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Grundurteil

12 O 244/12

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2014:1126.12O244.12.00
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Leitsätze

Zur Schadensverteilung bei Kollisionen zwischen einer Eisenbahn und einem Kfz bei defekter und manuell betriebener Schranke

Tenor

Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 8.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2012 zu zahlen.

Der Beklagte zu 3) wird weiter verurteilt, an den Kläger 6.420,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2012 zu zahlen.

Die Klage ist im Hinblick auf die Beklagten zu 1) und 2) hinsichtlich der Anträge zu 1) und zu 2) dem Grunde nach gerechtfertigt.

Auf den Klageantrag zu 3) wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, welche ihm aus dem Unfallereignis vom 22.6.2012 gegen 23:00 Uhr am Bahnübergang O- Straße in D zukünftig noch entstehen werde, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Der Klageantrag zu 4) ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit er sich gegen die Beklagte zu 1) richtet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte zu 3) trägt seine außergerichtlich entstandenen Kosten selbst. Im Übrigen bleibt die Kostenregelung der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist im Hinblick auf den Beklagten zu 3) vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Schadensverteilung bei Kollisionen zwischen einer Eisenbahn und einem Kfz bei defekter und manuell betriebener Schranke Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 8.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2012 zu zahlen. Der Beklagte zu 3) wird weiter verurteilt, an den Kläger 6.420,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2012 zu zahlen. Die Klage ist im Hinblick auf die Beklagten zu 1) und 2) hinsichtlich der Anträge zu 1) und zu 2) dem Grunde nach gerechtfertigt. Auf den Klageantrag zu 3) wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, welche ihm aus dem Unfallereignis vom 22.6.2012 gegen 23:00 Uhr am Bahnübergang O- Straße in D zukünftig noch entstehen werde, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Der Klageantrag zu 4) ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit er sich gegen die Beklagte zu 1) richtet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte zu 3) trägt seine außergerichtlich entstandenen Kosten selbst. Im Übrigen bleibt die Kostenregelung der Schlussentscheidung vorbehalten. Das Urteil ist im Hinblick auf den Beklagten zu 3) vorläufig vollstreckbar. Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Unfallereignis vom 22.6.2012 geltend. Am 22.6.2012 kurz vor 23:00 Uhr bog der Kläger mit einem Pkw Audi A6, welches ihm vom Audi-Zentrum in M zur Verfügung gestellt worden war, in D von der Straße S links in die O-Strasse ein. Im Fahrzeug befanden sich die beiden minderjährigen Kinder des Klägers und der Zeuge X2. Etwa 150 m von der Einmündung entfernt kreuzt die O-Strasse den durch ein Andreaskreuz mit Rotlicht und einer Schrankenanlage abgesicherten, schwer einsehbaren Bahnübergang (BÜ 36, Strecke 2980, Bkm 25, 652) der Bahnstrecke von L nach D. An der Stelle des Bahnübergangs gilt das Tempolimit innerorts von 50 km/h. Die Infrastrukturanlagen dieser Bahnstrecke stehen im Eigentum der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) betreibt auf der Strecke den Bahnbetrieb. Als sich der Kläger dem Bahnübergang näherte, war die Schranke geöffnet und das Rotlicht leuchtete nicht auf. Der Kläger betreibt in unmittelbarer Nähe zum Bahnübergang die Sportstätte „S“ und nutzte daher häufig diese Bahnüberquerung. Er wusste, dass der Bahnübergang durch eine Schrankenanlage gesichert ist, welche übergangsweise von einem Schrankenwärter bedient wird. Die als Container aufgestellte Schrankenwärterstation war an dem Abend beleuchtet und neben ihr befand sich ein geparkter Pkw. Vor dem Bahnübergang vernahm der Kläger das für einen herannahenden Zug typische Hubsignal. Trotz Einleitung einer Vollbremsung konnte er das Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stehen bringen und fuhr seitlich in den mit 100 km/h von rechts kommend an ihn vorbeifahrenden, von dem Zeugen L3 geführten, Zug mit der Nummer 91111. Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt gab es keine Anordnung an den Zugführer zur eigenständigen Sicherung des Bahnübergangs. Vielmehr hatte der Beklagte zu 3) Dienst, um den Bahnübergang zu sichern. Die Errichtung der mobilen Schrankenanlage war erforderlich geworden, da die ursprüngliche Bahnübergangssicherungsanlage aufgrund eines Blitzeinschlags ausgefallen war und aufwändig erneuert werden musste. Aufgrund eines Rahmenvertrages, die die E GmbH im eigenen und im Namen der Beklagten zu 1) im Jahr 2009 abgeschlossen hatte, oblag die Bahnübergangssicherung der B GmbH, für die der Beklagte zu 3) tätig war. Gegen 22:50 Uhr wurde dieser auch telefonisch darüber informiert, dass der Zug Nr. 91111 den Bahnhof in L planmäßig verlassen würde. Dieses trug der Beklagte auch vorschriftsgemäß in dem Buch „Nachweis der Benachrichtigung“ ein. Er sicherte den Bahnübergang jedoch nicht ab. Der Kläger wurde bei dem Unfall verletzt, wobei die Einzelheiten- insbesondere hinsichtlich des Ausmaßes und der psychischen Folgen- streitig sind. Der Kläger wurde mit einem Rettungswagen in das Klinikum L gebracht, dort bis zum nächsten Morgen behandelt und dann entlassen. Die Beklagte zu 1) wurde mit Schreiben vom 31.8.2012 zur Regulierung des Schadens bis zum 14.9.2012 aufgefordert. Der Kläger behauptet, er habe sich mit 40-50 km/h der Unfallstelle genähert. Er habe erst unmittelbar vor dem Bahnübergang das Hubsignal vernommen und instinktiv eine Vollbremsung eingeleitet. Er ist der Ansicht, eine Haftung der Beklagten liege vor. Die Beklagten zu 1) und zu 2) müssten sich das Verhalten des Beklagten zu 3) zurechnen lassen und die Beklagte zu 2) müsse sich auch das Verhalten des Zeugen L3 zurechnen lassen. Dieser hätte damit rechnen müssen, dass der Bahnübergang zum Unfallzeitpunkt nicht ordnungsgemäß gesichert war und hätte vorsorglich Anhalten oder die Geschwindigkeit zumindest erheblich reduzieren müssen. Der Kläger behauptet weiter, der Zeuge L3 habe ein Bahnsignal, welches auf die offene Schrankenanlage hinweise, nicht beachtet. Der Kläger behauptet, er habe eine Thorax-Prellung, Verstauchungen und Zerrungen an der Brustwirbelsäule, sowie einen Schock erlitten, dessen Folgen bis heute andauern. Die Schmerzen seien gänzlich erst nach zwei Monaten abgeklungen. Er behauptet weiter, er leide unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und habe sich aufgrund des Unfalls in psychotherapeutische Behandlung begeben. Er leide bis heute unfallbedingt unter regelmäßigen Panikattacken und Schlafstörungen. Die psychischen Belastungen würden sich zudem neben Problemen beim Autofahren auch auf seine berufliche Tätigkeit als Profi-Fußballspieler-Vermittler und -Betreuer und sein familiäres Umfeld auswirken. Er sei nicht in der Lage, seine Arbeit wieder vollumfänglich aufzunehmen. Seit dem Unfallereignis seien dadurch auch seine Umsätze erheblich zurückgegangen. Er meint, dass ihm ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie auf Ersatz der Krankenhaustransport-, Behandlungs- und Fahrtkosten zustehe. Hinsichtlich der Berechnung der einzelnen Schadensersatzpositionen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Klageschrift vom 19.11.2012 (Bl. 1 ff. d.A) verwiesen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nicht unter 15.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.9.2012 zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 6.420,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.9.2012 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, welche ihm aus dem Unfallereignis vom 22.6.2012 gegen 23:00 Uhr am Bahnübergang O- Strasse in D zukünftig noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen; 4. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, als Nebenforderung vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.376,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.9.2012 zu zahlen. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Klage, soweit diese gegen sie gerichtet ist, abzuweisen. Die Beklagte zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 3) war in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.11.2014 trotz ordnungsgemäßer Ladung (Bl. 187 d.A.) nicht erschienen. Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, der Unfall sei ganz überwiegend und grob schuldhaft durch eine Vorfahrtsverletzung und einen Verstoß gegen die Wartepflicht des Klägers verursacht worden und durch dessen hohe Geschwindigkeit. Der Kläger sei gehalten gewesen, sich dem Bahnübergang nur mit mäßiger Geschwindigkeit zu nähern. Die Betriebsgefahr auf Seiten der Beklagten zu 1) trete vollständig zurück. Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, die nicht erfolgte vorschriftsmäßige Sicherung des Bahnübergangs liege allein im Verantwortungsbereich der Beklagten zu 1) und zu 3). Der Unfall habe sich für sie als Fall höherer Gewalt dargestellt. Sie ist der Ansicht, eine Gefahrenlage sei für den Zugführer nicht ersichtlich oder abzusehen gewesen. Dieser habe auch darauf vertrauen dürfen, dass die Verkehrsteilnehmer den Grundsatz des Vorrangs des Bahnverkehrs beachten würden. Die Beklagten zu 1) und 2) behaupten, das Fahrzeug des Klägers habe sich mit einer weit höheren Geschwindigkeit als 50 km/h dem Bahnübergang genähert. Jedenfalls treffe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden, da sich dieser unter Berücksichtigung seiner Kenntnis von der konkreten Örtlichkeit dem Bahnübergang langsamer hätte nähern müssen. Die Verletzungen des Klägers bestreiten sie mit Nichtwissen. Sie bestreiten die Art und das Ausmaß der immaterielle Beeinträchtigungen des Klägers sowie deren Auswirkungen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst dazu überreichten Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 10.4.2013 (Bl. 123 d.A.), 4.6.2014 (Bl. 140 d.A.) und 12.11.2014 (Bl. 192 d.A.) Bezug genommen. Das Gericht hat in dem Verfahren des Landgerichts Detmold 12 O 210/12 unter anderem Beweis darüber erhoben, ob der Kläger den Bahnübergang mit einer Geschwindigkeit von über 50 km/h überfahren hat und darüber, bei welcher Geschwindigkeit dieser rechtzeitig vor den Schienen hätte anhalten können, durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige hat sein Gutachten in diesem Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 4.6.2014 mündlich erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. T vom 25.2.2014 (Bl. 342 ff. d.A.12 O 210/12) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4.6.2014 (Bl. 430 ff. d.A.12 O 210/12) Bezug genommen. Das Gutachten des Sachverständigen Prof. T sowie das Ergebnis dessen Anhörung hat das Gericht gemäß § 411a ZPO zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4.6.2014 (Bl. 139 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen des Unfalls am 22.6.2012 an der Kreuzung des Bahnübergangs mit der O-Straße in D ist zulässig und dem Grunde nach auch begründet. Eine Entscheidung über die Höhe des Anspruchs des Klägers konnte im Hinblick auf die Beklagten zu 1) und zu 2) indes noch nicht erfolgen, weil sowohl hinsichtlich der Verletzungen des Klägers, als auch der dadurch verursachten materiellen und immateriellen Schäden Vieles streitig und deshalb eine Entscheidung über die Klage insgesamt gegenwärtig nicht möglich ist. Es steht jedoch auch vor einer diesbezüglichen Beweisaufnahme fest, dass die einzelnen Ansprüche des Klägers- etwa auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz – jedenfalls in gewisser Höhe - bestehen. Die Kammer hat daher von der durch § 304 Abs. 1 ZPO eröffneten Möglichkeit, im Interesse der Prozessökonomie ein Grundurteil zu erlassen, Gebrauch gemacht hat. Im Hinblick auf den Klageantrag zu 3) konnte durch Teilurteil nach § 301 Abs.1 ZPO entschieden werden. Bezüglich des Beklagten zu 3) war den Klageanträgen gemäß § 331 Abs.1 Satz 1, Abs. 2 Hs. 1 ZPO durch Teilversäumnisurteil stattzugeben, soweit diese schlüssig waren, weil der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Termin erschienen ist. Im Übrigen war die Klage abzuweisen, weil das tatsächliche Vorbringen des Klägers einen weitergehenden Anspruch nicht begründet, § 331 Abs. 2 Hs. 2 ZPO. I. Der mit dem Klageantrag zu 1) und 2) geltend gemachte Anspruch basiert bezüglich der Beklagten zu 1) und 2) auf § 1 Abs. 1 HPflG. 1. Nach § 1 Abs. 1 HPflG ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn bei dem Betrieb einer Schienenbahn der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt wird. 1.1. Der Kläger wurde bei dem Betrieb einer Schienenbahn verletzt. Ein unmittelbarer äußerer - örtlicher und zeitlicher - Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Eisenbahn besteht, indem sich die Kollision während der Fahrt der Bahn als typischer Betriebsvorgang ereignete. Bei den Beklagten zu 1) und 2) handelt es sich auch um Bahnbetriebsunternehmen im Sinne von § 1 HPflG. Denn Betriebsunternehmer im Sinne dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung derjenige, der eine Bahn für eigene Rechnung betreibt und dem die Verfügung über den Betrieb zusteht. Damit ist zwar grundsätzlich die Verfügung über den Bahnbetrieb als Ganzes gemeint, also über Beförderungsmittel und Infrastruktur. Betriebsunternehmer kann aber auch sein, wer lediglich die Herrschaft über einen Teil des Betriebes innehat, wenn das Merkmal des Betreibens auf eigene Rechnung erfüllt ist. Entscheidend ist, dass er gerade durch die Einwirkungsmöglichkeiten und -verpflichtungen hinsichtlich dieses Teils des Betriebes imstande ist, die hiervon ausgehenden Gefahren abzuwenden oder zu verringern (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18. Mai 2011 – 2 O 8329/10 –, juris). Die Beklagten zu 1) und 2) schaffen und beherrschen voneinander getrennte Gefahrenquellen und nehmen eine Teilaufgabe des Eisenbahnbetriebes wahr. Die Beklagte zu 1) ist als Eisenbahninfrastrukturunternehmen zuständig für den Gleisbetrieb. Sie vermarktet für eigene Rechnung ihr Netz an Eisenbahnverkehrsbetreiber, indem sie Fahrplantrassen vermietet, Fahrpläne aufstellt und den Netzbetrieb abwickelt, insbesondere durch das Bedienen von Weichen, Signalen, Schranken sowie betriebliche Melde- und Sicherheitssysteme. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen vermarktet seine Schienenverkehrsleistung gegenüber Kunden ebenfalls für eigene Rechnung und setzt Züge auf der fremden Infrastruktur ein. Jedes der beiden Unternehmen hat die Verfügungsgewalt über den ihn zustehenden Teil des Bahnbetriebs (vgl. Tschersich in: VersR 2003, 962, 963). Daraus folgt, dass beide die Sicherheit der Eisenbahntransporte wesentlich beeinflussen und damit Unfallgefahren abwenden können. 1.2. Der Anspruch ist auch nicht wegen höherer Gewalt gemäß § 1 Abs. 2 HPflG ausgeschlossen. Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist. Vorliegend fehlt es bereits an einem betriebsfremden Ereignis. Der Beklagte zu 3) hat es unterlassen, die technischen Sicherungsvorkehrungen an dem Bahnübergang zu betätigen. Diese dienen unmittelbar der Absicherung der Gefahren, die typischerweise mit dem Überqueren einer öffentlichen Straße durch die Bahn verbunden sind. Jedenfalls ist eine unzureichende Sicherung eines Bahnüberganges auch nicht unvorhersehbar. Die Gefahrenquelle wurden von beiden gleichermaßen eröffnet. 2. Die Beklagten zu 1) und zu 2) haften jeweils zu 100 %. Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers vollständig hinter den Verursachungsbeiträgen der Beklagten zurück. Die Schadensverteilung erfolgt auch bei Unfällen zwischen Schienenbahnen und Kfz auf Bahnübergängen nach § 17 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 StVG (vgl. SVR, Straßenverkehrsrecht 12/2010, 441 (444)). Danach hängt im Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung entscheidet in erster Linie das Maß der Verursachung, das Gewicht der von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen und wie sie sich beim konkreten Unfall ausgewirkt haben. Auszugehen ist dabei zunächst von den Betriebsgefahren. Dabei ist die allgemeine Betriebsgefahr der fahrenden Bahn, aufgrund der großen, bewegten, schienengebundenen Masse und dem langen Bremsweg, grundsätzlich höher als die des fahrenden Kfz (Hentschel/König/Dauer: Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 17, Rn. 6). Die Beklagte zu 1) muss sich zudem das Verschulden eines für die Gewährleistung der Sicherheit an Bahnübergängen beauftragten Unternehmens nach § 278 BGB zurechnen lassen. Ein Verursachungsbeitrag des Klägers tritt jedenfalls zurück. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 StVO darf sich der Straßenverkehr Bahnübergängen nach Satz 1 nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. Mäßig ist die Geschwindigkeit dann, wenn die Wartepflicht erfüllt werden kann, ohne dass eine Gefahrbremsung notwendig wird (Hentschel/König/Dauer: Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 19, Rn.14). Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort. Wenn die Schranke geöffnet ist, darf der Kraftfahrer jedoch darauf vertrauen, dass – auch bei Unübersichtlichkeit - kein Zug kommt. Ist die Geschwindigkeit vor dem Bahnübergang auf die allgemein innerorts zugelassene Geschwindigkeit beschränkt, darf sich der Fahrer auch mit dieser Geschwindigkeit dem Bahnübergang nähern. Denn der Kraftfahrer hält die an Bahnübergängen vorgeschriebene mäßige Geschwindigkeit ein, wenn er sich im Rahmen der allgemein für die benutzte Straße zugelassenen Höchstgeschwindigkeit fortbewegt (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. März 1985 – 1 Ss OWi 659/84). Vorliegend handelte es sich um einen gesicherten Bahnübergang. Dass die Schranke durch einen Bediensteten manuell bedient werden musste, ändert nach Ansicht der Kammer nichts daran, dass der Kläger darauf vertrauen durfte, dass bei geöffneter Schranke kein Zug kreuzen würde. Dass die Schranke auch ordnungsgemäß bedient werden würde, konnte der Kläger berechtigterweise aus dem beleuchteten Diensthäuschen und dem davor geparkten Pkw schließen. Vor dem Bahnübergang befindet sich ein Ortseingangsschild, welches nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h anordnet. Diese Umstände sprechen für die Kammer dafür, eine Annäherungsgeschwindigkeit an den Bahnübergang von 50 km/h als angemessen anzusehen und dann einen Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 StVO zu verneinen. Dass der Kläger sich mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h genähert hat, sieht die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen an. Aus dem Gutachten des Sachverständigen T, ergibt sich, dass sich das Fahrzeug des Klägers mit 50 km/h den Bahngleisen näherte. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Sie sind auch für den Laien gut nachvollziehbar, das Gutachten ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Der Sachverständige ist für die vorliegende Beurteilung auch besonders qualifiziert. Er hat anschaulich und überzeugend dargelegt, wie er zu den jeweiligen Erkenntnissen gelangt ist und auf welchen Grundlagen diese beruhen. Die Ergebnisse des Gutachtens konnte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung weiter vertiefen und begründen. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung die Sachverhaltsermittlung, die Versuchsübersicht und die Berechnung der Ausgangsgeschwindigkeit detailliert und für das Gericht gut nachvollziehbar erläutert. Trotz der Einwendungen gegen sein Gutachten konnte der Sachverständige seine Feststellungen im Einklang mit seinem schriftlichen Gutachten überzeugend darlegen. Auf die Einwendung der Klägerin (in dem Verfahren 12 O 210/12), der Sachverständige habe den Kollisionswinkel von 76,5° bei der Ermittlung der Kollisionsgeschwindigkeit unberücksichtigt gelassen, erläuterte dieser, bei der Beurteilung der Geschwindigkeit berücksichtigt zu haben, dass die Straße nicht genau rechtwinkelig zu der Bahnstrecke verläuft. Hinsichtlich der Einwendung, die Ecken und Kanten aus Stahl und Blech sowie die massiven Metallräder im Anstoßbereich des Zuges haben den Schaden an dem Fahrzeug vergrößern können, konnte der Sachverständige erklären, dass die Kollision mit den massiven Eisenträgern des Zuges dennoch ähnlich einer Kollision mit einer Betonwand sei. Auch den Einwand, die Reaktionsposition des Sachverständigen bei 24 m vor dem Zug sei nicht nachzuvollziehen, hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung plausibel widerlegt. Durch das Streulicht des Fahrzeugs sei der Zug auch entsprechend dem Gutachten für den Fahrzeugführer erkennbar gewesen. Selbst wenn der Fahrzeugführer aufgrund der defekten und manuell betriebenen Bahnschranke gehalten war mit einer mäßigen Geschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h an den Bahnübergang heranzufahren, tritt auch diese erhöhte Betriebsgefahr nach Ansicht der Kammer jedenfalls zurück. 3. Der Kläger ist durch den Unfall in seiner Gesundheit beschädigt worden und hat deshalb Ersatzansprüche in im Einzelnen streitiger Höhe. 3.1. Der Erlass eines Grundurteils setzt im Falle objektiver Klagehäufung voraus, dass jeweils festgestellt werden kann, dass der einzelne Anspruch auch unter Berücksichtigung der Einwendungen gegen ihn und ein Schaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe bestehen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 30.Aufl. § 304 Rn.6, 12). Die Kammer geht aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes, insbesondere nach dem Bericht des Klinikums L vom 23.6.2012 (Anl. K1, Bl. 9 d.A.), davon aus, dass der Kläger durch den Unfall verletzt wurde und die mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten materiellen Schäden bezüglich der anschließenden Behandlungen zumindest teilweise entstanden sind. Gleiches gilt für den mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch. 3.2. Über den Klageantrag zu 3) konnte durch Teilurteil entschieden werden. Denn soweit einer von mehreren in der Klage geltend gemachter Ansprüche zur Endentscheidung reif ist, ist ein Endurteil zu erlassen, § 301 Abs. 1 ZPO. Ein Teilurteil ist vorliegend zulässig, da die Entscheidung über den Antrag zu 3) unabhängig davon ist, wie der Streit über die Höhe ausgehen wird und damit die Gefahr sich widersprechender Teilurteile ausgeschlossen ist, insbesondere weil im Übrigen ein Grundurteil ergangen ist, § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Ein Feststellungsinteresse des Klägers liegt vor, § 256 ZPO. Auch kann nach einer Würdigung der Gesamtumstände aus Sicht der Kammer nicht sicher ausgeschlossen werden, dass dem Kläger weitere unfallbedingte Schäden entstehen werden. 3.3. Ein Schaden hinsichtlich vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren ist dem Kläger jedenfalls nur im Hinblick auf die Beklagte zu 1) entstanden, da – schon nach dem Vortrag des Klägers – allein diese vorgerichtlich zur Zahlung aufgefordert wurde. II. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 3) einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 6.420,40 € und von Schmerzensgeld in Höhe von 8.500,00 € sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden. Bei den Ansprüchen des Klägers gegen den Beklagten zu 3) war das Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen, § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 1. Der Beklagte zu 3) ist im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Soweit ein Versäumnisurteil nicht mehr im schriftlichen Vorverfahren ergehen kann, konnte vorliegend angenommen werden, dass der Kläger nun noch jedenfalls den Erlass eines Versäumnisurteils begehrt. Der Kläger stellte die Anträge aus der Klageschrift vom 19.11.2012 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 29.1.2013. In Letzterem beantragte er den Erlass eines Teil- Versäumnisurteils gegen den Beklagten zu 3) im schriftlichen Verfahren. Der Beklagte zu 3) erschien in der mündlichen Verhandlung vom 10.4.2013 mit seinem Prozessbevollmächtigten. Der Antrag der Klägerin war danach dahingehend auszulegen, dass der Kläger nunmehr weiterhin den Erlass eines Versäumnisurteils begehrt, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Denn aus dem Antrag des Klägers ergibt sich ohne Zweifel das Begehren auf Erlass eines Versäumnisurteils. Die Abhängigkeit von einer bestimmten Verfahrenssituation kann hingegen nicht angenommen werden. 2. Der Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld folgt aus §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB. 2.1. Der Körper und die Gesundheit des Klägers wurden durch ein Unterlassen des Beklagten zu 3) verletzt. Der Beklagte zu 3) musste als Schrankenwärter die Schranke rechtzeitig schließen (Hentschel/König/Dauer: Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 19, Rn. 31). Dieser Pflicht ist der Beklagte zu 3) kurz vor dem Unfallzeitpunkt nicht nachgekommen. Der geltend gemachte Schaden beruht auch auf diesem Unterlassen. Nach dem Vorbringen der Klägerin handelte der Beklagte zu 3) auch zumindest fahrlässig, indem er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Denn der Beklagte zu 3) wurde danach von dem Eintreffen des Zuges rechtzeitig informiert und unterließ dennoch die erforderlichen Absperrmaßnahmen. Ein Mitverschulden der Klägerin liegt, wie bereits dargestellt, nicht vor. 2.2. Dem Kläger ist ein materieller Schaden in Höhe von 6,420,40 € entstanden, § 249 Abs. 2 BGB. Ein immaterieller Schaden konnte nur in Höhe von 8.500,00 € zuerkannt werden. Der Anspruch auf Schmerzensgeld richtet sich nach § 253 Abs. 2 BGB. 2.2.1. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens (Grad der abstrakten Minderung der Erwerbsfähigkeit) bestimmt werden (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 11. Aufl., Rn. 274 ff). Dabei muss die Entschädigung zu der Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden. 2.2.2. Nach dem klägerischen Vortrag erlitt der Kläger eine Prellung des Thorax sowie eine Verstauchung und Zerrungen der Brustwirbelsäule und einen Schock. Der Kläger hatte danach weiter Schmerzen beim tiefen Einatmen und die Schmerzen im Brustwirbelsäulenbereich sind erst nach zwei Monaten abgeklungen. Auf Anraten der Ärzte habe der Kläger eine psychotherapeutische Behandlung begonnen, welche er bis heute in Anspruch nehme. Er leide unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung. Diese zeige sich nicht nur bei der Fahrt mit dem Pkw oder Zug in ständigen Angstzuständen und Panikattacken. Er leide nachts häufig an Albträumen, Ein- und Durchschlafstörungen. Er leide zudem unter Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit und Kopfschmerzen. Das Unfallereignis habe nur mit Medikamenten psychisch bewältigt werden können. Er reagiere in privaten und beruflichen Situation aggressiver als vor dem Unfall. Er mache sich selbst Schuldvorwürfe. Seine Arbeit habe er bis heute noch nicht wieder vollumfänglich aufnehmen können. 2.2.3. Die Kammer hält gemessen an den vorstehenden Kriterien und aufgrund einer Gesamtwürdigung der Schadensfolgen für die körperlichen Verletzungen und psychischen Schäden ein Schmerzensgeld von insgesamt 8.500,00 € für angemessen. Den Orientierungsrahmen bei der Bemessung von Schmerzensgeld bilden die Urteile vergleichbarer Fälle. Abweichende Besonderheiten des Einzelfalls und die möglicherweise eingetretene Geldentwertung müssen dabei berücksichtigt werden. 2.2.3.1. Die körperlichen Schäden hat die Kammer anlehnend an das Urteil des AG Erkelenz (Urteil vom 10.3.2009- Az. 6 C 93/07) berücksichtigt. Im vorliegenden Fall hat das Gericht der Klägerin (zu 1), welche eine Prellung des Thorax, eine Knieprellung links mit Hämatom, Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule mit Dysästhesien, Schwindel und Kopfschmerzen erlitten hatte, wobei die Verletzungen schmerzhaft waren und das Atmen anfangs nur mit Schmerzen möglich war, 1.700,00 € zugesprochen. 2.2.3.2. Dieser Betrag war an das Jahr der vorliegenden Entscheidung anzupassen und erheblich zu erhöhen, da anzunehmen ist, dass der Kläger bis heute unter einer posttraumatische Belastungsstörung und psychischen Beeinträchtigungen leidet. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass auch in dem Urteil des AG Erkelenz die Klägerin (zu 1) unter Schlafstörungen und Angstzuständen litt und auch ängstlich auf bestimmte Verkehrssituationen reagierte. Dennoch musste vorliegend der lange Zeitraum in dem der Kläger unter den Folgen leidet - fast 2,5 Jahre - Berücksichtigung finden. Eine Erhöhung war nach Ansicht der Kammer auch insoweit gerechtfertigt, als es sich bei der vorliegenden Kollision um eine Konstellation handelt, welche schon aufgrund der unterschiedlichen Kräfteverhältnisse geeignet ist, eine erhebliche psychische Belastung zu verursachen. Auch dass sich die beiden Kinder des Klägers sowie ein Beifahrer in dem Auto befanden, kann sich für das Gericht nachvollziehbar auf die Verarbeitung des Unfalls negativ auswirken. Bei der Bemessung hat sich die Kammer an folgenden Entscheidungen orientiert, wobei sie sich bewusst ist, dass es eine unmittelbare Vergleichbarkeit verschiedener Fälle nicht gibt: Das OLG Celle (Urteil vom 31. Juli 2013 – 14 U 74/12) hat bei Unfallverletzungen in Form einer HWS-Distorsion und einer Wirbelsäulenprellung sowie einer für die Dauer von 6 Jahren bestehenden unfallursächlichen posttraumatischen Belastungsstörung ein Schmerzensgeld von 5.000,00 € zuerkannt. Das OLG Braunschweig (Urteil vom 13.10.2009 - 7 U 77/08) hat einem 10 Monate alten Kleinkind, das eine Schädelprellung, eine zum Zeitpunkt der Entscheidung seit 4 Jahren anhaltende posttraumatische Belastungsstörung mit psychosomatischen Bauch- und Kopfschmerzen, Angst vor dem Alleinsein und Verlassenwerden, Schlafstörungen sowie ein repressives Verhalten im Hinblick auf die sprachliche Entwicklung davon getragen hat, ein Schmerzensgeld von 4.000,00 € nebst immateriellen Vorbehalt zuerkannt (Nr. 3035 der 33. Auflage der Schmerzensgeldtabelle Hacks/Wellner/Häcker). Die von dem Kläger genannten Urteile des Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken und Oberlandesgerichts Celle sind hingegen nach Ansicht der Kammer mit dem vorliegenden Fall aufgrund der deutlich geringeren körperlichen Schäden nicht vergleichbar: Das Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (Urteil vom 14. März 2006 – 4 U 326/03 - 5/05, 4 U 326/03) erkannte ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € für angemessen, wobei der Kläger als Unfallfolgen unter anderem ein HWS- Schleudertrauma, einen Gehörschaden mit ständigem Tinnitus, ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, eine stark eingeschränkte Beweglichkeit des Kopfes, Schmerzen in Armen, Schwindel, Übelkeit, Erbrechen, mittelgradig gehemmt-depressives Symptom mit Rückzugstendenz und Interessenverlust erlitten hatte. Bezüglich der Beschwerden war auch langfristig keine Besserung zu erwarten, was bei der Bemessung des Schmerzensgeldes besonders ins Gewicht gefallen ist. Das OLG Celle (Urteil vom 15. April 2009 – 14 U 39/05) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Klägerin aufgrund des Unfalls eine Nasenbeinfraktur, Schnittwunden (Narbe auf Nasenrücken und Augenlid), Luxation des Grundgliedes der rechten Großzehe, Prellungen, HWS- Distorsion, Bandinstabilität des medialen Seitenbandes des rechten Kniegelenkes, beginnende Athrose, Gehirnerschütterung, 10 % mdE. und eine posttraumatische Belastungsstörung erlitt. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes waren bei diesen Entscheidungen besonders die langanhaltenden, beeinträchtigenden und entstellenden körperlichen Schäden zu berücksichtigen. Vorliegend war jedoch besonders auch die psychische Beeinträchtigung von der Kammer zu bewerten. 2.2.3.3. Nach alledem war ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 8.500,00 € angemessen, aber auch ausreichend. 2.3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. 3. Der Kläger hat auch gegen den Beklagten zu 3) einen Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden. Insofern gilt das bereits Gesagte. B. Die Kostenentscheidung bezüglich des Beklagten zu 3) folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Darüber hinaus waren prozessuale Nebenentscheidungen zur Kostenregelung und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht veranlasst.