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Urteil

1 O 64/12

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2015:0428.1O64.12.00
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Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem durch Beschluss des OLG Hamm vom 28. Februar 2012 als in Deutschland für vollstreckbar erklärten Urteils des Landgerichts W Polen, vom 18. Mai 2009, Az. XGC / 08 wird für unzulässig erklärt, soweit sie einen Betrag i.H.v. 336.540,04 PLN übersteigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 29 % und die Beklagte 71 % zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 236.615,81 € und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Zwangsvollstreckung aus dem durch Beschluss des OLG Hamm vom 28. Februar 2012 als in Deutschland für vollstreckbar erklärten Urteils des Landgerichts W Polen, vom 18. Mai 2009, Az. XGC / 08 wird für unzulässig erklärt, soweit sie einen Betrag i.H.v. 336.540,04 PLN übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 29 % und die Beklagte 71 % zu tragen. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 236.615,81 € und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage im Wesentlichen um die Frage, welche Tilgungswirkungen den freiwilligen Zahlungen der Klägerin und von der Beklagten im Wege der Zwangsvollstreckung in Polen beigetriebenen Beträge auf eine nach polnischem Recht titulierte Forderung zukommen. Die Klägerin wurde mit Urteil des Landgerichts W (Polen) vom 18.05.2009, Aktenzeichen XGC /08, zur Zahlung von 782.000 polnische Zloty (PLN) nebst Zinsen i.H.v. 11,5 % für den Zeitraum vom 10.4.2008 bis 14.12.2008 und 13 % für den Zeitraum vom 15.12.2008 bis zum Zahltag sowie zur Zahlung von Verfahrenskosten i.H.v. 15.139,17 PLN an die Beklagte verurteilt. Gegenstand des Rechtsstreits war eine durch die Klägerin nicht eingebrachte Stammkapitaleinlage, die ab dem 9. Oktober 2001 fällig war. Das Urteil wurde am 3. August 2011 mit einer Rechtskraftklausel versehen. Mit schriftlicher Vollmacht vom 8.12.2010 hat die Beklagte der Rechtsanwaltskanzlei B aus Bn in der Sache z.o.o. / Q wegen der Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts B, X GC /08, vom 18.5.2009 das Mandat unter anderem zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe von einseitigen Willenserklärungen erteilt. Die Entgegennahme von rechtsgestaltenden Willenserklärungen war von dieser Vollmacht nicht erfasst. Die Vollmacht sollte für alle Instanzen gelten und sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art einschließlich Insolvenzverfahren erstrecken. Sie umfasste des Weiteren die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, Untervollmacht zu erteilen, Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen, Geld, Wertsachen und Urkunden, insbesondere auch den Streitgegenstand und zu erstattende Beträge entgegenzunehmen sowie Akteneinsicht zu nehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K4 (Bl. 10 der Akte) Bezug genommen. Am 09/11.08.2011 hat die Sparkasse P eine unbefristete, unwiderrufliche und unbedingte selbstschuldnerische Prozessbürgschaft über 1.318.965,81 PLN zu Gunsten der Beklagten für die Klägerin gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 29-31 der Akten Bezug genommen. Die Beklagte beauftragte in Polen einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts W (Polen) vom 18.05.2009, Aktenzeichen XGC 198/08. Der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht in O teilte der Klägerin in Beantwortung eines Schreibens vom 26.09.2011 mit Schriftsatz vom 3.10.2011 mit, dass die von ihm aufgrund des Urteils des Landgerichts in W vom 18.05.2009, Aktenzeichen XGC /08, gepfändeten Summen wie folgt verrechnet worden sind: Vertretungskosten bei der Pfändung: 1.800,00 PLN Prozesskosten: 15.139,17 PLN rückständige Zinsen: 251.301,92 PLN Barauslagen gemäß Art. 39: 360,15 PLN 15 % Vollstreckungsgebühren: 39.895,74 PLN Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 6 der Akten Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 20.10.2011 teilte der Gerichtsvollzieher in Beantwortung des Schreibens der Klägerin vom 11.10.2011 mit, dass ein Betrag i.H.v. 18.748,50 PLN zum Ausgleich der von der Beklagten nicht gezahlten Außenstände bestimmt sei, welche die Klägerin wegen fehlender Zahlungen und getätigter Barauslagen belasten würden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 8 der Akten Bezug genommen. Mit Überweisung vom 19. Januar 2012 hat die Klägerin ohne vorherige Zahlungsaufforderung einen Betrag i.H.v. 888.207,54 PLN auf das in Euro geführte Konto bei der Hypo- und W AG des früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt B, mit dem Betreff “vollstreckbare Restverbindlichkeit aus Urteil LG B vom 18.5.2009 (X GC / 08) gem. Abrechnungsschreiben RA I v. 18.1.201)“ überwiesen. Insoweit wird auf die Überweisungsbestätigung der E AG vom 19. Januar 2012, Anl. K3 (Bl. 9 der Akten), Bezug genommen. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20. Januar 2012 (Anlage R4, Bl. 126 der Akten) wurde der Beklagten mitgeteilt, dass diese Zahlung in Höhe von 888.207,54 PLN zur Erfüllung der noch nicht durch die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Beklagten in Polen erledigten Verpflichtung aus dem Urteil des Landgerichts W vom 18. Mai 2009 dienen solle. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 20. Januar 2012 (Bl. 126 der Akten) Bezug genommen. In Reaktion auf diese Überweisung hat der damalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt B, mit Schriftsatz vom 06.02.2012 (Anl. R6, Bl. 239-241 der Akten) gegenüber der Klägerin unter anderem ausgeführt: “ (…) Bei meiner Mandantin ist ein Betrag von 791.576,45 PLN per 27.1.2012 eingegangen. Offen sind danach nahezu die gesamten Zinsen und sämtliche Kosten. Entgegenkommenderweise hat meine Mandantin auf die Zurückweisung der Zahlung wegen der von § 367 BGB abweichenden Tilgungsbestimmung verzichtet und ihrer Mandantin dadurch weitere Umrechnungsverluste erspart. Wie sie wissen haben sie unangekündigt auf mein ausschließlich in Euro geführtes Konto geleistet; dies steht ihrer Mandantin natürlich frei. Selbstverständlich trägt ihre Mandantin dann die Mehrkosten durch die zweimalige Umrechnung. Zahlbar ist die Forderung bei meiner Mandantin in Polen. Einstweilen ergibt sich nachstehende Forderung meiner Mandantin: Restliche Zinsen (Forderungskonto anbei) 383.753,76 PLN. (…)“ Die beigefügte Anlage wurde mit “ Forderungsaufstellung “ überschrieben. Dort heißt es unter anderem: 27.01.2012 ZHF 1.175.330,21 791.576,45 Zahlung bez. HF-0001 gemäß § 367 BGB 782.100,00 auf HF-0001 Z367 9.476,45 auf Verfahrenskosten In der Legende finden sich folgende Erklärungen: ZHF > Zahlung auf Hauptforderung HF> Hauptforderung Z367> Zahlung gemäß § 367 BGB Die Gesamtforderung beträgt am 02.02.2012 insgesamt 383.753,76 PLN . Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage R7 (Bl. 241 der Akten) Bezug genommen. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Februar 2012 (Az. 25 W ) wurde die Zwangsvollstreckung zu Gunsten der Beklagten aus dem Urteil des Bezirksgerichts W (Landgericht Polen) vom 18.5.2009, XGC /08, wie folgt für zulässig erklärt: Wegen der Hauptforderung der Beklagten gegen die Klägerin i.H.v. 782.100 PLN nebst Zinsen hieraus i.H.v. 11,5 % für den Zeitraum vom 10.04.2008 bis 14.12.2008 (62.209,54 PLN), 13 % für den Zeitraum vom 15.12.2008 bis 16.06.2011 (258.136,45 PLN) und 13 % für den Zeitraum vom 16.06.2011 bis zum Zahltag und der Verfahrenskosten i.H.v. 15.139,17 PLN ist das Urteil des Bezirksgerichts W(Landgerichts B) mit der Vollstreckungsklausel nach § 8 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19.02.2001 (BGBl I S. 288) zu versehen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf Bl. 12 ff. der Akten Bezug genommen. Mit Beschluss der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold vom 30.03.2012 wurde die Zwangsvollstreckung aus dem durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Februar 2012, (Az. 25 W) für vollstreckbar erklärten Urteils des Landgerichts W/Polen vom 18.05.2009 – XGC / 08 – einstweilen bis zum Erlass des Urteils über die Vollstreckungsgegenklage in dieser Instanz eingestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 46 f. der Akten Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, die von ihr erhobene Vollstreckungsgegenklage sei zulässig. In Polen sei kein Rechtsstreit zwischen den Parteien anhängig, der dieselbe Sache zum Gegenstand habe. Vielmehr handelt es sich dort um eine Beschwerde der Klägerin gegen Handlungen des Gerichtsvollziehers. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens seien Verstöße des Gerichtsvollziehers gegen die bei der Zwangsvollstreckung zu beachtenden Vorschriften, insbesondere die rechtswidrige Zwangsvollstreckung und fehlerhafte Gebührenberechnungen in zwei von ihm gegen die Klägerin geführten Zwangsvollstreckungsverfahren mit den Aktenzeichen KM /09 und KM #####/####. Die Klägerin würde mit der Beschwerde Forderungen gegen den Gerichtsvollzieher im Zusammenhang mit der rechtsgrundlosen Einziehung und fehlerhafter Gebührenberechnung geltend machen. Sie ist des Weiteren der Ansicht, die Präklusionsregelung in § 14 Abs. 1 AVAG setze voraus, dass der Schuldner die Möglichkeit materiell-rechtlicher Einwendungen im Beschwerdeverfahren nach § 12 AVAG habe. Diese Möglichkeit sei der Klägerin aber nach einer Entscheidung des EuGH vom 13.10.2011 (C- 139/10) genommen. Die Klägerin behauptet, der für vollstreckbar erklärte Anspruch der Beklagten aus dem Urteil des Landgerichts W vom 18. Mai 2009 sei durch die Pfändung des Gerichtsvollziehers sowie durch die von der Klägerin vorgenommene freiwillige Zahlung auf das Konto des Rechtsanwalts B erfüllt worden. Der maßgebliche Stichtag für die Zahlung der Hauptforderung sei der Tag, an dem die freiwillige Zahlung der Klägerin bei der Beklagten eingegangen sei. Stichtag sei demnach der 24. Januar 2012, spätestens jedoch der 27. Januar 2012. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie den von dem Gerichtsvollzieher im Wege der Zwangsvollstreckung eingezogenen Betrag i.H.v. 18.748,50 PLN mangels entsprechender anderweitiger Bestimmung mit den weiteren titulierten Zinsforderungen der Beklagten aus dem Urteil vom 18. Mai 2009 verrechnen könne. Damit geht die Klägerin von folgender Verrechnung aus: Hauptforderung: 782.100,00 PLN Zinsen aus der Hauptforderung: 377.272,19 PLN 11,5 % vom 10.04.2008 bis zum 14.12.2008: 61.110,94 PLN 13 % vom 15.12.2008 bis zum 27.01.2012: 316.161,25 PLN Kosten: 15.139,17 PLN Gesamtforderung: 1.174.511,20 PLN erledigt durch Vollstreckung in Polen: Überweisung des Gerichtsvollziehers: 251.301,92 PLN Überweisung des Gerichtsvollziehers: 15.139,17 PLN Verrechnung des Gerichtsvollziehers: 18.748,50 PLN Erledigt durch Überweisung der Klägerin: 888.207,54 PLN vom 19.01.2012 Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung der Klägerin aus der Klageschrift vom 19. März 2012 (Bl. 3 der Akten) sowie auf die Berechnung aus dem Schriftsatz vom 19. März 2013 (Bl. 224, 229 der Akte) Bezug genommen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Erklärung des Rechtsanwalts B aus dem Schriftsatz vom 06.02.2012 eine Tilgungsbestimmung darstelle, aus der insbesondere hervorgehe, dass solche Zinsforderungen, die nicht in der Forderungsaufstellung enthalten seien, nach der eindeutigen Formulierung auch nicht mehr bestehen würden. An diese Tilgungsbestimmung müsse sich die Beklagte festhalten lassen. Eine andere Tilgungsbestimmung – insbesondere die von der Beklagten behauptete Tilgungsbestimmung vom 30.01.2012 – sei ihr nicht wirksam zugestellt worden und könne damit keine Geltung beanspruchen. Die Klägerin beruft sich hinsichtlich der von Beklagtenseite geltend gemachten Zinsansprüche für die Zeit bis zum 1. September 2006 (553.100 PLN) auf die Einrede der Verjährung. Vorsorglich und nur für den Fall, dass die Klägerin mit der Überweisung vom 20. Januar 2012 die offene Forderung der Beklagten nicht vollständig getilgt haben sollte, hat die Klägerin gegenüber der Beklagten die Aufrechnung mit von ihr behaupteten Ansprüchen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts D vom 27.Dezember 2010 (Az. 1 O /09) i.H.v. 5.652,66 EUR nebst Zinsen und vom 17. August 2012 (Az. 1 O /11) i.H.v. 2.563,92 EUR nebst Zinsen erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 235 ff. der Akten verwiesen. Die Klägerin beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem durch Beschluss des OLG Hamm vom 28.2.2012 als in Deutschland für vollstreckbar erklärten Urteils des Landgerichts W, Polen, vom 18. Mai 2009, Az. X GC /08, für unzulässig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die von der Klägerin erhobene Vollstreckungsgegenklage sei bereits unzulässig. In Polen laufe ein Rechtsbehelfsverfahren der Klägerin vor dem Amtsgericht O gegen die dortige Zwangsvollstreckung aus dem auch hier streitgegenständlichen Urteil des Landgerichts B vom 18. Mai 2009 (X GC / 08). Damit greife der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit, Art. 27 Abs. 2 EuGVVO. Die Klägerin sei mit den vorgebrachten Einwendungen im hiesigen Verfahren auch gemäß § 14 AVAG präkludiert. Die Beklagte behauptet, dass ihr aus dem Schuldverhältnis mit der Klägerin (nicht eingebrachte Stammkapitaleinlage), die ab dem 9. Oktober 2001 fällig gewesen sei, Verzugszinsen ab dem 10. Oktober 2001 bis zur vollständigen Begleichung der Hauptforderung zustehen würden. Für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 8. April 2008 seien diese Zinsen Gegenstand eines noch nicht rechtskräftig beendeten Gerichtsverfahrens in Polen, das in zweiter Instanz noch andauern würde. Des Weiteren macht die Beklagte gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen der nicht rechtzeitigen Einbringung der Stammkapitaleinlage i.H.v. 5.147.850,24 PLN (Zeitpunkt 15.07.2012) geltend. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus behauptetem entgangenem Gewinn aus Immobilien und Anlagegeschäften, die wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur Einzahlung des Stammkapitals 2001 nicht getätigt worden seien. Die Klägerin bestreitet das Bestehen derartiger Ansprüche. Die Beklagte berühmt sich gegenüber der Klägerin im Wesentlichen der folgenden Forderungen: Hauptforderung (LG W vom 18.5.2009 782.100,00 PLN  X GC 198/09) Zinsen vom 10.10.2001 bis 01.09.2006 553.100,00 PLN Zinsen vom 02.09. 2006 bis 09.04.2008 144.399,00 PLN (LG W vom 8.11.2011 - X GC /09) Zinseszinsen vom 2.9.2009 bis 27.1.2012 aus 62.576,20 PLN 144.399 PLN (LG W vom 8.11.2011 - X GC /09) Zinsen vom 10.4.2008 bis heute (LG W 510.079,20 PLN vom 18.5.2009- X GC /08) Kosten (LG W vom 18.5.2009- X GC /08) 15.139,17 PLN Kosten (LG W vom 13.5.2012- X GC /08) 13.128,60 PLN Kosten (LG W vom 8.11.2011- X GC /09) 7.094,63 PLN Kosten (LG W vom 25.3.2013- X GC /09) 6957,60 PLN Schadensersatzansprüche (LG W- X GC /11) 5.147.850,24 PLN Gesamt: 8.035.427,20 PLN Die Beklagte behauptet, dass eine vollständige Befriedigung durch die Klägerin aus dem vollstreckbaren Urteil des Landgerichts W vom 19.5.2009 nicht eingetreten sei. Der Gerichtsvollzieher habe der Beklagten lediglich am 13. September 2011 einen Gesamtbetrag von 221.344,09 PLN überwiesen. Der Teilbetrag von 1.800 PLN sei nach der Deklarierung durch den Gerichtsvollzieher für die Erstattung von Anwaltskosten in der Zwangsvollstreckungssache (Vertretungskosten bei der Pfändung) bestimmt gewesen. Die des Weiteren eingezogenen Beträge durch den Gerichtsvollzieher in Höhe von 15.139,17 PLN seien für die Verfahrenskosten und der Restbetrag in Höhe von 204.404,92 PLN sei für die Zinsforderungen der Beklagten gegen die Klägerin bestimmt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 100 der Akten verwiesen. Sie bestreitet, dass der Gerichtsvollzieher in Polen einen weiteren Betrag in Höhe von 18.748,50 PLN bei der Klägerin eingezogen und für den Ausgleich eigener Forderungen gegen die Beklagte verbraucht habe. Dieses sei der Beklagten von Seiten des Gerichtsvollziehers auch nicht mitgeteilt worden. Die Beklagte ist des Weiteren der Ansicht, dass ein Betrag i.H.v. 53.718,25 PLN bei den infolge der Zwangsvollstreckung eingezogenen Kosten keine Berücksichtigung finden dürfe, da die Klägerin insoweit einen Rechtsbehelf in Polen gegen die dortige Zwangsvollstreckung eingelegt habe. Die Beklagte würde diesen Betrag vor den polnischen Gerichten wegen angeblich fehlerhafter bzw. rechtswidriger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zurückfordern. Nach polnischem Recht hätten Zahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung grundsätzlich keine Erfüllungswirkung. Die Beklagte meint, dass die Klägerin zur Überweisung des außerhalb der Zwangsvollstreckung geleisteten Betrages i.H.v. 888.207,54 EUR auf das in Euro geführte Konto des Rechtsanwalts B nicht berechtigt gewesen sei. Insoweit habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine Zahlungsaufforderung erhalten. Durch die Übertragung des auf dem deutschen Konto eingetragenen Fremdwährungsbetrages auf das in Polen geführte Geschäftskonto der Beklagte durch Rechtsanwalt B seien Umrechnungsverluste eingetreten, so dass bei der Beklagten lediglich ein Betrag i.H.v. 791.576,45 PLN gutgeschrieben worden sei. Diese Umrechnungsverluste habe die Klägerin zu tragen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie nach polnischem Recht die von der Klägerin freiwillig geleisteten Zahlungen i.H.v. 791.576,45 PLN (Betrag nach Überweisung auf das polnische Konto der Beklagten) auf nichttitulierte Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis (Einzahlung der Stammkapitaleinlage) selbstständig verrechnen dürfe. Der Klägerin als Schuldnerin würde nach polnischem Recht kein Tilgungsbestimmungsrecht für die freiwillig geleisteten Zahlungen zustehen. Dementsprechend habe sie die Verrechnung zunächst wie folgt vorgenommen: Geldeingang: 791.576,45 PLN Zinsen vom 10.10.2001 bis 1.9.2006: 553.592,88 PLN Zinsen vom 2.9.2006 bis 8.4.2008: 190.039,40 PLN Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der Stammkapitaleinlage: 47.930,27 PLN Diese Tilgungsbestimmung habe die Beklagte der Klägerin auch mit Schriftsatz vom 30.01.2012 schriftlich mitgeteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 101 der Akten Bezug genommen. Dieser Schriftsatz sei der Klägerin auch zugestellt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 14.5.2013 (Blatt 320 ff. der Akten) und vom 11.6.2013 (Bl. 349, 352 der Akten) Bezug genommen. Damit seien durch die Überweisungen des Gerichtsvollziehers vom 13.9.2011 lediglich Tilgungsleistungen i.H.v. 53.718,25 PLN zu berücksichtigen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass Rechtsanwalt B in seinem Schriftsatz vom 06.02.2012 keine rechtsgeschäftliche Erklärung und insbesondere keine Tilgungsbestimmung im Sinne des polnischen Rechts gegenüber der Beklagten abgeben wollte. Er habe lediglich zu Informationszwecken einen Auszug aus seiner internen Forderungsberechnung an die Klägerin übermittelt. Derartigen Mitteilungen würden nach polnischem Recht auch grundsätzlich keine Rechtswirkungen zukommen. Rechtsanwalt B sei von der Beklagten auch nicht bevollmächtigt worden, eine Tilgungsbestimmung vorzunehmen. Höchst vorsorglich hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.04.2013 die Erklärung des Rechtsanwalts B vom 06.02.2012 angefochten. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass unabhängig davon, wie dessen Erklärung seitens der Klägerin zu verstehen gewesen sein könnte, er keine verbindliche Anrechnung im Sinne des polnischen Rechts habe mitteilen wollen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass – selbst wenn die Erklärung des Rechtsanwalts B vom 06.02.2012 als wirksame Tilgungsbestimmung angesehen werden würde- diese jedenfalls nicht durch die Klägerin angenommen worden sei. Mithin könne die Beklagte jederzeit eine neue Tilgungsbestimmung treffen. Mit Schriftsatz vom 16.4.2014 hat die Beklagte die Verrechnungsreihenfolge geändert. Sie geht nunmehr von folgender Verrechnung aus: Freiwillige Zahlung der Klägerin: 791.562,55 PLN - Zinsen für den Zeitraum 10.10.2001 bis 1.9.2006 553.592,88 PLN  Zinsen für den Zeitraum vom 2.9.2006 bis 2.9. 2009 (Urteil vom 8.11.2011, X GC /09) 190.093,40 PLN  Zinsen i.H.v. 13 % auf die titulierte Zinsforderung i.H.v. 144.399 PLN für den Zeitraum vom 28.1.2012 bis 15.4.2014 41.606,69 PLN  Kosten des Verfahrens X GC /09 7.094,63 PLN Die Beklagte behauptet, der Klägerin stünden aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts vom 27.12.2010 (1 O /09) und vom 17.8.2012 (1 O /11) keine Ansprüche mehr zu. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 10.4.2013 (Bl. 264, 273 der Akten) Bezug genommen. Der Klägervertreter hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 22.03.2015 die Klage teilweise zurückgenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 756 ff. d. A. Bezug genommen. Der Beklagtenvertreter hat der teilweisen Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 13.04.2015 nicht zugestimmt. Der Klägervertreter hat daraufhin mit Schriftsatz vom 15.04.2015 die Anträge aus dem Schriftsatz vom 22.03.2015 zurückgenommen und in Abänderung des bisherigen Klageantrags wiederum einen Teil der Klageforderung zurückgenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 776 d. A. Bezug genommen. Der Beklagtenvertreter hat dieser neuen teilweisen Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 20.04.2015 nicht zugestimmt. Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien und der wechselseitig geäußerten Rechtsauffassungen wird voll inhaltlich auf die jeweiligen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat ein schriftliches Sachverständigengutachten zum polnischen Recht eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten des Prof. Dr. Dr. h. c. F vom 3.2.2014 (Bl. 474 ff. der Akten), sein Ergänzungsgutachten vom 22.9.2014 (Bl. 569 ff. der Akten) und die ergänzende Stellungnahme vom 26.2.2015 (Bl. 719 der Akten) Bezug genommen. Darüber hinaus hat die Kammer den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h. c. F in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 03.03.2015 ergänzend angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bl. 742 ff. der Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die von der Klägerin erhobene Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO ist zulässig. 1.) Die Zuständigkeit des Landgerichts Detmold als Gericht, das über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat, folgt aus § 14 Abs. 2 AVAG (s. hierzu auch OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2010, 16 W 13/10; BGH NJW 2012, 2663; MüKoZPO/Gottwald, 4. Aufl., § 14 AVAG Rn. 3). 2.) Der von der Beklagten erhobene Einwand doppelter Rechtshängigkeit ist nicht begründet. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin wurde ihre Beschwerde gegen die Handlungen des Gerichtsvollziehers mit Beschluss des Amtsgerichts O vom 31. Januar 2013, Aktenzeichen I Co #####/####, zurückgewiesen. Mangels entgegenstehender Angaben der Parteien geht die Kammer davon aus, dass dieser Beschluss zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe am 10.02.2012 in Polen einen Antrag auf Einstellung der gesamten Zwangsvollstreckung gestellt, der bis dato noch nicht beschieden worden sei, ist unsubstantiiert und damit nicht geeignet, den Einwand doppelter Rechtshängigkeit zu begründen. II. Die Vollstreckungsgegenklage ist jedoch nur teilweise begründet, da der rechtsvernichtende Erfüllungseinwand nicht in voller Höhe besteht. Denn zur Überzeugung der Kammer steht nicht fest, dass die Klägerin die titulierte Forderung der Beklagten in voller Höhe befriedigt hat (siehe hierzu Zöller/Herget, ZPO, 30. Auflage, § 767 Rn. 12 “Erfüllung“). Nachdem der Beklagtenvertreter der teilweisen Klagerücknahme des Klägervertreters aus dem Schriftsatz vom 15.04.2015 nicht zugestimmt hat, hatte die Kammer über den im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03.03.2015 gestellten Klageantrag zu entscheiden (s. hierzu Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 264 Rn. 4a). 1.) Die Klägerin ist mit dem Erfüllungseinwand in dem Verfahren nach § 767 ZPO nicht präkludiert. Da § 12 AVAG mit der EuGVO nicht vereinbar ist, scheidet insoweit nach § 55 AVAG auch eine Anwendung und Präklusion von Einwendungen nach § 14 AVAG aus (EuGH 13.10.2011, C-139/19; MüKoZPO/Gottwald, 4. Aufl., § 14 AVAG Rn. 1). 2.) Zur Überzeugung der Kammer steht eine vollständige Erfüllung der titulierten Forderung nicht fest. Bereits nach der eigenen Berechnung der Klägerin ergibt sich folgende Forderungsaufstellung zu Gunsten der Beklagten: Hauptforderung: 782.100,00 PLN Zinsen aus der Hauptforderung: 377.272,19 PLN 11,5 % vom 10.04.2008 bis zum 14.12.2008: 61.110,94 PLN 13 % vom 15.12.2008 bis zum 27.01.2012: 316.161,25 PLN Kosten: 15.139,17 PLN Gesamtforderung: 1.174.511,36 PLN Von dieser Gesamtforderung ist jedoch lediglich ein Teilbetrag ausgeglichen worden. a) Ausweislich der schriftlichen Erklärungen des Gerichtsvollziehers vom 03.10.2011 und vom 20.10.2011 sind im Wege der Zwangsvollstreckung in Polen zu Gunsten der Beklagten auf die titulierte Forderung folgende Beträge eingezogen worden: erledigt durch Vollstreckung in Polen: Überweisung des Gerichtsvollziehers: 251.301,92 PLN Überweisung des Gerichtsvollziehers: 15.139,17 PLN Verrechnung des Gerichtsvollziehers: 18.748,50 PLN Gesamt: 285.189,59 PLN Nach Art. 1026 § 2 ZvGB (Polen) trifft der Gerichtsvollzieher die Tilgungsreihenfolge für die von ihm im Wege der Zwangsvollstreckung eingezogenen Beträge, wobei eine Verrechnung nur auf die titulierte Forderung möglich ist. Eine Verrechnung der Beträge durch den Gläubiger auf nicht titulierte Forderungen kommt demnach nach der gesetzlichen Bestimmung des polnischen Verfahrensrechtes nicht in Betracht. Die Tilgungsreihenfolge ergibt sich für den Gerichtsvollzieher aus dem Gesetz. Nach Art. 1026 § 2 ZvGB/Polen wird die für einen Gläubiger beigetriebene Summe zuerst zur Deckung der Verfahrenskosten, dann der Zinsen und zuletzt zur Deckung der Hauptforderung verwendet. Der Einwand der Beklagten, der Gerichtsvollzieher habe ihr lediglich am 13. September 2011 einen Gesamtbetrag von 221.344,09 PLN überwiesen, kann nicht zum Nachteil der Klägerin gereichen. Denn nach polnischem Recht sind die im Wege der Zwangsvollstreckung eingezogenen Beträge auf die titulierte Forderung zu Gunsten der Klägerin zu verrechnen. Eine anderweitige Verrechnung ist nach dem polnischen Zwangsvollstreckungsrecht nicht möglich. Der Gerichtsvollzieher hat im Rahmen von Art. 1026 § 2 ZvGB (Polen) keine Möglichkeit, von der in dieser Vorschrift vorgeschriebenen Tilgungsreihenfolge abzuweichen. Soweit die Beklagte bestreitet, dass der Gerichtsvollzieher in Polen einen weiteren Betrag in Höhe von 18.748,50 PLN bei der Klägerin eingezogen und für den Ausgleich eigener Forderungen gegen die Beklagte verbraucht habe, so ist dieses bestreiten vor dem Hintergrund der schriftliche Erklärung des Gerichtsvollziehers Slomka nicht erheblich. Auch die Tatsache, dass ein Teil der Summe an einen anderen Gerichtsvollzieher wegen der Pfändung von Forderungen aus einem anderen Zwangsvollstreckungsverfahren ausgekehrt wurde, verändert nicht die gesetzlich vorgeschriebene Verteilung der eingetriebenen Summe, die weiterhin vollständig im Sinne des Art. 1026 § 2 ZvGB/Polen erfolgen muss. Die Tatsache, dass die Pfändung eine Summe erfasst hat, die möglicherweise in einem anderen Verfahren von der Gegenpartei zurückverlangt werden kann, hat auf die Anwendung von Art. 1026 § 2 ZvGB/Polen in diesem Verfahren keine Auswirkungen. Der Ausgleich muss in einem anderen Verfahren bzw. durch die Aufrechnung erfolgen. Die Tatsache, dass ein Teil der Forderung gepfändet war, kann in keinem Fall die Verteilung der Summe nach Art. 1026 § 2 ZvGB/Polen verändern. Auch der Umstand, dass die von dem Gerichtsvollzieher eingezogene Forderung später an einen anderen Gerichtsvollzieher (zumindest teilweise) weitergeleitet wird, kann nach polnischem Recht nicht zum Nachteil des Schuldners gereichen. In dem Zeitpunkt der Einziehung der Forderung durch den Gerichtsvollzieher tritt automatisch Erfüllung ein. Es gibt nach polnischem Recht auch keine bestimmten Mitteilungspflichten des Gerichtsvollziehers an den Gläubiger. Der Umstand, dass in dem vorliegenden Vollstreckungsverfahren noch kein Verteilungsplan ergangen ist, führt aufgrund des Umstandes, dass die Erfüllung automatisch im Zeitpunkt der Pfändung eintritt, nicht dazu, dass diese für den Erfüllungseinwand der Klägerin nicht zu berücksichtigen wäre. Insoweit wird auf die Ausführungen des Sachverständigen Zoll im Rahmen der mündlichen Anhörung vom 03.03.2015 (Bl. 732 der Akten) Bezug genommen. Von der Gesamtforderung der Beklagten (bezogen auf den 27.01.2012) aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Titel verbleibt demnach ein noch offener Betrag i.H.v. 889.321,77 PLN. b) Nach dem unstreitigen Tatsachenvortrag der Klägerin hat diese am 19.01.2012 auf das in Euro geführte Konto des damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt B, einen weiteren Betrag in Höhe von 888.207,54 PLN überwiesen. Dieser Betrag wurde dem Konto der Beklagten am 27.01.2012 in Höhe von 791.576,45 PLN gutgeschrieben und kann auch nur in dieser Höhe zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt werden. aa) Nach Art. 454 § 1 S. 2 ZGB/Polen ist eine Geldleistung grundsätzlich an dem Wohnsitz bzw. Sitz des Gläubigers zum Zeitpunkt der Leistungserbringung zu bewirken, wenn nicht die Parteien eine andere Vereinbarung getroffen haben. Regelmäßig trägt der Schuldner alle Kosten der Leistungserbringung. Danach musste die Klägerin die titulierte Forderung am Sitz der Beklagten in Polen erfüllen. Die in Folge der Übertragung entstandenen Umrechnungsverluste hat damit die Klägerin zu tragen. bb) Eine hiervon abweichende Vereinbarung der Parteien liegt zur Überzeugung der Kammer nicht vor. Eine solche lässt sich insbesondere nicht aus der schriftlichen Vollmacht der Beklagten an ihren früheren Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt B, vom 08.12.2010 ersehen. Eine Vereinbarung erfordert sowohl nach polnischem als auch nach deutschem Recht das Vorliegen von zwei übereinstimmenden Willenserklärungen (Angebot und Annahme). Die von der Beklagten erteilte Vollmacht an Rechtsanwalt B entfaltet zunächst nur Wirkungen im Innenverhältnis zwischen diesem und der Beklagten. Durch sie werden die Rechte und Pflichten der Mandatsbeziehung bestimmt. Eine Vereinbarung zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits lässt sich hieraus nicht ersehen. Auch die bloße Übersendung der Vollmacht durch die Beklagte an die Klägerin lässt sich nicht ohne weiteres als Vereinbarung zur Abänderung des Erfüllungsortes auslegen, da ein erforderlicher Rechtsbindungswille der Beklagten nicht erkennbar ist. Durch die bloße Hingabe der Vollmacht in einem Prozess auf Verlangen der Gegenpartei lässt sich auch kein Handlungswille auf Abänderung des Erfüllungsortes ersehen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Rechtsanwalt B eine Willenserklärung der Beklagten als Bote oder Bevollmächtigter zur Abänderung des Erfüllungsortes gegenüber der Klägerin abgegeben haben könnte. Allein die Hingabe der Vollmacht reicht hierfür nicht aus. cc) Damit sind zu Gunsten der Klägerin zunächst folgende Leistungen zu berücksichtigen: Hauptforderung: 782.100,00 PLN Zinsen aus der Hauptforderung: 377.272,19 PLN 11,5 % vom 10.04.2008 bis zum 14.12.2008: 61.110,94 PLN 13 % vom 15.12.2008 bis zum 27.01.2012: 316.161,25 PLN Kosten: 15.139,17 PLN Gesamtforderung: 1.174.511,36 PLN erledigt durch Vollstreckung in Polen: Überweisung des Gerichtsvollziehers: 251.301,92 PLN Überweisung des Gerichtsvollziehers: 15.139,17 PLN Verrechnung des Gerichtsvollziehers: 18.748,50 PLN Überweisung der Klägerin: 791.576,45 PLN vom 19.1.2012 c) Die Beklagte durfte nach Art. 451 ZGB/Polen die freiwillige Zahlung der Klägerin in Höhe von 791.576,45 PLN nachträglich mit nicht titulierten Nebenforderungen (der titulierten Hauptforderung) aus dem gleichen Schuldverhältnis (Einbringung der Stammkapitaleinlage) verrechnen. Denn der frühere Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt B, hat gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 06.02.2015 keine gegenüber der Beklagten wirksame Tilgungsbestimmung vorgenommen, da eine hierfür erforderliche rechtsgeschäftsähnliche Handlung vom Umfang seiner Bevollmächtigung nicht erfasst war. aa) In dem Fall des Bestehens mehrerer Forderungen eines Gläubigers wird die Anrechnung der Leistung des Schuldners von Art. 451 ZGB/Polen geregelt. Art. 451 § 1 ZGB/Polen kommt dann zur Anwendung, wenn beide Parteien keine einstimmige Erklärung treffen, welche die Art der Anrechnung bestimmt. In dem Fall, dass der Schuldner mehrere Schulden gleicher Art hat, kann er die Schuld bestimmen, die er tilgen möchte. Der Gläubiger wird an die Wahl des Schuldners gebunden, er kann aber aufgrund von Art. 451 § 1 S. 2 ZGB/Polen das, was der bestimmten Schuld zukommen soll, zuerst auf die fälligen Nebenpflichten und dann auf die Hauptforderung anrechnen. Der Begriff der Nebenkosten ist hierbei weit zu verstehen und umfasst jedenfalls die Verzugszinsen. Diese Berechtigung des Gläubigers kann von einem gegenläufigen Willen des Schuldners nicht ausgeschlossen werden (Urteil des Obersten Gerichtshofes in Polen vom 16. Februar 2012, IV CSK /11). Der Gläubiger ist dabei nicht verpflichtet, den Schuldner über die Anrechnung der Leistung auf die Zinsforderungen zu benachrichtigen. Er ist auch nicht verpflichtet, eine Quittung auszustellen, aus deren Inhalt sich ergibt, dass er eine derartige Anrechnung getroffen hat (Urteil des Obersten Gerichtshofes in Polen vom 9.2.2005, II CK /04). Das Tilgungsbestimmungsrecht des Gläubigers gilt auch in solchen Fällen, in denen – wie hier – der Schuldner explizit Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem Titel leistet. Insoweit wird auf die Ausführungen des Sachverständigen F im Rahmen der mündlichen Anhörung vom 03.03.2015 (Bl. 732 der Akten) Bezug genommen. Hat der Gläubiger jedoch bereits eine Tilgungsbestimmung vorgenommen, welche von dem Schuldner angenommen worden ist, so kann er die Tilgungsreihenfolge nachträglich nicht mehr ändern. Das ist hier jedoch nicht der Fall: bb) In der dem Schriftsatz vom 06.02.2012 beigefügten Forderungsaufstellung hat der frühere Prozessbevollmächtigte der Beklagten hinsichtlich der freiwilligen Zahlung der Klägerin folgendes ausgeführt: 27.01.2012 ZHF 1.175.330,21 791.576,45 Zahlung bez. HF-0001 gemäß § 367 BGB 782.100,00 auf HF-0001 Z367 9.476,45 auf Verfahrenskosten In der Legende finden sich folgende Erklärungen: ZHF > Zahlung auf Hauptforderung HF> Hauptforderung Z367> Zahlung gemäß § 367 BGB Daraus ergibt sich explizit, dass von der freiwilligen Zahlung der Klägerin in Höhe von 791.576,45 PLN ein Teilbetrag i.H.v. 782.100 PLN auf die Hauptforderung i.H.v. 782.100 PLN und i.H.v. 9.476,45 PLN nach § 367 BGB auf Verfahrenskosten angerechnet wird. cc) Die so vorgenommene Tilgungsbestimmung des früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 06.02.2012 muss sich diese jedoch nicht zurechnen lassen, da Rechtsanwalt B zur Abgabe der rechtsgeschäftsähnlichen Handlung (Tilgungsbestimmung) nicht bevollmächtigt war. Die Beklagte hat insoweit dargelegt, dass der frühere Prozessbevollmächtigte insoweit keine Vollmacht gehabt habe. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der schriftlichen Vollmacht vom 8.12.2010 ersehen. Unter Ziffer 5 ist lediglich aufgeführt, dass der Prozessbevollmächtigte zur Abgabe von einseitigen Willenserklärungen ermächtigt ist. Die Vornahme von rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen ist jedoch in der Vollmacht nicht geregelt und lässt sich auch nicht durch Auslegung ermitteln. Dagegen spricht bereits, dass die Vollmacht die Einzelheiten der Bevollmächtigung im Einzelnen aufführt und nicht als Generalvollmacht ausgestaltet ist. Vielmehr ist der Aufgabenkreis abschließend festgelegt. Hinsichtlich der Entgegennahme von Geld ist ein Tilgungsbestimmungsrecht nicht vorgesehen. Damit verbietet sich eine Ausweitung der Vollmacht auf die Vornahme von rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen. dd) Die Beklagte hat zuletzt folgende Tilgungsbestimmung vorgenommen: Freiwillige Zahlung der Klägerin: 791.576,45 PLN - Zinsen für den Zeitraum 10.10.2001 bis 01.09.2006 553.592,88 PLN  Zinsen für den Zeitraum vom 02.09.2006 bis 02.09. 2009 (Urteil vom 08.11.2011, X GC /09) 190.093,40 PLN  Zinsen i.H.v. 13 % auf die titulierte Zinsforderung i.H.v. 144.399 PLN für den Zeitraum vom 28.01.2012 bis 15.04.2014 41.606,69 PLN  Kosten des Verfahrens X GC /09 7.094,63 PLN Nach Art. 451 § 2 ZGB/Polen ist für die Vornahme der Tilgungsbestimmung durch den Gläubiger keine Kommunikationsform vorgeschrieben. Die Erklärung bedarf jedoch für ihre Bindungswirkung der Annahme durch den Schuldner. Liegt diese nicht vor, so darf der Gläubiger im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Tilgungsbestimmung jederzeit ändern. Eine von Seiten der Klägerin angenommene Tilgungsbestimmung liegt – wie bereits unter cc) ausgeführt worden ist – nicht vor. Die von der Beklagten im Rahmen dieses Verfahrens mehrfach geänderten Tilgungsbestimmungen wurden von der Klägerin nicht angenommen. Damit ist ausschließlich die letzte Tilgungsbestimmung der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 16.04.2014 entscheidungserheblich. Diese kann jedoch nur teilweise Berücksichtigung finden. Im Einzelnen: aaa) Die Beklagte kann die freiwillige Zahlung der Klägerin nicht mit Zinsansprüchen für den Zeitraum vom 10.10.2001 bis 01.09.2006 in Höhe von 553.592,88 PLN verrechnen, da sich die Klägerin insoweit berechtigterweise auf die Einrede der Verjährung berufen hat. Im polnischen Recht unterliegen die Zinsen grundsätzlich der dreijährigen Verjährungsfrist nach Art. 117 § 2 ZGB/Polen. Danach besteht eine verjährte Forderung weiter, soweit keine Verjährungseinrede geltend gemacht wird. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Der Klägervertreter hat explizit die Einrede der Verjährung erhoben. Da von Seiten der Beklagten kein substantiierter Vortrag zu etwaigen verjährungshemmenden Maßnahmen vorliegt, geht die Kammer davon aus, dass der geltend gemachte Zinsbetrag für den Zeitraum von 10.10.2001 bis 01.09.2006 in Höhe von 553.592,88 PLN verjährt ist und mithin nicht als Verrechnungsposition zulasten der Klägerin berücksichtigt werden kann. bbb) Die Beklagte kann jedoch von der freiwilligen Zahlung der Klägerin einen Betrag in Höhe von 190.093,40 PLN als Zinsen für den Zeitraum vom 02.09.2006 bis 02.09. 2009 (Urteil vom 08.11.2011, X GC /09) sowie einen Betrag in Höhe von 7.094,63 PLN (Kosten des Verfahrens X GC /09) verrechnen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten ist Gegenstand des titulierten Anspruchs die Verpflichtung der Klägerin zur Leistung einer Stammkapitaleinlage in eine polnische GmbH. Mithin handelt es sich um das gleiche Rechtsverhältnis, das auch dem Urteil des Landgerichts W vom 18.05.2009 zu Grunde lag. ccc) Die Beklagte kann einen weiteren Betrag in Höhe von 41.606,69 PLN für Zinsen i.H.v. 13 % auf die titulierte Zinsforderung i.H.v. 144.399 PLN für den Zeitraum vom 28.01.2012 bis 15.04.2014 mit der freiwilligen Zahlung der Klägerin verrechnen, da insoweit ein wirksamer Verzicht des früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt B, vom 06.02.2012 nicht vorliegt. In der dem Schriftsatz beigefügten Forderungsaufstellung findet sich zwar der Satz: “ Es fallen keine weiteren Zinsen an! “. Diese Erklärung kann jedoch nicht als Verzicht auf weitere Zinsansprüche angesehen werden. Ausweislich der Vollmacht vom 8.12.2000 war Rechtsanwalt B zwar berechtigt, eine Verzichtserklärung abzugeben. In der Vollmachtsurkunde heißt es auszugsweise: „Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf neben und Folgeverfahren aller Art einschließlich Insolvenzverfahren. Sie umfasst die Befugnis, (…) den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen (…)“. Aus der Konzeption des mit den Worten“ Forderungsaufstellung“ überschriebenen Anhangs zu dem Schriftsatz vom 6.2.2012 geht jedoch hervor, dass es sich lediglich um eine Berechnung zum Stichtag 2.2.2012 handelt. Dementsprechend findet sich am Ende der Forderungsaufstellung folgende Formulierung: „ Die Forderungsaufstellung wurde berechnet bis zum 2.2.2012 “. Mithin lässt sich der Formulierung „ es fallen keine weitere Zinsen an “ auch nur der Erklärungsgehalt entnehmen, dass bis zu diesem Stichtag die Zinsen in die Forderungsaufstellung bereits einbezogen worden sind. Eine Verzichtserklärung bezüglich weiterer Zinsen für die Zukunft lässt sich dieser Forderungsaufstellung nicht entnehmen. ddd) Damit ist von folgender Berechnung auszugehen: Hauptforderung: 782.100,00 PLN Zinsen aus der Hauptforderung: 377.272,19 PLN Erledigt durch Zwangsvollstreckung in Polen 251.301,92 PLN Kosten: 15.139,17 PLN Erledigt durch Zwangsvollstreckung in Polen 15.139,17 PLN Rest: 908.070,27 PLN Verrechnung des Gerichtsvollziehers: 18.748,50 PLN Rest: 889.321,77 PLN Erledigt durch freiwillige Zahlung abzgl. anderweitiger Verrechnung 552.781,73 PLN Rest: 336.540,04 PLN d) Der noch offene Restbetrag in Höhe von 336.540,04 PLN ist auch nicht teilweise durch die vorsorglich von der Klägerin erklärte Aufrechnung mit von ihr behaupteten Gegenforderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Detmold vom 27.Dezember 2010 (Az. 1 O /09) i.H.v. 5.652,66 EUR nebst Zinsen und vom 17. August 2012 (Az. 1 O /11) i.H.v. 2.563,92 EUR nebst Zinsen erloschen. Gemäß § 387 BGB ist die Aufrechnung möglich, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind. Hier besteht indes die Besonderheit, dass die Forderung der Beklagten aus dem Urteil des Landgerichts W vom 19.5.2009 in PLN besteht, die von der Klägerin behauptete Forderung aus den beiden Kostenfestsetzungsbeschlüssen jedoch in Euro begründet worden ist. Geldforderungen in verschiedener Währung erfüllen jedoch nicht die Tatbestandsvoraussetzung der Gleichartigkeit im Sinne des § 387 BGB (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 387 Rn. 9; Kammergericht NJW 1988, 2181; OLG Hamm NJW-RR 1999,1736). Mithin ist die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Klägerin mangels Gleichartigkeit der Forderungen nicht zulässig. Auf diesen Gesichtspunkt hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2015 auch explizit hingewiesen. Eine Stellungnahmefrist wurde von Seiten der Klägerin nicht beantragt. d) In Ermangelung einer vollständigen Erfüllung der titulierten Forderung der Beklagten aus dem Urteil des Landgerichts W vom 19.05.2009 musste der Vollstreckungsgegenklage der Klägerin nach § 767 ZPO folglich teilweise der Erfolg versagt bleiben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet für die Klägerin ihre gesetzliche Grundlage in § 709 S. 1 ZPO. Neben der Höhe der anteiligen Prozesskosten war auch der Wert der über den titulierten Vollstreckungsbetrag hinausgehenden Hauptsache mit in die Sicherheitsleistung der Klägerin nach § 709 S. 1 ZPO einzuberechnen, da diese Vollstreckung durch das insoweit erfolgreiche Urteil im Prozess nach § 767 ZPO verhindert wird (Musielak/Lackmann, ZPO, 12. Aufl., § 767 Rn. 45). Für die Beklagte folgt die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO.