Beschluss
23 Qs 44 Js 134/14-3/17
Landgericht Detmold, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDT:2017:0517.23QS44JS134.14.3.00
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Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet. I. Durch Urteil des Amtsgerichts L vom 17.11.2015 wurde der Angeklagte wegen Untreue in 2 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 85 Tagessätzen in Höhe von je 60,99 € verurteilt. Im Übrigen wurde er freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 19.11.2015 Berufung eingelegt. Nach Eingang der Verfahrensakte am 02.02.2016 hat sie mit Schriftsatz vom 11.02.2016 und vor deren Begründung die Berufung zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 24.02.2016 beantragte der Pflichtverteidiger, folgende Gebühren und Auslagen für das Berufungsverfahren festzusetzen: Verfahrensgebühr Berufungsverfahren Anlage 1 VV-RVG -Nr. 4124 256,00 € Auslagen VV-Nr. 7002 RVG 20,00 € Umsatzsteuer VV-Nr. 7008 RVG 52,44 € Gesamt 328,44 € Mit Beschluss vom 24.03.2016 hat das Amtsgericht L die aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen antragsgemäß fest. Gegen diesen Beschluss wendete sich der Bezirksrevisor mit seiner Erinnerung vom 19.12.2016. Dieser wurde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 01.02.2017 dem zuständigen Abteilungsrichter zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss des Amtsgerichts L– Jugendschöffengericht – vom 10.04.2017 wurde der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts L vom 24.03.2016 aufgehoben und der Antrag des Pflichtverteidigers vom 24.02.2016 zurückgewiesen. Der Beschluss wurde diesem am 13.04.2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 25.04.2017 hat der Pflichtverteidiger Beschwerde gegen die Entscheidung erhoben. Das Amtsgericht L hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. II. Die gemäß den §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Die Frage, ob dem Verteidiger für seine Tätigkeit in der Berufungsinstanz eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4124 VV RVG zusteht, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor deren Begründung zurücknimmt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. In der Literatur wird die Meinung vertreten, auch im Falle einer späteren Rücknahme der Berufung durch die Staatsanwaltschaft reiche für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 4124, 4125 VV RVG eine vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entfaltete Tätigkeit des Verteidigers (vgl. Burhoff, RVG, 3. Auflage, Nr. 4124 VV RVG Rdn. 24 ff; Burhoff in Gerold/Schmitt, RVG, 21. Auflage, Einleitung zu Nr. 4124, 4125 VV RVG Rdn. 7 und Nr. 4124, 4125 VV RVG Rdn. 6; Uher in: Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Matthias/Uher, RVG, 4. Aufl. Nr. 4128 - 4135 VV RVG Rdn. 93; Schneider in: Schneider/Wolf, Anwaltskommentar, RVG, 7. Auflage; VV 4124 - 4125 Rdn. 7;Hartung in: Hartung/Schons/Enders, RVG, 2. Auflage, Nr. 4124 - 4129 VV RVG Rdn. 11; Gieg in: Karlsruher Kommentar, 7. Auflage § 464 a Rdn. 10). Demgegenüber wird in der Rechtsprechung weit überwiegend die Auffassung vertreten, dass in dieser Konstellation die Gebühr Nr. 4124 nicht anfällt, weil erst die Berufungsbegründung den Umfang und die Zielsetzung des Rechtsmittels aufzeigt, so dass erst in diesem Verfahrensstadium eine sinnvolle Verteidigung möglich ist (OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2015, 2 Ws 400/15; KG Berlin JurBüro 2012, 471; LG Bochum JurBüro 2007 38; LG Koblenz JurBüro 2009, 198). Die Kammer folgt der letztgenannten Ansicht. Nach Nr. 156 Abs. 1 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren(RiStBV) muss die Staatsanwaltschaft jedes von ihr eingelegte Rechtsmittel begründen. Der Verteidiger kann deshalb davon ausgehen, dass - wenn keine Berufungsrücknahme erfolgt - die Berufung der Staatsanwaltschaft innerhalb der Frist des § 317 StPO begründet wird. Gibt der Verteidiger einen kurzen Hinweis auf die Rechtslage und den weiteren Verfahrensgang, ist dies aber bereits mit den Gebühren für die Vorinstanz abgegolten. Das ist deswegen gerechtfertigt, weil der Verteidiger, der - wie hier - schon in der Vorinstanz tätig war, sich die notwendigen Kenntnisse bereits in diesem Rechtszug verschafft hat und sonst keinerlei Tätigkeit mehr für diesen Hinweis entfalten muss. Zudem gehört bei ihm gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 10 RVG sogar die Einlegung der Berufung einschließlich der diesbezüglichen Beratung zum Rechtszug erster Instanz (OLG Köln, a.a.O.). Daraus ist zu schließen, dass bei einer Berufung der Staatsanwaltschaft die bloß informelle Beratung über den weiteren Verfahrensgang erst recht noch von der erstinstanzlichen Gebühr abgedeckt wird. Eine über allgemein gehaltene Informationen hinausgehende Beratung ist vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht notwendig, denn i. d. R. macht erst die Begründung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft dessen Umfang und Zielrichtung erkennbar und versetzt den Verteidiger in die Lage, den Mandanten sachgerecht zu beraten und die weitere Verteidigungsstrategie mit ihm zu besprechen. Zudem muss damit gerechnet werden, dass die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel nach Kenntnisnahme von den schriftlichen Urteilsgründen zurücknimmt. Für den Pflichtverteidiger ist die Verpflichtung, im Interesse der Allgemeinheit keine Gebühren durch unnötiges Verteidigungshandeln auszulösen, aus dem durch die Bestellung begründeten öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis herzuleiten (KG JurBüro 2012, 471). Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.