Urteil
10 S 229/11
Landgericht Detmold, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDT:2014:0226.10S229.11.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.11.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Detmold abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 637,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.11.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Detmold abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 637,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag über eine Auslandsreise-Krankenversicherung einen Anspruch auf Zahlung von 637,21 €. a) Nach Ziffer 2. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung (AVB/GAK) – Tarif GADK 3 der Beklagten, die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegen, bietet der Versicherer Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Tarif genannte Ereignisse, die unvorhergesehen während einer vorübergehenden Auslandsreise eintreten. Ein solcher Fall ist vorliegend am 26.11.2010 in C/Spanien eingetreten. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger an diesem Tag unvorhergesehen einen Hitzeschaden in Form eines Sonnenstichs erlitten hat. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung zur Sache im Kammertermin am 06.03.2013 angegeben, er habe zwei bis drei Stunden am Pool in der prallen Sonne gelegen, sei dann aufgestanden, gestolpert und gestürzt. Hierbei habe er sich eine – zunächst durch seine Frau versorgte – Schürfwunde zugezogen. Zudem sei sein Blutdruck anschließend teilweise unter 100 gewesen und er habe sich eine Woche lang wie betrunken gefühlt. Der im gleichen Termin als Zeuge vernommene Dr. E2 hat bestätigt, dass es beim Kläger im Anschluss an den Sturz erhebliche Schwankungen des Blutdrucks gegeben habe. Dieser sei zeitweise auf 200, dann wieder weit unten und insgesamt sehr unregelmäßig gewesen. Bei seiner – des Zeugen – Ankunft am 26.11.2010 sei der Kläger kurzatmig gewesen und habe blaue Lippen gehabt. Die Schilderungen des Klägers und des Zeugen sind glaubhaft. Insbesondere erweckt die Schilderung jeweils nur einzelner Symptome nicht den Eindruck, dass gezielt ein bestimmtes Krankheitsbild oder eine Diagnose „dargestellt“ werden sollte. Der Zeuge Dr. E2 war auch glaubwürdig. Im Gegensatz zu den teilweise nach Inhalt und Wortwahl mehr als zweifelhaften schriftlichen Äußerungen, die im Laufe des Rechtsstreits zur Gerichtsakte gelangt sind, hat er sich in der mündlichen Vernehmung sichtlich bemüht, die von ihm wahrgenommenen Umstände sachlich und neutral zu schildern, ohne eine Sympathie oder Antipathie für die eine oder andere Seite erkennen zu lassen. Die geschilderten Symptome lassen nach den Ausführungen des anschließend gerichtlich eingeschalteten Sachverständigen F in seinem Gutachten vom 07.09.2013 den Rückschluss auf einen Hitzeschaden in Form eines Sonnenstichs zu. Zwar sei die Schilderung der Krankheitszeichen fragmentarisch, sie reicht aber nach den Ausführungen des Sachverständigen aus, um die Diagnose eines solchen Hitzeschadens zu stellen. Die Kammer folgt dieser Einschätzung des Sachverständigen nach eigener, kritischer Würdigung. Der Sachverständige stellt in seinem Gutachten deutlich heraus, dass die ihm vorliegenden Anknüpfungstatsachen an vielen Stellen lückenhaft sind. Er differenziert insofern aber klar und in nachvollziehbarer Weise zwischen den Punkten, zu welchen er gleichwohl gesicherte Aussagen treffen kann und denjenigen Punkten, zu denen solche Aussagen nicht möglich sind. b) Die Durchführung von sieben Hausbesuchen durch den Zeugen Dr. E2 stellt eine durch den Versicherungsfall verursachte, medizinisch notwendige Behandlung des Klägers dar. aa) Die feststellbare Behandlung im Rahmen dieser Hausbesuche war – auch insoweit folgt die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen, der die ergriffenen Maßnahmen als „aus allgemeinmedizinischer Sicht eher sparsam“ einstuft – im Sinne einer Minimalversorgung medizinisch erforderlich. Insbesondere waren im Hinblick auf die Kreislaufschwankungen des Klägers und eine mögliche Gehirnerschütterung auch mehrere, tägliche Hausbesuche erforderlich, um eine etwaige Verschlechterung des Zustands rechtzeitig feststellen zu können. bb) Dass der Sachverständige eine stationäre Behandlung für sinnvoller hält, steht dem nicht entgegen, weil sich die – zudem günstigere – Behandlung im Rahmen von Hausbesuchen im Bereich des aus medizinischer Sicht Vertretbaren bewegt. cc) Auch der Umstand, dass der Zeuge Dr. E2 vornehmlich als Schönheitschirurg tätig ist und der Sachverständige aus der Art der Behandlung die Schlussfolgerung zieht, der Zeuge habe „wohl keine alltägliche Routine in der Versorgung dieser Art von Notfällen“, schließt die grundsätzliche Ersatzfähigkeit der für seine Leistungen angefallenen Kosten nicht aus. Zwar ist in der Rechtsprechung umstritten, ob ein Vertrag über Leistungen, die ein Arzt außerhalb seines Fachgebiets erbringt, nach deutschem Recht nichtig ist (§ 134 BGB, § 1 Abs. 2 GOÄ). Ein solcher Fall liegt hier aber – ungeachtet des Umstands, dass der in Spanien abgeschlossene Arztvertrag gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Rom I-VO nach spanischem Sachrecht zu beurteilen sein dürfte (vgl. Magnus in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, Art. 4 Rom I-VO Rn. 309) – deswegen nicht vor, weil der Zeuge Dr. E2 nach dem Ausdruck seiner Internetseite, auf den sich die Beklagte stützt, u.a. Facharzt für Allgemeinmedizin ist, und auch in seiner nicht in Zweifel gezogenen Aussage im Kammertermin angegeben hat, er habe durchaus eine Ausbildung als praktischer Arzt. Der Zeuge mag bzgl. der hier streitgegenständlichen Behandlungen derzeit wenig praktische Erfahrung aufweisen; außerhalb seines Fachgebiets liegen sie jedoch nicht. dd) Dass die geltend gemachten Kosten für die Hausbesuche in voller Höhe erforderlich waren, kann der Kläger nicht beweisen. Weder der Zeuge Dr. E2 noch der Sachverständige Faust konnten insofern klare Aussagen zu den üblicherweise für einen Hausbesuch in Spanien anfallenden Kosten machen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen bewegen sich die Kosten für vergleichbare ärztliche Leistungen in Deutschland in einem Bereich zwischen 73,29 € und 108,76 € pro Hausbesuch. Da den Mitgliedern der Kammer aus eigener Erfahrung bekannt ist, dass die Lebenshaltungskosten in Spanien nur geringfügig unter denen in Deutschland liegen, genügen diese Angaben als Grundlage, um den zu ersetzenden Betrag gemäß § 287 Abs. 2, Abs. 1 ZPO zu schätzen. Im Ergebnis dieser Schätzung sieht die Kammer den Mittelwert zwischen den vorstehend angegebenen Beträgen, 91,03 € pro Hausbesuch, als notwendig an, so dass sich für sieben Hausbesuche der aus dem Tenor ersichtliche Betrag ergibt. c) Soweit der Anspruch des Klägers besteht, ist er auch fällig. Der Kläger hat der Beklagten, soweit es ihm möglich war, entsprechend der Obliegenheit aus Ziff. 6 AVB/GAK Auskunft erteilt und die ihm durch den Zeugen Dr. E2 gestellten Abrechnungen vorgelegt. Es war ihm nicht zuzumuten, darüber hinaus in Spanien selbst weitere Nachforschungen anzustellen oder weitere Anstrengungen zu unternehmen, dort detailliertere Abrechnungen zu erhalten. Nach Durchführung der Beweisaufnahme bedarf es seitens der Beklagten auch keiner weiteren Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalls oder zum Umfang ihrer Leistungspflicht (§ 14 VVG i.V.m. § 6 Abs. 1 MB/KK) mehr. 2. Im Übrigen ist die Berufung wegen der Klageforderung in der Hauptsache unbegründet. Ein weitergehender Anspruch des Klägers besteht nicht. a) Den wegen der Hausbesuche geltend gemachten Differenzbetrag kann der Kläger aus den vorstehend genannten Gründen nicht verlangen. b) Die Kosten für die durch den Zeugen Dr. E2 verordneten Medikamente sind ebenfalls nicht zu ersetzen. Zum Einen kann der Kläger die Erforderlichkeit der Verordnung nicht beweisen, weil der Sachverständige mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen keine Aussagen hierzu treffen kann. Zum Anderen nahm der Kläger – wie der Zeuge Dr. E2 ausführte – diese Medikamente zum Teil auch vor Reiseantritt in Deutschland schon ein, so dass es sich nicht um einen unvorhergesehenen Versicherungsfall im Sinne der AVB handelte. c) Soweit die Berufung in der Hauptsache danach unbegründet ist, war die Klage, weil ein Anspruch des Klägers nicht besteht, insgesamt und nicht nur als derzeit unbegründet abzuweisen. Dem steht das sich aus § 528 ZPO ergebende Verbot, das angefochtene Urteil zum Nachteil des Berufungsführers abzuändern, nicht entgegen. Zwar wird der Kläger dadurch, dass mit dem Berufungsurteil die endgültige Klageabweisung in Rechtskraft erwächst, prozessual „schlechter” gestellt als zuvor. Ihm wird nämlich durch den veränderten Rechtskraftumfang eine Rechtsposition aberkannt, die ihm durch das angegriffene Urteil, das ausdrücklich die Klage nur als „derzeit unbegründet” abgewiesen hatte, zuerkannt worden war. Er hat jedoch an der Aufrechterhaltung der durch das angefochtene Urteil begründeten Rechtsstellung kein schutzwürdiges Interesse, weil er mit seinem Rechtsmittel erkennbar den gesamten Anspruch zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt und somit weiterhin ein umfassendes Sachurteil erstrebt hat, und daher durchaus mit einer endgültigen Abweisung der Klage rechnen musste (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.1988 - VII ZR 372/86, NJW 1988, S. 1982, 1983). 3. Soweit ein Anspruch in der Hauptsache besteht, kann der Kläger Zinsen, die sich der Höhe nach aus § 288 Abs. 1 BGB ergeben, ab Rechtshängigkeit verlangen (§ 286 Abs. 1 S. 2 BGB). Ein früherer Verzugseintritt ist nicht ersichtlich. Insbesondere beinhaltete das Schreiben der Beklagten vom 29.04.2011 keine zum Verzug führende ernsthafte und endgültige Verweigerung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Beklagte hat nämlich nicht erklärt, auf keinen Fall leisten zu wollen, sondern sie hat zunächst einen detaillierteren ärztlichen Bericht angefordert. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und darauf entfallende Zinsen schuldet die Beklagte nicht, weil der Kläger einen Verzugseintritt vor Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten nicht darlegt und eine andere Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich ist. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.