Urteil
9 O 195/13
LG DETMOLD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein wirksamer Pachtüberleitungsvertrag kann durch Unterzeichnung eines bevollmächtigten Mitarbeiters des Verpächters zustande kommen, wenn Vollmacht nicht bestritten ist.
• Die Zustimmung des bisherigen Verpächters zur Überleitung kann auch konkludent erfolgen, insbesondere wenn der Unterpachtvertrag eine Überleitungsabsicht enthält und Zahlungen sowie Umsatzzahlen an den neuen Vertragspartner gingen.
• Schadensersatz- oder Aufrechnungsbehauptungen müssen substantiiert dargetan und beweisbar sein; bloße Prognosen und pauschale Behauptungen genügen nicht.
• Das Gericht kann die Höhe eines neuen Pachtzinses nicht verbindlich festsetzen, wenn die Parteien den Abschluss eines neuen Vertrags vereinbart und die Privatautonomie die Vertragsgestaltung vorbehält.
Entscheidungsgründe
Wirksame Überleitung eines Unterpachtvertrags; Zahlungsverpflichtung des Pächters • Ein wirksamer Pachtüberleitungsvertrag kann durch Unterzeichnung eines bevollmächtigten Mitarbeiters des Verpächters zustande kommen, wenn Vollmacht nicht bestritten ist. • Die Zustimmung des bisherigen Verpächters zur Überleitung kann auch konkludent erfolgen, insbesondere wenn der Unterpachtvertrag eine Überleitungsabsicht enthält und Zahlungen sowie Umsatzzahlen an den neuen Vertragspartner gingen. • Schadensersatz- oder Aufrechnungsbehauptungen müssen substantiiert dargetan und beweisbar sein; bloße Prognosen und pauschale Behauptungen genügen nicht. • Das Gericht kann die Höhe eines neuen Pachtzinses nicht verbindlich festsetzen, wenn die Parteien den Abschluss eines neuen Vertrags vereinbart und die Privatautonomie die Vertragsgestaltung vorbehält. Der Kläger ist Eigentümer einer Hotelimmobilie, die ursprünglich durch seine 100%-Tochter H als Hauptpacht und später an die Beklagte unterverpachtet war. Mit einem Pachtüberleitungsvertrag sollte das Verhältnis von der Tochter auf den Kläger übergehen; der Kläger und die Beklagte führten ab 2009/2010 Verhandlungen über eine Neuregelung der Pacht. Die Beklagte zahlte bis November 2011 Pacht an den Kläger, ab Dezember 2011 stellte sie Zahlungen ein und übermittelte dennoch Umsatzzahlen; das Hotel wurde weiter betrieben. Der Kläger verlangt Zahlung rückständiger umsatzabhängiger Pachten für Dezember 2011 bis Oktober 2013 in Höhe von insgesamt 459.714,91 €. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers, beruft sich auf fehlende Vollmachtunterzeichnung und reklamiert Gegenansprüche aus Schäden und eine Anpassung des Pachtzinses; sie verlangt zugleich die Festsetzung eines niedrigeren Pachtzinses ab 2011 (Widerklage). • Der Kläger ist als Verpächter aktivlegitimiert; der Pachtüberleitungsvertrag zwischen ihm und der Beklagten ist wirksam abgeschlossen worden. Der Mitarbeiter I2 zeichnete im Auftrag des Klägers; eine fehlende Vollmacht wurde nicht substantiiert geltend gemacht und ist nicht ersichtlich (§ 7 GLWL lässt Delegation zu). • Die frühere Verpächterin H hat der Überleitung zugestimmt oder zumindest konkludent genehmigt, weil der Unterpachtvertrag die Überleitungsabsicht enthielt, H 100%-Tochter des Klägers war, nach Überleitung keine Zahlungen oder Forderungen mehr an H erfolgten und H aufgelöst wurde (§ 414 BGB zulässt formfreie Zustimmung). • Das Schriftformerfordernis des ursprünglichen Pachtvertrags steht der Überleitung nicht entgegen, da die Überleitung schriftlich fixiert wurde und die Zustimmung der H formfrei möglich war. • Die Höhe der geforderten Pachten ergibt sich aus den von der Beklagten übermittelten Umsatzzahlen und ist unstreitig; die Klageforderung beruht auf § 581 Abs.1 S.2 BGB. Der Verzugszinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs.1, 2, 286, 288 Abs.2 BGB, da die Fälligkeit jeweils am 20. eines Monats gegeben war. • Die von der Beklagten vorgebrachten Schadensersatz- und Aufrechnungsbehauptungen wurden nicht substantiiert bewiesen. Prognosen und pauschale Behauptungen, Abtretungen oder Zahlungen der Muttergesellschaft begründen ohne konkrete rechtliche Grundlage und Nachweis keine erfolgreiche Aufrechnung. • Die Widerklage auf Festsetzung eines neuen (niedrigeren) Pachtzinses ist unbegründet; das Gericht darf die Parteien nicht zur Vereinbarung eines neuen Vertrags zwingen und kann mangels gesetzlicher Bestimmung nicht nachträglich die Pachthöhe festlegen (§§ 315, 316 BGB nicht anwendbar). Die Klage ist im vollen Umfang begründet: Die Beklagte hat dem Kläger 459.714,91 € zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen; die Widerklage ist abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass der Pachtüberleitungsvertrag wirksam ist und der Kläger damit als Verpächter gilt; die Höhe der Pacht richtet sich nach den übermittelten Umsatzzahlen. Gegenansprüche der Beklagten wurden nicht ausreichend dargelegt und können daher nicht zur Aufrechnung führen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.