OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 T 91/16

LG DETMOLD, Entscheidung vom

9Normen
Originalquelle anzeigen
Leitsätze
• Ein Gerichtsvollzieher kann einen Schuldner im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft durch öffentliche Bekanntmachung (§ 185 ZPO) zu einem von ihm bestimmten Termin laden. • § 763 Abs. 2 S. 3 ZPO verbietet nicht die öffentliche Bekanntmachung einer Ladung zur Vermögensauskunft, weil diese Vorschrift lediglich auf die vom Gerichtsvollzieher zu verfassenden Protokolle und dortige Feststellungen bei Abwesenheit des Schuldners abzielt. • Eine entsprechende Anwendung von § 763 Abs. 2 S. 3 ZPO auf das Ladungsverfahren nach § 802f ZPO scheidet aus; der Gesetzgeber hat in § 802f Abs. 4 S. 1 ZPO keinen Verweis auf § 763 ZPO aufgenommen. • In einem einseitigen Erinnerungsverfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO sind gesonderte Kostenentscheidungen nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Öffentliche Bekanntmachung als zulässige Ladung zur Vermögensauskunft • Ein Gerichtsvollzieher kann einen Schuldner im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft durch öffentliche Bekanntmachung (§ 185 ZPO) zu einem von ihm bestimmten Termin laden. • § 763 Abs. 2 S. 3 ZPO verbietet nicht die öffentliche Bekanntmachung einer Ladung zur Vermögensauskunft, weil diese Vorschrift lediglich auf die vom Gerichtsvollzieher zu verfassenden Protokolle und dortige Feststellungen bei Abwesenheit des Schuldners abzielt. • Eine entsprechende Anwendung von § 763 Abs. 2 S. 3 ZPO auf das Ladungsverfahren nach § 802f ZPO scheidet aus; der Gesetzgeber hat in § 802f Abs. 4 S. 1 ZPO keinen Verweis auf § 763 ZPO aufgenommen. • In einem einseitigen Erinnerungsverfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO sind gesonderte Kostenentscheidungen nicht erforderlich. Die Gläubigerin beantragte beim Gerichtsvollzieher die Bestimmung eines Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft des Schuldners. Der Gerichtsvollzieher verweigerte die Terminbestimmung mit der Begründung, im Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft finde keine öffentliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher statt. Die Gläubigerin legte Beschwerde ein. Das Amtsgericht gab der Beschwerde nicht statt; hiergegen richtete sich das vorliegende Verfahren. Streitgegenstand war, ob die öffentliche Bekanntmachung nach § 185 ZPO zur Ladung im Rahmen des Verfahrens nach § 802f ZPO zulässig ist. Relevante Normen sind § 763 ZPO, § 802f ZPO, § 766 ZPO und § 185 ZPO. Das Landgericht prüfte die Auslegung von § 763 Abs. 2 S. 3 ZPO im Zusammenhang mit den Regelungen zur Vermögensauskunft. • Die Beschwerde ist begründet, weil § 763 Abs. 2 S. 3 ZPO nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang nur die vom Gerichtsvollzieher verfassten Protokolle und dortige Eintragungen bei Abwesenheit des Schuldners betrifft und nicht die Zahlungsaufforderung oder die Ladung zur Vermögensauskunft. • Demnach steht § 763 Abs. 2 S. 3 ZPO der öffentlichen Bekanntmachung einer Ladung nach § 185 ZPO im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht entgegen. • Eine analoge Anwendung von § 763 Abs. 2 S. 3 ZPO auf das Ladungsverfahren nach § 802f ZPO scheidet aus, weil keine gesetzliche Regelungslücke vorliegt und der Gesetzgeber in § 802f Abs. 4 S. 1 ZPO bewusst auf einen Verweis auf § 763 ZPO verzichtet hat; dies zeigt, dass die Regelung anders zu behandeln ist als § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO, in die ein solcher Verweis aufgenommen wurde. • Folglich war die Verweigerung des Gerichtsvollziehers, den von der Gläubigerin beantragten Termin wegen der behaupteten Unzulässigkeit öffentlicher Zustellung nicht zu bestimmen, rechtsfehlerhaft. • Die Kostenentscheidung unterblieb, weil es sich um ein einseitiges Erinnerungsverfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO handelt, bei dem eine gesonderte Kostenentscheidung nicht veranlasst ist. • Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 ZPO). Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts wird abgeändert. Der Gerichtsvollzieher ist anzuweisen, den von der Gläubigerin beantragten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu bestimmen; seine vorherige Verweigerung mit der Begründung, eine öffentliche Zustellung finde nicht statt, war rechtswidrig. Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 2.000 € festgesetzt. Eine Kostenentscheidung unterbleibt wegen des einseitigen Erinnerungsverfahrens nach § 766 Abs. 2 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einheitlicher Rechtsprechung bedarf.