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Urteil

9 O 204/15

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2016:0421.9O204.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

              120 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Feststellung und Zahlung in Anspruch. Der Kläger ist Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts L zu E Bl. 1111 eingetragenen Grundbesitzes. Er wendet sich gegen die von der Beklagten in dieses Grundstück betriebene Zwangsvollstreckung und macht die Auskehrung des erzielten Zwangsversteigerungserlöses geltend. In Abt. II Nr. 19 des vorbezeichneten Grundbuchblattes war zugunsten der Beklagten eine Grundschuld in Höhe von 600.000,- DM (= 306.775,13 €) eingetragen. Unter dem 24.10.1991 bestellte der Kläger mit notarieller Urkunde des Notars K in L vom 24.10.1991 (UR-Nr. 573/91) eine Gesamtgrundschuld in Höhe von 600.000,-- DM zugunsten der Sparkasse L. In Ziff. 2.) unterwarf sich der Kläger wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in das belastete Pfandobjekt. In Ziff. 3.) übernahm der Kläger weiterhin für die Zahlung eines Geldbetrags, dessen Höhe der bewilligten Grundschuld (Kapital, Zinsen) entspricht, die persönliche Haftung, und erklärte im Bezug auf diese Haftung die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Die Eintragung dieser Grundschuld erfolgte am 20.12.1991. Unter dem 24.07.1995 wurde die Abtretung der Grundschuld an die W eG eingetragen und die Vollstreckungsklausel durch den Notar auf die W eG unter dem 31.07.1995 umgeschrieben. Am 25.11.1998 erfolgte die Eintragung der Abtretung der streitgegenständlichen Grundschuld an die Sparkasse B. Unter dem 04.07.2002 schrieb der Notar Krull die Klausel auf die Sparkasse B um. Unter dem 07.04.2009 wurde die Abtretung der Grundschuld an die I GmbH (im Folgenden: Fa. H) in das Grundbuch eingetragen. Seit dem 26.05.2009 ist die Beklagte als Inhaberin des streitgegenständlichen Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. Die Klauselumschreibung auf die Beklagte erfolgte durch den Notar K am 08.09.2009. Hintergrund für die zuletzt genannte Grundschuldabtretung war, dass die Beklagte der Fa. H mit Darlehnsvertrag vom 28.08.2008 über 420.000,-- € den Forderkungskauf zwischen der Fa. H und der Sparkasse B in Bezug auf die Forderung der Sparkasse B gegen den Kläger finanziert hatte (im Einzelnen Anlage K 6). In der Anlage auf Seite 3 dieses Darlehensvertrages wurde vereinbart, dass an die Beklagte die streitgegenständliche Grundschuld abgetreten wird und dass ferner auch die Rechte und Ansprüche der Fa. H aus dem Forderungskaufvertrag mit der Sparkasse B an die Beklagte mit allen Sicherungsrechten abgetreten wird. Die Forderung der Sparkasse B gegenüber dem Kläger valutiert noch auf über 1 Mio. Euro. Nach Übertragung der Grundschuld an die Beklagte und nach Eintragung dieser am 26.05.2009 in das Grundbuch ließ die Beklagte die Teilung in drei einzelne Grundschulden vornehmen, wobei sie nachfolgend aus dem drittrangigen Teilbetrag in Höhe von 85.725,13 € zu dem Aktenzeichen AG L 14 K 5/11 die Zwangsvollstreckung betrieben hatte. Am 06.06.2013 erfolgte der Zuschlag an Herrn S. Der Versteigerungserlös wurde nachfolgend an die Beklagte ausgekehrt. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagten sei die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld verwehrt gewesen. Insoweit trägt er vor, der Vollstreckung habe eine mündliche Absprache mit den maßgeblichen Organen der Beklagten entgegengestanden. Danach habe folgendes Arrangement bestanden, in das die Beklagte mit einbezogen worden sei: Nachdem die Grundschulden von der Sparkasse L an die Sparkasse B am 25.11.1998 abgetreten worden waren, sollten mit diesen ein Darlehen der Sparkasse B an Q für den Erwerb des im Grundbuch von E eingetragenen Grundbesitzes nach Maßgabe eines Angebotes des Klägers vom 12.10.1999 gesichert werden. Das entsprechende Angebot sei im Grundbuch von E (dort Abt. II lfd. Nr. 20) durch Vormerkung gesichert worden. Die durch die Vormerkung gesicherten Ansprüche seien von Herrn Q an die Fa. H gem. Urkunde 25/2005 des Notars X vom 31.01.2005 abgetreten worden. Unter dem 08.08.2008 (im Einzelnen Anlage K 2) habe die Sparkasse B ihre Forderung an die Fa. H für 370.000,-- € abgetreten. Ebenso seien (im Einzelnen Anlagen K 3 und K 4) die in Bl. 5509 und 3113 eingetragenen Grundschulden von der Sparkasse B an die Fa. H abgetreten worden. Der Forderungskauf der Fa. H sei durch die Sparkasse B mit 420.000,-- € finanziert worden. Im Ergebnis habe der Fa. H gegenüber dem Kaufpreisanspruch des Klägers der von der Sparkasse B erworbenen Forderung eine Aufrechnung ermöglicht werden sollen. Dies sei mit der Beklagten auch im Einzelnen so abgesprochen gewesen. Maßgeblich sei dies in einem Gespräch am 15.01.2008, an dem der Vorstandsvorsitzende der Beklagten S, der zuständige Kreditsachbearbeiter Weiß, der Steuerberater der Fa. H, Herr W2, für die Geschäftsführung der H Frau S2 sowie die beiden Rechtsanwälte H, Dr. I3 teilgenommen hätten, vereinbart worden. In einer Ergänzung vom 26.08.2008 (im Einzelnen Anlage K 9) zur Abtretungserklärung vom 8.8.2008 habe man sich darüber verständigt, dass die Abtretungserklärung zur Auszahlung des Darlehens notwendig sei, tatsächlich aber eine Vollstreckung nicht erfolgen solle. Der Kläger verlangt nunmehr die Feststellung der Unzulässigkeit der bereits beendeten Zwangsvollstreckung. Darüber hinaus macht er die Auskehrung des Zwangsversteigerungserlöses geltend. Nachdem er zunächst die Feststellung begehrt hatte, dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten unzulässig war, die Verurteilung zu 291.000,-- € verlangt hatte sowie die Feststellung begehrt hatte, dass die Beklagte dem Kläger jeglichen zukünftigen Schaden aus der Zwangsvollstreckung zu ersetzen habe, beantragt er nunmehr, 1.) festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten in das im Grundbuch von E AG L eingetragene Grund- stück unzulässig war; 2.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 543.184,87 € nebst Zinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2015 auf 221.000,-- € sowie auf weitere 322.184,87 € seit dem 12.01.2016 zu zahlen; 3.) festzustellen, dass die Beklagte ihm jeglichen Schaden zu ersetzen hat, der ihm durch die von der Beklagten vorgenommene Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch von E AG L eingetragenen Grundstücks entstanden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, es habe zwischen ihr und dem Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Sicherungszweckerklärung hinsichtlich der Grundschuld gegeben. Ohnehin sei der Kläger bereits seit 2011 nicht mehr Kunde der Beklagten. Es sei auch zu keinem Zeitpunkt erwähnt worden, dass mit dem Vertragskonstrukt der H und des Klägers eine Aufrechnungsklage habe geschaffen werden sollen. Mit der Erklärung gem. Anlage B 3 (Bl. 73 ff. d. A.) sei eine Verzichtserklärung des Klägers gegen die der Beklagten verbunden. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. 1. Feststellungsantrag 1.1. Soweit der Kläger die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld begehrt, ist Antrag ist bereits unzulässig, weil die Zwangsvollstreckung abgeschlossen ist und der Verteilungstermin stattgefunden hat. Für die begehrte Feststellung bestehe kein Rechtsschutzinteresse mehr. 1.2. Davon abgesehen steht dem Kläger für dieses Begehren keine Anspruchsgrundlage zur Verfügung. Insbesondere folgt diese nicht aus §§ 1192 Abs. 1 a, 1157, 1147 BGB; § 767 ZPO, § 115 Abs. 3 ZVG. Es ist nicht zu erkennen, welche Einreden der Kläger aus welcher konkreten Sicherungsvereinbarung im Sinne des § 1192 BGB er der Beklagten entgegenhalten will. Unstreitig besteht keine schriftliche Vereinbarung. Auch zu den Voraussetzungen des § 1192 Abs. 1 a S. 1 BGB fehlt jeglicher substantiierter Vortrag. Das gilt auch hinsichtlich der in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 29.03.2016 vorgetragenen Besprechung vom 15.01.2008. Die entsprechenden Darlegungen des Klägers können nicht mehr als eine grobe Zusammenfassung, keinesfalls aber als schlüssiger Vortrag, der im Einzelnen erkennen ließe, welche konkrete Abrede ggfls. zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits getroffen worden wäre, qualifiziert werden. Insofern ist auch den Beweisantritten nicht nachzugehen. Dies würde es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus laufen. 1.3. Auch soweit der Feststellungsantrag des Klägers als sogenannte „verlängerte Vollstreckungsgegenklage“ zu bewerten wäre, kommen die hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen § 826 BGB und § 812 BGB nicht zum Tragen. Es lässt sich den vorstehenden Überlegungen folgend kein schlüssiger Vortrag feststellen, der die Voraussetzungen dieser Normen füllen würde. Die Kammer hat sich an anderer Stelle (etwa Urteil vom 15.05.2014 zu 9 O 23/14; Urteil vom 06.02.2012 zu 9 O 283/11) mit der Grundschuldabtretung an die Beklagte befasst. An dem rechtmäßigen Erwerb des Grundpfandrechts durch die Beklagte besteht danach kein Zweifel. 2. Zahlungsantrag Aus den vorstehenden Überlegungen folgt, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht begründet ist. 3. Feststellung Ersatzpflicht Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Feststellungbegehrens hinsichtlich einer Schadenersatzpflicht aufgrund der Zwangsvollstreckung. Aus den vorstehenden Überlegungen wird auch der Antrag auf Feststellung einer weiteren Erwerbspflicht nicht begründet. 4. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 709 ZPO. Vorstehendes Urteil ist durch Beschluss vom 03.06.2016 folgendermaßen berichtigt worden: Der Tatbestand des am 21.4.2016 verkündeten Urteils wird gemäß § 320 ZPO wie folgt berichtigt: Auf Seite 2, Absatz 2 des Tatbestandes wird Satz 1 „Der Kläger ist Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts L zu E eingetragenen Grundbesitzes.“ durch folgenden Satz ersetzt: „Der Kläger war Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts L zu E eingetragenen Grundbesitzes.“ Auf Seite 2, Absatz 2 des Tatbestandes wird Satz 2 „Er wendet sich gegen die von der Beklagten in dieses Grundstück betriebene Zwangsvollstreckung und macht die Auskehrung des erzielten Zwangsversteigerungserlöses geltend.“ durch folgenden Satz ersetzt: „Er wendet sich gegen die von der Beklagten vormals in dieses Grundstück betriebene Zwangsvollstreckung und macht ihr gegenüber Ansprüche aus Bereicherung und Schadenersatz geltend.“ Auf Seite drei wird im ersten Absatz Satz 2, nämlich „In der Anlage auf Seite 3 dieses Darlehensvertrages wurde vereinbart, dass an die Beklagte die streitgegenständliche Grundschuld abgetreten wird und dass ferner auch die Rechte und Ansprüche der Fa. H aus dem Forderungskaufvertrag mit der Sparkasse B an die Beklagte mit allen Sicherungsrechten abgetreten wird.“ gestrichen. Auf Seite drei wird im vierten Absatz die Passage „Nachdem die Grundschulden von der Sparkasse L an die Sparkasse B am 25.11.1998 abgetreten worden waren, sollten mit diesen ein Darlehen der Sparkasse B an P für den Erwerb des im Grundbuch von E eingetragenen Grundbesitzes nach Maßgabe eines Angebotes des Klägers vom 12.10.1999 gesichert werden. Das entsprechende Angebot sei im Grundbuch von E (dort Abt. II lfd. Nr. 20) durch Vormerkung gesichert worden.“ gestrichen. Im Übrigen wird der Antrag auf Tatbestandsberichtigung zurück gewiesen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Am 03.06.2016 erging folgender Berichtigungsbeschluss: Gründe Der Tatbestand des Urteils war in dem vorstehend ersichtlichen Umfang nach Maßgabe des § 320 ZPO zu berichtigen (Gliederung entsprechend der Bezifferung der Klägerbevollmächtigten): 1. Dem Antrag war insoweit aus den Gründen der Antragsschrift zu entsprechen. 2. Die von der Kammer in dem beanstandeten Satz gewählte Formulierung ist allenfalls missverständlich, aber nicht falsch. Davon abgesehen folgt aus der Gesamtschau des Tatbestandes (und letzten Endes auch aus den Entscheidungsgründen), dass die Kammer von der Beendigung der Zwangsvollstreckung (bereits vor Klageerhebung) ausgegangen ist. 3. Dem Antrag war insoweit aus den Gründen der Antragsschrift zu entsprechen. 4. Die beanstandete Formulierung verhält sich nicht zum Kaufpreis. Im Übrigen ist sie im Zusammenhang mit der ausdrücklichen Verweisung auf Anlage K 6 zu sehen. 5. Der Satz kann ersatzlos entfallen. 6. Die Passage kann ersatzlos entfallen.