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Urteil

10 S 34/13

LG DETMOLD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Abbiegeunfall ist zu prüfen, ob das Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers beim Vorfahrtberechtigten Vertrauen erweckte und damit Mitverursachung begründet. • Kommt es nicht zu einer nachweisbaren Geschwindigkeitsreduzierung oder erkennbarem Beginn des Abbiegevorgangs, begründet allein das Blinken keinen vollständigen Vertrauensschutz. • Die Betriebsgefahr des Vorfahrtberechtigten ist bei einem kurz vor der Einmündung gesetzten Blinker als Mitursache zu berücksichtigen; hier wurde sie mit 25 % bemessen.
Entscheidungsgründe
Mitverursachung durch Blinksetzen beim Vorfahrtberechtigten (Abbiegefall) • Bei einem Abbiegeunfall ist zu prüfen, ob das Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers beim Vorfahrtberechtigten Vertrauen erweckte und damit Mitverursachung begründet. • Kommt es nicht zu einer nachweisbaren Geschwindigkeitsreduzierung oder erkennbarem Beginn des Abbiegevorgangs, begründet allein das Blinken keinen vollständigen Vertrauensschutz. • Die Betriebsgefahr des Vorfahrtberechtigten ist bei einem kurz vor der Einmündung gesetzten Blinker als Mitursache zu berücksichtigen; hier wurde sie mit 25 % bemessen. Die Klägerin machte Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 19.03.2012 in X geltend. Die Beklagte zu 1.) fuhr ein Fahrzeug, das bei Beklagtem zu 2.) haftpflichtversichert war; es kam beim Einmünden in die Straße B. zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Klägerin. Der Zeuge E (Kläger) hatte kurz vor der Einmündung den rechten Blinker gesetzt und behauptet, er habe abbiegen wollen; er bremste nach eigenen Angaben erst unmittelbar vor dem Aufprall. Die Beklagte zu 1.) gab an, das klägerische Fahrzeug gesehen zu haben; es habe geblinkt und sei langsamer geworden. Das Amtsgericht sprach der Klägerin zunächst Ansprüche zu; die Berufung der Beklagten führte zur teilweisen Abänderung und zur Abweisung der Klage. • Anwendbare Normen: § 7 StVG (Betriebsgefahr), §§ 17, 18 StVG (Mitverschulden/Verursachungsanteile), § 8 Abs. 2 StVO (Vorfahrt beachten), § 91 ZPO (Kostenentscheidung). • Der Unfall ereignete sich beim Betrieb beider Fahrzeuge; höhere Gewalt lag nicht vor, sodass § 7 StVG greift. • Es war nicht feststellbar, dass der Unfall unabwendbar im Sinne der §§ 17 Abs. 3, 18 Abs. 3 StVG war; die Beklagte zu 1.) hätte durch Unterlassen des Abbiegevorgangs ausweichen können. • Bei der Haftungsabwägung sind alle erwiesenen Umstände zu berücksichtigen; hier wirkte sich zum Nachteil der Beklagten ihr Verstoß gegen § 8 Abs. 2 StVO aus, da sie die Vorfahrt der Klägerin zu beachten hatte. • Das alleinige Setzen des Blinkers durch den Zeugen E begründet nicht zwingend Vertrauensschutz, wenn nicht zusätzlich eine deutliche Geschwindigkeitsreduzierung oder ein erkennbarer Abbiegebeginn feststellbar ist. • Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, wonach geblinkt wurde, aber keine weiteren Anhaltspunkte für eine sichere Abbiegeabsicht vorlagen, ist nicht zu beanstanden. • Aufgrund des Blinkens liegt beim Vorfahrtberechtigten eine Mitursächlichkeit vor; die Kammer bemisst die Betriebsgefahr der Klägerin mit 25 % und gewichtet damit die Verursachungsanteile gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG. Die Berufung der Beklagten ist begründet; die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen weiteren Schadensersatzanspruch aus §§ 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, weil ihr eine Betriebsgefahr als Mitursache in Höhe von 25 % anzulasten ist. Die Beklagten tragen die Kosten beider Instanzen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Streitwert der Berufungsinstanz wurde auf 740,07 € festgesetzt.