicht seine Steuereinnahmen im Blick hatte, ergibt sich bereits daraus, dass in dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung das Steuerrecht keine Rolle spielt (vgl. BT-Drucks. 12/7302, S. 173 ff.). Der Anspruch gem. § 143 InsO richtet sich nach Auffassung des Gerichts auch wegen der gesamten Zahlung an das Finanzamt gegen das beklagte Land. Anfechtungsschuldner ist, wer aus dem anfechtbaren Rechtsgeschäft etwas erlangt hat (Hirte in: Uhlenbruck, 13. Aufl. 2010, § 143 RdNr. 42). Wenn ein Steuerschuldner an das Finanzamt zahlt, wird das Land bereichert. Das Finanzamt ist nämlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Finanzverwaltungsgesetz ein Organ des beklagten Landes. Dies könnte nur dann anders zu beurteilen sein, wenn das Finanzamt eine eigene Rechtspersönlichkeit hätte, also eine juristische Person wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nur das beklagte Land ist eine juristische Person. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es im finanzgerichtlichen Verfahren möglich ist, gegen das Finanzamt selbst zu klagen. Ob ein Organ Beteiligter eines Rechtsstreits sein kann, ist eine rein verfahrensrechtliche Frage, die keine Auswirkungen auf die materiell-rechtliche Frage hat, wer passivlegitimiert ist. Darüber hinaus kennt die Zivilprozessordnung auch keine der Finanzgerichtsordnung oder Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende Vorschrift, nach der das Finanzamt verklagt werden könnte. Darüber hinaus ist unerheblich, dass das Finanzamt nicht nur Forderungen des beklagten Landes, sondern auch Forderungen des Bundes einzieht. Wohin die eingenommenen Gelder anschließend weitergeleitet werden, ist allein eine Frage des Innenverhältnisses. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn das Finanzamt lediglich Treuhänderin einer anderen Person, nämlich des Bundes wäre. Das Finanzamt zieht jedoch auch Forderungen für das beklagte Land ein(vgl. Hirte, a.a.O., RandNr. 43 zu einer Sozialkasse, die Forderungen für sich und andere Sozialträger einzieht und darum keine reine Treuhänderin ist). Aus diesem Grund musste der Kläger auch nicht darlegen, welche Zahlung auf eine letztlich dem Bund und welche Zahlung auf eine letztlich dem beklagten Land zustehende Steuer geleistet wurde. Die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung gem. § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO liegen vor. Bei den Zahlungen handelt es sich um anfechtbare Rechtshandlungen. Das beklagte Land hat durch die Zahlungen eine Befriedigung erlangt, die es nicht zu beanspruchen hatte. Denn die Leistung der Insolvenzschuldnerin erfolgte nach Auffassung des Gerichts zur Abwendung der Zwangsvollstreckungf. Jede Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs mit staatlichen Mitteln ist im 3-Monats-Zeitraum vor Eingang des Insolvenzantrags inkongruent (vgl. Kirchhof in: MüKo InsO, 2. Aufl. 2008, § 131 RdNr. 26). Die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin vom 06.04.2009 und vom 20.04.2009 erfolgten jedenfalls nach der Mahnung des Finanzamts vom 18.03.2009, mit der der Insolvenzschuldnerin Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für den Fall der Nichtzahlung angedroht wurden. Ob der Schuldner aufgrund eines unmittelbaren Vollstreckungsdrucks geleistet hat, beurteilt sich aus der objektivierten Sicht des Schuldners. Im vorliegenden Fall konnte sowohl die Insolvenzschuldnerin als auch das beklagte Land den objektiven Erklärungswert der Vollstreckungsandrohung in der Mahnung nicht anders verstehen, als dass damit eine kurzfristige letzte Gelegenheit zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung eingeräumt werde. Zweck der Vollstreckungsankündigung im Rahmen der Mahnung vom 18.03.2009 war es aus Sicht des beklagten Landes gerade, die Insolvenzschuldnerin durch die Zwangsandrohung zur Zahlung zu veranlassen .Die Insolvenzschuldnerin musste hier bereits aufgrund der Vollstreckungsankündigung des Finanzamts von einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung durch das beklagte Land ausgehen (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.05.2003, IX ZR 194/02). Da demnach bereits die in der Mahnung vom 18.03.2009 enthaltene Vollstreckungsankündigung für die Annahme der inkongruenten Deckung ausreicht, kommt es nicht darauf an, ob die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 17.04.2009 der Insolvenzschuldnerin bereits bekannt gemacht war und die Zahlung vom 20.04.2009 aufgrund dieser Pfändungs- und Einziehungsverfügung erfolgte. Die Zahlung von 06.04.2009 und vom 20.04.2009 lagen im 3-Monats-Zeitraum vor dem Eingang des Insolvenzantrags am 17.06.2009 (§ 139 InsO). Das Gericht geht darüber hinaus von einer Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin gem. § 17 Abs. 2 S. 1 InsO im Zeitpunkt der Zahlungen vom 06.04.2009 und vom 20.04.2009 aus. Der Kläger hat von dem beklagten Land unbestritten vorgetragen, dass im Zeitpunkt der Zahlungen vom 06.04.2009 und vom 20.04.2009 fällige Forderungen verschiedener Gläubiger gegen die Insolvenzschuldnerin in Höhe von ca. 47.000,-- € bestanden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen, sondern vielmehr zur Insolvenztabelle angemeldet wurden. Regelmäßig ist von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen, wenn im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind (vgl. BGH ZIP 2006, 2222). Nach alledem steht dem Kläger ein Rückzahlungsanspruch gem. § 143 InsO gegen das beklagte Land in Höhe der von der Insolvenzschuldnerin geleisteten Zahlung von 39.004,26 € zu. Darüber hinaus stehen dem Kläger Zinsen seit der Insolvenzeröffnung am 01.08.2009 gem. §§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO, 291, 288 BGB zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 S. 1 ZPO.