Beschluss
23 Qs-23 Js 508/17-116/18
Landgericht Detmold, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDT:2018:0831.23QS23JS508.17.11.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Einziehung nach § 73 StGB erstreckt sich nicht auf Vorteile, welche der Tatbeteiligte erst durch die Verwendung des ursprünglich durch die Tat Erlangten erzielt.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts D vom 15. Mai 2018 wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einziehung nach § 73 StGB erstreckt sich nicht auf Vorteile, welche der Tatbeteiligte erst durch die Verwendung des ursprünglich durch die Tat Erlangten erzielt. Der Beschluss des Amtsgerichts D vom 15. Mai 2018 wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt. Gründe: I. Aufgrund der Strafanzeige der R vom 13. April 2017 ermittelt die Staatsanwaltschaft D wegen des Verdachts des Betruges in einem besonders schweren Fall unter anderen gegen den Beschuldigten A. Dieser ist Geschäftsführer der der A UG sowie Kammanditist und Liquidator der im Januar 2016 aufgelösten Beschwerdeführerin, der A Services UG & Co.KG, deren Komplementärin die A UG war. Der Beschuldigte A ist nach den bisherigen Ermittlungen verdächtig, mit Hilfe seiner Mitarbeiter, den Mitbeschuldigten N und I, sowie des weiteren Mitbeschuldigten G, für die zu diesem Zweck gegründete A UG Datennutzungsverträge mit mindestens 330 Personen abgeschlossen zu haben. Diese sollen gegen Entgelt – nach den bisherigen Erkenntnissen bis zu 250,00 Euro – ein (Online-)Konto bei einem Finanzinstitut eröffnet und dieses sowie ihre persönlichen Daten – Vor- und Nachname, Anschrift, (beglaubigte) Ablichtung Personalausweis oder Reisepass – dem Beschuldigten zur Verfügung gestellt haben. Anschließend soll der Beschuldigte A auf den Namen und mit den Daten des jeweiligen Datengebers für mindestens 330 Personen Spielerkonten auf der Sportwetten-Plattform „x“ der Betreiberin R sowie weiteren Online-Wettanbietern eingerichtet haben. Da der Beschuldigte in jedem einzelnen Fall unterschiedliche Personendaten angegeben und nach den bisherigen Erkenntnissen für jede einzelne Registrierung eine andere virtuelle Windows-Maschine genutzt haben soll, soll er so bei jeder dieser neuen Registrierungen den Eindruck erweckt haben, dass es sich um einen Neukunden handeln würde. Nach Abschluss der jeweiligen Registrierung soll er auf die jeweiligen Spielerkonten Beträge von 100,00 Euro eingezahlt haben. Daraufhin soll er – wie von Anfang an beabsichtigt – den ihm nicht zustehenden Neukundenbonus in Höhe von jeweils 100,00 Euro erhalten haben. Sodann soll der Beschuldigte A mit den unrechtmäßig erlangten Neukondenboni und eigenem Kapital unter Anwendung des sogenannten „S-Systems“ (Sport)Wetten platziert und so hohe Gewinne erzielt haben. Bei der polizeilichen Auswertung der Konten des Beschuldigten A sowie der Geschäftskonten der zur Abwicklung der betrügerischen Sportwetten gegründeten A UG und der Beschwerdeführerin konnten im Zusammenhang mit diesem Vorgehen Buchungsvorgänge mit einem Gesamtsaldo von 675.201,65 Euro ermittelt werden. In Höhe von 95.485,00 € beantragte die Staatsanwaltschaft D unter dem 8. Mai 2018, zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung des Wertersatzes für das Land NRW den Arrest in das Vermögen der Beschwerdeführerin anzuordnen. Mit Beschluss vom 15. Mai 2018 hat das Amtsgericht D den beantragten Arrest angeordnet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 3. Juli 2018 legte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Arrestanordnung ein. Zur Begründung führte sie aus, dass Gewinne aus Glücksspielen, aber auch die in diesem Zusammenhang generierte Neukundenboni nicht unter die Arrestvorschriften fallen würden. Zudem seien der Arrestgrund sowie die Bestimmung dessen Wertes anhand der Ermittlungsakte nicht überprüfbar. Das Amtsgericht D hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht D – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde führt im Ergebnis zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 15. Mai 2018. 1. Zunächst hat das Amtsgericht zu Recht nach §§ 111e Abs. 1, 111 Abs. 1 S. 1 StPO zur Sicherung der Vollstreckung den Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Beschwerdeführerin angeordnet, denn nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz gemäß §§ 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 Nr. 2, 73c StGB vorliegen. 1.1. Das Amtsgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass vorliegend aufgrund des oben dargestellten Sachverhaltes der dringende Verdacht einer rechtswidrigen Tat, nämlich jedenfalls des gemeinschaftlichen Betruges in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 263, Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB zu Lasten des Beschuldigten A besteht. 1.2. Der Beschuldigte A hat durch diese Tat etwas im Sinne des § 73 StGB erlangt. Der Begriff „Etwas“ umfasst alle tatsächlich erlangten wirtschaftlichen Werte, welche nach dem Bruttoprinzip zu bestimmen sind. 1.2.1. Der Beschuldigte A hat durch seine betrügerische Vorgehensweise in mindestens 330 Fällen Neukundenboni in Höhe von jeweils 100,00 Euro, also insgesamt einen Betrag in Höhe von jedenfalls 330.000,00 Euro erhalten. Dass ihm dieser Vermögenswert nicht in bar zugegangen ist, sondern in Form von Spielgeld auf einem Bonuskonto gutgeschrieben wurde, ist unerheblich [vgl. Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 73Rn. 27]. Der Annahme eines geldwerten Vorteils steht insofern nicht entgegen, dass die Einzahlung von jeweils 100 Euro „Echtgeld“ zur Aktivierung des Neukundenbonus erforderlich war und die Auszahlung des Bonus eine bestimmte Anzahl von Wetten und gewisse Wettumsätzen erforderte. Denn Vermögenswerte sind nicht nur dann aus einer Tat erlangt, wenn sie dem Täter ohne weitere (Zwischen)Schritte zufließen [vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 1 StR 336/11 –, juris]. Es genügt, dass der Tatbeteiligte zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt hat. Dies ist der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte [vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17 –, juris]. So lag es hier. Mit der Gutschrift auf dem jeweiligen Spielerkonto erhielt der Beschuldigte A die faktische Verfügungsgewalt über die generierten Neukundenboni. Es lag allein in seiner Hand, die weiteren Voraussetzungen für die Auszahlung der Boni, zu schaffen. Soweit es in diesem Zusammenhang später zu Hin- und Herüberweisungen auf verschiedene Konten des Beschuldigten A sowie der A UG bzw. der Beschwerdeführerin und in dessen Folgen zu der Vermischung der Neukundenboni mit dem sonstigen Vermögen des Beschuldigten A kam, ist dies ebenfalls unbeachtlich [vgl. Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 73 Rn.27]. Das vom Beschuldigten A zur Aktivierung des Neukundenbonus jeweils gezahlte „Echtgeld“ ist nach § 73 d Abs. 1 S.2 HS 1 StGB nicht abzugsfähig, denn der Beschuldigte hat diese Beträge bewusst und gewollt für die Taten aufgewendet. 1.2.2. Anders als das Amtsgericht ist die Kammer allerdings zunächst der Ansicht, dass die durch den Einsatz der Neukundenboni erzielten Gewinne nicht der Einziehung nach § 73 StGB unterliegen. Denn diese hat der Beschuldigte A nicht durch die Tat selbst erlangt, sondern erst in deren Anschluss durch den Einsatz der durch die Tat erlangten Neukundenboni. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass mit der Neufassung des § 73 StGB durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 das „Bruttoprinzip“ gestärkt und die rechtlichen Möglichkeiten der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung erheblich ausgeweitet wurden. Erlangt sind nach der Gesetzesbegründung alle Vermögenswerte in ihrer Gesamtheit, die einem Tatbeteiligten oder Drittbegünstigten aus der Verwirklichung des Tatbestandes zugeflossen sind. Auf eine unmittelbare Kausalbeziehung zwischen Tat und Bereicherung kommt es nicht an, vielmehr sind auch „indirekt“ durch eine Straftat erlangte wirtschaftliche Vorteile einzuziehen [vgl. BT-Drs. 18/9525]. Erforderlich ist indes weiterhin, dass die Vermögensvorteile dem Tatbeteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen [vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2010 – 4 StR 277/10 –, juris]. Demzufolge erstreckt sich die Einziehung nach § 73 StGB nicht auf Vorteile, welche der Tatbeteiligte erst durch Verwendung des ursprünglich durch die Tat Erlangten erzielt [vgl. BGH, Urteil vom 03. November 2005, 3 StR 183/05 –, juris; Fischer, aaO., § 73 Rn.33]. Eine Vermögensabschöpfung über das aus der Tat selbst Erlangte hinaus ist vielmehr nur unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 oder Abs. 3 StGB möglich. Um Nutzungen im Sinne des § 100 BGB oder aber Surrogate (§ 818 Abs. 1 BGB) handelt es sich bei den hier verfahrensgegenständlichen Wettgewinnen indes nicht. 1.3. Die Anordnung der Einziehung der unrechtmäßig erlangten Neukundenboni nach § 73 StGB konnte auch gegenüber der Beschwerdeführerin erfolgen, da sich die Einziehung gemäß § 73b Abs. 1 Nr. 2 StGB auch gegen einen anderen, der zwar nicht Täter oder Teilnehmer ist, richtet, wenn ihm das Erlangte entweder unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Übertragung auf die Beschwerdeführerin ein Durchgangserwerb des Tatbeteiligten, also des Beschuldigten A, wie vorliegend, vorausgegangen war (vgl. Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 73b Rn.9). Zudem ist § 73b Nr. 2 StGB auch dann anzuwenden, wenn der Taterlös mit legalem Vermögen vermischt und erst danach an den Dritten, hier der Beschwerdeführerin, weitergeleitet wurde [vgl. Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 73b aaO. m.w.N.]. Allerdings kann die Kammer anhand der bisherigen Aktenlage keine konkreten Feststellungen dazu treffen, ob und in welcher Höhe unrechtmäßig erlangte Neukundenboni auf die Konten der Beschwerdeführerin geflossen sind. Insofern ist der grundsätzlich zulässige Vermögensarrest derzeit weder bezifferbar noch schätzbar (§ 73d Abs. 2 StGB). Der amtsgerichtliche Beschluss konnte deshalb keinen Bestand haben. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.