Beschluss
21 Qs 36 Js 1194/14-41/17
Landgericht Detmold, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDT:2017:0510.21QS36JS1194.14.4.00
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Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet. I. Mit Anklageschrift vom 20.06.2014 legte die Staatsanwaltschaft Detmold dem ehemaligen Angeklagten einen Betrug zur Last. Konkret warf sie ihm vor, gemeinsam mit der Mitangeklagten G unter Vortäuschung ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft über das Internet bei der T GmbH eine Reise nach Mallorca gebucht und den Rechnungsbetrag in Höhe von 1.103,00 Euro nicht beglichen zu haben. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens bestellte das Amtsgericht Lemgo dem vormaligen Angeklagten durch Beschluss vom 29.07.2014 Rechtsanwalt L als Pflichtverteidiger. Durch Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 24.03.2015 wurde er freigesprochen und seine notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt. Mit Schreiben vom 25.03.2015 legte die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil Berufung ein. Mit Schreiben vom 08.04.2015 beantragte Rechtsanwalt L für den ehemaligen Angeklagten, die Berufung zu verwerfen. Die Staatsanwaltschaft nahm die Berufung nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe und vor deren Begründung mit Schreiben vom 17.06.2015 zurück. Mit Kostennote vom 17.08.2015 rechnete Rechtsanwalt L seine Kosten für das Berufunngsverfahren in Höhe von 395,08 Euro ab und beantragte die Festsetzung dieses Betrages gegen die Landeskasse. Das Amtsgericht Lemgo setzte die dem Rechtsanwalt y erstattenden Gebühren und Auslagen am 11.11.2015 antragsgemäß auf 395,08 Euro fest. Die Auszahlung des Betrages an Rechtsanwalt L erfolgte am 13.01.2016. Hiergegen hat der Bezirksrevisor beim Landgericht Detmold am 22.12.2016 – eingegangen beim Amtsgericht Lemgo am 24.12.2016 – Erinnerung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, eine beratende bzw. schriftsätzliche Tätigkeit des Verteidigers sei vor der (nach Nr. 156 RiStBV zwingenden) Begründung der Berufung durch die Staatsanwaltschaft nicht notwendig gewesen. Diese zulässige, aber zwecklose Tätigkeit löse daher wegen der dadurch entstandenen Vergütung keinen Erstattungsanspruch aus. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, eine beratende bzw. schriftsätzliche Tätigkeit sei erforderlich gewesen, um der Staatsanwaltschaft aufzuzeigen, dass die Einlegung der Berufung keine Erfolgsaussichten habe. Mit Beschluss vom 16.02.2017 half die Rechtspflegerin dem Rechtsmittel des Bezirksrevisors nicht ab und legte die Sache dem Abteilungsrichter zur Entscheidung vor. Das Amtsgericht – Schöffengericht – Lemgo hob den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 11.11.2015 mit Beschluss vom 01.03.2017 auf. Zur Begründung führte es unter Berufung auf die Rechtsprechung des OLG Köln ( Beschluss vom 03.07.2015 – 2 Ws 400/15 ) aus, die bloß informelle Beratung über den Fortgang des Verfahrens nach Einlegung der Berufung durch die Staatsanwaltschaft sei noch von der erstinstanzlichen Gebühr abgedeckt. Eine weitergehende Beratung sei vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht notwendig, denn in der Regel mache erst die Begründung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft dessen Umfang und Zielrichtung erkennbar und versetze den Verteidiger in die Lage, den Mandanten sachgerecht zu beraten und die weitere Verteidigungsstrategie mit ihm zu besprechen. Zudem müsse damit gerechnet werden, dass die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel nach Kenntnisnahme von den schriftlichen Urteilsgründen zurücknehme. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 01.03.2017. Zur Begründung wiederholt er seine bereits im Vorfeld getätigten Ausführungen und führt ferner aus, dass die Einrede der Verwirkung eingreife, da sein Antrag am 17.08.2015 gestellt und die Auszahlung bereits am 13.01.2016 erfolgt sei. Das Amtsgericht – Schöffengericht – Lemgo hat der Beschwerde mit Beschluss vom 04.04.2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Detmold zur Entscheidung vorgelegt. II. Der gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerde muss in der Sache der Erfolg versagt bleiben. Das Amtsgericht – Schöffengericht – Lemgo hat zu Recht einen Gebührenanspruch des Beschwerdeführers für das Berufungsverfahren abgelehnt und den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Lemgo aufgehoben. 1. Der Rechtsbehelf der Erinnerung ist vorliegend nicht verfristet. Die Einlegung der Erinnerung ist nach der gesetzgeberischen Wertung des § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG, der für die Erinnerung gerade nicht auf die Fristbestimmung des § 33 Abs. 3 RVG verweist, an keine Frist gebunden. Auch auf eine Verwirkung kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Eine solche kommt für den Rechtsbehelf der Erinnerung erst dann in Betracht, wenn sich die Verfahrensbeteiligten darauf einstellen konnten, dass auch die Kostenfragen längst geklärt sind, nachdem auch das Ausgangsverfahren schon seit langem abgeschlossen ist, jedoch nicht allein wegen Zeitablaufs. Vielmehr muss hierfür auch das Vorliegen des sog. Umstandsmoments festgestellt werden ( vgl. Mayer/Kroiß, RVG 6 Aufl. 2013 § 56 Rn. 10 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2016 – 10 W 5 - 14/16 ). Danach ist eine Verwirkung vorliegend nicht gegeben. Vor dem Hintergrund, dass die Festsetzung der Vergütung am 11.11.2015 und die Einlegung der Erinnerung am 22.12.2016 – mithin noch vor Ablauf des Folgejahres – erfolgte, bestehen bereits erhebliche Zweifel am Vorliegen des Zeitmoments. Jedenfalls ist aber das Umstandsmoment nicht gegeben, denn es sind keine auf dem Verhalten der Staatskasse beruhenden Umstände ersichtlich, die das Vertrauen des Rechtsanwalts rechtfertigen, die Staatskasse werde einen Rechtsbehelf gegen die Kostenfestsetzung nicht mehr einlegen. 2. In der Sache steht dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Festsetzung einer Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren nach Nrn. 4124, 4125 VV-RVG sowie der Post- und Telekommunikationspauschale für das Berufungsverfahren nach Nr. 7002 VV-RVG gegen die Staatskasse nicht zu. Aus § 48 Abs.1 RVG folgt, dass sich der Vergütungsanspruch nach dem Beschluss richtet, durch den der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Eine Pflichtverteidigerbeiordnung ist hierbei stets so zu verstehen, dass nur erforderliches Verteidigerhandeln in Auftrag gegeben und vergütet wird. Aus dem durch die Bestellung des Rechtsanwalts begründeten öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis ergibt sich nämlich die Verpflichtung, im Interesse der Allgemeinheit keine Gebühren durch unnötiges Verteidigungshandeln auszulösen. Erstattungsfähig sind demnach nur diejenigen Gebühren und Auslagen des Pflichtverteidigers, die zur Rechtsverfolgung notwendig waren ( vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2015 – 2 Ws 400/15 Rn. 25f; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.08.2014 – 2 Ws 376/14 Rn. 15; KG Berlin, Beschluss vom 19.05.2011 – 1 Ws 168/10 Rn. 4 ). Ob die Tätigkeit eines Verteidigers im Berufungsrechtszug nach diesen Grundsätzen notwendig und damit die Gebühr Nr. 4124 VV RVG verdient ist, wenn die Staatsanwaltschaft ihr zu Ungunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel noch vor dessen Begründung zurücknimmt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die Kammer schließt sich der Ansicht an, nach der die Tätigkeit eines Verteidigers im Berufungsrechtszug grundsätzlich nicht als notwendig anzusehen ist, wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung noch vor deren Begründung zurücknimmt ( OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2015 – 2 Ws 400/15 mit umfangreichen weiteren Nachweisen zum Meinungsstand; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.08.2014 – 2 Ws 376/14; KG Berlin, Beschluss vom 19.05.2011 – 1 Ws 168/10; LG Koblenz, Beschluss vom 22.11.2011 – 9 Qs 145/11; LG Bochum, Beschluss vom 10.05.2006 – 10 Qs 8/06) . Sachgerechte und zweckdienliche Tätigkeiten des Verteidigers können erst dann angezeigt sein, wenn feststeht, dass die Staatsanwaltschaft das von ihr eingelegte Rechtsmittel nach näherer Überprüfung der Erfolgsaussichten überhaupt weiterverfolgt und anhand der Begründung, zu der die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist (vgl. § 320 S. 2 StPO, Nr. 156 Abs. 1 RiStBV), das Ziel und der Umfang des Rechtsmittels feststellbar sind ( OLG Koblenz, a.a.O. ). Eine vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist erfolgte (eingehende) beratende oder schriftsätzliche Tätigkeit ist daher nicht als notwendig anzusehen. Der Gegenmeinung ( LG Dortmund, Beschluss vom 25.11.2015 – 31 Qs 83/15; LG München I, Beschluss vom 29.08.2014 – 22 Qs 55/14; LG Dresden, Beschluss vom 23.05.2007 – 3 Qs 75/07; LG Heidelberg, Beschluss vom 20.11.1997 – 3 Qs 8/97 ) ist vor diesem Hintergrund nicht zu folgen. Besonderheiten, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere erschöpft sich der Antrag auf Verwerfung der Berufung in einem kurzen Verweis auf die mündliche Urteilsbegründung und enthält ansonsten den Hinweis, dass eine weitere Begründung nach Vorlage des vollständigen Urteils erfolgen werde. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.