Urteil
02 O 72/17
Landgericht Detmold, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDT:2017:0918.02O72.17.00
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Leitsätze
Bei Verwendung glasierter Dachziegel können die Nachbarn verlangen, dass geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer unzumutbaren Blendwirkung ergriffen werden.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die von den glasierten Dachziegeln auf der dem Grundstück der Kläger zugewandten Nordseite des Daches ihres Hauses auf dem Grundstück G01 ausgehende unzumutbare Sonnenblendwirkung durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen, soweit das Haus der Kläger auf dem Grundstück G02 betroffen ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Verwendung glasierter Dachziegel können die Nachbarn verlangen, dass geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer unzumutbaren Blendwirkung ergriffen werden. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die von den glasierten Dachziegeln auf der dem Grundstück der Kläger zugewandten Nordseite des Daches ihres Hauses auf dem Grundstück G01 ausgehende unzumutbare Sonnenblendwirkung durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen, soweit das Haus der Kläger auf dem Grundstück G02 betroffen ist. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger nehmen die Beklagten auf Unterlassung von Lichteinwirkungen in Anspruch. Sie sind Miteigentümer des Hauses N-Straße in M, das sie gemeinsam bewohnen. Das Wohnzimmer der Kläger, die vor dem Wohnzimmer liegende Terrasse, das im Obergeschoss gelegene Schlafzimmer sowie der dem Schlafzimmer vorgelagerte Balkon sind in Richtung Süden ausgerichtet. Südlich des Grundstücks der Kläger befindet sich das Grundstück der Beklagten C-Straße in M, das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Wohnhaus ist etwa 18 Meter von der Terrasse der Kläger entfernt, die nördliche Dachfläche des Hauses ist der Terrasse der Kläger zugewandt. Im August 2016 ließen die Beklagten ihr Dach mit glasierten Ziegel neu eindecken. Mit Schreiben des Klägervertreters vom 21.09.2016 forderten die Kläger die Beklagten auf, geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der unzumutbaren Blendwirkung bis zum 07.10.2016 zu ergreifen. Ein Schlichtungsverfahren im Sinne des § 53 JustG NRW wurde erfolglos durchgeführt. Die Kläger behaupten, das Dach der Beklagten sei mit hochglanz-glasierten Dachpfannen eingedeckt worden. Bei Sonneneinstrahlung werde das Sonnenlicht von den Pfannen reflektiert, so dass es bei gutem Wetter in den Monaten April bis Oktober zwischen 10.00 und 16.00 Uhr auf dem Grundstück der Kläger zu einer unzumutbaren Blendwirkung komme, die die Nutzung der Terrasse, des Gartens und der zum Haus der Beklagten ausgerichteten Räume nahezu unmöglich mache. Die Blendwirkung werde durch die geringe Dachneigung und die Form der Ziegel, die das Licht hin und her reflektierten, noch intensiviert. Die Kläger beantragen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Blendwirkung, die von den hochglanz-glasierten Dachziegeln ausgeht, die auf der Nordseite der dem Grundstück der Kläger zugewandten Seite des Daches des im Eigentum der Beklagten stehenden Hauses auf dem Grundstück G01 verlegt sind durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, es handele sich um handelsübliche schwarze glasierte Ziegel von geringem Glanzgrad, eine Blendwirkung gehe von diesen nicht aus. Eine Blendung auf der Terrasse und in den Räumen der Kläger sei ohnehin unmöglich, da das Haus der Beklagten südlich von deren Haus gelegen sei. Es könne allenfalls eine unerhebliche Beeinträchtigung gegeben sein. Es handele sich überdies um eine ortsübliche Nutzung, in Neubaugebieten sei die Verwendung glasierter Ziegel heute die Regel, so auch in den nahegelegenen Neubaugebieten K-Straße und L-Straße. Eine eventuell vorhandene Blendwirkung sei schließlich nur durch eine Neueindeckung des Dachs der Beklagten zu beseitigen, die jedoch angesichts der erheblichen Kosten den Beklagten nicht zumutbar sei. Die Beklagten sind der Ansicht, der Klageantrag habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinsnahme der örtlichen Gegebenheiten. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins vom 00 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt. Es reicht aus, dass der Antrag den von den Klägern erstrebten Erfolg beschreibt und den Beklagten die Auswahl der Mittel überlässt, mit denen sie diesen Erfolg herbeiführen wollen. Es ist zudem nicht zu beanstanden, dass die Kläger lediglich das Unterbleiben solcher Beeinträchtigungen in allgemeiner Form verlangen, die unzumutbar sind. In der Antragsformulierung der Kläger findet sich zwar das Wort unzumutbar nicht. Jedoch ergibt sich aus der Klagebegründung, dass die Kläger Verhinderung von Beeinträchtigungen nur insoweit erstreben, als sie unzumutbar sind. Soweit das Gericht das Wort unzumutbar ergänzt hat, handelt es sich daher gegenüber dem Begehren der Kläger daher nicht um eine Einschränkung, sondern nur um eine Klarstellung (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2013, 9 U 184/11, BGH, Urteil vom 05.02.1993, V ZR 62/91). Gleiches gilt für die seitens des Gerichts vorgenommene Ergänzung, dass die Blendwirkung nur insoweit zu beseitigen ist, als diese das Grundstück der Kläger betrifft. Auch insoweit handelt es sich nur um eine Ergänzung, nicht um eine Einschränkung, denn aus dem Klagevortrag ergibt sich eindeutig, dass die Klägerin nur die ihr Grundstück betreffenden Beeinträchtigungen beseitigt wissen wollen. II. Die Klage ist auch begründet. Den Klägern steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Beseitigung der von ihrem Dach ausgehenden unzumutbaren Blendwirkung aus §§ 1004, 906 BGB zu. Von den Dachziegeln der Beklagten geht eine Blendwirkung aus, die eine Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger im Sinne des § 1004 BGB darstellt. Das Gericht konnte sich anlässlich des durchgeführten Ortstermins davon überzeugen, dass bei Sonneneinstrahlung in der Mittagszeit das Sonnenlicht von den glasierten Ziegeln auf dem Dach der Beklagten reflektiert wird und aufgrund der Höhenlage der Gebäude zueinander waagerecht in Richtung des Hauses, der Terrasse und der Fenster der Kläger strahlt. Lichtreflexe, die von Menschen in der Wohnung der Kläger, auf der Terrasse oder auf dem Balkon als erhebliche Blendung wahrgenommen werden, sind für die Bewohner unangenehm und beeinträchtigen die Nutzung ihres Eigentums. Diese sind auch nicht vergleichbar mit einer Blendung durch die direkte Sonne, da der Betrachter einer Blendung durch die direkte Sonne durch sein Verhalten ausweichen kann, während dies bei der waagerechten Sonneneinstrahlung durch die Reflexion vom Dach der Beklagten nicht möglich ist, da diese sogar bei heruntergelassener Markise Personen, die auf der Terrasse der Kläger sitzen, direkt waagerecht anstrahlt. Auch ist die Blendwirkung nicht mit der Einwirkung einer tiefer stehenden Sonne am Abend zu vergleichen. In den Abendstunden verfügt die Sonne über wesentlich weniger Kraft und Blendwirkung, während vorliegend die pralle Mittagssonne direkt und waagerecht auf die Terrasse der Kläger trifft. Es handelt sich auch nicht um Natureinwirkungen, die keine Haftung des Zustandsstörers begründen können. Denn ursächlich für die Einwirkungen ist zwar das Sonnenlicht, aber nur im Zusammenhang mit den Reflexionen, die durch die glasierten Ziegel auf dem Dach der Beklagten verursacht werden (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2013, 9 U 184/11). Die Kläger sind auch nicht verpflichtet, die Beeinträchtigungen zu dulden, da es sich nicht um unwesentliche Beeinträchtigungen im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB handelt. Maßgeblich für die Wesentlichkeit ist das Empfinden eines verständigen, durchschnittlichen Benutzers des Grundstücks in seiner örtlichen Beschaffenheit, Ausgestaltung und Zweckbestimmung (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2009, 10 U 146/08). Dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Blendungen, die Intensität der Lichtreflexe und die konkreten Auswirkungen auf die Nutzung des Nachbargrundstücks (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2013, 9 U 184/11). Aufgrund des durchgeführten Ortstermins steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich um wesentliche Beeinträchtigungen handelt. Das Gericht hat von der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens zu der Behauptung der Beklagten, dass eine Blendung nur an Sonnentagen und an diesen nur für zwei bis drei Stunden täglich gegeben sein, abgesehen, da nach Überzeugung des Gerichts die beim Ortstermin festgestellte Blendwirkung auch dann als wesentlich anzusehen wäre, wenn sie nur für einen Zeitraum von wenigen Stunden am Tag und nur in den Sommermonaten an Sonnentagen auftritt. Die Blendwirkung betrifft die Terrasse und den Balkon der Kläger, also Orte, die typischerweise bei gutem Wetter und Sonnenlicht genutzt werden. Das Gericht konnte sich bei dem Ortstermin davon überzeugen, dass die Blendwirkung sehr intensiv war und das reflektierte Sonnenlicht waagerecht auf die Terrasse strahlte und eine Nutzung der Terrasse zum Aufenthalt unmöglich machte. Derart starke Lichtreflexe stellen auch dann eine erhebliche Störung des ungehinderten Gebrauchs der Wohnung dar, wenn sie nur kurzzeitig auftreten (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2009, 10 U 146/08) Auch durch das Ausfahren der Markise konnte die Beeinträchtigung nicht verhindert werden, sofern man sich sitzend auf der Terrasse aufhielt. Auch auf der vor dem großen Wohnzimmerfenster der Kläger befindlichen Sitzgarnitur war die Blendwirkung trotz herabgelassener Markise weiterhin vorhanden und selbst auf dem seitlich zum Fenster platzierten Sessel spürbar und sehr störend. Eine derart starke Blendwirkung ist selbst dann nicht hinnehmbar, wenn sie nur in den Sommermonaten und nur für einige Stunden am Tag auftritt. Die Kläger müssen die Beeinträchtigung auch nicht gemäß § 906 Abs. 2 ZPO dulden. Dies wäre der Fall, wenn die Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt würde und nicht durch zumutbare Maßnahmen verhindert werden könnte. Ortsüblichkeit im Sinne des Gesetzes ist nur dann anzunehmen, wenn nicht nur die abstrakte Nutzung des anderen Grundstücks als solche, also die Verwendung glasierter Ziegel, ortsüblich ist, sondern wenn gleichzeitig die durch die konkrete Gestaltung verursachten Beeinträchtigungen für andere Nachbarn ortsüblich sind (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2013, 9 U 184/11). Dies ist nicht ersichtlich. Während des Ortstermins konnten in der Nachbarschaft der Parteien keine weiteren Dächer festgestellt werden, die mit glasierten Dachziegeln gedeckt waren und von denen eine Blendwirkung ausging. Dass in angrenzenden Neubaugebieten möglicherweise ebenfalls Häuser mit glasierten Ziegel eingedeckt sind, ist nicht für eine Ortsüblichkeit ausreichend, solange von diesen keine entsprechende Blendwirkung für das Nachbargrundstück ausgeht. Da bereits eine Ortsüblichkeit nicht angenommen werden kann, kommt es auf die Frage der Zumutbarkeit der Beseitigung nicht mehr an. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.