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Beschluss

10 T 104/16

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2016:0518.10T104.16.00
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Leitsätze

Zu den Voraussetzungen der betreuungsgerichtlichen Genehmigung einer zivilrechtlichen Unterbringung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der betreuungsgerichtlichen Genehmigung einer zivilrechtlichen Unterbringung Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Bei der Betroffenen ist seit zumindest dem Jahr 2010 eine inzwischen chronifizierte Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis bekannt. Die im Fortschritt der Erkrankung eingetretene psychopathologische Veränderung hat zu einem nahezu vollständigen Realitätsverlust bei der Betroffenen geführt, so dass sie nicht mehr in der Lage ist, funktions- und interessengerecht zu handeln. Ende Mai 2010 regten sowohl die Betreuungsstelle der Stadt B wie auch das V-Hospital in R, in dem die Betroffene zum damaligen Zeitpunkt stationär behandelt wurde, die Einrichtung einer Betreuung an. Mit Beschluss vom 10.06.2010 bestellte sodann das Amtsgericht B mit Einverständnis der Betroffenen eine Berufsbetreuerin für die Aufgabenkreise „Mithilfe bei der Privatinsolvenz, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Sorge für die Gesundheit und Vertretung in Behördenangelegenheiten“. Mit Beschluss des Amtsgerichts B vom 03.08.2011 wurde die Betreuung mit unverändertem Aufgabenkreis längstens bis zum 03.08.2018 verlängert. Mit Beschluss vom 07.02.2012 führte das Amtsgericht L einen Betreuerwechsel durch, weil die Betroffene inzwischen eine eigene Wohnung in L bezogen hatte. Zugleich änderte das Amtsgericht L die Aufgabenkreise auf „Gesundheitsfürsorge, alle Vermögensangelegenheiten, Schuldenregulierung, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Versicherungen“. Mit Beschluss des Amtsgerichts D vom 28.01.2013 – 10 IK 6 / 13 – wurde wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Betroffenen eröffnet. Mit Beschluss vom 09.01.2014 ordnete das Amtsgericht L die geschlossene Unterbringung der Betroffenen auf der Grundlage des PsychKG NW für die Dauer von sechs Wochen an, weil es krankheitsbedingt zu einer erheblichen Eigen – wie auch Fremdgefährdung gekommen war. Mit ärztlicher Stellungnahme vom 23.01.2014 regte die L Nervenklinik, in der die Betroffene geschlossen untergebracht war, die Erweiterung der Aufgabenkreise der Betreuung um die Aufenthaltsbestimmung und die Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen sowie das Anhalten der Post an. Darüber hinaus teilte die L Nervenklinik mit, dass aus nervenärztlicher Sicht dringend die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes für die Vermögensangelegenheiten indiziert sei. Mit Beschluss vom 05.02.2014 erweiterte das Amtsgericht L die für die Betroffene geführte Betreuung entsprechend und ordnete eine Überprüfung der Erforderlichkeit des Einwilligungsvorbehaltes spätestens bis zum 04.02.2015 an. Nachdem die Betroffene unter dem 07.02.2014 eine belastbare Freiwilligkeitserklärung abgegeben hatte, regte die L Nervenklinik, in der sich die Betroffene nach wie vor seit Anfang Januar 2014 aufhielt, unter dem 24.02.2014 deren geschlossene Unterbringung nach dem Betreuungsrecht für weitere vier Wochen an. Mit Beschluss vom 25.02.2014 erteilte das Amtsgericht L die betreuungsgerichtliche Genehmigung für eine geschlossene Unterbringung der Betroffenen längstens bis zum 24.03.2014. Unter dem 14.03.2014 gab die Betroffene erneut eine Freiwilligkeitserklärung ab. Auf einen entsprechenden Antrag des Betreuers für eine längerfristige Unterbringung holte das Amtsgericht L auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 24.06. 2014 ein Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige L, Facharzt für Psychiatrie, kam in seinem Gutachten vom 14.07.2014 zwar diagnostisch zu dem Ergebnis, dass die Betroffene an einer schizoaffektiven Psychose im Zustand einer sich entwickelnden maniformen Dekompensation leide und ihr die Krankheits- und Behandlungseinsicht fehle. Zugleich kam der Sachverständige L aber auch zu dem Schluss, dass seinerzeit die Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung der Betroffenen gegen ihren erklärten Willen nicht vorlägen. Mit Beschluss vom 28.08.2014 entließ das Amtsgericht L auf Antrag der Betroffenen die bisherige Betreuerin und bestellte den weiteren Beteiligten zum neuen Betreuer mit unveränderten Aufgabenkreisen. Mit Beschluss vom 18.11.2014 verlängerte das Amtsgericht L den Einwilligungsvorbehalt bis zum 03.08.2018. Eine erneute stationäre psychiatrische Behandlung im Klinikum Df und ein von dieser Klinik ausgestelltes Attest vom 07.11.2014 nahm der Betreuer zum Anlass, die geschlossene Unterbringung der Betroffenen zu beantragen. In einem erneuten vom Amtsgericht L in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten kam der Sachverständige L sodann zu dem Ergebnis, dass die Betroffene mittlerweile dringend behandlungsbedürftig und daher eine geschlossene Unterbringung für den Zeitraum von mindestens sechs Wochen erforderlich sei. Inzwischen sei die Betroffene krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, die Notwendigkeit der Unterbringung zu erkennen oder entsprechend gewonnener Einsichten zu handeln und befinde sich ohne Zweifel in einem Zustand der schweren Störung der freien Willensbildung. In der Folgezeit kam es indes nicht zu einer geschlossenen Unterbringung der Betroffenen. Mit Schreiben vom 25.08.2015 beantragte sodann der weitere Beteiligte erneut die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung der Betroffenen mit der Begründung, dass sich deren Gesundheitszustand nochmals wesentlich verschlechtert habe. Das Amtsgericht L ordnete sodann mit Beschluss vom 25.08.2015 die erneute Begutachtung der Betroffenen an. Gegen diesen Beweisbeschluss wandte sich die Betroffene mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22.09.2015, mit dem sie zugleich beantragte, die Betreuung aufzuheben. Zur Begründung nahm sie Bezug auf eine Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. R aus L, der der Betroffenen attestierte, dass bei ihr eine so genannte „akzentuierte Persönlichkeit“ vorliege, welche allerdings aus medizinischer Sicht nicht das Fortbestehen der Betreuung rechtfertige. Nach vorheriger Anhörung der Verfahrensbeteiligten bestellte das Amtsgericht L sodann den Chefarzt des Gemeindepsychiatrischen Zentrums Detmold, Herrn Dr. med. A. C zum Sachverständigen. Dieser kam in seinem psychiatrischen Gutachten vom 20.02.2016 diagnostisch zu dem Ergebnis, dass die Betroffene an einer schizophrenen Psychose mit maniformer Symptomatik leide. Aufgrund der Erkrankung biete die Betroffene auffällige und desorganisierte und für sie und ihre Umgebung inadäquate und belastende Verhaltensweisen, ohne diese einsehen zu können. Daher sei eine Fortführung der Betreuung im bisherigen Umfang dringend zu empfehlen. Ebenso sei bei der Betroffenen eine entsprechende psychiatrische Behandlung indiziert und dringend notwendig, um eine erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden. Aus fachärztlicher Sicht sei eine Unterbringungs- und Behandlungsdauer von sechs Wochen erforderlich. Gestützt auf dieses Gutachten und nach persönlicher Anhörung der Verfahrensbeteiligten hat das Amtsgericht L mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung abgelehnt und zugleich ihre geschlossene Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus längstens bis zum 17.05.2016 betreuungsgerichtlich genehmigt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Betroffene mit ihrer Beschwerde, die sie im Wesentlichen damit begründet, dass sie aus persönlicher Überzeugung eine nervenärztliche Heilbehandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus, insbesondere die Einnahme von Psychopharmaka ablehne. Die eingeholten Gutachten setzten sich nicht ausreichend mit der Frage auseinander, ob diese Weigerungshaltung auf ihrer grundsätzlichen Überzeugung beruhe. Nachdem es der Betroffenen gelungen war, sich dem Zugriff des Betreuers bzw. der von diesem eingeschalteten Betreuungsbehörde des Kreises L zu entziehen, befindet sie sich seit dem 21.04.2016 in der L Nervenklinik in S. Der Berichterstatter der Kammer hat die Betroffene und die übrigen Verfahrensbeteiligten persönlich angehört und ein ergänzendes fachärztliches Sachverständigengutachten des Chefarztes der Lippischen Nervenklinik, Herrn Dr. U, eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der ergänzenden Beweisaufnahme wird auf das Anhörungsprotokoll vom 09.05.2016 Bezug genommen. II. Die gemäß den §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis zum 17.05.2016 betreuungsgerichtlich genehmigt. 1. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung zwar ausdrücklich auf § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestützt. Dies geschah offensichtlich in der Erwartung, dass die Betroffene – wie regelmäßig bei vorherigen Unterbringungen – unter geschlossenen Bedingungen die ihr fachärztlich verordneten Medikamente einnehmen würde. Dies hatte in der Vergangenheit regelmäßig zu einer deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Betroffenen geführt und die Krankheits- und Behandlungseinsicht bei ihr so stark gefördert, dass sie zur Abgabe rechtsverbindlicher Freiwilligkeitserklärung in der Lage war und sich auf freiwilliger Basis weiter behandeln ließ. Insofern hat sich die Sachlage inzwischen dahingehend geändert, dass die Betroffene – wie auch ihrer Beschwerdebegründung zu entnehmen ist – mit einer fachärztlichen Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus und vor allem der Einnahme von Medikamenten grundsätzlich nicht mehr einverstanden ist. Insofern geht das Gericht aufgrund der vorliegenden Sachverständigengutachten allerdings davon aus, dass diese Entscheidung krankheitsbedingt veranlasst ist und nicht etwa auf einer grundsätzlichen Einstellung der Betroffenen beruht. So hat der Sachverständige Dr. C ausgeführt, dass die fehlende Krankheitseinsicht und die fehlende Einsicht in den Behandlungsbedarf auf der krankheitsbedingten Realitätsverkennung und dem krankheitsbedingten Verluste der Kritikfähigkeit beruhen. Auch der Sachverständige Dr. U hat ausgeführt, dass die Uneinsichtigkeit der Betroffenen insofern als krankheitsbedingt anzusehen sei. Sie habe im Moment keine Möglichkeit, ihre Krankheit selbst wahrzunehmen. Sie halte sich für gesund und in Konsequenz dessen meine sie, dass sie auch keine Medikamente oder Behandlungen brauche. 2. Die geschlossene Unterbringung der Betroffenen rechtfertigt sich jedoch nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass es sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Diese Voraussetzungen sind im Entscheidungsfall gegeben. Nach sämtlichen vorliegenden Sachverständigengutachten leidet die Betroffene an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit paranoiden Gedanken und ausgeprägter Störung der Realitätserkennung und der Kritikfähigkeit. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C in seinem Gutachten vom 20.02.2016 biete die Betroffene aufgrund ihrer Erkrankung auffällige und desorganisierte und für sie und ihre Umgebung inadäquate und belastende Verhaltensweisen, ohne diese erkennen zu können. In der Gesamtschau der Anamnese werde eine deutliche Störung erkennbar mit verschiedenen Verlusten und Gefährdungen in den Bereichen Gesundheit, Arbeitssituation, finanzielle Situation, soziale Kontakte etc. Zwar habe sich anamnestisch keine akute Selbsttötungsgefahr bei der Betroffenen gezeigt. Es komme jedoch krankheitsbedingt zu Fehlhandlungen, die die gesamte Lebenssituation der Betroffenen gefährden, insbesondere zu einer weiterreichenden Chronifizierung der Erkrankung führen könne, die mit weiteren Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, Antriebsverminderung, sozialem Rückzug, psychomotorische Verlangsamung, Erschöpfung und verminderter Belastbarkeit bis hin zum Verlust der selbständig im Leben verbunden sei. Diese Feststellungen des Sachverständigen haben sich bei der persönlichen Anhörung der Betroffenen durch den Berichterstatter der Kammer und durch die ergänzende Beweisaufnahme bestätigt. Auch danach lässt die Betroffene jegliche kritische Auseinandersetzung mit dem bei ihr vorhandenen Krankheitsbild vermissen. Die Betroffene hält sich für gesund und lehnt daher konsequent jegliche Behandlungsmaßnahmen ab. Dabei erweist sich ihr Wunsch nach einer eigenständigen Lebensführung in ihrem jetzigen Gesundheitszustand als völlig unrealistisch. Insbesondere fiel nämlich der vom Sachverständigen Dr. U angesprochene aufgebrachte und paralogische Gedankengang bei der Betroffenen auf. Auf einzelne Fragen antwortete die Betroffene nur mit so kaum nachvollziehbaren Argumenten. Auf die Frage des Sachverständigen, warum sie keinen Kontakt zu ihrer Familie wünsche, erklärte die Betroffene beispielsweise, dass ihre Nichte ein Kind bekommen habe, welches blind sei. So hat der Sachverständige Dr. U weiter ausgeführt, dass die Betroffene krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sei, funktions- und interessengerecht zu handeln. Dies führe nicht nur zu kaum nachvollziehbaren Entscheidungen, sondern insbesondere auch zu einer deutlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Gerade die Psychopathologie ihrer Erkrankung werde sich weiter chronifizieren und die Betroffene ohne adäquate Behandlung zu einem Dauerfall für eine Unterbringung machen. Dabei würde die Betroffene nach der Einschätzung des Sachverständigen Dr. U von einer Behandlung durchaus profitieren, weil hierdurch die Chronifizierung zeitlich hinausgezögert werde. Auch führe die Behandlung dazu, dass die Betroffene wieder in die Lage versetzt werde, in einer einigermaßen adäquat sozialen Umgebung alleine zurechtzukommen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die geschlossene Unterbringung der Betroffenen jedenfalls bis zum 17.05.2016 auch als verhältnismäßig. In ihrem jetzigen Zustand ist die Betroffene nicht in der Lage, einigermaßen sozialadäquat alleine zu leben, so dass allein von daher die Unterbringung ihrem Schutz dient. Auch durch die bloße Unterbringung kann die weitere Chronifizierung der Erkrankung und damit eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Betroffenen zumindest verlangsamt werden. Hinzu kommt, dass der Betreuer inzwischen auch einen Antrag auf Verlängerung der Unterbringungsmaßnahme sowie auf betreuungsgerichtliche Genehmigung für eine Zwangsbehandlung gestellt hat. Das hierzu inzwischen vorliegende Gutachten des Sachverständigen L vom 06.05.2016 eine medizinisch Behandlung auf dem psychiatrischen Fachgebiet und infolgedessen eine weitere geschlossene Unterbringung der Betroffenen für wenigstens drei Monate über den 17.05.2016 hinaus für dringend indiziert. Vor diesem Hintergrund hält es die Kammer nicht für gerechtfertigt, die Betroffene vor einer Entscheidung über den Verlängerungsantrag und die Genehmigung der Zwangsmedikation aus der geschlossenen Unterbringung zu entlassen. Nach dem Kenntnisstand der Kammer findet die entsprechende gerichtliche Anhörung der Betroffenen und der übrigen Verfahrensbeteiligten durch den Betreuungsrichter am heutigen Tag statt. Die Beschwerde der Betroffenen war daher zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 26 Abs. 3 GNotKG, 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 61 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof einzulegen, und zwar durch Einreichen einer von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift.