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Beschluss

1 O 312/14

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2017:0503.1O312.14.00
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Tenor

Die Vergütung des Sachverständigen Dr.-Ing. M für die

Erstellung des Gutachtens vom 29. Dezember 2016 wird auf 3.740,31

EUR festgesetzt.

Der Antrag auf eine weitergehende Vergütung wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Vergütung des Sachverständigen Dr.-Ing. M für die Erstellung des Gutachtens vom 29. Dezember 2016 wird auf 3.740,31 EUR festgesetzt. Der Antrag auf eine weitergehende Vergütung wird zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe I. Mit Beschluss des zuständigen Einzelrichters vom 21. September 2015 wurde der Antragsteller mit der Erstellung eines unfallanalytischen Gutachtens beauftragt. Mit Rechnung vom 29. Dezember 2016 hat der Sachverständige für das vom selben Tag datierende Gutachten einen Betrag von insgesamt 3.599,89 EUR in Rechnung gestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Rechnung wird auf Bl. 221 d.A. Bezug genommen. Im Übrigen hat der Sachverständige mit Schreiben vom 30. Januar 2017 weitere Auslagen geltend gemacht, da er zum Zwecke der Erstellung des Gutachtens 80 weitere Lichtbilder gefertigt habe. Diese hätten in dem schriftlichen Gutachten keine Verwendung gefunden, seien aber gleichwohl erforderlich gewesen, da er den Unfallort aus zahlreichen Perspektiven habe erfassen müssen. Insgesamt beantrage er, die Gesamtvergütung auf 3.790,29 EUR festzusetzen. In seiner Stellungnahme vom 10. März 2017 hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Detmold beantragt, die Vergütung abweichend auf 3.549,91 EUR festzusetzen. Zunächst habe der Sachverständige nicht belegt, dass er zum Zwecke der Erstellung des Gutachtens tatsächlich 80 weitere Fotos angefertigt habe. Ein Nachweis sei erforderlich, da die Anzahl der im Gutachten nicht verwendeten Fotos die Anzahl der 17 auch tatsächlich verwendeten Fotos nahezu um das Fünffache übersteige. Auch eine Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 Abs. 1 ZPO sei bislang nicht erfolgt. Weiter sei auch die Abrechnung der 17 Fotos, die in einer Anlage zum Gutachten enthalten seien (vgl. Bl. 169 bis 175 d.A.), nicht korrekt erfolgt: Soweit der Sachverständige geltend mache, ihm seien für jeden Ausdruck 0,50 EUR (insgesamt 34,- EUR: 17 Fotos x jeweils 4 Abzüge x 0,5) zu ersetzen, sei dies nicht zutreffend. Die Fotos seien als Teil des schriftlichen Gutachtens anzusehen, weshalb entsprechend der Neufassung von § 12 Abs. S. 2 Nr. 2 JVEG die weitere Ausdrucke nicht zu ersetzen seien. Da es sich bei den Anlagen um Farbkopien handele, sei aber der Ersatz für sonstige Aufwendungen nach § 7 JVEG zu erhöhen. Da der Sachverständige das Gutachten fünffach erstellt habe, gehe es insgesamt um 35 Farbkopien, die gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 1 JVEG mit zusätzlichen 10,50 EUR (zzgl. MWSt.) zu vergüten seien. Letztlich könne auch die geltend gemachte Pauschale für Porto und Telefon in Höhe von 18,50 EUR nicht vergütet werden. Eine pauschale Erstattung könne nicht in Betracht kommen, da die Kosten auch tatsächlich angefallen und auch notwendig gewesen sein müssten. Der Antragsteller habe seine Aufwendungen deshalb spezifizieren und glaubhaft machen müssen. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 4. April 2017 klargestellt, dass er eine gerichtliche Entscheidung nach § 4 Abs. 1 JVEG begehrt. II. Auf den Antrag des Sachverständigen Dr.-Ing. M war seine Vergütung nach § 4 Abs. 1 JVEG auf einen Betrag in Höhe von 3.740,31 EUR festzusetzen. 1. Es begegnet zunächst keinen Bedenken, dass der Sachverständige seine Rechnung zwischenzeitlich korrigiert und den weitergehenden Antrag gestellt hat, für weitere 80 Fotos, die er in seinem schriftlichen Gutachten nicht verwendet habe, zusätzliche 160,- EUR zzgl. Umsatzsteuer zu erstatten. Der Anspruch des Sachverständigen findet seine Rechtsgrundlage § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 1. HS JVEG, demzufolge für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto zwei Euro zu erstatten sind. Dass der Sachverständige die behaupteten Fotos auch tatsächlich gefertigt hat, hat sich zuletzt bestätigt, nachdem von ihm mit Schreiben vom 19. April 2017 eine Daten-CD zur Akte gereicht wurde, auf der die von ihm behaupteten Aufnahmen enthalten sind. Die Aufnahmen waren auch erforderlich, wie sich aus der nachvollziehbaren Darlegung des Sachverständigen ergibt, er habe für die räumliche Erfassung der Örtlichkeit zahlreiche Oberflächenpunkte aus unterschiedlichen Perspektiven erfassen müssen. 2. Im Übrigen war von den besonderen Aufwendungen nach § 12 JVEG aber ein Betrag in Höhe von 34,- EUR in Abzug zu bringen, denn hinsichtlich der 17 in den Anlagen des schriftlichen Gutachtens befindlichen Fotos stehen dem Antragsteller zwar jeweils 2,- EUR für die Fertigung der Aufnahmen, nicht aber ein darüber hinausgehender Ersatz von 0,50 EUR pro Stück für das Erstellen weiterer Ausdrucke zu. a) Nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG werden für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos, das nicht Teil des schriftlichen Gutachtens ist, 0,50 EUR erstattet. In Abgrenzung hierzu werden Fotografien, die Teil des schriftlichen Gutachtens sind, mit 2,- EUR pro Stück abgegolten. Zusätzliche Kosten für den Ausdruck werden nicht nach § 12 JVEG ersetzt, sondern lediglich im Rahmen der Erstattung der Kopiekosten nach § 7 Abs. 2 JVEG (Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Auflage, § 12 Rn 25). Entgegen der Auffassung des Sachverständigen ist vorliegend davon auszugehen, dass die in der Anlage des schriftlichen Gutachtens enthaltenen Bildaufnahmen Bestandteil des schriftlichen Gutachtens sind. Letzteres ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: In der Kommentarliteratur wird überzeugend die Auffassung vertreten, auch die Fotos in dem Gutachten beigefügten gesonderten Fotodokumentationen oder Fotobänden seien mit 2,- EUR pro Stück abgegolten (Meyer/Höver/Bach/Oberlack a.a.O.). Für diese Sichtweise spricht zunächst der Wortlaut der Norm. Ausgehend vom allgemeinen Sprachverständnis begegnet es keinen Bedenken, als „schriftliches Gutachten" das von dem Sachverständigen aufgrund des Auftrags, ein schriftliches Sachverständigengutachten zu erstellen, gefertigte Gesamtdokument einschließlich etwaiger Anlagen und Fotodokumentationen anzusehen und nicht weiter zwischen dem eigentlichen Gutachtentext und seinen Anlagen zu differenzieren. Eine derartige Unterscheidung würde im Übrigen auch zu zweifelhaften Ergebnissen führen. Ob ein Sachverständiger von ihm verwendete Fotos in den Fließtext seines Gutachtens integriert oder in diesem lediglich - so wie es hier an zahlreichen Stellen erfolgt ist - auf seine eigenen Anlagen Bezug nimmt, ist vor allem Ausdruck individueller stilistischer Vorlieben des Sachverständigen. Sachliche Gründe, hier eine bestimmte Vorgehensweise durch Zuerkennung einer zusätzlichen Vergütung zu honorieren, sind nicht ersichtlich. Dass der Gesetzgeber hiervon abweichend den Willen hatte, lediglich für Fotos, die in den eigentlichen Fließtext des Gutachtens integriert sind, die Ersatzfähigkeit zweiter und weiterer Abzüge oder Ausdrucke zu beschränken, vermag das Gericht nicht festzustellen. Die Gesetzesbegründung bietet für eine derartige Auslegung keine Stütze (vgl. BT-Drucksache 17/11471, 261). Aufgrund der vorgenannten Erwägungen ist das erkennende Gericht deshalb zu der Auffassung gelangt, dass das in § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG enthaltene Tatbestandsmerkmal „wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachten sind" einer engen Auslegung bedarf. Anwendungsfälle der Norm, die einen weitergehenden Erstattungsanspruch auch für das Fertigen zweiter und weiterer Abzüge begründen, verbleiben vor allem im Bereich der mündlichen Gutachtenerstattung im Termin bei gleichzeitiger Vorlage vom Bildaufnahmen zum Zwecke der Illustration. b) Nach alledem waren von dem Vergütungsantrag 34,- EUR in Abzug zu bringen (68 Ausdrucke á 0,50 EUR). Entsprechend der Stellungnahme des Bezirksrevisors waren die nach § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 1 JVEG zu ersetzenden Kopierkosten aber gleichermaßen um 10,50 EUR zu erhöhen. 3. Letztlich ist auch die geltend gemachte Pauschale für Telefon und Porto in Höhe von 18,50 EUR (zzgl. Umsatzsteuer) nicht erstattungsfähig. Zur Begründung nimmt die Kammer vollumfänglich Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Bezirksrevisors in seiner Stellungnahme vom 10. März 2017, die sich die Kammer nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen gemacht hat. 4. Nach alledem war von folgender Honorarabrechnung auszugehen: - Honorar des Sachverständigen 2.580,00 EUR - Aufwendungen für Hilfskräfte 17,25 EUR - Ersatz für Fotos 194,00 EUR - Schreibgebühr 42,30 EUR - Kopiekosten 111,30 EUR - Fahrkosten 27,90 EUR - Fremdleistung 170,37 EUR - Umsatzsteuer 597,19 EUR 3.740,31 EUR 5. Die Beschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage gem. § 4 Abs. 3 JVEG zugelassen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist nach § 4 Abs. 8 gebührenfrei; eine Kostenerstattung erfolgt nicht.