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Beschluss

21 Qs-23 Js 552/16-98/17

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2017:1120.21QS23JS552.16.98.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten gegen den Beschluss der Rechtspflegerin am Amtsgericht Detmold vom 20. Juli 2017 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten gegen den Beschluss der Rechtspflegerin am Amtsgericht Detmold vom 20. Juli 2017 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer mit Anklageschrift vom 9. August 2016 unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge (je 20 Gramm) zur Last gelegt. Mit Urteil vom 7. Oktober 2016 hat das Amtsgericht – Schöffengericht – den Beschwerdeführer - unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen aus einer früheren Verurteilung – wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen – jeweils fünf Gramm Heroin für den Eigenkonsum – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Vollstreckung der Strafe hat das Amtsgericht zur Bewährung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens und seiner notwendigen Auslagen hat das Amtsgericht dem Beschwerdeführer auferlegt, soweit er verurteilt wurde. Soweit er freigesprochen wurde, hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Landeskasse auferlegt. Mit Antrag vom 13. Oktober 2016 hat der Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers die Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren und Auslagen in Höhe von 955,97 EUR begehrt. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat die ihm aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung einschließlich Auslagen nach Abzug von Kopierkosten in Höhe von 12,15 EUR zzgl. Umsatzsteuer auf 941,51 EUR festgesetzt. Mit Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2016 hat dieser notwendige Auslagen in Form von Wahlverteidigergebühren und Auslagen in Höhe von 1.326,06 EUR geltend gemacht, von denen er nach Abzug von Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 955,97 EUR einen Betrag von 370,09 EUR aus der Staatskasse erstattet verlangt hat. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des geltend gemachten Anspruchs wird auf den Antrag vom 13. Oktober 2016 (Bl.140 ff d.A.) verwiesen. Mit Beschluss vom 20. Juli 2017 hat die Rechtspflegerin den Erstattungsanspruch des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf die Stellungnahmen des Bezirksrevisors vom 23. Februar 2017, 17. Mai 2017 sowie 5. Juli 2017 verwiesen, denen vollinhaltlich gefolgt wurde. Danach hatte der Bezirksrevisor unter Zugrundelegung des Urteils vom 7. Oktober 2016, insbesondere des damit erfolgten Teilfreispruchs und der im Hinblick darauf ergangenen Kostengrundentscheidung, lediglich zwei Drittel der Wahlverteidigergebühren, insgesamt brutto 757,63 EUR, als erstattungsfähig erachtet, so dass sich unter Anrechnung der festgesetzten Pflichtverteidigergebühren ein zu erstattender Restbetrag der Wahlverteidigervergütung nicht ergab. Gegen den Beschluss vom 20. Juli 2017 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 2. August 2017 fristgerecht sofortige Beschwerde erhoben. Zur Begründung ist mit Schreiben vom 14. August 2017 ausgeführt: Der Rechtspflegerbeschluss des Amtsgerichts missachte die Kostengrundentscheidung des Gerichts. Der Freispruch sei qualitativ und quantitativ im weit überwiegenden Bereich der ursprünglichen Anklage erfolgt. Zu beachten sei, dass die entsprechenden Pflichtverteidigergebühren dem Verurteilten in voller Höhe in Rechnung gestellt würden, so dass der Teilfreispruch letztlich keine Berücksichtigung finde. II. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 464 b S. 3 StPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 ZPO, § 311 StPO zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO (zur Anwendbarkeit vgl. BGH St 48,106; 107/108 m.w.N.) erhoben. Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht die Erstattung von Auslagen des früheren Angeklagten abgelehnt, weil nach Anrechnung der bereits gezahlten Pflichtverteidigergebühren auf die erstattungsfähigen Auslagen kein Auszahlungsbetrag verbleibt. 1. Die durch das Amtsgericht vorgenommene Ermittlung der erstattungsfähigen Auslagen des früheren Angeklagten weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers auf. 1.1 Das Amtsgericht hat unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 23. Februar 2017 die erstattungsfähigen Gebühren des früheren Angeklagten mit insgesamt brutto 757,63 EUR ermittelt. Dieser Betrag entspricht zwei Dritteln der von dem früheren Angeklagten im Antrag vom 13. Oktober 2016 geltend gemachten Wahlverteidigergebühren in Höhe von insgesamt 955 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Dass die Rechtspflegerin den Anteil der erstattungsfähigen Kosten nach Bruchteilen ermittelt hat, begegnet keinen Bedenken. Hat – wie vorliegend – das Gericht nach Teilfreispruch eine Kostengrundentscheidung dahingehend vorgenommen, dass die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten von der Landeskasse zu tragen sind, soweit dieser freigesprochen wurde, so können im Festsetzungsverfahren die zu erstattenden, auf den Freispruch entfallenden notwendigen Auslagen nach pflichtgemäßem Ermessen des Rechtspflegers entweder nach der Differenztheorie oder nach Bruchteilen bestimmt werden (OLG Saarbrücken Beschluss v. 10. 11. 2015- 1 Ws 197/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.2. 2010 – 1 Ws 700/09; OLG Celle, Beschluss vom 8.8. 2016- 1 Ws 382/16;). Danach ist unzweifelhaft, dass die dem früheren Angeklagten entstandenen Auslagen jedenfalls nicht in vollem Umfang, sondern nur insoweit, als sie für den auf den Teilfreispruch entfallenden Teil des Verfahrens angefallen sind, in Ansatz zu bringen sind. Bezüglich der Entscheidung der Rechtpflegerin, diesen Anteil nach Bruchteilen und nicht nach der Differenzmethode zu ermitteln, sind keine Ermessenfehler ersichtlich. 1.2 Die von der Rechtspflegerin konkret vorgenommene Quotelung ist für den Beschwerdeführer jedenfalls nicht nachteilig. Denn bei der Bewertung des Anteils des Freispruchs mit zwei Drittel ist offensichtlich auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nicht nur wegen eines angeklagten Falles freigesprochen wurde, sondern auch in den beiden zur Verurteilung gelangten Fällen lediglich wegen eines Vergehens (unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln) und nicht – wie angeklagt – wegen eines Verbrechens (unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) verurteilt wurde. Letzteres hat aber nicht den im Urteil erfolgten Teilfreispruch begründet. Dieser beruht ausschließlich darauf, dass die angeklagte dritte Tat nicht festgestellt werden konnte. Die Auffassung des Beschwerdeführers, der Freispruch sei qualitativ und quantitativ im weit überwiegenden Teil der ursprünglichen Anklage erfolgt, ist im Hinblick darauf nicht zutreffend. Entsprechend ist im Hinblick auf die Verurteilung wegen Vergehen statt wegen Verbrechen nach der Kostengrundentscheidung des Amtsgerichts („soweit er freigesprochen wurde“) eine Kostenerstattungspflicht der Landeskasse gar nicht begründet. 2. Selbst bei der angewandten Quotelung von zwei Drittel der auf den Teilfreispruch entfallenden Gebühren ergibt sich kein Erstattungsanspruch des Beschwerdeführers. Denn bei einem Teilfreispruch sind die festgesetzten und erstatteten Pflichtverteidigergebühren in vollem Umfang auf den teilweisen Erstattungsanspruch anzurechnen (vgl. OLG Celle a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.1. 2013 – III-1 Ws 363/12; OLG München, Beschluss vom 30.1. 2017 – 4c Ws 5/17). Davon geht auch die Verteidigung aus. Mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 13. Oktober 2017 hat sie die Pflichtverteidigergebühren in vollem Umfang von den geltend gemachten Wahlverteidigerkosten in Abzug gebracht und lediglich den verbleibenden Restbetrag erstattet verlangt. Bei Zugrundelegung von erstattungsfähigen Auslagen in Höhe von zwei Drittel der im Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2017 angesetzten Gebühren und Auslagen von insgesamt 1.326,06 EUR (einschließlich Kopierkosten in Höhe von 52,45 EUR – wie geltend gemacht) ergibt sich ein erstattungsfähiger Betrag von 884 EUR. Nach Anrechnung der bereits gezahlten Pflichtverteidigerkosten von 941,51 EUR verbleibt kein Betrag, der aufgrund der Kostengrundentscheidung im amtsgerichtlichen Urteil zu erstatten wäre. 3. Die sofortige Beschwerde war danach mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.