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Urteil

12 O 311/11

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2013:0306.12O311.11.00
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Tenor

    1.              Die Klage wird abgewiesen.

              2.              Auf die Widerklage wird festgestellt,

                            a.              dass dem Drittwiderbeklagten zu 1) die in der Klageschrift vom 19.12.2011 unter Ziffer 4 geltend gemachten Ansprüche betreffend die Beteiligung an der K vom 28.07.2004 über 25.000,00 USD und vom 08.09.2004 über weitere 25.000,00 USD gegen die Beklagte nicht zustehen,

                            b.              dass dem Drittwiderbeklagten zu 2) die in der Klageschrift vom 19.12.2011 unter Ziffer 4 geltend gemachten Ansprüche betreffend die Beteiligung an der K vom 28.07.2004 über 25.000,00 USD gegen die Beklagte nicht zustehen,

                            c.              dass der Dritwiderbeklagten zu 3) die in der Klageschrift vom 19.12.2011 unter Ziffer 4 geltend gemachten Ansprüche betreffend die Beteiligung an der K vom 28.07.2004 über 25.000,00 USD gegen die Beklagte nicht zustehen.

              3.              Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 76%, der Drittwiderbeklagte zu 1) zu 12% und die Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) je zu 6%.

                            Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

              4.              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird festgestellt, a. dass dem Drittwiderbeklagten zu 1) die in der Klageschrift vom 19.12.2011 unter Ziffer 4 geltend gemachten Ansprüche betreffend die Beteiligung an der K vom 28.07.2004 über 25.000,00 USD und vom 08.09.2004 über weitere 25.000,00 USD gegen die Beklagte nicht zustehen, b. dass dem Drittwiderbeklagten zu 2) die in der Klageschrift vom 19.12.2011 unter Ziffer 4 geltend gemachten Ansprüche betreffend die Beteiligung an der K vom 28.07.2004 über 25.000,00 USD gegen die Beklagte nicht zustehen, c. dass der Dritwiderbeklagten zu 3) die in der Klageschrift vom 19.12.2011 unter Ziffer 4 geltend gemachten Ansprüche betreffend die Beteiligung an der K vom 28.07.2004 über 25.000,00 USD gegen die Beklagte nicht zustehen. 3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 76%, der Drittwiderbeklagte zu 1) zu 12% und die Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) je zu 6%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin nimmt die Beklagte – zum Teil aus abgetretenem Recht – wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von vier Beteiligungen an Fonds auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin ist seit Jahren Kundin bei der Beklagten und wurde dort insbesondere vom Zeugen N betreut. Am 04.08.2003 zeichnete die Klägerin eine Beteiligung über 50.000,00 EUR an der C L (Anlage 1 zur Klageschrift). Weiterhin erwarb sie am 25.03.2006 einen Beteiligung über 75.000,00 USD an der T (Anlage 2 zur Klageschrift) sowie am 16.01.2007 eine Beteiligung über 105.000,00 EUR an der B GmbH & Co. E L (Anlage 3 zur Klageschrift). Der Drittwiderbeklagte zu 1) zeichnete für sich Beteiligungen in Höhe von 50.000,00 USD an der K (Anlagen 4 und 5 zur Klageschrift). Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte zu 1) erwarben für ihre Kinder, die Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) Beteiligungen in Höhe von jeweils 25.000,00 USD an der K (Anlagen 6 und 7 zur Klageschrift). Bezüglich sämtlicher Beteiligungen fanden Gespräche zwischen der Klägerin bzw. dem Drittwiderbeklagten zu 1) und dem Zeugen N statt. Von den Fondsgesellschaften hat die Beklagte Rückvergütungen zwischen 7% und 9% der Bareinlage erhalten. Mit Erklärungen vom 22.06.2011 traten die Drittwiderbeklagten ihre Ansprüche gegen die Beklagte bezüglich der Zeichnung an der K an die Klägerin ab. Für die Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) unterzeichneten die Klägerin und der Drittwiderbeklagte zu 1) die Erklärung als deren gesetzliche Vertreter (Anlage 9 und 10 zur Klageschrift). Mit Schreiben vom 19.05.2010 forderte die Klägerin die Beklagte zur Leistung von Schadensersatz auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 08.06.2011 ab. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe sie nicht auf die Risiken der Beteiligungen hingewiesen. Der Zeuge N habe weder über ein mögliches Totalverlustrisiko noch über die fehlende Fungibilität aufgeklärt, sondern lediglich die Vorteile der Beteiligungen erläutert. Weiterhin sei die Klägerin nicht darüber informiert worden, dass die Beklagte Provisionen in Form von Rückvergütungen erhalten habe. Hätte die Klägerin von diesen Rückvergütungen gewusst, hätte sie die Beteiligungen nicht gezeichnet. Prospekte über die Beteiligungen habe die Klägerin frühestens im Zeichnungstermin nach Unterzeichnung der Beteiligungsangebote erhalten, sodass keine Möglichkeit bestanden habe, diese Prospekte vorab zu studieren. Schließlich habe sie risikoarm und nicht in geschlossene Fonds investieren wollen. Dies habe die Beklagte nicht beachtet. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 52.500,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte der Klägerin an der W am C L mit der Beteiligungs-Nr.: 5502 im Nennwert von 50.000,00 EUR, sowie die Klägerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung an der W am C L mit der Beteiligungs-Nr.: 5502 im Nennwert von 50.000,00 EUR resultieren, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 45.610,79 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte der Klägerin an der T mit der Beteiligungs-Nr.: 132612 im Nennwert von 75.000,00 USD (52.224,77 EUR), sowie die Klägerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung an der T mit der Beteiligungs-Nr.: 132612 im Nennwert von 75.000,00 USD (52.224,77 EUR) resultieren, 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 105.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte der Klägerin an der B mit der Kundennummer: 660 und der Registernummer #####/#### im Nennwert 100.000,00 EUR, sowie die Klägerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung an der B GmbH & Co. E L mit der Kundennummer: 660 und der Registernummer #####/#### im Nennwert 100.000,00 EUR resultieren, 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie 45.671,88 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte der Klägerin an der K mit den Beteiligungs-Nummern 13159, 14096 und 14097 im Nennwert 100.000,00 USD (71.906,23 EUR), sowie die Klägerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung an der K mit den Beteiligungs-Nummern 13159, 14096 und 14097 im Nennwert 100.000,00 USD (71.906,23 EUR) resultieren, 5. festzustellen, dass sich die Beklagte bezüglich der Beteiligungen entsprechend den Anträgen 1. bis 4. In Annahmeverzug befindet, 6. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin weitere 3.686,62 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage für außergerichtlich entstandene Kosten der Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte, 1. festzustellen, dass dem Drittwiderbeklagten zu 1) die in der Klageschrift vom 19.12.2011 unter Ziffer 4 geltend gemachten Ansprüche betreffend die Beteiligung an der K vom 28.07.2004 über 25.000,00 USD und vom 08.09.2004 über weitere 25.000,00 USD gegen die Beklagte nicht zustehen, 2. festzustellen, dass dem Drittwiderbeklagten zu 2) die in der Klageschrift vom 19.12.2011 unter Ziffer 4 geltend gemachten Ansprüche betreffend die Beteiligung an der K vom 28.07.2004 über 25.000,00 USD gegen die Beklagte nicht zustehen, 3. festzustellen, dass der Dritwiderbeklagten zu 3) die in der Klageschrift vom 19.12.2011 unter Ziffer 4 geltend gemachten Ansprüche betreffend die Beteiligung an der K vom 28.07.2004 über 25.000,00 USD gegen die Beklagte nicht zustehen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung bezüglich möglicher Ansprüche aufgrund der behaupteten verschwiegenen Rückvergütungen. Hierzu behauptet sie, die Klägerin und der Drittwiderbeklagte zu 1) hätten bereits im Jahr 2003 bzw. 2005 Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte Provisionen für die Vermittlung der Beteiligungen erhalten habe. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 23.01.2013 (Bl. 227 ff. d.A.). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet, die Widerklage ist zulässig und begründet. Die Klage ist unbegründet. Soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu Ziffer 4) mögliche Ansprüche geltend macht, die ihre Kinder, die Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) betreffen, kann dahinstehen, ob die Abtretung an die Klägerin überhaupt wirksam ist. Die erklärte Abtretung möglicher Ansprüche der Kinder, vertreten durch deren Eltern, an ihre Mutter, die Klägerin, könnte wegen Verstoßes gegen §§ 181, 1629 Abs. 1 S. 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB unwirksam sein. Eine Vertretung durch die Eltern wäre lediglich dann zulässig, wenn das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestanden oder aber den Kindern einen rechtlichen Vorteil gebracht hätte (Palandt, 72. Aufl. 2013, § 181 Rn. 9, § 1795 Rn. 4 a.E.) . Daran bestehen Bedenken weil die Abtretung keinen lediglich rechtlichen Vorteil darstellt, da durch die Abtretung die Kinder ihre möglichen Ansprüche an die Klägerin verlieren würden. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 bzw. §§ 280 Abs. 1, 398 BGB steht der Klägerin gegen die Beklagte jedenfalls nicht zu. Ein auf eine mögliche unterlassene Aufklärung über die erhaltenen Rückvergütungen bzw. deren Höhe gestützter Schadensersatzanspruch ist gemäß § 214 BGB i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die erst am 22.12.2011 beim Landgericht eingegangene und am 16.01.2012 zugestellte Klage hat nicht mehr gemäß § 204 Nr. 1 BGB den Lauf der Verjährung hemmen können, da die Verjährungsfrist spätestens am 31.12.2010 abgelaufen war. Die nach § 195 BGB dreijährige Verjährungsfrist begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB spätestens mit dem Schluss des Jahres 2007. Die möglichen Ansprüche wären i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Erwerb der Beteiligungen entstanden, also zwischen dem 04.08.2003 und dem 16.01.2007. Zu diesem Zeitpunkt waren der Klägerin auch alle anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bekannt gewesen. Zwischen den Parteien bestand ein Anlageberatungsvertrag. Die Klägerin suchte vor Vertragsschluss grundsätzlich das Gespräch mit der Beklagten, erst nach den Besprechungen mit dem Zeugen N zeichnete sie die Fonds. Nach der Vernehmung des Zeugen N kam es in den Gesprächen zu einer fachkundigen Bewertung und Beurteilung und nicht um eine bloße Auskunftserteilung. Der Anlageberater verletzt eine ihm aufgrund dieses Beratungsvertrages obliegende Pflicht, wenn er seinen Kunden nicht über Provisionszahlungen bzw. deren Höhe aufklärt. (BGH, Urt. v. 12.02.2004, Az.: III ZR 359/02; BGH, Urt. v. 19.12.2006, Az.: XI ZR 56/05). Diese anspruchsbegründenden Umstände waren der Klägerin erstmals spätestens im Dezember 2005 bekannt. Nach der Aussage des Zeugen N besuchte er die Klägerin und den Drittwiderbeklagten zu 1) im Dezember 2005. In diesem Gespräch habe ihm der Drittwiderbeklagte zu 1) mitgeteilt, dass er selbst für die Vermittlung eines Fonds an einen Dritten Provision erhalten habe. Die Klägerin habe erklärt, dass man diesen Betrag spenden wolle. Der Zeuge habe dies zum Anlass genommen darauf hinzuweisen, dass auch die Beklagte für die Tätigkeit der Vermittlung von Beteiligungen Provisionen aus dem Agio erhalte und diese Provisionszahlungen begründet. Über die Höhe der Provisionen habe er nichts gesagt. Die Aussage des Zeugen N ist überzeugend. Er konnte detailliert das Gespräch wiedergeben und zeitlich genau eingrenzen. Dies war ihm insbesondere deshalb möglich, weil er in der mündlichen Verhandlung auf eine umfangreiche Dokumentation zurückgreifen konnte. Der Zeuge schilderte auffällige Nebensächlichkeiten, wie die Tatsache, dass die Klägerin nach ihrer Erklärung die erhaltene Provision spenden wolle. Schließlich ist seine Aussage insbesondere deshalb glaubhaft, weil er auch für die Beklagte nachteilige Tatsachen schilderte, indem er zugab, die Klägerin nicht über die Höhe der Provisionen aufgeklärt zu haben. Die Klägerin wusste damit bereits im Dezember 2005, dass die Beklagte für die Vermittlung der Beteiligungen Provisionen erhielt, ihr dies aber nicht mitgeteilt hatte. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr der Zeuge N zwar zum damaligen Zeitpunkt das Vorhandensein von Provisionszahlungen offenbart hat, nicht jedoch die genaue Höhe. Zwar ist der Anleger auch über die Höhe der Rückvergütung aufzuklären, da er ohne deren Kenntnis das Interesse der Bank an dem empfohlenen Anlagegeschäft und die damit verbundene Gefährdung seiner Interessen nicht richtig einschätzen kann (BGH, Urt. v. 19.12.2006, Az.: XI ZR 56/05 ). Bei einer Haftung wegen unterlassener Aufklärung über die Höhe von Rückvergütungen hat der Anleger, der weiß, dass die Bank Provisionen vom Emittenten erhält, jedoch denknotwendig Kenntnis von dem Umstand, dass die Bank ihm die Höhe nicht mitgeteilt hat (Palandt/Ellenberger, 72. Aufl. 2013, § 199 Rn. 31 a.E.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.12.2010, Az.: 6 U 30/10; OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.08.2011, Az.: 17 U 7/11) . Einen Verstoß der Beklagten gegen ihre Pflicht zu objektgerechtem Handeln liegt nicht vor. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass der Zeuge N sie nicht über die Risiken der Fonds, insbesondere das Totalverlustrisiko und die fehlende Fungibilität aufgeklärt hat. Der Zeuge N hat überzeugend dargestellt, dass er bei den Gesprächen mit der Klägerin bzw. dem Drittwiderbeklagten zu 1) immer die Prospekte über die jeweiligen Fonds dabei gehabt habe. Er sei dann zusammen mit der Klägerin bzw. dem Drittwiderbeklagten zu 1) die Prospekte durchgegangen und habe anhand der Prospekte die Risiken erklärt. In den Prospekten habe er die entscheidenden Stellen durch Unterstreichen hervorgehoben und darauf besonders aufmerksam gemacht. Ebenfalls nicht nachweisen konnte die Klägerin, dass die Beklagte gegen ihre Pflicht zu anlegergerechtem Handeln verstoßen hat. Ihre Behauptung, sie habe nur Beteiligungen an risikoarmen und nicht geschlossenen Fonds zeichnen wollen, konnte nicht bestätigt werden. Der Zeuge N hat ausgesagt, entscheidende Motive der Klägerin zur Zeichnung der Beteiligungen seien vor allem steuerlicher Art gewesen. Unter diesem Gesichtpunkt seien die Fonds von der Klägerin bzw. dem Drittwiderbeklagten zu 1) ausgesucht bzw. vom Zeugen N empfohlen worden. Den Wunsch nach risikoarmer Zeichnung offener Fonds bestätigte er nicht. Letztendlich kann dies dahinstehen, da der Zeuge N nach den obigen Ausführungen umfassend über die Beteiligungen aufgeklärt hat. Die Bank trifft im Falle einer nicht anlegergerechten Empfehlung allein die Pflicht, über diese Abweichung aufzuklären, da sie dem Anleger insoweit nicht die endgültige Entscheidung abnehmen kann (LG Münster, Urt. v. 26.01.2012, Az.: 114 O 68/11; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Band II, § 110 Rn. 55) . Selbst wenn die Empfehlung bestimmter Fonds nicht anlegergerecht gewesen sein sollte, wäre dies unerheblich, da die Beklagte durch die umfassende Aufklärung auch über eine eventuelle Abweichung aufgeklärt, die Klägerin die Beteiligungen aber trotzdem gezeichnet hätte. Schließlich konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass ihr Beteiligungsprospekte nicht oder zu spät vorgelegt worden seien. Nach seiner Aussage hat der Zeuge N die Prospekte immer vor Unterzeichnung der Beteiligung übergeben. Selbst wenn sie erst am Tag der Unterzeichnung übergeben wurden, liegt darin keine Pflichtverletzung. Es ist ausreichend, wenn die Beratung inhaltlich anhand des wesentlichen Prospektinhaltes erfolgt (OLG München, Beschl. v. 24.05.2011, Az.: 19 U 690/11) . Der Zeuge N ist die Prospekte mit der Klägerin bzw. dem Drittwiderbeklagten zu 1) durchgegangen und hat anhand von Unterstreichungen der entscheidenden Stellen über die Beteiligungen aufgeklärt (s.o.). Eine darüber hinausgehende Ausklärung war nicht erforderlich und hätte die Klägerin auch nicht durch nochmaliges Lesen der Prospekte erreichen können. Die isolierte Drittwiderklage ist zulässig. Unter Berücksichtigung des prozessökonomischen Zwecks der Widerklage, eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt zu vermeiden und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über zusammengehörende Ansprüche zu ermöglichen ist eine isolierte Widerklage zulässig, wenn die zu erörternden Gegenstände der Klage und der Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten durch dessen Einbeziehung in den Rechtsstreit der Parteien verletzt werden (vgl. BGH, Urt. v. 13.03.2007, Az.: VI ZR 129/06) . Gemessen daran, ist die Zulässigkeit der Drittwiderklage gegen die Zedenten zu bejahen. Die geltend gemachten Ansprüche beruhen hier auf Fondszeichnungen, an denen die Klägerin und die Drittwiderbeklagten auf einer Seite in der gleichen Weise beteiligt waren. Die bei der Sachentscheidung zu berücksichtigenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sind in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche dieselben. Die Aufspaltung in zwei Prozesse, nämlich der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz, und der Beklagten gegen die Drittwiderbeklagten auf negative Feststellung, dass ihnen keine Ansprüche zustehen, brächte prozessökonomisch dagegen keine Vorteile, sondern nur Mehrbelastungen und zudem das Risiko einander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen. Es liegt auch keine Verletzung schutzwürdiger Interessen der Drittwiderbeklagten darin, da diese durch die Drittwiderklage als mögliche Zeugen ausgeschaltet werden. Eine mögliche Zeugenstellung ist erst durch die Zession geschaffen worden, sodass die Drittwiderklage nur die natürliche Rollenverteilung Partei/Zeuge wiederherstellt (Zöller/Vollkommer, 29. Aufl. 2012, § 33 ZPO, Rn. 27a; BGH, Urt. v. 13.03.2007, Az.: VI ZR 129/06) . Es liegt auch das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Die Beklagte hat gegenüber den Drittwiderbeklagten ein Interesse an der beantragten richterlichen Feststellung. Der Beklagte hat in einem Prozess, in dem der Kläger Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend macht, ein Interesse an der richterlichen Feststellung, dass (auch) dem widerbeklagten Zedenten keine Ansprüche zustehen. Hierfür ist es unerheblich, dass sich der Widerbeklagte nach der Abtretung keiner eigenen Ansprüche mehr berühmt. Der Beklagte kann sich nämlich nur dann sicher sein, dass es nicht zu einem Rechtsstreit zwischen dem Widerbeklagten und ihm kommen wird, wenn das Nichtbestehen der mit der Klage verfolgten Ansprüche in diesem Rechtsstreit mit Rechtskraft auch gegenüber dem Widerbeklagten festgestellt wird. Zwar steht nach einer Abtretung die Abweisung der Klage des Zessionars einer erneuten Verfolgung des Anspruchs durch den Zedenten entgegen, da die Folgen der rechtskräftigen Abweisung der Klage den Widerbeklagten auch gem. § 325 I 1 ZPO treffen. Die Rechtskrafterstreckung nach § 325 I 1 ZPO setzt aber die Wirksamkeit der Abtretung voraus. Sie tritt nicht ein, wenn die Abtretung von vornherein nichtig war oder auf Grund einer späteren Anfechtung durch den Zedenten rückwirkend unwirksam wird. Das kann jedoch vom Standpunkt des Beklagten nicht ausgeschlossen werden, zumal er die Umstände nicht kennt, die zur Abtretung der vertraglichen Ansprüche von dem Widerbeklagten auf den Klägerin geführt haben. Die im Wege der Drittwiderklage erhobene negative Feststellungsklage ist für den Beklagten daher der sichere Weg, in diesem Rechtsstreit zu einer auch gegenüber dem Widerbeklagten der Rechtskraft fähigen Entscheidung zu kommen (BGH, Urt. v 13.06.2008, Az.: V ZR 114/07). Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall anwendbar. An der Wirksamkeit der Abtretungserklärungen der Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) bestehen Bedenken (s.o.). Hinsichtlich der zwischen der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten zu 1) erfolgten Abtretung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Abtretung durch eine spätere Anfechtung rückwirkend unwirksam gemacht wird. Die Widerklage ist auch begründet. Den Drittwiderbeklagten stehen die im Klageanspruch zu Ziffer 4) geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Hinsichtlich der im Klageantrag zu Ziffer 4) genannten Beteiligung ist der Beklagten keine Pflichtverletzung nachzuweisen, bzw. wären mögliche Ansprüche gegen die Beklagte verjährt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.