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Urteil

4 Ks - 31 Js 184/12 - 56/12

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2013:0204.4KS31JS184.12.56.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum Mord und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sechs Jahren sechs Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Vorschriften: §§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 239 Abs. 1, 13 Abs. 1, 27 Abs. 1, 49, 52, 53 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum Mord und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: §§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 239 Abs. 1, 13 Abs. 1, 27 Abs. 1, 49, 52, 53 StGB G l i e d e r u n g I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten………………………………… S.5 II. Feststellungen………………………………………………………………… S.7 Vorgeschichte………………………………………………………………….. S.7 1. K7s Züchtigung………………………………………............................ S.10 2. Förderung des Mordes…………………………………………………… S.13 III. Einlassung des Angeklagten…………………………………………............ S.25 IV. Beweiswürdigung……………………………………………………………… S.26 1. Gefährliche Körperverletzung und Freiheitsberaubung………………. S.26 2. Förderung des Mordes S.27 a) Ermordung K7s durch ihre Geschwister………………………... S.27 b) Telefongespräche des Angeklagten...…………………………….. S.28 c) Rolle des Angeklagten.....…………….......................................... S.31 aa) Stellung in der F1 …………............................. S.32 bb) Reaktion auf K7s „Fehltritte“…………............................... S.35 d) Tatvorbereitung............................................................................ S.38 aa) Gefahrenlage.................................. …………...................... S.38 bb) Kenntnis des Angeklagten................................................... S.39 e) Tatbeitrag des Angeklagten zur Ermordung K7s……………... S.41 V. Rechtliche Würdigung………………………………………………………… S.44 1. Gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung… S.44 2. Beihilfe zum Mord durch Unterlassen…………………………………… S.45 a) Haupttat………………………………………………………………. S.45 b) Beihilfe durch Unterlassen………………………………………….. S.46 c) Weitergehende Anklagepunkte S.48 3. Schuldfähigkeit des Angeklagten………………………………………… S.49 VI. Strafzumessung………………………………………………………………... S.49 1. gefährliche Körperverletzung und Freiheitsberaubung………………. S.49 2. Beihilfe zum Mord………………………………………………………….. S.50 3. Gesamtstrafe……………………………………………........................... S.52 VII. Kostenentscheidung…………………………………………………………… S.52 G r ü n d e: I. Der derzeit 53 Jahre alte Angeklagte wurde in O1 in der Türkei geboren. Die Stadt liegt im Südosten der Türkei in der türkischen Provinz O2, die an Syrien grenzt. In einem kleinen Dorf in der Nähe von O1 wuchs der Angeklagte in geordneten Verhältnissen auf. Er besuchte einige Jahre lang die Dorfschule. Anschließend arbeitete er in der Landwirtschaft. Im Jahr 1982 heiratete der Angeklagte die heute 48 Jahre alte E – eine geborene F2. 1984 kam die erste Tochter K1 zur Welt. Ein Jahr später siedelte der Angeklagte mit seiner Frau und Tochter sowie seinen Eltern VA, geboren am 1.1.1926, und MA, geboren am 1.1.1929, nach Deutschland über. Hier wurden noch neun Kinder geboren. Bereits im Jahr der Einwanderung kam die weitere Tochter K2 zur Welt. Es folgten die Söhne K3, geboren 1986, K4, geboren 1987, K5, geboren 1989, und K6, geboren 1990. Im Jahr 1993 kam die dritte Tochter – K7 – zur Welt. Anschließend wurden noch drei weitere Kinder geboren, nämlich K8 (1995), K9 (1998) und K10 (2001). K4 ist mit einer Jesidin verheiratet. Sie haben zwei kleine Kinder. K3 war mit seiner jesidischen Cousine ST2 – der Tochter seines Onkels G3 – verheiratet. Die Ehe ist zwischenzeitlich geschieden. Das gemeinsame Kind lebt bei der Mutter. Der Angeklagte lebte sich schnell in Deutschland ein. Im Jahre 1995 zog er mit seiner Frau und seinen damals acht Kindern nach O3. 1997 wurde die F1 eingebürgert. Beruflich ist der Angeklagte seit über zwanzig Jahren bei der X1 in O14-O12 als Arbeiter beschäftigt. Er befüllt Maschinen mit Rohstoffen. Der Angeklagte ist ein vorbildlicher Arbeitnehmer, der seine Arbeit sorgfältig, gewissenhaft und zuverlässig erledigt. Kontakt zu seinen Arbeitskollegen hat der Angeklagte allerdings kaum. Der Angeklagte erzählt seinen Kollegen nichts von sich und seiner Familie. An gemeinsamen Veranstaltungen der Belegschaft wie Betriebsausflügen, Weihnachtsfeiern etc. nimmt er nicht teil. Der Angeklagte ist zuckerkrank. Dies hat aber nie zu beruflichen Ausfallzeiten geführt. Der Angeklagte hat sich nach und nach – weil er sparsam lebte und auch seine Kinder einen Teil ihres Arbeitseinkommens zu Hause abgaben – ein kleines Vermögen erarbeitet. Heute besitzt der Angeklagte zwei große Häuser in O3-O4 und O5-O6. Aus dem Erwerb der Immobilien bestehen noch geringe finanzielle Belastungen. Das Haus in O4 bewohnt der Angeklagte mit seiner Familie. Im Mehrfamilienhaus in O6 wohnt K4 mit seiner Familie und K3 und K6 haben dort eigene Wohnungen. Der Angeklagte legte von Anfang an Wert darauf, dass seine Kinder die in Deutschland bestehenden Schul- und Berufsausbildungschancen nutzen, um sich eine solide Zukunftsperspektive aufzubauen. Besonders stolz war der Angeklagte dabei auf seine Tochter K1, die als Verwaltungsfachangestellte bei der Bürgerberatung der Stadt O3 arbeitete und ab dem Jahre 2010 mit Erfolg einen A2-Lehrgang für den gehobenen Dienst besuchte. Auch in ihrer Freizeit sollten seine Kinder von den sich ihnen bietenden Integrationsmöglichkeiten Gebrauch machen. So waren etwa seine Söhne K3, K4 und K5 bei der freiwilligen Feuerwehr der Stadt O3 und im örtlichen Sportverein. Die fünf Geschwister des Angeklagten leben mit ihren Familien ebenfalls im Raum O15. Die älteste Schwester des Angeklagten, G1, wohnt mit ihrem Ehemann S1 und den zwölf gemeinsamen Kindern in O9. Deren älteste Tochter, N1, ist gut mit K1 befreundet. Die weitere ältere Schwester des Angeklagten, G2, ist mit einem Bruder des S1, dem S2 verheiratet. Wie der Angeklagte wohnt sie mit ihrem Mann und ihren Kindern in O3. Die drei jüngeren Brüder des Angeklagten – G3, G4 und G5 – leben mit ihren Familien ebenfalls in O25, wobei G3 ebenfalls mit einer F2 verheiratet ist. Der Angeklagte hält mit seinen Geschwistern und auch seinen entfernteren Verwandten engen Kontakt. Hiervon ausgenommen ist lediglich sein Bruder G5, mit welchem sich der Angeklagte zerstritten hat. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. In diesem Verfahren muss sich der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Nötigung seiner Tochter K7 sowie wegen Beihilfe zur Geiselnahme der K7 und Anstiftung seiner Kinder K1, K3, K4, K5 und K6 zu ihrer Ermordung verantworten. Sein Sohn K5 ist durch Urteil der Kammer vom 16. Mai 2012 bereits wegen Mordes in Tateinheit mit Geiselnahme zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine Kinder K1 und K3 sind durch das vorstehend genannte Urteil wegen Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit Geiselnahme zu Freiheitsstrafen von jeweils 10 Jahren verurteilt worden. Mit demselben Urteil hat die Kammer seine weiteren Söhne K4 und K6 wegen Geiselnahme zu Freiheitsstrafen von je fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. II. Vorgeschichte Die Jesiden fühlten sich in der Türkei benachteiligt und verfolgt. Deshalb kam auch der Angeklagte mit seiner Familie vor rund fünfundzwanzig Jahren nach Deutschland. Er erhoffte sich hier ein besseres Leben für die gesamte Familie. Der Angeklagte passte sich nach außen hin schnell dem Leben in Deutschland an. Er und seine Familie galten als vollständig integriert. Tatsächlich aber war der Angeklagte auch nach mehr als zwei Jahrzehnten in Deutschland noch immer mit den religiösen Überzeugungen und althergebrachten Verhaltensweisen seiner Heimat fest verwurzelt. Der Angeklagte strebte stets danach, seinen Glauben und seine Traditionen auch in Deutschland zu erhalten. Das Familienleben der F1s war dementsprechend bestimmt durch die jesidisch-patriarchalischen Wertvorstellungen des Angeklagten. Die Familie war streng hierarchisch gegliedert. An ihrer Spitze stand der Angeklagte als Familienoberhaupt. Zwar wohnte auch noch der Vater des Angeklagten in dessen Haushalt. Aufgrund seines Alters und seines angegriffenen Gesundheitszustandes – er sitzt im Rollstuhl – spielte dieser in der Familie F1 aber keine aktive Rolle mehr. Die Wahrung seines Ansehens und seiner Ehre in der jesidischen Gemeinde bildete für den Angeklagten den Mittelpunkt seines Denkens und Handelns. Es war für ihn unabdingbar, dass seine Familie streng nach dem jesidisch-patriarchalischen Verhaltenskodex lebte. Dies prägte auch maßgeblich die Erziehung seiner Kinder. Diese hatten nach seinen Wertvorstellungen und Traditionen zu leben. Der Angeklagte erwartete von seinen Kindern die strikte Einhaltung der jesidischen Vorschriften, die gerade von den Töchtern ein tugendhaftes Leben forderten. Diese hatten bis zu ihrer Ehe mit einem jesidischen Mann keusch zu leben. Ferner beanspruchte der Angeklagte von seinen Kindern die bedingungslose Anerkennung seiner Autorität. Er verlangte von ihnen Respekt und Gehorsam. Solange seine Kinder den an sie gestellten Anforderungen und Erwartungen gerecht wurden, war der Angeklagte ein liebender und fürsorglicher Vater. Verstießen seine Kinder gegen die Regeln, züchtigte der Angeklagte sie. Obwohl die traditionsgeprägten, jesidisch-patriarchalischen Vorstellungen des Angeklagten in deutlicher Diskrepanz zu der modernen Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland standen, deren individualistische und freiheitliche Ausrichtung den Kindern des Angeklagten jeden Tag in der Schule und im Berufsleben vor Augen geführt wurde, wagten diese es nicht, die Wertvorstellungen ihres Vaters in Frage zu stellen. Der Angeklagte war das unbestrittene Familienoberhaupt und damit Autoritätsperson. Seine Ansichten waren zu respektierten und seinen Wünschen zu gehorchen. Durch ihre Erziehung dem jesidisch-patriarchalischen Weltbild ihres Vaters verhaftet, empfanden es alle Kinder des Angeklagten als ihre Pflicht, seinen Erwartungen gerecht zu werden, ihm zu gefallen und ihm helfend zur Seite zu stehen. K3 war als ältester Bruder stellvertretendes Familienoberhaupt und daher in der Pflicht, ebenso wie sein Vater für die Bewahrung der Familienehre Sorge zu tragen. K3 hatte zwar eine Wohnung in O5. Nach seiner Scheidung hielt er sich jedoch regelmäßig in seinem Elternhaus auf und war daher Ansprechpartner für alle. K1 fühlte sich als älteste Schwester für ihre jüngeren Geschwister verantwortlich. Neben ihrem Vater war sie für diese erste Ansprechpartnerin bei allen Dingen des alltäglichen Lebens. Ihre jüngeren Geschwister hörten auf ihre Ratschläge. Zudem oblag es K1, die Finanzen der Familie zu regeln. K4, der mit seiner Familie in O5 wohnte, hatte eine Frau geheiratet, die seiner Familie zunächst nicht genehm war. Dadurch hatte er sich von seinem Elternhaus etwas entfernt. Seine eigene Familie war ihm am wichtigsten. K5 und K6 waren Mitläufer. Sie akzeptierten und respektierten die Entscheidungen ihres Vaters und ihrer älteren Geschwister K3 und K1. K6 hielt sich nur am Wochenende in seiner eigenen Wohnung in dem Familienhaus in O5 auf. Die überwiegende Zeit verbrachte er bei seinen Eltern in O3. Auch K7 lebte noch im elterlichen Haushalt. Im Gegensatz zu ihren Geschwistern fand sie aus Liebe zu ihrem Freund, dem Zeugen Z7, aber schließlich den Mut, aus dem für sie von dem Angeklagten festgelegten Leben auszubrechen. K7 wollte ihre Zukunft nach ihren eigenen Wünschen und Vorstellungen selbst bestimmen. Den Zeugen Z7 lernte sie Anfang des Jahres 2011 kennen und lieben. Dieser war in der Bäckerei X2 als Bäcker angestellt. Dort arbeite auch K7, die zu dieser Zeit gerade das X3-Berufskolleg besuchte und in der Bäckerei schon seit einigen Jahren aushilfsweise als Verkäuferin tätig war. Der Inhaber der Bäckerei, der Zeuge Z12, und dessen Frau kennen die Familie F1 schon seit über 10 Jahren. Zunächst hatte E in der Bäckerei als Reinigungskraft gearbeitet. In der Folgezeit war auch K1 eine ganze Zeit als Verkäuferin in der Bäckerei tätig gewesen. Ihre Brüder halfen dort in verschiedensten Dingen aus. Im Laufe der Zeit lernten sich die Familien hierdurch und in ihrer Eigenschaft als Nachbarn sehr gut kennen. Ab Juni 2011 waren K7 und Z7 schließlich fest zusammen. Ihrer Familie erzählte K7 hiervon nichts. Ihr war bewusst, dass der Angeklagte aufgrund seiner religiösen und kulturellen Einstellung von ihr erwartete, dass sie einen Jesiden heiraten und bis zur Ehe keusch leben würde. Einen nicht jesidischen Freund zu haben, war ihr verboten. K7 wusste daher, dass der Angeklagte ihre Beziehung zu Z7 nicht dulden würde. Da sie jedoch ernsthaft in diesen verliebt war, schob sie ihre Bedenken beiseite. Sie wollte sich keine Gedanken machen, welche Konsequenzen es haben würde, falls der Angeklagte von der Beziehung erfuhr, sondern unbeschwert ihr Glück genießen. Am 17. August 2011 feierte Z7 gemeinsam mit K7 und einigen Freunden seinen dreiundzwanzigsten Geburtstag in seiner Wohnung in der P1-Straße 1 in O3. Gegen 22:00 Uhr machte sich K7 zu Fuß auf den Heimweg zu ihrem rund einen Kilometer entfernt liegenden Elternhaus. Dass sie erst so spät am Abend und offenbar angetrunken nach Hause kam, blieb nicht unbemerkt. K7 wurde deswegen von einem ihrer Brüder so massiv verprügelt, dass sie am nächsten Tag von ihrer Hausärztin zur stationären Behandlungen in die Unfallchirurgie des Klinikums O3 überwiesen und dort wegen eines Schädelhirntraumas 1. Grades sowie Gesichts-, Thorax- und Beckenprellungen bis zum 20. August 2011 stationär behandelt werden musste. Als Ursache für ihre Verletzungen gab K7 an, sie sei mit dem Fahrrad gestürzt. Die Wahrheit zu erzählen, kam für sie nicht in Frage. Denn K7 hatte von dem Angeklagten gelernt, dass alles, was die Familie betraf, Fremde nichts anging. Nach außen hin musste das Ansehen der Familie gewahrt bleiben. Zudem fürchtete sie, ihre Beziehung zu Z7 könnte entdeckt werden. Sie wollte daher möglichst wenig Aufheben um die ganze Sache machen. Lediglich gegenüber ihrer besten Freundin, der Zeugin Z8, offenbarte K7 später, dass es ihre Geschwister gewesen seien. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub in der Türkei. Erst als er nach Hause zurückkehrte, hörte er von dem Vorfall. Ihm kam der Verdacht, dass K7 heimlich einen Freund haben könnte. Als er seine Tochter deswegen zur Rede stellte, stritt K7 dies jedoch ab. Sie hatte Angst, dem Angeklagten von Z7 zu erzählen, denn ihr war klar, dass ihr Vater die Beziehung zu einem nichtjesidischen Mann niemals dulden würde. Der Angeklagte ahnte, dass seine Tochter ihm nicht die Wahrheit sagte. Nachdem K7 aber bereits von einem ihrer Brüder massiv verprügelt worden war, meinte der Angeklagte, es würde ausreichen, wenn er seiner Tochter ihre Pflichten als jesidische Frau nochmals deutlich vor Augen führte. Er machte ihr insbesondere unmissverständlich klar, dass ihr eine Beziehung zu einem nichtjesidischen Mann verboten sei. Als gut erzogene Tochter würde sich K7 – davon ging der Angeklagte aus – nach ihrer massiven Züchtigung sowie den eindringlichen und nachdrücklichen Ermahnungen ihres Vaters jetzt keinen weiteren Fehltritt erlauben. Trotzdem blieb K7 für den Angeklagten ein Unsicherheitsfaktor. Er beschloss, seine Tochter im Auge zu behalten. Denn die Vorstellung, dass eine seiner Töchter gegen die jesidischen Regeln verstoßen und dadurch sein Ansehen in der jesidischen Gemeinde beschmutzen würde, war für den Angeklagten unerträglich. 1. Als K7 am Samstag, den 27. August 2011, mit zehn roten Rosen nach Hause kam, sah der Angeklagte seinen Verdacht, dass K7 heimlich einen Freund haben könnte, bestätigt. Tatsächlich hatte K7 die Rosen von Z7 geschenkt bekommen, weil die beiden an diesem Tag genau zehn Wochen zusammen waren. Als der Angeklagte seine Tochter argwöhnisch fragte, von wem die Rosen seien, geriet K7 in Erklärungsnot. Sie wusste, dass sie ihrem Vater nicht erzählen konnte, dass die Blumen von ihrem nichtjesidischen Freund waren. Der Angeklagte hatte ihr in den letzten Wochen deutlich vor Augen geführt, dass er eine solche Beziehung nicht dulden würde. K7 suchte nach Ausflüchten, der Angeklagte glaubte ihr jedoch nicht. Wütend schickte er seine Tochter auf ihr Zimmer. K7 nutzte diese Gelegenheit, um heimlich ihre Freundin, die Zeugin Z9, anzurufen. Diese bat sie aufgelöst und weinend um Hilfe. Die Zeugin rief kurze Zeit später absprachegemäß bei der Familie F1 an und behauptete, die Rosen seien als Überraschung für den Hochzeitstag ihrer Eltern gedacht und sie habe K7 gebeten, diese für sie aufzubewahren. Als K1, die das Telefonat entgegen genommen hatte, dem Angeklagten von dem Gespräch berichtete, steigerte sich dessen Misstrauen noch. Die Geschichte wirkte in seinen Augen konstruiert und unglaubhaft. Der Angeklagte wollte der Sache jetzt auf den Grund gehen. Er machte sich auch Vorwürfe, dass er seinem Verdacht, seine Tochter habe heimlich einen Freund, nicht schon früher nachgegangen war, sondern darauf vertraut hatte, dass K7 – ebenso wie ihre ältere Schwester K1 – das achtbare Leben führte, zu welchem er sie erzogen hatte und welches sich für eine Jesidin aus gutem Haus gehörte. Der Angeklagte rief K7 daher zu sich und verlangte ihr Handy heraus. Er war sich sicher, dass er mit dessen Hilfe schon herausfinden würde, ob seine Tochter einen Freund hatte. K7, die so etwas schon befürchtet hatte, hatte ihr Handy außerhalb des Hauses versteckt. Sie hatte aber zu große Angst vor dem Angeklagten, als dass sie es gewagt hätte, ihm die Herausgabe des Handys zu verweigern. Stattdessen versuchte sie, es auf dem Weg zu ihrem Vater zu zerstören. Als der Angeklagte dies bemerkte, wurde er darüber so wütend, dass er seine Tochter mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht schlug. Er war sich jetzt sicher, dass K7 etwas vor ihm zu verbergen hatte. Er setzte deshalb alles daran, dass Handy wieder in Betrieb zu nehmen. Tatsächlich gelang es ihm, die darin gespeicherten Nachrichten zu lesen. Diese bestätigten seinen Verdacht, dass seine Tochter einen Freund hatte. Daraufhin wollte der Angeklagte auch den Email-Verkehr von K7 überprüfen. Als diese ihm das Passwort für ihren Account nicht geben wollte, war der Angeklagte maßlos enttäuscht über das Verhalten seiner Tochter und zornig über ihre damit aus seiner Sicht ihm gegenüber zum Ausdruck gebrachte Respektlosigkeit. Mit einem Stock schlug er mehrfach mit voller Wucht auf ihren Oberkörper ein und erreichte, dass K7 ihre Zugangsdaten preisgab. Als er K7s Emails las, hatte er keine Zweifel mehr, dass diese einen Freund hatte. Um Herauszufinden, um wen es sich dabei handelte, ließ der Angeklagte seine Tochter K1 bei der Zeugin Z9 anrufen. K1 bearbeitete die Zeugin so lange, bis diese schließlich Z7 als Freund der K7 verriet. Bei der anschließenden Durchsuchung von K7s Zimmer fand der Angeklagte einen gebrauchten Schwangerschaftstest. Nun war dem Angeklagten klar, dass K7 nicht nur einen nichtjesidischen Freund hatte, sondern mit diesem offensichtlich auch schon intim geworden war. Der Angeklagte war entsetzt und fassungslos. Seine Tochter hatte es gewagt, das ihr bekannte jesidische Gebot, das eindeutig eine voreheliche Beziehung noch dazu zu einem Nichtjesiden verbot, zu missachten. Dadurch hatte sie ihn auf das Stärkste entehrt. Dem Angeklagten wurde bewusst, dass er jetzt ein Exempel statuieren musste. Er musste nicht nur K7, sondern auch dem Rest seiner Familie deutlich und nachhaltig vor Augen führen, dass er Verstöße gegen seine jesidisch-patriarchalischen Regeln nicht duldete und mit aller Konsequenz bestrafte. Kein Familienmitglied sollte es zukünftig noch einmal wagen, seine Wertvorstellungen und seine Autorität in Frage zu stellen. Der Angeklagte beschimpfte K7 und ohrfeigte sie mit voller Wucht. Für ihn war wichtig, dass K7s Züchtigung vor den Augen der Familie erfolgte, um allen die Richtung vorzugeben. Sein Plan ging auf. Seine Ehefrau sowie die Töchter K1 und K9 nahmen die Züchtigung widerspruchslos hin. Niemand von ihnen stand K7 zur Seite. K5 wollte die Bestrafungsaktion nicht allein seinem Vater überlassen. Er nahm einen massiven Holzstock und schlug mit diesem auf seine Schwester ein. Dass sein Sohn K5 ihn bei der Bestrafung K7s unterstützte, erfüllte den Angeklagten mit Genugtuung. Während K5 auf K7 eingeprügelte, sahen E und K7s Schwestern K1 und K9 zu. Alle billigten die Züchtigung. Durch die Schläge erlitt K7 zahlreiche großflächige Hämatome an den Armen, Beinen und am Oberkörper, insbesondere auch am Bauch. Anschließend nahm der Angeklagte K7 das Portemonnaie mit Personalausweis, Führerschein und Versicherungskarten weg. Der Angeklagte befahl seiner Tochter, ihren Job bei der Bäckerei X2 aufzugeben, damit sie keinen Kontakt zu Z7 mehr hatte. Er verbot seiner Tochter zudem, das Haus zu verlassen. Er befahl dies in herrischem Ton. Er drohte damit, dass ansonsten „einiges“ passieren würde. Auch wenn er seine Tochter nicht einschloss, war sich der Angeklagte dabei bewusst, dass es K7 nicht wagen würde, sich seinen Anordnungen zu widersetzen. Als Familienoberhaupt war er Autoritätsperson, der alle zu gehorchen hatten. Nachdem sie derart massiv abgestraft worden war, würde sich K7 – davon war der Angeklagte überzeugt – jetzt nicht mehr trauen, ihm den Gehorsam zu versagen. Der Angeklagte wollte die vollständige Kontrolle über K7 erlangen. Denn dass seine Tochter die jesidischen Gesetze nicht befolgte und ihn damit bloßstellte, konnte und wollte er nicht dulden. K7 hatte ihm zu gehorchen und sich seinen jesidischen Wertvorstellungen entsprechend zu verhalten. K7 war aufgrund der Misshandlung völlig verschüchtert. Den liebevollen und fürsorglichen Vater gab es plötzlich nicht mehr. An seiner Stelle stand ein gewalttätiger Despot, der über ihr Leben vollständig bestimmen wollte. K7 hatte große Angst vor dem Angeklagten, dem sie sich hilflos ausgeliefert fühlte. K7 nahm die Drohung, dass „einiges“ passieren würde, wenn sie ihrem Vater nicht gehorchte, sehr ernst. Sie hatte Angst, in die Türkei gebracht und dort zwangsverheiratet zu werden. Sie fürchtete sogar, umgebracht zu werden, wenn sie nicht tat, was ihre Familie wollte. Diese Angst verstärkte sich noch, als sie während ihres Hausarrestes zufällig ein Gespräch des Angeklagten mit K5 belauschen konnte. Beide sprachen offen darüber, dass es das Beste sei, sie im Wald zu verscharren und dann als vermisst zu melden. K7 wusste, dass es den beiden ernst war. Sie hatte nun eine Heidenangst um ihr Leben. Von den übrigen Familienmitgliedern – das war ihr bewusst – konnte sie keine Unterstützung erwarten. Sie war ganz auf sich allein gestellt. 2. Auch wenn ihr klar war, dass sie sich in große Gefahr begab, wenn sie dem Angeklagten nicht gehorchte, konnte und wollte K7 nicht nach dessen Wertvorstellungen leben. Sie war auch in großer Unruhe, was ihr aufgebrachter Vater noch mit ihr anstellen würde. K7 befürchtete, umgebracht zu werden, wenn sie sich dem Willen des Angeklagten nicht beugte. Als einzigen Ausweg sah sie nur die Flucht. Als der Angeklagte am frühen Morgen des 1. September 2011 gemeinsam mit K1 und K4 zur Sparkasse nach O7 gefahren war, nutzte K7 die Gelegenheit, unbemerkt das Haus zu verlassen. In einem unbeobachteten Moment schlich sie sich hinaus und flüchtete zu der Zeugin Z8, die nur wenige Straßen entfernt wohnt. Weinend schilderte sie der Zeugin, was passiert war, und zeigte ihr die blauen Flecken. Weiter erzählte sie ihrer Freundin, dass sie befürchtete, umgebracht zu werden. K7 hatte kein Geld und keine Papiere. Sie wusste, dass ihr aus ihrer Familie niemand helfen würde. Sie wagte auch nicht, jemanden aus der Verwandtschaft um Hilfe zu bitten, denn sie hatte Angst, von diesen gleich wieder zu ihrem Vater zurück gebracht zu werden. Auch rechnete sie fest damit, dass ihre Familie bereits auf der Suche nach ihr war. In dieser Situation sah sie nur einen einzigen Ausweg. Sie musste zur Polizei gehen. K7 begab sich daher gemeinsam mit der Zeugin Z8 zur Polizeiwache in O3 und erstattete Strafanzeige gegen den Angeklagten und ihren Bruder K5. Der die Strafanzeige aufnehmende Zeuge EKHK Z3 erkannte, dass es sich hier nicht nur um einen bloßen Familienstreit handelte, sondern die junge Frau in ernsthafter Gefahr war. Er schickte K7 daher zu seinem im Bereich Opferschutz tätigen Kollegen, dem Zeugen KHK Z5. Auch diesem gegenüber schilderte K7, dass sie große Angst habe und keinesfalls zu ihrer Familie zurückkehren wolle. Der Zeuge schlug K7 vor, Zuflucht in einem Frauenhaus zu suchen und ihre Identität zu ändern. Obwohl es für sie einen riesigen Schritt und eine erhebliche Belastung darstellte, mit ihrer Familie zu brechen, nahm K7 das Angebot der Polizei an. Ihre Angst, bei einer Rückkehr in die Familie umgebracht zu werden, war größer als ihre Furcht vor einer ungewissen Zukunft. Ohnehin konnte sich K7 nach den Geschehnissen der letzten Wochen auch nicht mehr vorstellen, in den Kreis ihrer Familie zurückzukehren. Die Wertvorstellungen und Traditionen des Angeklagten bedeuteten ihr nichts. Sie wollte ihr Leben nach ihren eigenen Vorstellungen gestalten. Wenn sie jedoch bei ihrer Familie blieb, würde sie nie ihre Träume und Wünsche verwirklichen können. Noch am selben Tag führte der Zeuge KHK Z6 eine Gefährderansprache bei der Familie F1 durch. Dabei traf er den Angeklagten, seine Ehefrau sowie einige ihrer Töchter – unter anderem K1 – an. Der Polizeibeamte informierte die Familie, dass K7 der Polizei geschildert hatte, was ihr in den letzten Tagen wiederfahren war, und wies auf die strafrechtlichen Konsequenzen hin. Der Zeuge erkannte jedoch sehr schnell, dass es ihm nicht gelang, zu dem Angeklagten durchzudringen. Auch wenn dieser ihm nicht widersprach, so war es doch offensichtlich, dass es in seinem Inneren ganz anders aussah. K1 dagegen sprach offen das aus, was der Angeklagte dachte. Sie erklärte, dass es sich um eine familieninterne Angelegenheit handele, welche die Polizei nichts angehe. K7 wurde im Frauenhaus in O8 untergebracht. Um nicht erkannt zu werden, änderte sie ihr äußeres Aussehen radikal. Sie schnitt ihre langen schwarzen Haare ab und färbte diese blond. Zudem bekam sie eine neue Identität. Auch wenn K7 ein neues Leben anfangen wollte, Z7 konnte sie nicht vergessen. Für sie war er der „Richtige“. Sie nahm zunächst nur telefonisch Kontakt zu Z7 auf. Später trafen sich die beiden in O8 und O9. Dass diese Treffen unentdeckt blieben, gab beiden ein Gefühl der Sicherheit. Sie wurden daher mutiger. K7 fuhr nun auch mehrmals zu Z7 nach O3. Als der Angeklagte am 1. September 2011 K7s Flucht bemerkte, war er fassungslos und entsetzt. Dass K7 ihm erneut den Gehorsam versagte, erboste den Angeklagten sehr. Als er dann im Rahmen der Gefährderansprache auch noch erfuhr, dass K7 den Vorfall der Polizei geschildert und deswegen gegen ihn Strafanzeige erstattet hatte, steigerte sich die Wut des Angeklagten auf seine Tochter noch mehr. Nicht nur, dass K7 sich mit ihrer Beziehung zu einem nichtjesidischen Mann über eine der wichtigsten Vorschriften der jesidischen Religion hinweggesetzt und ihn damit entehrt hatte. Sie hatte die ganze Angelegenheit, die außerhalb der Familie niemanden etwas anging, der Polizei offenbart und zudem Strafanzeige erstattet. Damit hatte sie in aller Öffentlichkeit kundgetan, dass sie seine Autorität als Familienoberhaupt nicht mehr anerkannte. Dem Angeklagten wurde klar, dass sich das ehrlose Verhalten seiner Tochter jetzt nicht mehr verheimlichen ließ. Er war vor der ganzen jesidischen Gemeinde bloßgestellt. Das konnte und wollte der Angeklagte nicht hinnehmen. Um insofern tätig werden zu können, musste – so seine Überlegung – K7 schnell gefunden werden. Die Kinder des Angeklagten, die alles tun wollten, um ihm zu helfen und damit zu gefallen, beteiligten sich an der Suche nach ihrer Schwester. Insbesondere K1 setzte in den kommenden Wochen alle Hebel in Bewegung und ließ nichts unversucht, ihrer Schwester habhaft zu werden. Sie bedrängte die Zeugen Z12, Z8, Z9 und auch den Zeugen Z7, den sie zweimal in seiner Wohnung aufsuchte, um den Aufenthaltsort von K7 in Erfahrung zu bringen. Daneben bediente sich K1 ihrer beruflichen Möglichkeiten als Sachbearbeiterin bei der Bürgerberatung der Stadt O3, um K7 aufzuspüren. Dabei nahm sie es sogar in Kauf, sich durch die Ausnutzung der ihr durch ihre Anstellung eröffneten Möglichkeiten strafbar zu machen. Die intensive und angestrengte Suche der K1 nach K7 bestätigte den Angeklagten und erfüllte ihn mit Befriedigung. K1 war die wohlerzogene und gehorsame Tochter, die – so wie es sich für eine ehrenhafte Jesiden gehörte – alles tat, um ihren Vater zu unterstützen. Als K1 ihrem Vater berichtete, dass eine Rechtsanwältin RA1 aus O10 die Geburtsurkunde K7s angefordert hatte, und sie insofern befürchte, dass K7 ihren Namen ändern lassen wolle, wurde dem Angeklagten bewusst, dass die Suche nach K7 forciert werden musste. Er sah sich nun gezwungen, auch außenstehende Dritte um Hilfe zu bitten. Der Angeklagte beauftragte im September 2011 den Zeugen Z16 aus O11, ihm bei den Nachforschungen nach dem Verbleib K7s zu unterstützen. Der Zeuge Z16 ist Sozialarbeiter und war dem Angeklagten als Streitschlichter empfohlen worden. Der Angeklagte traf sich mit Z16 in dessen Büro in O11 und erzählte diesem, dass es „Komplikationen“ mit seiner Tochter gebe. Er gab ihm die Telefonnummer der Polizei in O3 sowie die der Anwaltskanzlei RA1. Z16 sollte bei diesen den Aufenthaltsort von K7 erfragen. Dieser rief auftragsgemäß zunächst bei der Polizei an, erhielt von dieser jedoch mit Hinweis darauf, dass K7 bereits volljährig sei, keine Informationen. Anschließend meldete er sich telefonisch bei der Rechtsanwältin RA1. Dieser gegenüber gab er sich als Integrationsbeauftragter aus. Z16 konnte jedoch nichts in Erfahrung bringen. Als er dem Angeklagten hiervon berichtete, forderte dieser ihn auf, nochmals bei der Rechtsanwältin RA1 anzurufen. Er erklärte dem Zeugen, er sei sich sicher, dass die Rechtsanwältin wüsste, wo K7 sich versteckte. Auch der zweite Anruf Z16s brachte jedoch nichts. Daneben bat der Angeklagte die Zeugin Z10 um Hilfe. Denn diese hat selbst zwei Schwestern, die von zu Hause fortgelaufen waren. Z10 fragte in der Folgezeit bei der Polizei in O14-O12 sowie bei mehreren Jugendämtern und Frauenhäusern nach K7. Im eigenen Ermittlungsverfahren wegen der Körperverletzung gab der Angeklagte eine schriftliche Einlassung ab. Er versuchte, sein Verhalten zu rechtfertigen und gleichzeitig Glauben zu machen, er wolle sich bei K7 entschuldigen und seine Tochter wieder in den Kreis der Familie aufnehmen. Tatsächlich ging es ihm darum, seiner Tochter K7 habhaft zu werden. Zudem wollte er eine mildere Beurteilung in seinem Strafverfahren erreichen. Auch die Ehefrau des Angeklagten beteiligte sich an der Suche nach K7. All das geschah mit Wissen und Wollen des Angeklagten. So ging E in der Folgezeit einige Male zur Privatwohnung der Zeugen Z12, um zu fragen, ob die Familie Z12 Kontakt zu K7 habe und wüsste, wo sich K7 aufhalte. Beim letzten Gespräch – am 27. Oktober 2011 – begleitete K6 seine Mutter. K6 erklärte, K7 habe die Schule geschwänzt sowie einen Ladendiebstahl begangen, und legte dazu die entsprechenden Schreiben vor. Die Frage, ob man K7 deswegen Gewalt angetan hätte, bejahte K6. Auf die weitere Frage, was K7 passieren würde, wenn sie ein Verhältnis mit Z7 hätte, machte K6 deutlich, dass eine Beziehung zwischen K7 und Z7 von der Familie keinesfalls akzeptiert werden würde. Der anschließenden Frage des Zeugen Z12, ob es wieder Gewalt gäbe, falls K7 gefunden würde, wich K6 aus. Nach ihrem Verschwinden schickten die Familienangehörigen und eingeweihte Bekannte auch zahlreiche Emails an K7. Auch das geschah mit Billigung des Angeklagten. Mit verschiedenen Taktiken sollte K7 dazu gebracht werden, nach Hause zurückzukommen und die Strafanzeige zurückzunehmen. Dabei war allen bewusst, welche große Angst K7 vor dem Angeklagten hatte. Ihr wurde daher in einigen Emails scheinheilig freundlich suggeriert, sie müsse keine Angst haben, wenn sie nach Hause zurückkäme. Ihr Vater würde ihr verzeihen und alles würde gut werden. In anderen Emails wurde versucht, K7 ein schlechtes Gewissen einzureden. Sie wurde dafür verantwortlich gemacht, dass es ihren Eltern sehr schlecht gehe. Ihr Vater liege – was tatsächlich nicht der Fall war – mit Herzproblemen im Krankenhaus. Es wurde ihr sogar vorgemacht, dass ihr Vater wegen ihr gestorben sei. Ihr wurde ferner vorgehalten, sie sei doch eine Jesidin und müsse sich auch so verhalten. Zuletzt bekam sie von ihrem Bruder K6 am 30. Oktober 2011 folgende Email: „ hey K7, Ich bins K6, du warum meldest du dich nicht bei irgent einen von uns. Meine mutter kann nicht mehr, sie weint jeden tag wegen dir. Mein Vater weiss garnicht mehr was er machen soll. Alle wissen bescheid dass eine Tochter von A abgehauen ist. Deswegen traut sich keiner mehr von uns auf ne hochzeit oder überhapt irgent wo hin zu gehen. Sogar die Nachbarn wissen darüber bescheid. Wir haben Ds geburtstag hier gefeiert uns die immer aso kani?????? [wo ist sie denn] tija wass sollten wir sagen..,..K7 du bist und bleibst eine Yezidin, du kannst nicht einfach weg und eine amdere religion mit einsteigen. Komm zurück das passt nicht zu dir. K7 du musst ja nicht direkt zu deine eltern gehen, du kanns,t aber nur wenn du willst , zu mir kommen. ich habe ja eine eigene wohnung hast ja selber gesehen. Keiner weiss ob du überhaupt noch lebst oder nicht. Egal wer, Jeder andere hätte sich bei seiner Familie gemeldet. K7 ich gebe dir meine nummer, du brauchst nur anzurufen und ich hole dich ab oder weiss der gaja was, oder schik ne sms, oder überhaupt ein Lebenszeichen okay .,? …..259. K7 keiner weiss das ich die geschrieben hab tamam [okay] nur damit du es weisst. K7 komm zurück ,.. warum tust du uns das an....? Meld dich iregent wie bei mir okay ? ob e-Mail, sms , tel , egal...........mfg K6 “. Der Versuch, K7 mit den zahlreichen Emails unter Druck zu setzen, zeigte jedoch keinen Erfolg. K7 gab kein Lebenszeichen von sich. Sie hatte nach wie vor zu große Angst vor dem Angeklagten. Diese schilderte sie nicht nur ihrer Freundin im Frauenhaus, der Zeugin Z18, sondern auch dem Zeugen Z12, den sie aus dem Frauenhaus in O8 einige Male anrief. Sie erklärte ihm, dass sie tot wäre, falls ihre Geschwister sie in die Hände kriegen würden. Das hätten ihre Geschwister so mit ihrem Vater abgesprochen. In den Wochen nach der Flucht K7s wurde die Situation für den Angeklagten immer bedrohlicher. Die ganze Geschichte hatte sich inzwischen unter den Jesiden herumgesprochen. Dass seine Tochter eine Beziehung und Sex mit einem Nichtjesiden gehabt hatte, von zu Hause weggelaufen war und Strafanzeige gegen ihn erstattet hatte, deuteten aus Sicht des Angeklagten alle dahin, dass er nicht in der Lage gewesen war, K7 ehrenhaft zu erziehen und auf sie aufzupassen. Mit ihrem Verhalten hatte K7 ihn vor der ganzen jesidischen Gemeinde bloßgestellt. Der Angeklagte hatte als Familienoberhaupt sein Gesicht verloren. Er wurde nicht mehr respektiert und geachtet. Er konnte sich in der jesidischen Gemeinde nicht mehr blicken lassen. Über ihn wurde herablassend und diskreditierend gesprochen. Der Angeklagte traute sich nicht mehr, am Gemeindeleben teilzunehmen, etwa auf Geburtstagsfeiern oder Hochzeiten zu gehen. Er fühlte sich dort nicht mehr willkommen. Der Angeklagte schämte sich und empfand es als demütigend, immer und überall auf seine Tochter angesprochen zu werden und zugegeben zu müssen, dass er den „Ehrverstoß“ nicht aus der Welt schaffen konnte. Hinzu kam der für ihn schreckliche Gedanke, sich irgendwann im Gerichtsprozess zu verantworten und dabei seiner Tochter gegenüber sitzen zu müssen. Am Abend des 31. Oktober 2011 war die Suche nach K7 dann endlich erfolgreich. Diesen verbrachte der Angeklagte mit dem Großteil seiner Familie zu Hause im P2-Weg in O3. Gegen 21:00 Uhr kam die Zeugin Z10 zu Besuch. Hierüber freute sich der Angeklagte, denn die Zeugin wollte wieder bei der Suche nach K7 helfen. Sie hatte sich mit K1 verabredet, um im Internet Spuren von K7 ausfindig zu machen. Dass sich auch K3 und K6 zeitweise an der Suche beteiligten, bestätigte den Angeklagten darin, dass er sich nicht in seinen Kindern getäuscht hatte. Sie wollten ihm helfen und taten daher alles, um K7 zu finden. K1 und Z10 blieben nicht erfolglos. Sie stießen im SchülerVZ auf eine Eintragung der K7. Diese hatte noch am 27. Oktober 2011 ein auffällig getuntes Auto kommentiert. Dieser Spur wollte K3 nachgehen. Er glaubte, den Eigentümer des Autos zu kennen und diesen in der Spielothek X4 in O5 ausfindig machen zu können. Auch wenn diese Spur nur vage war, kam für den Angeklagten erstmals seit Wochen Bewegung in die Suche nach K7. Gegen 22:00 Uhr verließ K3 das Elternhaus. Über das Ergebnis seiner Nachforschungen benachrichtigte K3 seine Familie per Handy um 22:41 Uhr. Er hatte den Eigentümer des Pkws überreden können, ein Treffen mit K7 zu verabreden. Damit wollte sich K1 an diesem Abend jedoch nicht zufrieden geben. Die Notiz von K7 im SchülerVZ ließ ihr keine Ruhe. Sie spekulierte darauf, dass Z7 seine Freundin über das „lange Wochenende“ – der 31. Oktober 2011 war ein Montag, der 1. November 2011 ein Feiertag (Allerheiligen) – nach O3 geholt hatte. Sie schickte daher K6 los, um nachzusehen, ob sich K7 in der Wohnung des Z7 aufhielt. Auch der Angeklagte hielt dies für eine gute Idee. Als K6 um 23:09 Uhr per Handy mitteilte, dass Z7s Auto nicht vor seiner Wohnung stand, ließ sich K1 hierdurch nicht entmutigen. Sie hatte noch immer das sichere Gefühl, dass K7 in O3 war. K1 hielt es schließlich nicht länger aus, untätig zu Hause rumzusitzen. Sie wollte jetzt selbst auf die Suche gehen. Zusammen mit K5 und K6 beabsichtigte sie, nach O12 zur Wohnung der Mutter des Alexanders zu fahren, um nachzusehen, ob sich K7 mit Z7 bei dieser aufhielt. Dem Angeklagten tat diese Betriebsamkeit gut. Nachdem sich seine drei Kinder auf den Weg gemacht hatten, wartete der Angeklagte unruhig und angespannt auf eine Nachricht von K1. Als diese ihn um 23:49 Uhr anrief und mitteilte, dass sie K7 entdeckt hatte, schlug diese Botschaft wie eine Bombe ein. Der Angeklagte war geradezu erlöst. Endlich war K7 gefunden worden. Nun bestand die Chance, dass „Problem K7“ aus der Welt zu schaffen. Neugierig wollte der Angeklagte Einzelheiten wissen. K1 schilderte ihm in dem 30 Sekunden langen Telefongespräch die Situation, nämlich dass K7 und Z7 sich in der Wohnung des Z7in der P1-Straße aufhielten, dort allerdings nicht alleine waren, sondern zwei männliche Besucher hatten. Weiter berichtete sie ihm, dass sie K3 und K4 per Handy benachrichtigt hätte und beide nach O3 kommen würden. K3 war zu diesem Zeitpunkt schon auf dem Weg zurück nach O5-O6. Dort angekommen telefonierte er gegen 23:52 Uhr nochmals mit K1. K1 teilte ihrem Bruder mit, dass sie den Angeklagten zwischenzeitlich über die Entdeckung K7s informiert hatte. Um 23:53 Uhr rief der Angeklagte auch schon bei K3 an. K3 erzählte seinem Vater in dem 16 Sekunden dauernden Gespräch, dass er bereits in O6 sei und sich gleich auf den Weg nach O3 machen werde. Um 23:55 Uhr setzte der Angeklagte K1 über sein Gespräch mit K3 in Kenntnis. Auch wollte der Angeklagte über die aktuelle Lage informiert werden. Dieses Gespräch dauerte 53 Sekunden. Um 0:00 Uhr telefonierte der Angeklagte erneut eine knappe Minute mit K1. Bei ihren Telefonaten beratschlagten der Angeklagte und K1, wie es weiter gehen sollte. Auf jeden Fall mussten sie K7 in ihre Gewalt bringen. Etwas anderes kam für den Angeklagten nicht in Betracht. Auf keinen Fall durften sie K7 sich selbst überlassen. Der Zeitpunkt, um sie einfach aus der Familie zu verstoßen, war schon lange verstrichen. Zu viel war passiert und in der jesidischen Gemeinde öffentlich geworden. Der Angeklagte vertraute darauf, dass seine Kinder die Aktion erfolgreich und – wenn nötig – mit der erforderlichen Gewalt – durchziehen würden. K3 und K4 waren zur Verstärkung auf dem Weg. Sie waren damit in der Überzahl. Der Angeklagte wusste auch, dass sie bewaffnet waren. Im Weiteren, darüber waren sich der Angeklagte und K1 einig, würde es auf eine Tötung der K7 hinauslaufen, wenn diese nicht doch noch bei ihrer Ergreifung klein bei geben würde. Ohne K7s Einlenken gäbe es keine Alternativen. Schon in den vergangenen Wochen war der Familie klar geworden, dass eine Zwangsheirat nicht mehr in Betracht kam. Denn wer aus der jesidischen Gemeinde würde seinen Sohn noch mit der ehrlosen K7, die außerdem keine Jungfrau mehr war, verheiraten wollen. Es schien ferner aussichtslos, K7 zu Verwandten zu bringen. Abgesehen davon, dass es niemanden zumutbar war, sich mit der „ehrlosen“ und renitenten K7 abzugeben, musste damit gerechnet werden, dass die Polizei K7 auch bei entfernten Verwandten suchen würde und diese dann Schwierigkeiten bekommen würden. Es erschien auch zu riskant, K7 in die Türkei zu verschleppen. Bis sie die Grenze erreicht hätten, würde diese schon gesperrt sein. Zudem stand K7 unter „Polizeischutz“ und hatte sicher eine entsprechende Telefonnummer zur Hand, mit der sie bei nächster Gelegenheit Kontakt zur Polizei aufnehmen würde. Nach dem letzten Telefonat mit seiner Tochter K1 blieb dem Angeklagten nichts anderes übrig, als abzuwarten. Er musste sich gedulden. Es lag auf der Hand, dass seine Kinder eine gewisse Zeit abwarten würden, ob die Besucher die Wohnung verlassen würden. Der Angeklagte war sich sicher, dass er informiert werden würde, wenn K7 aus der Wohnung herausgeholt worden war. Ihm war klar, dass seine Kinder nicht ohne sein Einverständnis die weiteren Schritte einleiten würden. Um 1.14 Uhr kam es zum Überfall. Durch die Wohnungstür – K1, K5 und K3 mit vorgehaltener Pistole – und durch das ebenerdige Fenster – K4 und K6 – stürmten sie in die Wohnung des Z7. K7 kam nicht mehr dazu, einen Notruf abzusetzen. Sie erkannte ihre Geschwister und hatte große Angst. Mit aller Macht wollte sie verhindern, dass sie mitgeschleppt wurde. Sie klammerte sich an Z7 und versuchte, sich zu wehren. Sie hatte aber keine Chance. Die Angreifer gingen mit roher Gewalt vor. K1 schlug Z7 eine Flasche auf den Kopf. Durch den massiven Schlag fiel Z7 auf den Boden und riss K7 mit. Mit Händen und Füßen schlugen und traten die Brüder heftig auf Z7 und ihre Schwester ein. Dadurch konnten sie K7 losreißen. Diese schrie verzweifelt um Hilfe. Keiner konnte ihr helfen. Die beiden Besucher waren durch die Bedrohung mit der Waffe vollkommen eingeschüchtert. Z7 lag auf dem Boden. Einer der Brüder fasste K7 an den Armen, ein anderer an den Beinen an. K7 versuchte noch, um sich zu schlagen und zu treten. All das hatte keinen Erfolg. Die Brüder trugen sie nach draußen und verfrachteten sie in den Golf. Der gewalttätige Überfall hatte auf beiden Seiten zu noch mehr Aggressionen geführt. Unmittelbar danach kam es wieder zu Telefonkontakten zwischen K1 und dem Angeklagten. Um 1:17 Uhr rief K1 ihren Vater an (Gesprächsdauer: 34 Sekunden), unmittelbar danach rief der Angeklagte zurück (um 1.18 Uhr, Gesprächsdauer: 19 Sekunden), schließlich meldete sich K1 direkt danach noch einmal bei ihrem Vater (1.19 Uhr, Gesprächsdauer: 14 Sekunden). K1 informierte den Angeklagten darüber, dass sie K7 nun in ihrer Gewalt hatten. Sie berichtete ihm auch, dass die Sache eskaliert war. K7 habe sich mit aller Kraft gegen ihre Geschwister gewehrt. Auch jetzt im Auto zeige sie sich renitent. K7 sei nicht bereit, klein beizugeben. Sie sei voller Hass auf ihre Familie. Weiter sagte K1 dem Angeklagten, dass sie sich getrennt hätten. Sie – K1, K3 und K5 – würden mit ihrer Schwester gerade in Richtung Autobahn fahren. K4 und K6 seien auf dem Weg nach O5. K1 war aufgrund K7s Verhalten während und nach dem Überfall zu allem entschlossen. Dies verhehlte sie auch gegenüber dem Angeklagten nicht. Der ganze Abend war hektisch verlaufen. Der Überfall selbst hatte viel Gewalt mit sich gebracht. Die Polizei, so ihre Einschätzung, war ihnen schon auf den Fersen. Sie mussten K7 möglichst schnell und möglichst weit vom Tatort wegschaffen und dann handeln. Der Angeklagte selbst war fassungslos und entsetzt darüber, wie K7 sich aufführte. Im Hintergrund hörte er K7 ihre Geschwister anfeinden. Selbst jetzt, wo sie sich in der Hand ihrer Geschwister befand, war K7 nicht bereit, Respekt und Gehorsam gegenüber ihrer Familie zu zeigen. Das war nicht mehr die Tochter, die er nach den jesidischen Regeln erzogen und Gehorsam gelehrt hatte. In dieser brisanten und drängenden Situation war der Angeklagte als Familienoberhaupt gefordert. Er hatte seine Kinder so erzogen, dass sie Entscheidungen, die die Familie und im besonderen Umfang ihn persönlich angingen, nicht ohne ihn trafen. Im konkreten Fall war sein persönliches Interesse offensichtlich. Seiner Rolle und Bedeutung war sich der Angeklagte auch bewusst. Ihm war klar, dass K1 den anderen von den Gesprächen berichten würde und diese nur das tun würden, was er wollte. Mit seinem Rückruf um 1.18 Uhr zeigte er seinen Kindern, dass er mitbestimmen wollte. Unbekannt geblieben ist, was der Angeklagte konkret bei den Telefongesprächen gesagt hat. Auf keinen Fall bremste er seine Kinder. Er verlangte nicht, dass sie K7 nichts antun und von einer Tötung absehen sollten. Seine Reaktion, das wusste er, hatte große Bedeutung. Seine Kinder fühlten sich dadurch bestärkt. Das wollte er auch. Sie würden K7 nun töten. Mit dem Überfall, das schätzte der Angeklagte richtig ein, hatte sich der Konflikt noch zugespitzt. K7 war in der Gewalt der Geschwister, von denen sie das Schlimmste zu befürchten hatte. K5 hatte sich bereits gegenüber seiner Schwester K7 als gewaltbereit erwiesen und mit ihm – dem Angeklagten – auch schon über die Ermordung seiner Schwester gesprochen. Auch K3 und K1 waren zu allem entschlossen. K3 fühlte sich in seiner Rolle als ältester Bruder und damit als stellvertretendes Familienoberhaupt besonders verpflichtet, die Ehre der Familie wieder herzustellen. Auch K1 würde sich in der Pflicht sehen, ihrem Vater beizustehen. Als älteste Schwester hatte sie sich stets für ihre jüngeren Geschwister und insbesondere für K7 verantwortlich gefühlt. Der Angeklagte hatte in den letzten Wochen erlebt, wie wütend K1 darüber gewesen war, dass K7 rücksichtslos ihr Leben lebte, ohne sich darum zu scheren, was dies für ihre Familie bedeutete. K1 war es auch gewesen, die am hartnäckigsten nach ihrer Schwester gesucht hatte. Sie würde die jetzt bestehende Chance, die Ehre des Vaters wiederherzustellen, nutzen. In der Folgezeit gab es in der Nacht zwischen dem Angeklagten und seinen Kindern keine Telefongespräche mehr. Für den Angeklagten bestand dafür auch keine Veranlassung. An seiner Einstellung hatte sich nichts geändert. Er konnte sich auch sicher sein, dass nichts Unvorhergesehenes passiert war. Hätte sich irgendetwas Ungewöhnliches ereignet, dann wäre er konsultiert worden. Gegen 02.40 Uhr trafen Polizeibeamte am P2-Weg ein. Der Zeuge KHK Z2 sagte dem Angeklagten, dass seine Tochter K7 verschleppt worden sei und er nachsehen müsse, ob K7 in seinem Haus versteckt werde. Der Angeklagte zeigte sich völlig unkooperativ. Er war nicht willens, der Polizei in irgendeiner Form zu helfen. Er malte sich aus, dass er seinen drei flüchtigen Kindern einen weiteren Vorsprung verschaffen könnte, wenn die Polizei mit der Durchsuchung seines Hauses beschäftigt war. Als der Zeuge Z2 im Oberschoss drei abgeschlossene Türen vorfand, sah der Angeklagte keine Veranlassung, nach den Schlüsseln zu suchen. Der Zeuge trat daher die Türen ein, fand K7 aber nicht vor. Nachdem der Zeuge während der Hausdurchsuchung erfahren hatte, dass K1 als Täterin identifiziert worden war, hielt er dies dem Angeklagten vor. Dieser zeigte sich davon unberührt. Der Zeuge wollte den Angeklagten daraufhin mit zur Wache nehmen. Dazu war der Angeklagte aber nicht bereit. Er hatte seine ältere Schwester G1 in O9 angerufen und die Sache mit deren Tochter N1 besprochen. Der Zeuge Z2 schätzte die Situation richtigerweise so ein, dass der Angeklagte alles wusste. Er wollte deshalb den Versuch machen, auf den Angeklagten einzuwirken, und sagte zu ihm: „Ihre Kinder sind bei der Entführung erkannt worden. Rufen Sie sie an und sagen Sie ihnen, sie sollen sich stellen, damit K7 nichts passiert. Sie sind das Familienoberhaupt. Rufen Sie Ihre Kinder jetzt an. Ich verlasse mich auf Sie“. Von diesen Worten ließ sich der Angeklagte jedoch nicht beeinflussen. Auch wenn der Zeuge den Kern der Sache getroffen hatte, wollte er seine Kinder gerade nicht von der Tat abhalten. Kurze Zeit später bekam der Angeklagte Unterstützung. Gegen 3.49 Uhr trafen seine älteste Schwester G1 mit ihren Kindern N1, N2 und N3 aus O9 bei dem Angeklagten ein. Unklar ist geblieben, ob der Angeklagte seinen Besuchern erzählt hatte, was wirklich geschehen war. Die Reaktionen auf die Geschehnisse der Nacht waren jedenfalls sehr ungewöhnlich. N1 forderte telefonisch um 4.16 Uhr Polizeibeamte an, die den Schaden an den Türen aufnehmen sollten. All das gefiel dem Angeklagten, wurden dadurch doch Polizeikräfte gebunden. Mittlerweile war die Fahrt von K3, K1 und K5 mit K7 verhängnisvoll weitergegangen. Im weiteren Verlauf der Nacht wurde K7 von ihren Geschwistern mit zwei Schüssen in den Kopf getötet. Die Schüsse waren unmittelbar nebeneinander auf der linken Schläfe aufgesetzt. Es war quasi eine Hinrichtung. Die Schüsse fielen ohne Gegenwehr. Es hatte keine Auseinandersetzung gegeben. K7 hatte ihren Geschwistern auch nicht durch Provokationen oder Beleidigungen Veranlassung gegeben, sie nun deswegen abzustrafen. K7 sollte vielmehr dafür büßen, dass sie die „Ehre des Vaters und der Familie“ beschmutzt hatte. Die Geschwister handelten mit der Rückendeckung des Angeklagten. Seine Reaktionen bei den Telefongesprächen nach dem Überfall hatten die Tat entscheidend gefördert. Der Angeklagte merkte noch in der Nacht, dass seine Kinder nicht ungeschoren davon kommen würden. Gegen 5.00 Uhr wurde K4 verhaftet. Das erfuhr der Angeklagte von dessen Frau ST1. Als K1 und K5 am frühen Vormittag des 1. November 2011 ins Elternhaus zurückkamen, wusste der Angeklagte, dass seine Vorstellung in die Tat umgesetzt worden war. Die Aufregung hinterließ bei ihm Spuren. Er suchte noch in der Mittagszeit den Notarzt auf, der ihn für drei Tage krankschrieb. Danach nahm er seine Arbeit wieder auf. Trauer um seine Tochter zeigte er nicht. Erst am 13. Januar 2012 wurde die Leiche K7s auf dem Golfplatz P3-Straße 29 in O13 von dem Platzwart durch Zufall in einem bereits stark verwesten Zustand und mit der Bekleidung gefunden, die K7 am Tage ihrer Entführung getragen hatte. III. Der Verteidiger des Angeklagten hat eine schriftliche, von dem Angeklagten unterschriebene Erklärung verlesen. Darin heißt es wie folgt: Seine Familie habe im Sommer 2011 den Verdacht gehabt, dass K7 eine Beziehung zu einem nichtjesidischen Mann pflege. Eine derartige Beziehung lasse sich jedoch mit seinen Wertvorstellungen nicht vereinbaren. Er habe K7 zur Rede gestellt, die jedoch nicht mit ihm habe reden wollen. Er habe das Gefühl gehabt, dass seine Tochter nicht die Wahrheit sage. Als Vater habe er diese Haltung nicht verstehen können. Er habe ihr gegenüber mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Beziehung zu einem Nichtjesiden nicht führen könne, da dies mit seiner Religion nicht vereinbar sei. Er sei innerlich sehr aufgebracht darüber gewesen, dass K7 dies nicht ohne weiteres habe akzeptieren wollen. Schließlich sei seine Tochter Ende August mit einem Rosenstrauß nach Hause gekommen. Dadurch seien die Vermutungen der Familie bestätigt worden. Zu den Rosen befragt habe K7 nach Ausflüchten gesucht. Jeder habe gemerkt, dass sie lüge. Um sich über ihre Kontakte zu informieren, habe er von K7 die Herausgabe ihres Handys verlangt. Als diese ihm das Handy gegeben habe, sei es erheblich beschädigt gewesen. Er habe sich das nur damit erklären können, dass K7 habe verhindern wollen, dass er etwas über ihre Beziehung zu diesem Mann erfahre. Aus Wut hierüber habe er K7 mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Er habe das Handy aber noch einschalten können. Die dort gespeicherten Nachrichten hätten seine Vermutung über eine Beziehung K7s zu einem nichtjesidischen Mann bestätigt. Daraufhin habe er K7 um die Zugangsdaten zu ihrem Emailaccount gebeten. Diese habe sich jedoch verweigert. Zu diesem Zeitpunkt sei er über das Verhalten seiner Tochter sehr enttäuscht und aufgebracht gewesen. In seiner Erregtheit habe er die Beherrschung verloren und K7 mehrmals mit einem Stock gegen den Oberkörper geschlagen. Er habe dadurch erreichen wollen, dass seine Tochter ihm die Zugangsdaten für ihren Emailaccount gebe. Aus heutiger Sicht tue ihm die ganze Sache außerordentlich leid. Er wisse, dass sein Verhalten nicht richtig gewesen sei. Mit der Tötung seiner Tochter K7 habe er dagegen nichts zu tun. Insbesondere habe er seine anderen Kinder nicht dazu angehalten, ihre Schwester zu töten. Nachdem sich K7 nicht mehr gemeldet habe, habe er versucht, den Kontakt über einen Vermittler herzustellen. Als dies erfolglos geblieben sei, habe er sich von seiner Tochter abgewandt, was ihm sehr weh getan habe. Sie sei aus der Familie ausgeschlossen geworden. Damit sei für ihn die Sache abgeschlossen gewesen. Über diese schriftliche Erklärung hinaus hat sich der Angeklagte weder zur Person noch zur Sache eingelassen. IV. 1. Die Zeugen Z8, Z3 und Z5 haben übereinstimmend und glaubhaft berichtet, dass K7 ihnen die Züchtigung, das „Einsperren“ und die Bedrohung, wie oben festgestellt, eindrucksvoll und in voller Angst geschildert habe. Sie habe dabei deutlich gemacht, dass der Angeklagte und K5 quasi Hand in Hand und mit übereinstimmendem Willen tätig geworden seien. Weiter habe K7 nach den Bekundungen der Zeugen geschildert, dass die Vorkehrungen und die Bedrohung des Angeklagten sie so eingeschüchtert hätten, dass sie es zunächst nicht gewagt habe zu fliehen. Sie habe den Angeklagten so erlebt, dass er zu allem entschlossen gewesen sei. Die Drohung, es werde ansonsten „einiges passieren“ habe K7, wie vom Angeklagten auch gewollt, so verstanden, dass ihr Leben in Gefahr sei, wenn sie doch das Haus verlasse. Die Kammer ist davon überzeugt, dass K7 die Übergriffe gegenüber den Zeugen ehrlich und lebensnah geschildert hat. Auf keinen Fall hat sie dramatisiert. Bei den Schilderungen gegenüber den Zeugen stand sie noch unter dem Eindruck der Erlebnisse. Für die Zeugen war greifbar, dass K7 von wirklich Erlebtem berichtete. Zudem belegen die Lichtbilder die Vielzahl und Heftigkeit der Schläge. Bezüglich der Körperverletzung hat darüber hinaus der Angeklagte die Übergriffe in seiner schriftlichen Erklärung eingeräumt. 2. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass K7 in der Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November 2011 von ihren Geschwistern umgebracht worden ist, weil sie die „Ehre“ des Vaters und der Familie beschmutzt hatte. Weiter steht für die Kammer fest, dass der Angeklagte über das Vorgehen seiner Kinder K3, K1, K5, K4 und K6 informiert war, den Mord an K7 nach dem Überfall kommen sah, diese Entwicklung billigte und – mindestens durch seine Untätigkeit – auch förderte. a) Die Kammer ist davon überzeugt, dass K7 noch in der Tatnacht von ihren Geschwistern ermordet wurde. Diese Überzeugung gründet sich auf die gesamte Vorgeschichte sowie den festgestellten Tatablauf in der Tatnacht. Die Vorgeschichte hat gezeigt, dass K7 in großer Gefahr war. Die Familie war wütend auf sie und voller Hass. Der gewalttätige Überfall führte noch zu einer Eskalation. Die Ermordung ist zeitnah ausgeführt worden. K7s Leiche hatte – wie der Zeuge Z7 glaubhaft bestätigt hat – noch dieselbe Kleidung an, die K7 bei ihrer Entführung trug. Zudem trug die Leiche keine Socken und Schuhe, die am Ort des Überfalls in O3 zurückgeblieben waren. Der Fundort der Leiche – der Golfplatz in O13 nahe O16 – passt auch zur Fahrtroute der Geschwister. Nach der Entführung der K7 waren K3, K1 und K5 mit ihrer Schwester auf der Autobahn Richtung Norden unterwegs. Es konnte anhand der Standortdaten der ihnen zuzuordnenden Handys ermittelt werden, dass sie direkt zur Autobahn BAB Y fuhren und um 2:15 im Bereich O17, um 2:30 Uhr im Bereich O18 und um 2:42 im Bereich O19 unterwegs waren. Andere als die Geschwister kommen für die Tötung nicht in Betracht. K6 hat gegenüber seinem Zellengenossen, dem Zeugen Z14, nie einen Hehl daraus gemacht, dass K7 von einem seiner Brüder erschossen worden war. Auch die Aussage der Zeugin Z11 belegt, dass K7 durch ihre mit ihr auf der Flucht befindlichen Geschwister ermordet worden war. Die Zeugin hat der Kammer glaubhaft von einem Gespräch mit der Ehefrau des K4 berichtet. Zu dieser sei K3 kurz vor seiner Verhaftung am 03. November 2011 gekommen und habe ihr unter Tränen gesagt, dass er sich zu verantworten habe. Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass K7 getötet wurde, um die „Ehre“ des Angeklagten und der Familie wiederherzustellen. Das ergibt sich aus der Art und Weise, wie K7 zu Tode kam. Der Sachverständige SV3 hat nachvollziehbar, plausibel und in sich stimmig ausgeführt, dass K7 mit zwei räumlich eng benachbart liegenden Kopfdurchschüssen getötet worden ist. An den durch die Kugeln verursachten knöchernen Defekten sind Schmauchspuren festgestellt worden. Die festgestellten Schussbahnen verliefen nahezu parallel. Diese Befunde lassen sich nach den Ausführungen des Sachverständigen jedoch nur erklären, wenn die Waffe aufgesetzt worden und aus dieser sehr schnell hintereinander ohne wesentliche Verlagerung der Waffe und des Kopfes geschossen worden sei. K7 wurde somit regelrecht hingerichtet. Das jedoch schließt aus, dass K7s Tod ein tragischer Unfall war. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass K7 nicht spontan aus einem Streit der Geschwister heraus getötet wurde. Durch ihre gewaltsame Entführung und die lange Fahrt war K7 eingeschüchtert. Sie befand sich in der Gewalt ihrer Geschwister, denen sie ohnmächtig ausgeliefert war. In dieser Situation hätte sie es nicht gewagt, mit ihren Geschwistern Streit anzufangen oder einen Fluchtversuch zu unternehmen. Aber selbst wenn es K7 riskiert hätte, sich zu widersetzen, wäre es den ihr körperlich überlegenen K3 und K5 ein Leichtes gewesen, K7 – auch ohne Waffengewalt – zu bezwingen. K3, K1 und K5 waren sich bei der Tötung ihrer Schwester auch der Umstände, die ihr Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen, bewusst. Die Bedeutung ihrer Beweggründe und Ziele, die für die Bewertung der Tat maßgebend sind, hatten sie erfasst. All dies passt zu den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils der Kammer vom 16. Mai 2012. b) Der Angeklagte stand während der Tatphase in telefonischem Kontakt zu seinen Kindern. Für die Kammer gibt es keine Zweifel daran, dass es der Angeklagte war, der bei der Tatvorbereitung sowie unmittelbar nach dem Überfall auf K7 das Handy mit der Rufnummer …..953 benutzte. Nach der Entdeckung K7s in der Wohnung des Z7 in der P1-Straße gab es zahlreiche Gespräche zwischen den Mitgliedern der Familie F1. Die dabei genutzten Anschlüsse können – wie der Zeuge KHK Z4 der Kammer nachvollziehbar erläutert hat – eindeutig den tatbeteiligten Geschwistern zugeordnet werden: Bei K4 wurde das Handy mit der Rufnummer …..496 sichergestellt. Dieses war auch auf seinen Namen registriert. Das Handy mit der Rufnummer …..122 wurde von K3 benutzt. Anschlussinhaber dieses ebenfalls von der Polizei sichergestellten Handys war zwar K6. Die Rufnummer war aber im Speicher des Mobiltelefons von K4 mit dem Namen K3 versehen. In K3s Wohnung wurde eine Telefonrechnung zu diesem Handy gefunden. Die im Mobiltelefon gespeicherten Kontakte konnten eindeutig K3 zugeordnet werden. Die Auswertung der retrograden Verbindungsdaten des von K3 benutzten Handys ergab, dass dieses von 22:30 Uhr bis 23:56 Uhr durchgängig in O5 eingeloggt war. Von 22:30 Uhr bis 23:46 Uhr befand sich das Handy in östlicher Richtung des Stadtzentrums, wo sich auch die Spielothek befindet, in der K3 nach dem Eigentümer des von K7 kommentierten Audis suchte. Ab 23:46 Uhr änderte sich der Standort des Handys. Es befand sich nun im Ortsteil O6. Auf den Anruf von K1, dass sie K7 gefunden hatte, war K3 nach Hause gefahren, um von dort anschließend mit K4 nach O3 zu fahren. Dort war K3s Handy erstmals um 0:19 Uhr eingeloggt. K1 konnte als Benutzerin der Rufnummer 0173-4914444 identifiziert werden. Zwar wurde das zugehörige Mobiltelefon nicht gefunden. Die Kammer hat jedoch keine Zweifel, dass es sich dabei um K1s neues IPhone gehandelt hat. Die entsprechenden Vertragsunterlagen wurden in ihrem Zimmer gefunden. In dem Handy des K4 war diese Nummer als K1s „neue Rufnummer“ gespeichert. An diese sendete K4 – wie die Auswertung seines sichergestellten Handys ergab – in der Tatnacht um 00:14 Uhr eine SMS mit dem Inhalt „Ich bin bei K5“. Zu diesem Zeitpunkt war sein Handy sowie das K1 zuzuordnende IPhone mit der Rufnummer …..444 im Bereich O3 eingeloggt. Dies änderte sich um 1:21 Uhr. K1s Handy war nun im Bereich O20/O21 und kurze Zeit später, um 1:24 Uhr, in O22 eingeloggt. K3, K1 und K5 hatten K7 in der Zwischenzeit in ihre Gewalt gebracht und waren auf den Weg nach Norden Richtung BAB Y. Mit den retrograden Verbindungsdaten des Handys von K5 lässt sich die weitere Fahrtstrecke der Geschwister Richtung Norden verfolgen. Aus der Datenauswertung ergibt sich, dass K5 die Rufnummer …..111 sicher zugeordnet werden kann. Unter dieser Rufnummer war K5 auch in den Kontaktdaten des K4 gespeichert. Um 2:15 Uhr loggte sich K5s Mobiltelefon im Bereich O17 ein. Um 2:30 Uhr telefonierte K5 mit K4. Wie die Auswertung der retrograden Verbindungsdaten zeigt, befand sich K5 jetzt im Bereich O18, während sich K4 – der nach der Entführung mit K6 nach Hause gefahren war – ausweislich der retrograden Verbindungsdaten seines Handys in O5-O6 aufhielt. In der Folgezeit war das von K5 benutzte Handy um 2:42 Uhr im Bereich O19 und um 2:47 Uhr im Bereich O23 eingeloggt. Aufgrund der retrograden Verbindungsdaten konnte ferner festgestellt werden, dass K3, K1 und K5 im gesamten tatrelevanten Zeitraum Kontakt zu der Handy-Nummer …..953 hatten. Dieses Mobiltelefon war auf K1 angemeldet und von dieser – wie die Auswertung der Handydaten ergeben hat – bis Mitte Oktober 2011 selbst genutzt worden. Anschließend erscheint das Telefon in den erfassten retrograden Verbindungsdaten nur noch sporadisch. Erst in der Tatnacht wurde das Telefon dort wieder regelmäßig festgestellt. Um 23:08 Uhr war das Handy beim Funkmast O3-O24 eingeloggt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass K6 zu diesem Zeitpunkt das Handy nutzte, als er im Auftrag K1s zur Wohnung von Z7s Mutter gefahren war, um nachzusehen, ob sich K7 dort aufhielt. Um 23:49 Uhr und danach war das Mobiltelefon mit der Rufnummer …..953 dann durchgehend ortsstabil in O3-O4 im Bereich P2-Weg eingeloggt. In der Folgezeit machen die mit diesem Handy geführten Gespräche rund 50% der Telekommunikation in der Tatnacht aus. Vor dem Überfall gab es vier Verbindungen zu den Handys von K1 und K3. Drei dieser Gespräche dauerten zwischen knapp einer und anderthalb Minuten. Weiterhin gab es unmittelbar nach der Entführung der K7 drei Verbindungen von 34, 19 und 14 Sekunden Dauer zwischen K1s Handy und der Handy-Nummer …..953. Diese Telefongespräche, davon ist das Gericht überzeugt, führte der Angeklagte. Zu diesem Zeitpunkt hielten sich im Haus des Angeklagten in dem P2-Weg neben dem Angeklagten selbst nur dessen Ehefrau, seine Eltern, die – behinderte – Tochter K2 sowie die weiteren minderjährigen Kinder des Angeklagten auf. Dass von diesen Personen jemand anderes als der Angeklagte das tatrelevante Handy mit der Rufnummer …..953 nutzte, ist ausgeschlossen. Von den in der P1 befindlichen Personen kommt nur der Angeklagte als zentraler Ansprechpartner der tatbeteiligten Geschwister in Betracht. Der Angeklagte war nicht nur als Familienoberhaupt für alle Autoritätsperson. Durch den Fehltritt K7s war er auch unmittelbar und massiv in seiner Ehre verletzt. Die Ehefrau des Angeklagten dagegen war aufgrund ihrer Stellung und ihres Status in der Familie nicht befugt, in dieser kritischen Situation wichtige Entscheidungen, welche die Zukunft der ganzen Familie betrafen, zu treffen. Ihre Rolle in der Familie beschränkte sich auf die Mutterschaft und die Führung des Haushaltes. Die Eltern des Angeklagten spielten aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes keine aktive Rolle in der Familie. Auch K2 kam aufgrund ihrer geistigen Verfassung nicht als Ansprechpartnerin in Betracht. K8 stand als jüngerer Bruder ebenso wie seine Schwestern K9 und K10 in der Rangordnung hinter K3, K1 und K5. In der hektischen Phase unmittelbar nach dem Überfall zeigte sich, wie die Sache sich zuspitzte. Für das Gericht gibt es keine Zweifel, dass es immer noch der Angeklagte war, der das Handy mit der Nummer …953 zu dieser Zeit nutzte. Es herrschte große Spannung. Der Angeklagte fieberte mit, ob der Überfall wie geplant ablaufen würde. Für ihn kam es nicht in Betracht, in dieser wichtigen Phase ins Bett zu gehen oder anderen Familienmitgliedern das Telefonieren zu überlassen. Es war seine Sache, die seine Kinder für ihn regeln wollten. Er war für sie der alleinige Ansprechpartner. Hätte die Mutter oder der jüngere Bruder K8 das erste Gespräch angenommen und den Vater verleugnet, wäre der Telefonkontakt damit abgebrochen. K3 und K1 – der älteste Sohn und die intelligente Schwester – bedurften nicht der Unterstützung durch die Mutter oder den kleinen Bruder. Ratschläge und Befehle konnte ihnen allein der Angeklagte erteilen. c) Die Kammer hat keine Zweifel, dass es in den Telefonaten des Angeklagten mit seinen Kindern um das Schicksal K7s ging. Dabei spielte der Angeklagte eine entscheidende Rolle. Er war die Schlüsselfigur: Zum einen konnte der Angeklagte als Familienoberhaupt und unbestrittene Autoritätsperson über das Leben K7s bestimmen. Ihre Zukunft lag in seinen Händen. Zum anderen war die Ehre des Angeklagten durch K7s Verhalten auf das Massivste verletzt. Von den Tatbeteiligten hatte er das größte Interesse daran, den „Schandfleck K7“ aus der Welt zu schaffen. Vor diesem Hintergrund erfolgten die Telefonate während der Tatphase, weil die Kinder des Angeklagten sich mit ihrem Vater abstimmen mussten. aa) Die Bedeutung und Rolle des Angeklagten in seiner Familie ist in der Beweisaufnahme klar zum Ausdruck gekommen. Demnach kommt dem Angeklagten in der Familie F1 eine überragende Stellung zu. Der Angeklagte steht als absolutes Familienoberhaupt einer traditionellen jesidischen Familie vor. Zwar lebt auch noch der Vater des Angeklagten in dem Haushalt. Dieser spielte jedoch aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes keine aktive Rolle mehr. Als Familienoberhaupt steht der Angeklagte im Mittelpunkt der Familie, deren unbestrittene Autoritäts- und Respektperson er ist. Nach außen hin zeigten sich alle Familienmitglieder zwar integriert. Innerhalb der Familie galten indes die strengen, althergebrachten Grundsätze des Angeklagten. Die Einhaltung seiner jesidisch-patriarchalischen Regeln wurde von dem Angeklagten überwacht und mit strenger Hand durchgesetzt. Der Angeklagte hatte seine Kinder so erzogen hatte, dass diese seine jesidisch-patriarchalischen Wertvorstellungen dermaßen verinnerlicht hatten, dass sie überhaupt nicht in Versuchung kamen, den traditionellen Verhaltenskodex ihres Vaters in Frage zu stellen oder sich dessen strengen Geboten zu widersetzen. Bezeichnend sind insofern die Emails von K1 vom 09. September 2011 und ihres Bruders K6 vom 30. Oktober 2011. In beiden Nachrichten wird K7 vorgehalten: „Du bist und bleibst eine Jesidin“. Mit diesen Worten sollte K7 daran erinnert werden, dass sie sich den Regeln einer traditionellen jesidischen Familie unterzuordnen hatte. Dazu gehörte nicht nur das absolute Verbot, eine Liebesbeziehung zu einem Nichtjesiden einzugehen – so wie es K1 ihrer kleinen Schwester immer vorgelebt hatte –, sondern auch die bedingungslose Anerkennung der Autorität des Vaters. In seiner Email vom 30. Oktober 2011 beschreibt K6 auch die herausragende Rolle des Angeklagten in der Familie F1. Wenn K6 schildert, dass alle Bescheid wüssten, dass eine Tochter von A abgehauen sei, besagt dies, dass nach den jesidisch-patriarchalischen Vorstellungen allein der Vater als Familienoberhaupt für das Fehlverhalten eines Familienmitgliedes verantwortlich ist. Etwaige Verstöße gegen die traditionellen Wertvorstellungen werden mit Versäumnissen des Vaters gleichgesetzt. In der jesidischen Gemeinschaft repräsentiert er nach außen hin die Familie. Weiter schreibt K6 in seiner Email, dass keiner der Familienmitglieder sich noch auf eine Hochzeit oder überhaupt irgendwo anders hin trauen würde. Damit bringt er zum Ausdruck, dass die einzelnen Familienmitglieder sich selbstverständlich dem Vater unterordnen und ihre eigenen Interessen zurückstellen. Zu der beschriebenen Rolle des Angeklagten passen die Einschätzungen der Zeugen Z3, Z8 und Z12. Der Zeuge Z3 hat plausibel und eindrucksvoll berichtet, dass aus K7s Schilderung der Geschehnisse zweifelsfrei ersichtlich gewesen sei, dass der Angeklagte der Patriarch der Familie und deren Oberhaupt war, dem K7s Mutter und Geschwister folgten. Auch die Zeugin Z8 hat lebensnah die dominante Rolle des Angeklagten in der Familie geschildert, so wie K7 es ihr erzählt hatte. Der Zeuge Z12, der die Familie F1 über Jahrzehnte als Arbeitgeber und Nachbar begleitet hat, hat nachvollziehbar und überzeugend bekundet, dass in der Familie F1 allein der Angeklagte das Sagen gehabt habe. Wenn es Probleme gegeben habe, habe der Angeklagte diese geklärt. Der Zeuge Z12 hat auch mitbekommen, dass der Angeklagte bei Verfehlungen seiner Kinder streng mit diesen umgegangen ist. Die von den Zeugen glaubhaft geschilderte patriarchalische Stellung des Angeklagten in der Familie F1 findet ihre Bestätigung in den Geschehnissen nach der Entdeckung der Beziehung von K7 zu einem nichtjesidischen Mann. Es war der Angeklagte, der den ersten Schlag führte. Er beschimpfte und ohrfeigte seine Tochter nicht nur, sondern K7 wurde mit einem Holzknüppel ganz erheblich von dem Angeklagten bzw. seinem Sohn K5 verprügelt. Dies geschah vor den Augen der übrigen Familienmitglieder. Diese wagten nicht, das Verhalten des Angeklagten und insbesondere seine Sanktionen in Frage zu stellen. Selbst die erhebliche körperliche Misshandlung der K7 wurde von allen widerspruchslos hingenommen. Niemand hielt den Angeklagten auf, denn in ihren Augen hatte der Angeklagte als Familienoberhaupt das Recht, über K7 zu bestimmen. Der Angeklagte gab für alle die Richtung vor. Seine Entscheidungen waren von allen anderen Familienmitgliedern zu respektieren. Gerade in dieser Situation zeigte sich die wahre Rolle des Angeklagten innerhalb der Familie. Die jesidisch-patriarchalisch geprägte Auffassung des Angeklagten von seiner Stellung als Familienoberhaupt kam auch im Rahmen der Gefährderansprache durch den Zeugen Z6 am 1. September 2011 zum Ausdruck. Der Zeuge hat die für ihn eigenartige Stimmung bei dem Gespräch plastisch geschildert. Für den Zeugen war offensichtlich, dass er gegen eine Wand anredete. Der Angeklagte hielt sich bedeckt. Für den Zeugen war es aber greifbar, dass K1, die erklärt hatte, dass es sich um eine familieninterne Angelegenheit handele, welche die Polizei nichts angehe, das Sprachrohr ihres Vaters war. Die Überzeugung der Kammer von der unangefochtenen Stellung des Angeklagten als Patriarch wird auch durch die Ausführungen des Sachverständigen SV1 gestützt. Der Sachverständige hat anschaulich ausgeführt, dass die traditionelle jesidische Familie geprägt sei von einer patriarchalisch-hierarchischen Struktur. Alle Familienbeziehungen und Verhaltensweisen der einzelnen Familienmitglieder hätten sich am Vorrang und der strikten Autorität des Vaters als Familienoberhaupt und Haushaltsvorstand zu orientieren. Er nehme innerhalb der Familie den obersten Rang ein und genieße die höchste Autorität innerhalb der Familie. In dieser Eigenschaft kontrolliere er das Verhalten der übrigen Familienmitglieder. Im Fall eines ungebührlichen Verhaltens obliege ihm die Bestrafung, bei der auch Gewalt als eine legitime Form der Strafe angesehen werde. Seine Entscheidungen hätten alle zu respektieren und sich ihnen zu unterwerfen. Gehorsam gegenüber dem Vater spiele in der jesidischen Familie eine zentrale Rolle. Das Gericht hat keine Zweifel, dass die allgemeinen Ausführungen des Sachverständigen die Rolle des Angeklagten genau treffen. bb) Nach der Beweisaufnahme hat die Kammer auch keine Zweifel, dass der Angeklagte K7s „Fehltritte“ und die damit für ihn verbundene persönliche Demütigung nicht hinnehmen konnte und wollte. Das Problem K7 musste aus der Welt geschafft werden. Dafür hätte ein Ausschluss aus der Familie nicht ausgereicht. Mit ihrer intimen Beziehung zu einem nichtjesidischen Mann und der Strafanzeige gegen ihn hatte K7 alle Wertvorstellungen missachtet, die dem Angeklagten wichtig waren und sein Leben prägten. Seinen Töchtern war es verboten, ein Verhältnis mit einem nichtjesidischen Mann zu haben. Das hatte der Angeklagte ihnen immer wieder deutlich vor Augen geführt. Dass K7 gegen dieses Verbot verstoßen hatte, empfand der Angeklagte als Angriff auf seine Stellung als Familienoberhaupt und als Entwürdigung. Denn dadurch hatte sie zum Ausdruck gebracht, dass sie ihren Vater nicht mehr respektierte. Damit hatte sie die Ehre des Angeklagten massiv verletzt. Über diese „Ehre“ definierte der Angeklagte sein Ansehen und seine Geltung in der jesidischen Gemeinde. Der Angeklagte wollte sich von seinen Landsleuten aber nicht nachsagen lassen, dass er seine Familie nicht mehr im Griff hatte. Nach K7s Flucht am 1. September 2011 fühlte sich der Angeklagte noch mehr herausgefordert. Mit ihrem Gang zur Polizei und ihrem Abtauchen unter Polizeischutz hatte K7 den Konflikt in die Öffentlichkeit getragen. Nunmehr war es nicht mehr nur eine familiäre oder jesidische Auseinandersetzung. Der Angeklagte sah sich einem öffentlichen Strafverfahren ausgesetzt. Er musste befürchten, irgendwann seiner Tochter im Gerichtssaal gegenüber zu sitzen. Einen größeren Gesichtsverlust konnte es für den Angeklagten nicht geben. Signifikant sind in diesem Zusammenhang die Email-Nachrichten an K7 von ihrer Schwester K1. Als Sprachrohr ihres Vaters forderte sie K7 allein am 7. September 2011 in fünf Emails nachdrücklich auf, die Anzeige gegen den Vater zurückzuziehen. Sie sei doch „wahnsinnig“. Für den Fall, dass sie nicht gehorchen würde, wurde ihr angedroht, dass man sie „besuchen“ werde. Am 18. September 2011 beschuldigte K1 ihre Schwester, ihren Vater in den Knast zu bringen. In einer zweiten Email hielt sie K7 vor „Willst du wirklich im Gerichtssaal zwischen Anwälten deinem Vater gegenüber treten???? Und ihm ins Gesicht schauen????“. In dieser für ihn extrem belastenden Situation war dem Angeklagten bewusst, dass er die ganze Angelegenheit nicht einfach totschweigen und K7 sich selbst überlassen konnte. Dass K7 gegen ihren Vater Strafanzeige erstattet und mit Hilfe der Polizei abgetaucht war, hatte in der jesidischen Gemeinde ein großes Echo hervorgerufen. Welche gravierenden Auswirkungen die ganze Situation auf das Selbstwertgefühl und das gesellschaftliche Leben des Angeklagten hatte, hat K6 in seiner Email an K7 am 30. Oktober 2011 eindrucksvoll geschildert. Danach habe der Angeklagte nicht mehr gewusst, was er machen sollte. Selbst die Nachbarn hätten über die ganze Sache Bescheid gewusst. Der Angeklagte und seine Familie hätten sich nicht mehr getraut, auf eine Hochzeit oder überhaupt irgendwo hin zu gehen. Der Angeklagte wollte daher alles unternehmen, um den „Schandfleck K7“ aus der Welt zu schaffen. Er beteiligte sich deshalb auch aktiv an der Suche nach K7. Der Angeklagte beauftragte den Zeugen Z16, sich bei einem Anwaltsbüro in O10 nach dem Aufenthalt der K7 zu erkundigen. Als der Zeuge Z16 bei seinem ersten Versuch erfolglos war, ließ er nicht locker. Er bestand darauf, dass der Zeuge ein zweites Mal anrufen sollte, weil er sich sicher war, dass die Rechtsanwältin wusste, wo K7 sich versteckt hielt. Für den Angeklagten blieb das „Problem K7“ zunächst ungelöst. Seine Tochter einfach aus der Familie auszuschließen, hätte keine Ruhe gebracht. Das bevorstehende Strafverfahren hätte alles wieder aufgewühlt und die jesidische Gemeinde aufgeschreckt. Gestützt wird die Überzeugung der Kammer von dieser für den Angeklagten zwanghaften Situation durch die Ausführungen des Sachverständigen SV1, der die Brisanz von „Verfehlungen“ junger Frauen in traditionell ausgerichteten jesidischen Familien eindrucksvoll beschrieben hat. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass K7s Beziehung zu einem Andersgläubigen und ihr außerehelicher Sexualverkehr die jesidisch-patriarchalischen Wertvorstellungen des Angeklagten – so wie diese von K7 selbst und den Zeugen übereinstimmend geschildert worden sind – massiv verletzt habe. Hierin habe nach den Vorstellungen des Angeklagten ein Angriff auf seine Ehre gelegen, weil er nicht in der Lage gewesen sei, seine Tochter ehrenhaft zu erziehen und auf sie aufzupassen. K7s Verfehlung sei zudem als Verfehlungen der ganzen Familie betrachtet worden. Diese sei daher sowohl in den Augen des Angeklagten als auch aus Sicht der jesidischen Gemeinde keine „ehrenhafte“ Familie mehr gewesen. Dass K7 zudem Strafanzeige gegen ihn erstattet habe, habe der Angeklagte als Respektlosigkeit ihm gegenüber aufgefasst. Damit habe K7 gegen eine wichtige patriarchalische Wertvorstellung verstoßen, nach welcher sich die Familienmitglieder der Autorität des Vaters zu unterwerfen haben. Daher habe der Angeklagte durch die Strafanzeige seiner eigenen Tochter sein Gesicht verloren. Zwar gebe es nach den Ausführungen des Sachverständigen SV1 in der Religion des Jesidentums selbst keine Vorgaben, zur Wiederherstellung der Ehre eine Frau, die gegen die jesidisch-patriarchalischen Regeln verstoße, zu bestrafen oder gar zu töten. Die physische Verletzung als Strafe und „Heilung“ der Ehrverletzung sei bei den Jesiden aber durch die traditionellen patriarchalischen Vorstellungen bestimmt, nach denen die Frauen als Besitz der Männer angesehen und Strafen in Form von Gewalt als legitimes Mittel der Wiedergutmachung angesehen würden. Die an K7 in der Zeit nach ihrer Flucht geschriebenen Emails verstärken die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte sich durch K7s „Fehltritte“ auf das Stärkste in seiner Ehre verletzt sah und nach ihrer Flucht die Angelegenheit nicht auf sich beruhen lassen konnte. Bereits in der ersten Email vom 06. September 2011 wurde K7 massiv bedroht. Sie solle zurückkommen, noch sei es nicht zu spät. Andernfalls würde sie verlieren. Egal, wo sie sei, man würde sie kriegen. Sie solle zurückkommen, bevor es an die Öffentlichkeit komme. Am 07. September 2011 wurde K7 in mehreren, kurz hintereinander verschickten Emails aufgefordert, ihre Strafanzeige zurückzunehmen, ansonsten würde man sie „besuchen“. In einer Email vom 18. September 2011 wies K1 ihre Schwester darauf hin, dass es anstrengend werden könnte, sich ihr ganzes Leben lang zu verstecken. In anderen Emails wiederum wurde K7 geschrieben, sie müsse keine Angst vor dem Angeklagten haben, ihr Vater würde ihr verzeihen und es werde alles gut werden. Tatsächlich ging es allein darum, K7 mit dieser List dazu zu bringen, nach Hause zurückzukehren oder sich zumindest zu melden. Denn allen Mitgliedern der Familie F1 und den eingeweihten Bekannten war bewusst, dass K7 sehr große Angst vor ihrem Vater hatte. Ihr sollte daher scheinheilig freundlich suggeriert werden, dass diese Angst unbegründet sei. Auch die Email vom 20. Oktober 2011, die als „letzte Nachricht“ bezeichnet ist, besagt nicht, dass sich der Angeklagten mit seiner Situation abgefunden hatte. Auch mit dieser Nachricht sollte K7 nur zum Handeln überredet werden. Die Versuche, auf K7 einzuwirken, waren nicht beendet. Mit der Email vom 30. Oktober 2011 setzte K6 diese Bemühungen fort. Diese Email zeigt deutlich, dass die Sache für den Angeklagten mitnichten abgeschlossen war. d) Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass der Angeklagte in die Vorbereitung des Überfalls eingebunden war und schon in dieser Phase mit K1 oder den anderen Geschwistern über die Tötung der K7 gesprochen hat. aa) K7 hatte in dem Konflikt schon viel Gewalt ertragen müssen. Ihre Tötung lag nicht außerhalb der Vorstellungskraft. K7 selbst hat ihre Situation in den Gesprächen mit den Zeugen Z7, Z8, Z12, Z18, Z3 und Z5 richtig eingeschätzt. Ihr war bewusst, dass sich ihr Vater mit Rücksicht auf seine jesidisch-patriarchalischen Wertvorstellungen nicht einfach mit der Situation abfinden würde, sondern ihre Lage lebensbedrohlich war. Sie war sich darüber im Klaren, dass der Angeklagte ihre Beziehung zu Z7 niemals dulden würde. Darüber hinaus hatte sie es gewagt, Strafanzeige gegen ihn zu erstatten. Den damit für den Angeklagten verbundenen Ehr- und Gesichtsverlust würde dieser, das hatte sie den Zeugen klar gemacht, nicht hinnehmen. Daher befürchtete sie, dass sie umgebracht werden würde, wenn ihre Familie sie fände. Ihre diesbezügliche Angst hat K7 den Zeugen anschaulich geschildert. Die Kammer ist davon überzeugt, dass K7 gegenüber den Zeugen nichts dramatisiert hat und die Zeugen die Ängste der K7 korrekt wiedergegeben haben. Für die Zeugen Z3 und Z5, erfahrene Polizeibeamte, war ein schnelles Schutzprogramm unumgänglich. Sie hatten das erhebliche Gefahrenpotential erkannt. Sie hatten erkannt, dass es nicht um Erziehungsschwierigkeiten einer bockigen Tochter ging. Vielmehr musste ein „Ehrverstoß“ aus der Welt geschaffen werden. Dem Angeklagten war es offensichtlich sehr ernst. K7 hatte dem Zeugen Z3 von einem Gespräch ihres Vaters mit dem Bruder K5 berichtet, dass sie durch Zufall mitbekommen hatte. Bei diesem Gespräch hätten beide davon gesprochen, dass es das Beste sei, sie zu töten und im Wald zu verscharren. Dieses Gespräch hatte sie bereits zuvor ihrer besten Freundin, der Zeugin Z8, geschildert. Die Kammer ist davon überzeugt, dass K7 wirklich Erlebtes geschildert hat. Ihre Angaben waren glaubhaft. Sie hatte keine Veranlassung, den Konflikt zu dramatisieren. Der Zeugin Z8 hat K7 vertraut. Der Zeuge Z3 hatte ihr von vornherein das Gefühl gegeben, dass er ihr glauben und ihr weiterhelfen würde. Ferner hat die Zeugin Z18 – eine Freundin K7s aus dem Frauenhaus in O8 – eindrucksvoll und plastisch geschildert, dass K7 eine „Höllenangst“ vor dem Angeklagten gehabt habe. Dieser sei bis zur Entdeckung ihrer Beziehung zu Z7 sehr lieb zu ihr gewesen. Danach jedoch habe er „den Schalter umgelegt“. Sie sei von ihm beschimpft, geschlagen und schließlich eingesperrt worden. K7 sei sich sicher gewesen, dass ihr Vater sie umbringen würde, wenn er sie finden würde. Gleiches hat der Zeuge Z12 bekundet. Dieser hat der Kammer lebendig und einprägsam mehrere Telefonate mit K7 geschildert, als diese sich im Frauenhaus im O8 befand. Der Zeuge hat keine Zweifel daran gelassen, dass K7 große Angst davor gehabt habe, von ihren Geschwistern getötet zu werden. Dies sei so mit dem Angeklagten abgesprochen. bb) Mit den Gesprächen um 23.49 Uhr, 23:53 Uhr, 23:55 Uhr und 0:00 Uhr war der Angeklagte in die Tatvorbereitung eingebunden. Er wusste von K1, dass K7 sich mit Z7 in dessen Wohnung in der P1-Straße aufhielt, dort aber auch noch zwei weitere Männer waren. Er hatte mit K3 gesprochen und erfahren, dass dieser und K4 als Verstärkung auf dem Weg nach O3 waren. Für den Angeklagten und seine Kinder stellte sich in dieser Situation die Frage, wie sie K7 aus der Wohnung holen und in ihre Gewalt bringen konnten. Die Kammer ist davon überzeugt, dass dabei auch darüber gesprochen wurde, ob und wie die Kinder bewaffnet waren. Für den Angeklagten war selbstverständlich, dass dieser Punkt erörtert wurde. Der Angeklagte hat selbst ein großes Sicherheitsbedürfnis. Nur so ist es zu erklären, dass er unter der Matratze seines Bettes eine Schreckschusspistole gelagert hatte. Eine Waffe, das war allen klar, erhöhte die Chancen, dass der Überfall schnell und ohne Gegenwehr gelingen könnte. Zu einer Schlägerei sollte es nicht kommen. Deshalb lag es auf der Hand, mit einer Waffe in die Wohnung zu stürmen und die Angst der in der Wohnung befindlichen Männer hiervor auszunutzen. Die Kammer hat keine Zweifel, dass die Beteiligten schon während der Vorbereitung des Überfalls über eine Tötung K7s redeten. Die Kammer ist sich sicher, dass der Angeklagte und seine Kinder nach der Entdeckung K7s besprachen, wie es weitergehen sollte, wenn sie K7 in ihrer Gewalt hätten. Alles andere wäre lebensfremd und der Konfliktsituation nicht angemessen. Zudem bestand in der Zeit zwischen dem Auffinden K7s und dem Überfall ausreichend Zeit für entsprechende Planungen. Dabei wurde auch – daran hat die Kammer keine Zweifel – die Tötung der K7 erörtert. Denn andere Möglichkeiten, das Ansehen des Angeklagten wiederherzustellen, versprachen keinen Erfolg. Nachdem sich K7 in den letzten Wochen ganz offensichtlich von ihrer Familie abgewandt hatte, würde es keinen Sinn machen, nur mit ihr zu sprechen. Auch körperliche Gewalt würde nichts bringen. K7 war bereits mehrfach massiv gezüchtigt worden. Hiervon hatte sie sich jedoch nicht beeindrucken lassen. Man konnte K7 auch nicht bei Verwandten verstecken, denn mit Rücksicht auf die polizeibekannte Vorgeschichte würde auch dort nach K7 gesucht werden. Zudem war es keinen Verwandten zumutbar, sich mit der ehrlosen und renitenten K7 herumzuschlagen. Auch der Versuch, K7 ins Ausland zu verschleppen, erschien zu riskant. Die Grenzen würden längst gesperrt sein, bevor sie diese mit dem Auto erreichen konnten. Wären Alternativüberlegungen ins Auge gefasst worden, hätte es nahegelegen, die Möglichkeiten näher abzuklären. Die Telefonverbindungen geben dafür aber nichts her. Es gab auch keinen Grund, ins Ungewisse loszuschlagen. Vorbehalte bestanden nach Einschätzung der Kammer allenfalls darin, dass der Angeklagte und seine Kinder nicht voraussehen konnten, wie sich K7 bei dem Überfall und in der Hand ihrer Geschwister verhalten würde. Es erschien immerhin möglich, dass sie sich der Gewalt beugen und ohne Widerstand mitkommen würde. Die Kammer hat nicht feststellen können, dass der Angeklagte in der Phase der Tatvorbereitung seinen Kindern den Auftrag gab, ihre Schwester K7 umzubringen. Die hierfür sprechenden Indizien reichen nicht aus, um eine entsprechende Überzeugung zu gewinnen. Es fällt zwar auf, dass zwischen 0:00 Uhr und 1:17 Uhr keine Telefonate stattfanden. Dies erscheint bei Häufung der vorherigen Telefongespräche sehr merkwürdig. Es liegt nahe, dass K1 zum Elternhaus zurückkehrte, um die Sache in aller Ruhe mit dem Vater zu besprechen. Die kurze Strecke hätte sie selbst zu Fuß in rund 15 Minuten zurücklegen können. Hierzu würde passen, dass K4 um 0.14 Uhr eine SMS mit dem Inhalt „Bin bei K5“ an K1 geschickt hat. Weiter hatte der Zeuge Z14, der einige Tage mit K6 in der Zelle verbracht hatte, zunächst einem Mitgefangenen, dem Zeugen Z15, davon berichtet, dass er von K6 Einzelheiten der Tat erfahren hätte. Dabei hatte er schon von einer Beteiligung des Angeklagten berichtet. Gegenüber den ihn anschließend vernehmenden Polizeibeamten hatte er dies – wie der Zeuge Z1 vor der Kammer bestätigt hat – konkretisiert. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge Z14 diese Angaben aber nicht aufrechterhalten. Aus seinen ursprünglichen Aussagen ergeben sich darüber hinaus Ungereimtheiten, die mit dem tatsächlichen Tatablauf nicht übereinstimmen können. e) Aufgrund der mit seinen Kindern unmittelbar nach der Entführung geführten Gespräche wusste der Angeklagte, davon ist die Kammer überzeugt, dass diese jetzt zu allem entschlossen waren. Durch den gewalttätig verlaufenen Überfall hatte sich die Situation noch verschärft. Dem Angeklagten war auf jeden Fall bewusst, dass es jetzt auf die Tötung seiner Tochter K7 hinauslief. Ihm war diese Entwicklung auch recht. Dem Angeklagten war ferner klar, welche Konsequenzen es haben würde, wenn er seine Kinder nicht bremsen würde. Das würden diese als Förderung ihrer Tötungsabsicht verstehen. Unklar ist geblieben, was in den festgestellten Telefonaten konkret besprochen wurde. Für die Kammer steht aber jedenfalls fest, dass der Angeklagte seine Kinder nicht aufgehalten hat. Hätte er ihnen ins Gewissen geredet – auch das war dem Angeklagten bewusst –, wäre es nicht zu dem Mord gekommen. Wenige Worte hätten genügt, um K7s Leben zu retten. Die Telefongespräche um 1.17 Uhr, 1.18 Uhr und 1.19 Uhr gaben dem Angeklagten Klarheit über die Situation. Der Überfall war nicht „glatt“ verlaufen. K7 hatte sich – wie die Zeugen Z7 und Z13 plastisch geschildert haben – gewehrt. Sie hatte mit Gewalt zum Auto getragen werden müssen. K1 schilderte dem Angeklagten auch K7s aufsässiges und unnachgiebiges Verhalten nach dem Überfall. Mit Rücksicht hierauf war dem Angeklagten klar, dass es in dieser Situation jetzt keine Alternative mehr gab. Wenn der „Schandfleck K7“ aus der Welt geschafft und seine Ehre wiederhergestellt werden sollte, musste seine Tochter – das war dem Angeklagten bewusst – ermordet werden. Der Angeklagte war sich ferner darüber im Klaren, dass K3, K1 und K5 in der Lage und bereit waren, diesen Weg zu beschreiten. Insbesondere K3 und K1 hatten dem Angeklagten stets gefallen und ihm unterstützend zur Seite stehen wollen. Auch jetzt würden sie mit Rücksicht auf ihre jesidisch-patriarchalische Erziehung alles tun, um ihren Vater zu helfen, den Ehrverstoß aus der Welt zu schaffen. K3 war als ältester Sohn stellvertretendes Familienoberhaupt. Er war besonders für die Lösung des Familienproblems mitverantwortlich und konnte das Kommando übernehmen. Seine Gefährlichkeit ist auch von Landsleuten des Angeklagten erkannt worden. In dem abgehörten Gespräch vom 09. Dezember 2011 erhob der Zeuge Z17 den Vorwurf, der Angeklagte hätte nicht zulassen dürfen, dass „der Älteste auch mit geht“. K1 war die Cleverste der Geschwister. Sie hatte wochenlang hartnäckig nach ihrer Schwester K7 gesucht und ihren Suchwahn in Hass gegenüber K7 gesteigert. Sie würde die Chance, die Ehre des Angeklagten wiederherzustellen, nun nicht mehr aus der Hand geben. K5 würde die Entscheidung seiner älteren Geschwister respektieren. Er hatte sich mehrfach als gewaltbereit erwiesen und zudem mit dem Angeklagten bereits über eine Ermordung seiner Schwester gesprochen. Schließlich hatten die drei eine scharfe Waffe dabei. All das war dem Angeklagten bewusst. Ihm war diese Entwicklung auch recht. Ihm ging es darum, dass sein Problem gelöst wurde. Das konnte nur erreicht werden, wenn es den „Störfaktor K7“ nicht mehr gab. Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass sich der Angeklagte bei den Gesprächen mit K1 nach dem Überfall auf K7 seiner Bedeutung bewusst war. Er erkannte, dass seine Kinder aufgrund der Vorgeschichte und nach den Gesprächen vor dem Überfall davon ausgehen würden, dass er mit einer Ermordung der K7 einverstanden war, wenn er ihnen in dieser Konstellation jetzt nicht sagte, dass sie ihre Schwester nicht verletzen oder gar töten dürften. Der Angeklagte hatte durch die massiven Züchtigungen K7s und im Rahmen der intensiven Suche nach seiner Tochter nach ihrer Flucht in seiner Familie zu keinem Zeitpunkt Zweifel darüber aufkommen lassen, dass er K7s Fehlverhalten nicht hinnehmen konnte und wollte. Allen Mitgliedern der Familie F1 war klar, dass der „Schandfleck K7“ unter allen Umständen aus der Welt geschafft werden musste, denn nach der Flucht K7s war das Leben für den Angeklagten offenkundig unerträglich. Die Kinder des Angeklagten hatten ihren Vater sowohl bei der Bestrafung K7s als auch bei der wochenlangen Suche nach ihr uneingeschränkt unterstützt, um ihm zu gefallen. Dies alles hatte der Angeklagte mit Genugtuung zur Kenntnis genommen, was auch seinen Kindern nicht verborgen geblieben war. Den seinen Kinder mit seinem Verhalten so aufgezeigten Weg würden diese – das war dem Angeklagte bewusst – jetzt auch alleine weiterbeschreiten. Er hatte sie so erzogen, dass sie ihm gehorchten und seine Interessen bedingungslos verfolgten. Zudem war vor dem Überfall über die Ermordung K7s für den Fall, dass diese sich weiter uneinsichtig zeigte, gesprochen worden. Genau dieser Fall war jetzt eingetreten. Obwohl der Angeklagte wusste, dass er mit seinem Schweigen – nur dies legt die Kammer zu Grunde – in dieser Situation die Tat fördern würde, sagte er nichts. Dabei hätte ein Wort von ihm, das war ihm klar, genügt, um den verhängnisvollen Fortgang des Geschehens aufzuhalten. Wären von ihm in den Telefonaten die Worte gefallen: „tut ihr nichts“ oder „lasst sie raus“, hätten seine Kinder nach Überzeugung der Kammer gehorcht. Sie führten das Geschäft ihres Vaters, ihnen ging es nicht darum, unerkannt zu entkommen oder eine Zeugin auszuschalten, die sie belasten könnte. Das war für sie nebensächlich. Einige von ihnen waren ja schon – das mussten sie befürchten – bei dem Überfall erkannt worden. Gerade wegen dieser Gefahr hätte der Angeklagte leicht ihr Gewissen beruhigen können, wenn er die Entwicklung gestoppt hätte. Das wollte er aber nicht. Der Angeklagte war sich dabei vollends darüber im Klaren, dass sich bereits sein Schweigen – auch ohne sein weiteres Zutun – als unterstützender Bestandteil bei der Ermordung K7s manifestieren würde. Für die Kammer ist ausgeschlossen, dass der Angeklagte bei den Telefongesprächen unmittelbar nach dem Überfall spontan erklärt hat, dass er seine Tochter nun verstoße. Für den Angeklagten gab es keine Veranlassung, seine Einstellung zu ändern. Wäre ein Umdenken erfolg, hätte er seine Kinder zudem schon am Abend oder in der Zeit nach Mitternacht informieren und vor riskanten, ihm gefälligen Taten abhalten können. Letztlich zeigen die drei Gespräche unmittelbar nach dem Überfall – erst recht sein Rückruf –, dass der Angeklagte das Schicksal von K7 mitbestimmen wollte. Auch das Verhalten des Angeklagten nach dem letzten Telefongespräch mit seiner Tochter K1 um 1:19 Uhr bestätigt die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte den Tod seiner Tochter kommen sah, hiergegen aber nichts unternehmen wollte, weil er die Ermordung K7s zumindest billigte. Diese Einstellung des Angeklagten kam eindrucksvoll in der Reaktion auf den Hilferuf des Zeugen Z2 zum Vorschein. Der Zeuge hatte die Gefahr erkannt und den Angeklagten mit klaren Worten an seine Verantwortung erinnert. Das aber prallte an dem Angeklagten ab. Wenn ihm aufgrund der Ansprache des Zeugen Z2 Bedenken gekommen wären, hätte es auf der Hand gelegen, K3, K1 oder K5 anzurufen. Die Auswertung der retrograden Verbindungsdaten zeigt indes, dass der Angeklagte im Anschluss an das Gespräch mit dem Zeugen Z2 nicht mehr mit seinen drei Kindern telefoniert hat. Stattdessen ließ der Angeklagte eine SMS mit dem Inhalt „Die Bullen sind vor der Tür“ an seine Kinder schreiben. Als die Familie F2 in O3 eintraf, zeigte sich der Angeklagte unaufgeregt. Während die F2s aufgebracht über die Vorfälle diskutierten, saß der Angeklagte – wie der in Augenschein genommene Handy-Film zeigt – ruhig und gelassen daneben. Er war über den Tatablauf der Geiselnahme und die Flucht seiner Kinder informiert und sich sicher, dass seine Kinder die ganze Angelegenheit in seinem Sinne regeln würde. Er konnte sich darauf verlassen, dass seine Kinder sich melden würden, wenn etwas Unvorhergesehenes passiert wäre. Deshalb ist es zur Überzeugung der Kammer auch ausgeschlossen, dass K3, K1 und K5 erst nach dem letzten Gespräch mit dem Angeklagten um 1:19 Uhr den Entschluss fassten, ihre Schwester zu ermorden. Eine solche Entscheidung hätten sie mit Rücksicht auf die überragende Stellung des Angeklagten in der Familie und seine maßgebliche Rolle bei der Beseitigung des „Schandflecks K7“ nicht ohne ihren Vater getroffen. Sie hätten daher alles unternommen, um den Kontakt mit dem Angeklagten herzustellen. Aufgrund der Auswertung der retrograden Verbindungsdaten steht indes fest, dass sie entsprechende Versuche nicht unternahmen. V. 1. Nach alledem hat sich der Angeklagte einer gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 239 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt den Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung. Der von dem Angeklagten und seinem Sohn K5 bei der körperlichen Misshandlung der K7 verwendete massive Holzknüppel war nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet, K7 erhebliche Verletzungen zuzufügen. Dies gilt im besonderen Maße für die Schläge gegen den Oberkörper. Dies war dem Angeklagten auch bewusst. Es war ihm auch recht, dass K5 ihn unterstützte und ebenfalls auf K7 einschlug. Die von dem Angeklagten und K5 nach der Entdeckung von K7s „Fehltritt“ durchgeführten Züchtigungen stellen sich dabei als eine natürliche Handlungseinheit dar. Daneben hat der Angeklagte den Tatbestand der Freiheitsberaubung verwirklicht. Zwar hat der Angeklagte seine Tochter nicht physisch eingesperrt. Die Freiheitsberaubung kann außer durch Einsperren aber auch durch Drohungen begangen werden, jedenfalls dann, wenn diese den Grad einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben erreichen [BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 – 1 StR 652/92, NJW 1993, 1807]. So war es hier. Aufgrund der vorangegangenen Misshandlungen und der Drohung ihres Vaters fürchtete K7, umgebracht zu werden, wenn sie nicht tat, was der Angeklagte von ihr verlangte. Dieser war sich bewusst, dass K7 es aus Angst vor ihm nicht wagen würde, sich über den von ihrem Vater verhängten Hausarrest hinwegzusetzen. Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift darüber hinaus Nötigung vorgeworfen worden ist, hat die Kammer keine sicheren Feststellungen dazu treffen können, dass der Angeklagten mit seinen Drohungen über die Freiheitsberaubung hinaus einen weiteren selbständigen Nötigungszweck verfolgte. 2. Der Angeklagte hat sich ferner der Beihilfe zum Mord durch Unterlassen gemäß §§ 211, 13 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. a) Ihre Geschwister haben K7 aus niedrigen Beweggründen getötet. Die Beweggründe, welche sie zu der Tat gebracht haben, stehen nach allgemeiner Wertung auf tiefster Stufe und sind besonders verachtenswert. Denn sie töteten K7, weil sie eine sexuelle Beziehung zu einem Nichtjesiden und zudem gegen den gemeinsamen Vater Strafanzeige erstattet hatte. Damit hatte sie nach Ansicht ihrer Geschwister K3, K1 und K5 den Angeklagten entehrt und Schande über ihre ganze Familie gebracht. Um die Familienehre wiederherzustellen, haben sie K7 getötet. Für dieses, die Tat bestimmende Motiv fehlt es an jeglichem Verständnis. K3, K1 und K5 sind durch Urteil der Kammer vom 16. Mai 2012 wegen Mordes bzw. wegen Beihilfe zum Mord bereits rechtskräftig verurteilt worden. Ihre Verurteilungen haben ihre Bestätigung in der jetzigen Hauptverhandlung gefunden. b) Der Angeklagte hat sich einer Beihilfe zu dieser Tat durch Unterlassen strafbar gemacht. aa) Nach § 27 StGB wird als Gehilfe bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener, rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Als Hilfeleistung in diesem Sinne ist jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolges durch den Täter objektiv fördert oder erleichtert. Beihilfe kann auch durch Unterlassen begangen werden. Dies setzt voraus, dass der Betreffende eine Rechtspflicht zum Tätig werden hatte. Die Garantenstellung im Sinne des § 13 StGB kann sich auch aus vorangegangenem, pflichtwidrigen Tun ergeben. Wer die Gefahr einer bestimmten Rechtsverletzung geschaffen hat, muss den Eintritt dieses Erfolges verhindern. Durch die Unterlassung macht er sich auf jeden Fall dann der Beihilfe schuldig, wenn sein Dazwischentreten den Eintritt des Erfolgs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Für die Beihilfe ist ferner Vorsatz erforderlich, der zwei Bezugspunkte hat: Die Ausführung der zukünftigen Haupttat und die eigene Hilfeleistung (sogenannter Doppelvorsatz des Gehilfen). Der Gehilfe muss zunächst hinsichtlich der Haupttat einen hinreichend bestimmten Vorsatz haben. Dieser muss sich auf die Ausführung einer zwar nicht in allen Einzelheiten, wohl aber in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisierten Tat richten. Diese muss er in ihren wesentlichen Merkmalen – insbesondere ihre Unrechts- und Angriffsrichtung – erfassen. Welche Tatumstände dabei als wesentliche Merkmale anzusehen sind, richtet sich nach der jeweiligen Haupttat [BGHSt 42, 135, 137]. Eine Bestrafung wegen Teilnahme am Mord setzt insofern voraus, dass der Gehilfe zum Zeitpunkt seines Tatbeitrages um die Tötung und das Vorliegen der Mordqualifikation beim Täter weiß [BGH, Urteil vom 07. Mai 1996 – 1 StR 168/96, NStZ 1996, 434]. Einzelheiten der Haupttat braucht der Gehilfe dagegen nicht zu kennen und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben [BGH, Beschluss vom 08. November 2011 – 3 StR 310/11, NStZ 2012, 264; Beschluss vom 20. Januar 2011 – 3 StR 420/, NStZ 2011, 399, 400]. So müssen Opfer, Tatzeit und nähere Details der konkreten Begehungsweise dem Gehilfen nicht bekannt sein [BGHSt 42, 135, 139]. Der Gehilfe muss die Vollendung der Haupttat wollen. Dabei haftet er nur im Rahmen des von ihm ins Auge gefassten Tatbestandes. Entscheidend ist, was er im Zeitpunkt der Hilfeleistung wusste. Desweiteren muss der Gehilfe vorsätzlich bezüglich der geleisteten Hilfe handeln. Er muss sich darüber bewusst sein, dass sein Verhalten das Vorhaben der Haupttat fördert. Für den die Hilfeleistung betreffenden Vorsatz ist dabei – ebenso wie bei dem Vorsatz bezüglich der Haupttat – kein dolus directus erforderlich. Es genügt, wenn der Gehilfe seinen eigenen Tatbeitrag zumindest für möglich hält und billigt [BGH, Beschluss vom 08. November 2011 – 3 StR 310/11, NStZ 2012, 264; Urteil vom 11. November 2006, 2 StR 157/06, NStZ 2007, 290]. bb) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Im Hinblick auf den begangenen Mord zum Nachteil der K7 war der Angeklagte als Garant zur Erfolgsabwendung verpflichtet. Er hätte seinen Kindern deutlich zu verstehen geben müssen, dass sie ihre Schwester nicht verletzten oder gar töten durften. Seine Garantenstellung ergab sich zwar nicht aus seiner Beschützerfunktion als Vater, denn K7 war bereits volljährig und lebte seit rund zwei Monaten nicht mehr im elterlichen Haushalt. Der Angeklagte war jedoch aus dem Gesichtspunkt der Ingerenz zum Handeln verpflichtet. Sein gesamtes Verhalten vor der Tat hat zur Herbeiführung einer Gefahrenlage für seine Tochter geführt. Nachdem der Angeklagte von der intimen Beziehung K7s zu einem Nichtjesiden erfahren hatte, hat er sie körperlich ganz massiv gezüchtigt, in dem er sie nicht nur mit der Hand geschlagen hat, sondern auch mit einem Holzstock verprügelte bzw. durch K5 verprügeln ließ. Dies geschah vor den Augen der Familienmitglieder und hatte damit nicht nur den Zweck, K7 für ihr Verhalten nachhaltig zu bestrafen und dazu zu zwingen, ihm künftig zu gehorchen, sondern auch demonstrativen und ostentativen Charakter. Hierdurch hat der Angeklagte seiner Familie unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er von allen – und gerade von seinen Töchtern – die strikte Einhaltung der jesidisch-patriarchalischen Regeln erwartete. Verstöße hiergegen würden konsequent geahndet und unnachgiebig bestrafet werden. Dabei hat der Angeklagte insbesondere K5 durch dessen Einbeziehung in die Züchtigung der K7 in der Vorstellung bestärkt, selbst zu körperlichen Sanktionen im Sinne seines Vaters befugt zu sein. In den Wochen nach K7s Flucht hat der Angeklagte seiner Familie immer wieder deutlich gemacht, dass er das Fehlverhalten K7s nicht hinnehmen würde, sondern alles Erdenkliche getan werden musste, um ihren Ehrverstoß aus der Welt zu schaffen. Mit seinem Verhalten hat der Angeklagte daher die Gefahr weiterer Straftaten zum Nachteil seiner Tochter deutlich erhöht. Aus diesem vorangegangenen Tun traf ihn damit grundsätzlich die Pflicht, Straftaten seiner Familienangehörigen zum Nachteil der K7 zu verhindern. Diese Pflicht hat er verletzt. K7 wäre auch nicht von ihren Geschwistern ermordet worden, wenn der Angeklagte seinen Kindern gesagt hätte, dass sie ihre Schwester nicht verletzen oder gar töten dürften. Denn für K3, K1 und K5 war ihr Vater die anerkannte Autoritätsperson, dessen Entscheidungen respektiert und bedingungslos befolgt wurden. Die drei hätten es nicht gewagt, ihre Schwester zu ermorden, falls der Angeklagte seinen Kindern die Verletzung oder gar Tötung der K7 untersagt hätte. Der Angeklagte hatte auch einen bestimmten Beihilfevorsatz. Er wusste, dass es auf die Tötung der K7 hinausläuft. Auch die verachtenswerten Motive hierfür kannte er. Dass er über die Einzelheiten – Ort und nähere Details der konkreten Tatausführung – nicht informiert war, ist für seine Strafbarkeit wegen Beihilfe ohne Bedeutung. Es reicht aus, dass er die Tat in ihrem Unrechtsgehalt erfasst hatte. Der Angeklagte wollte die Vollendung der Tat und billigte sie. Ihm war bewusst, dass er mit seinem Verhalten die Ermordung seiner Tochter K7 förderte. Auch das wollte er. c) Soweit die Anklageschrift dem Angeklagten eine Anstiftung zum Mord vorwirft, hat die Beweisaufnahme dafür keine sicheren Feststellungen ergeben. Eine Beihilfe zur Geiselnahme war nicht gesondert auszuurteilen. Zugunsten des Angeklagten muss insoweit unterstellt werden, dass von Anfang an nur die Tötung der K7 angedacht und der Überfall dafür eine reine Durchgangsstation war. 3. Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Er war in der Lage, seine gefühlsmäßigen Regungen und Gedanken, welche für sein Handeln ursächlich waren, gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern. Der erfahrene forensische Sachverständige SV2 hat sich aufgrund seiner Beobachtungen in der Hauptverhandlung ein eigenes Bild von dem Angeklagten machen können. Auf dieser Grundlage hat er – zur Überzeugung der Kammer – ausgeführt, dass die biologischen Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB nicht vorliegen. Weder für das Vorliegen eines Schwachsinns noch einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung gebe es Anhaltspunkte. Der Angeklagte sei sowohl bei seiner Arbeit als auch im Umgang mit seinen Mitmenschen gut zurechtgekommen. Auch Anzeichen für eine krankhafte seelische Störung oder seelische Abartigkeit seien nicht ersichtlich, da hierfür sprechende Umstände den Mitmenschen des Angeklagten hätten auffallen müssen, entsprechendes jedoch von niemandem berichtet worden sei. VI. 1. Bei der Strafzumessung war hinsichtlich der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung und Freiheitsberaubung gemäß § 52 Abs. 2 StGB der Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen, da dieser gegenüber der tateinheitlich verwirklichten Freiheitsberaubung die schwerere Strafe androht. Die Annahme eines minder schweren Falles kam dabei nicht in Betracht. Denn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die Tat diente dazu, die jesidisch-patriarchische Wertvorstellung des Angeklagten gegenüber seiner Tochter durchzusetzen. Die Tat hatte demonstrativ-strafenden Charakter und sollte vermeintlich begangenes Unrecht vergelten. Zudem sollte K7 nachhaltig von einer weiteren Beziehung zu Z7 abgehalten werden. Ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren war deshalb zugrunde zu legen. In dem eröffneten Strafrahmen hat die Kammer bei der Strafzumessung im engeren Sinne zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass K7 mit ihrer Beziehung zu einem Nichtjesiden aus Sicht des Angeklagten eine der wichtigsten jesidischen Regeln verletzt hatte. Dadurch fühlte sich der Angeklagte in seiner Ehre gekränkt. Strafmildernd musste sich ferner auswirken, dass der Angeklagte die Tat spontan und aus Wut heraus beging. Zu seinen Lasten musste dagegen die massive Gewalteinwirkung berücksichtigt werden, die zudem nicht nur strafenden, sondern auch demonstrativen Charakter hatte. Der Angeklagte wollte mit der Züchtigung und der anschließenden Freiheitsberaubung seine Tochter dazu zwingen, sich seinem despotischen Willen zu beugen. Das Recht, ihr Leben selbst zu bestimmen, hat der Angeklagte seiner Tochter damit abgesprochen. Strafschärfend musste sich ferner nicht nur die Schwere der körperlichen Verletzungen auswirken, sondern auch die Auswirkungen auf K7s Psyche. Diese war nach den – für sie auch demütigenden – Misshandlungen völlig verängstigt und durch den Hausarrest von der Außenwelt isoliert. Sie fühlte sich dem Angeklagten hilflos ausgeliefert. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Einzelstrafe von 1 Jahr 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. 2. Für die Beihilfe zum Mord durch Unterlassen ist die Kammer zunächst vom Strafrahmen des § 211 StGB ausgegangen. Die dort vorgesehene lebenslange Freiheitsstrafe war zunächst gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, so dass sich ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen drei und 15 Jahren ergibt. Anschließend hat die Kammer von der Milderungsmöglichkeit des § 13 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. In der Folge hatte die Kammer die Strafe aus einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und 11 ¼ Jahren zu entnehmen. Eine weitere Strafmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB kam dagegen nicht in Betracht, da auch in der Person des Angeklagten ein täterbezogenes Mordmerkmal erfüllt ist. Beim Angeklagten liegt – ebenso wie bei seinen Kindern – das Mordmerkmal des Handelns aus einem niedrigen Beweggrund vor. Durch ihre Beziehung zu einem nichtjesidischen Mann und die Strafanzeige gegen ihren Vater hatte K7 die Ehre des Angeklagten auf das Stärkste verletzt. Mit der Tötung seiner Tochter aber würde sein Ansehen in der jesidischen Gemeinde wiederhergestellt werden. Damit hat der Angeklagte seine Ehre über das Lebensrecht von K7 gestellt. Dieses Motiv steht nach allgemeiner Wertung auf tiefster Stufe und ist besonders verachtenswert. Dass der Angeklagte die Tat mit Rücksicht auf seine jesidisch-patriarchalischen Wertvorstellungen als richtig und wichtig ansah, lässt sie nicht in einem milderen Licht erscheinen. Denn der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes ist grundsätzlich den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen. Hiervon abweichende religiöse und kulturelle Wertvorstellungen können den Täter nicht entlasten, wenn er – wie der Angeklagte – seit über 20 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebt und daher mit den hier geltenden Maßstäben vertraut ist. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er durch das Verhalten seiner Tochter K7 unter erheblichem emotionalen und sozialen Druck stand. In seinen jesidisch-patriarchalisch geprägten Wertvorstellungen sah er in der Tötung der K7 die Möglichkeit, seine und die Ehre seiner ganzen Familie wieder herzustellen. Die Entscheidung, wie es nach dem Überfall weitergehen würde, musste der Angeklagte binnen kürzester Zeit treffen. Strafmildernd musste sich ferner auswirken, dass durch die Ermordung der K7 die ganze Familie des Angeklagten zerstört ist. Schließlich war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er sich strafrechtlich bislang nichts hat zu Schulden kommen lassen und ihn die Haft als Erstverbüßer – und gesundheitlich angeschlagen – voraussichtlich hart treffen wird. Strafschärfend musste sich dagegen auswirken, dass dem Angeklagten in dem ganzen Geschehen die entscheidende Rolle zukam. Es ging um die Verletzung seiner jesidisch-patriarchalischen Wertvorstellungen, den damit für den Angeklagten verbundenen Ehr- und Gesichtsverlust und die Wiederherstellung seines Ansehens. Seine Kinder führten letztlich sein Geschäft. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Einsatzstrafe von 6 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. 3. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere der Persönlichkeit des Angeklagten und des gesamten Tatbildes, ist die Kammer gemäß § 54 StGB zu einer tat- und schuldangemessen Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sechs Monaten gelangt. Eine geringere Strafe würde dem Maß der Schuld des Angeklagten insbesondere mit Rücksicht auf seine Schlüsselrolle in dem ganzen Geschehen nicht mehr gerecht werden. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.