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Beschluss

4 Qs 21/15

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDT:2015:0225.4QS21.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 1 2 I. 3 Gegen den vormaligen Angeklagten ermittelte die Polizei aufgrund von zwei Strafanzeigen der Firma N vom 29.10.2013 (Pol. Az: 404000-043017-13/2: Tat vom 28.10.2013; Pol. Az. 404000-043021-13/9: Tat vom 29.10.2013), einer weiteren Strafanzeige derselben Firma vom 04.11.2013 (Pol. Az. 404000-042983-13/8: Tat vom 04.11.2013) sowie einer Strafanzeige der Firma L2 vom 03.12.2013 (Pol. Az. 404000-048528-13/7) jeweils wegen Ladendiebstahls. Die vier Fälle wurden von der Staatsanwaltschaft Detmold zunächst unter vier separaten Aktenzeichen geführt (35 Js 3266/13, 35 Js 3265/13, 35 Js 3245/13 und 35 Js 55/14). In den Verfahren betreffend die Diebstähle in der X-Filiale in L (35 Js 3266/13, 35 Js 3265/13, 35 Js 3245/13) meldete sich der Beschwerdeführer durch inhaltsgleiche Schriftsätze vom 23.12.2013 unter Beifügung der Kopie einer Vollmacht des vormaligen Angeklagten vom 12.12.2013 per Fax zu den – zu diesem Zeitpunkt noch separat geführten – drei Akten. Auch in dem Verfahren betreffend den Diebstahl in der L2-Filiale (35 Js 55/14) meldete sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.01.2014 unter Beifügung der Kopie einer Vollmacht des vormaligen Angeklagten vom 12.12.2013 als Verteidiger und beantragte Akteneinsicht. 4 Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31.01.2014 erfolgte die Verbindung der Verfahren 35 Js 3266/13, 35 Js 3265/13 und 35 Js 3245/13 unter Führung des letztgenannten Aktenzeichens. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 04.02.2014 erfolgte dann auch die Verbindung der Verfahren 35 Js 3245/13 und 35 Js 55/14 unter Führung des ersteren. Unter demselben Datum wurde die Anklageschrift wegen aller vier Taten gefertigt und ging dem Amtsgericht Lemgo – Strafrichter – am 10.02.2014 zu. Durch Beschluss des Amtsgerichts Lemgo (22 Ds 77/14) vom 14.02.2014 wurde der Beschwerdeführer dem vormaligen Angeschuldigten als Pflichtverteidiger beigeordnet. 5 Da der vormalige Angeklagte zu dem auf den 06.06.2014 anberaumten Hauptverhandlungstermin nicht erschien, wurde er aufgrund Haftbefehls vom selben Tag am 01.07.2014 verhaftet und der neuerlichen Hauptverhandlung am 04.08.2014 zugeführt, in der er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten (ohne Bewährung) – rechtskräftig seit dem 04.08.2014 – verurteilt wurde. Die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen wurden dem vormaligen Angeklagten auferlegt. 6 Mit Schreiben vom 05.08.2014 machte der Beschwerdeführer, der sich die Erstattungsansprüche seines Mandanten gegen die Staatskasse in der Prozessvollmacht hatte abtreten lassen, folgende notwendigen Auslagen der I. Instanz nach § 14 RVG geltend: 7 außergerichtliches Verfahren a) 35 Js 3266/13 (wurde später zu 35 Js 3245/13), Md in Haft 1) Grundgebühr Nr. 4100, 4101 VV 192,00 € 2) Verfahrensgebührt für vorb. Verfahren Nr. 4104, 4105 VV 161,00 € 3) Dokumentenpauschale, Blattzahl 15 (Ablichtung StA Akte) 7,50 € 4) Pauschale für Post- und Telekom. Nr. 7002 VV 20,00 € b) 35 Js 3265/13 (wurde später zu 35 Js 3245/13), Md in Haft 1) Grundgebühr Nr. 4100, 4101 VV 192,00 € 2) Verfahrensgebührt für vorb. Verfahren Nr. 4104, 4105 VV 161,00 € 3) Dokumentenpauschale, Blattzahl 7 (Ablichtung StA Akte) 3,50 € 4) Pauschale für Post- und Telekom. Nr. 7002 VV 20,00 € c) 35 Js 3245/13, Md in Haft 1) Grundgebühr Nr. 4100, 4101 VV 192,00 € 2) Verfahrensgebührt für vorb. Verfahren Nr. 4104, 4105 VV 161,00 € 3) Dokumentenpauschale, Blattzahl 74 (Ablichtung StA Akte) 28,60 € 4) Pauschale für Post- und Telekom. Nr. 7002 VV 20,00 € d) 35 Js 55/14 (wurde später zu 35 Js 3245/13), Md in Haft 1) Grundgebühr Nr. 4100, 4101 VV 192,00 € 2) Verfahrensgebührt für vorb. Verfahren Nr. 4104, 4105 VV 161,00 € 3) Dokumentenpauschale, Blattzahl 9 (Ablichtung StA Akte) 4,50 € 4) Pauschale für Post- und Telekom. Nr. 7002 VV 20,00 € außergerichtliche Verfahrenskosten insgesamt netto: 1.536,10 € gerichtliches Verfahren [wird ausgeführt] netto 800,40 € außergerichtliche und gerichtliche Verfahrenskosten insgesamt netto: 2.336,50 € + 19 % USt, Nr. 7008 VV 443,94 € Gesamt brutto 2.780,44 € 8 Das Amtsgericht Lemgo setzte die von der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.10.2014 auf EUR 1.879,61 fest. 9 Zur Begründung führte es aus, dass die beantragten Gebühren hinsichtlich der Verfahren 35 Js 3266/13 und 35 Js 3265/13 sowie die in diesen Teilverfahren beantragten Auslagenpauschalen (a) Ziff. 1), 2), 4) und b) Ziff. 1), 2), 4)) – insgesamt EUR 900,83 – abzusetzen gewesen seien, weil es sich bei diesen beiden Teilverfahren nur um eine Angelegenheit bzw. einen Rechtsfall i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG handele. Erstattungsfähig seien insoweit nur die (außergerichtlichen) Gebühren für das „führende“ Verfahren 35 Js 3245/13 und das Verfahren 35 Js 55/14 sowie die in Ansatz gebrachten Dokumentenpauschalen in den Verfahren 35 Js 3266/13 und 35 Js 3265/13 (a) Ziff. 3, b) Ziff. 3)). 10 Mit Datum vom 12.11.2014 legte der Bezirksrevisor Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung des Amtsgerichts Lemgo ein und beantragte, diese dahingehend abzuändern, dass lediglich die Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG mit dem Haftzuschlag nach Nr. 4107 VV RVG und eine der beiden angemeldeten Terminsgebühren nach Nr. 4108 VV RVG mit dem Haftzuschlag nach Nr. 4109 VV RVG gegen die Staatskasse festgesetzt werden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Mandant erst ab dem 01.07.2014 (bis zum zweiten HV-Termin am 04.08.2014) in Haft befand. Der in d) Ziff. 1) und 2) vom Beschwerdeführer in Ansatz gebrachte Haftzuschlag i.H.v. EUR 32,00 und EUR 29,00 sei daher nicht gerechtfertigt. Im Ergebnis seien daher die gegen die Staatskasse festzusetzenden Gebühren um EUR 72,59 (= EUR 61,00 zzgl. USt.) auf insgesamt EUR 1.807,02 zu reduzieren. 11 Der Beschwerdeführer reduzierte daraufhin mit Schriftsatz vom 05.01.2015 seinen ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag von EUR 2.780,44 um EUR 72,59 auf nunmehr EUR 2.707,85 (brutto). 12 Durch Beschluss vom 13.01.2015 half das Amtsgericht Lemgo der Erinnerung des Bezirksrevisors ab und setzte – mit der Begründung des Bezirksrevisors – die dem Beschwerdeführer zu erstattenden Kosten auf insgesamt EUR 1.807,02 (brutto) fest. 13 Gegen den am 16.01.2015 zugestellten neuen Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom gleichen Tag sofortige Beschwerde ein – am 20.01.2015 ersetzt durch inhaltsgleiche sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.10.2014 – und beantragt, folgende weiteren Kosten zur Erstattung aus der Staatskasse festzusetzen: 14 außergerichtliches Verfahren a) 35 Js 3266/13 (wurde später zu 35 Js 3245/13), Md in Haft 1) Grundgebühr Nr. 4100, 4101 VV 192,00 € 2) Verfahrensgebührt für vorb. Verfahren Nr. 4104, 4105 VV 161,00 € 3) Dokumentenpauschale, Blattzahl 15 (Ablichtung StA Akte) 7,50 € 4) Pauschale für Post- und Telekom. Nr. 7002 VV 20,00 € b) 35 Js 3265/13 (wurde später zu 35 Js 3245/13), Md in Haft 1) Grundgebühr Nr. 4100, 4101 VV 192,00 € 2) Verfahrensgebührt für vorb. Verfahren Nr. 4104, 4105 VV 161,00 € 3) Dokumentenpauschale, Blattzahl 7 (Ablichtung StA Akte) 3,50 € 4) Pauschale für Post- und Telekom. Nr. 7002 VV 20,00 € außergerichtliche und gerichtliche Verfahrenskosten insgesamt netto: 757,00 € + 19 % USt, Nr. 7008 VV 143,83 € Gesamt brutto 900,83 € 15 Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im wesentlichen an, bei den drei Verfahren 35 Js 3266/13, 35 Js 3265/13 und 35 Js 3245/13 handele es sich um drei gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheiten, in denen er – vor deren Verbindung am 31.01.2014 – jeweils gesondert tätig geworden sei. Die ursprüngliche Trennung der Angelegenheiten komme bereits in den drei unterschiedlichen staatsanwaltlichen Aktenzeichen zum Ausdruck, die für die Sachen vergeben wurden. 16 II. 17 1. 18 Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß §§ 464b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO statthaft. Selbst bei unterstellter fristgerechter Einlegung der sofortigen Beschwerde bleibt ihr in der Sache der Erfolg indes versagt. 19 Dem Beschwerdeführer steht für das außergerichtliche Tätigwerden in den Sachen 35 Js 3266/13 und 35 Js 3265/13 – mit Ausnahme der zugesprochenen Dokumentpauschalen (Nr. 7002 VV RVG), die auch bei einer Abrechnung über die Sache 35 Js 3245/13 zu erstatten gewesen wären – keine gesonderte Vergütung zu, da es sich dabei gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit wie das Verfahren 35 Js 3245/13 handelt. 20 Gem. § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal verlangen. Der Begriff der Angelegenheit ist im Gesetz nicht näher bestimmt, wenn auch die §§ 15 bis 18 Definitionshilfen durch Aufteilung in dieselbe Angelegenheit (§ 16), verschiedene Angelegenheiten (§ 17) und 21 besondere Angelegenheiten (§ 18), sowie letztendlich auch mit der Beschreibung des Rechtszuges und den Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen, bieten. 22 Der Begriff der „Angelegenheit“ ist dabei nicht identisch mit dem Begriff des „Gegenstands“ der anwaltlichen Tätigkeit. Gegenstand ist das Recht oder das Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts aufgrund des Auftrags bezieht. Der gebührenrechtliche Begriff der „Angelegenheit“ fasst dagegen eine Vielzahl von anwaltlichen Tätigkeiten zu einer gebührenrechtlichen Einheit zusammen. Für die Annahme einer einheitlichen Angelegenheit muss die anwaltliche Tätigkeit (vgl. Mayer/Kroiß/ Winkler , Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage 2013, § 15 Rn 4; BGH NJW-RR 2010, 428, 430; BHN NJW 2011, 3657, 3658/3659) 23 24 aufgrund eines einheitlichen Auftrages erfolgen, 25 sich im gleichen Rahmen halten, 26 zwischen den einzelnen Handlungen und/oder Gegenständen einen inneren Zusammenhang haben und 27 in der Zielsetzung übereinstimmen. 28 Unter Zugrundlegung dieser Kriterien ist bei der in Rede stehenden Tätigkeit des Beschwerdeführers in den Verfahren 35 Js 3266/13, 35 Js 3265/13 und 35 Js 3245/13 von derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG auszugehen. 29 Die Tätigkeit des Beschwerdeführers erfolgte aufgrund eines einheitlichen Auftrags des vormaligen Angeklagten, ihn wegen der drei ihm vorgeworfenen Ladendiebstähle im N am 28.10.2013, am 29.10.2013 und am 04.11.2013 zu vertreten. Diese Einheitlichkeit kommt bereits darin zum Ausdruck, dass der vormalige Angeklagte den Beschwerdeführer erst nach der dritten Tat „Mitte November 2013“ (vgl. Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 20.10.2014, Bl. 207 d.A.) kontaktierte und mandatierte. Die daraufhin entfaltete Tätigkeit des Beschwerdeführers (Verteidigeranzeige, Akteneinsichtsgesuch, Mitteilung, dass eine Einlassung jeweils nicht abgegeben werde etc.) hielt sich im gleichen Rahmen bzw. war vollkommen deckungsgleich in allen drei Verfahren. Ausdruck findet dies darin, dass zeitgleich quasi identische Schriftsätze zu den drei Verfahren abgesetzt wurden. Zwischen den einzelnen Gegenständen der Mandatierung bestand ein untrennbarer innerer Zusammenhang dergestalt, dass die dem vormaligen Angeklagten vorgeworfenen Diebstähle in kurzem zeitlichen Abstand, im selben Geschäft, in gleicher Vorgehensweise und mit weitgehend gleichen Schadenshöhen begangen wurden. Schließlich ist auch die Zielsetzung der Verteidigertätigkeit des 30 Beschwerdeführers in allen drei Verfahren identisch. 31 Allein die Tatsache, dass die drei Verfahren bei der Staatsanwaltschaft wie auch zuvor bei der Polizei – vermutlich aus organisatorischen oder statistischen Gründen – ursprünglich als gesonderte Verfahren geführt wurden und erst später verbunden wurden, vermag keine verschiedenen gebührenrechtlichen Angelegenheiten zu erzeugen. Im Gegenteil: Dem Anwalt ist es nicht erlaubt, einseitig und ohne hinreichenden Sachgrund anstehende Verfahren eines Auftraggebers zu vereinzeln, statt sie nach ihrer objektiven Zusammengehörigkeit als eine Angelegenheit zu behandeln (BGH NJW 2004, 1043). 32 2. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. 34