Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 21.522,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2017 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin über den vorgenannten Betrag hinaus, sämtliche weiteren gemäß § 110 SGB VII erstattungsfähigen Kosten zu ersetzen, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt wurden und noch zu zahlen sein werden, der sich am 27.09.2014 in H, ereignete und bei dem ihr Versicherter, geboren am 10.11.1992, schwer verletzt wurde. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin nimmt als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung die Beklagten wegen des Ersatzes von Aufwendungen für einen Arbeitsunfall in Anspruch. Der Geschädigte war seit dem 27.08.2014 bei der Firma Y H, einem Mitgliedsunternehmen der Klägerin, beschäftigt. Am Unfalltag, dem 27.09.2014, war der Geschädigte zum ersten Mal als entliehener Arbeitnehmer bei der Beklagten zu 1) tätig. Diese arbeitete im Auftrag des Betreibers einer Biogasanlage, der Fa. A & T4 GmbH, auf deren Betriebsgelände H und befüllte die Betonsilos mit Maishäckseln. Vor Beginn der Tätigkeiten erteilte der Beklagte zu 2) dem Geschädigten die Arbeitsanweisung, einen rund vier Meter hohen Betonsilo, der bereits mit Maishäckseln befüllt war, zu besteigen, um dort vor der rund 30 cm breiten Silomauer, welche die einzelnen Silageabteilungen voneinander trennte, eine Kehle auszuarbeiten. Hierfür sollte der Geschädigte mittels einer Schaufel lose Maishäcksel von der Trennmauer wegarbeiten, die beim Befüllen des Silos von der Mitte in Richtung der Trennmauer gerutscht waren. Anschließend sollte über den Mais eine Folie gespannt werden, die in der auszuarbeitenden Kehle mit Sandsäcken befestigt werden sollte. Eine irgendwie geartete Absturzsicherung befand sich auf dem Betonsilo nicht. Der Beklagte zu 2) ermahnte den Geschädigten mit den Worten: „Pass auf, dass du da nicht runter fällst“. Während der Geschädigte die ihm übertragenen Aufgaben auf dem Silo ausführte, stürzte er von dem ca. 4 Meter hohen Betonsilo, wobei er zunächst mit den Füßen auf dem Betonboden aufkam, sodann zur Seite wegknickte und anschließend mit dem Kopf auf den Betonboden aufschlug. Hierbei verletzte sich der Geschädigte schwer. Er erlitt eine Fraktur eines Lendenwirbels, LWK 2, einen Weichteilschaden ersten Grades bei geschlossener Fraktur oder Luxation der Lendenwirbelsäule und des BEC, eine nicht dislozierte Unterkieferfraktur rechts und einen Weichteilschaden ersten Grades bei geschlossener Fraktur oder Luxation des Kopfes. Der Geschädigte wurde am 27.09.2014 mit dem Notarzt in das Klinikum verbracht und dort stationär aufgenommen und versorgt. Am 02.10.2014 erfolgte eine operative Versorgung mit dorsaler Instrumentation L 1-3 und Wiederherstellung des sagittalen WS-Profiles und Realignetment mittels MANTIS- Instrumenatarium, eine indirekte Spinalkanaldekrompession unter Wiederherstellung der WS-Achse und Rotation. Der Geschädigte befand sich bis zum 09.10.2014 im Klinikum. Vom 09.10.2014 bis 13.10.2014 befand er sich zur weiteren stationären Behandlung im Klinikum. Dort erfolgte am 10.10.2014 die Rekonstruktion der Stirnhöhlenvorderwand rechts sowie eine Neurolyse des Nervus supraorbitalis rechtsseitig. Die stationäre Rehabilitationsmaßnahme im Median Klinikum dauerte vom 08.12.2014 bis 05.01.2015. Des Weiteren musste sich der Geschädigte einer ambulanten Physiotherapie unterziehen. Vom 20.10. bis 23.10.2015 erfolgte eine weitere stationäre Behandlung im Klinikum. Die Klägerin hat die Folgen des Arbeitsunfalls mit Bescheid vom 17.04.2015 wie folgt anerkannt: „(…) vorübergehende eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Wirbelsäule nach operativ versorgtem Wirbelkörperbruch LKW 2 mit Deckplatteneinbruch und noch einliegendem Material. Folgenlos ausgeheilter Bruch der rechten Stirnhöhlen- und Orbitawand (…).“ Wegen des genauen Inhalts des Bescheides wird auf die Anlage K 12 Bezug genommen. Bei dem Geschädigten bestand seit dem 01.12.2015 keine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr. Der Klägerin sind durch den streitgegenständliche Unfall bislang Aufwendungen in Höhe von 29.708,58 € entstanden. Wegen der Einzelheiten der Kostenaufstellung wird auf die Anlagen K13 Bezug genommen. Hierauf hat die hinter der Betreiberin der Biogasanlage stehende Haftpflichtversicherung einen Betrag in Höhe von 8.185,78 € gezahlt. Der Restbetrag in Höhe von 21.522,80 € ist Gegenstand des Klageantrages zu Ziffer 1. Die Klägerin vertritt die Rechtsauffassung, dass der Beklagte zu 2) den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe, wofür auch die Beklagte zu 1) einstehen müsse. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten zu 1.) und 2.) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, 21.522,80 € zzgl. Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung an sie zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin über Ziffer I hinaus, sämtliche weiteren gem. § 110 SGB VII erstattungsfähigen Kosten zu ersetzen, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt wurden und noch zu zahlen sein werden, der sich am 27.09.2014 in H, ereignete und bei dem ihr Versicherter, geboren am 10.11.1992, schwer verletzt wurde. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, der Geschädigte hätte die ihm übertragenen Arbeiten bei sicherem Stand auf der Silage, die neben der Mauerkante in hinreichender Breite als Trittfläche flach aufgebracht gewesen sei, ausführen können. Ein Betreten der rund 30 cm breiten Betonmauer sei nicht erforderlich gewesen, um die Arbeiten durchzuführen. Der Geschädigte hätte mit dem Rücken zur Mauer gearbeitet und sei aus eigener Unachtsamkeit über die Mauerkante gestürzt. Aus diesem Grund müsse sich die Klägerin ein nicht unerhebliches Mitverschulden des Geschädigten anrechnen lassen. Sie sind der Meinung, der Beklagte zu 2) hätte mit den Worten „Pass auf, dass du da nicht runter fällst“ mit einfachen aber in Bezug auf den Geschädigten ausreichenden Worten den Inhalt der Sicherheitseinweisung der Betreiberin der Biogas-Anlage im Hinblick auf die Tätigkeiten in der Nähe von Abbruchkanten und Siloaußenwänden mitgeteilt. Daraufhin hätte sich der Geschädigte H2 über eine etwa fehlende Absturzeinrichtung gemacht. Sie vertreten die Rechtsauffassung, dass sich die Klägerin auch ein Auswahlverschulden ihres Mitgliedsunternehmens anrechnen lassen müsse. Der Leiharbeitsfirma sei bekannt gewesen, dass Arbeiten in gewisser Höhe zu verrichten gewesen seien, mithin Schwindelfreiheit des Leiharbeitnehmers gewährleistet sein musste. Es sei auch bekannt gewesen, dass Tätigkeiten im Bereich einer Biogas-Anlage vorzunehmen waren. Die Leiharbeitsfirma hätte eigene Unfallverhütungsvorschriften treffen müssen. Die Beklagten hätten keinen Einfluss auf die Errichtung von Absturzsicherungen an der Anlage gehabt, da sie nicht Betreiberin derselben waren. Sie seien berechtigterweise davon ausgegangen, dass die Anlage von der Bezirksregierung abgenommen worden sei, ohne dass fehlende Absturzsicherungen bemängelt worden wären. Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien und ihrer wechselseitig geäußerten Rechtsauffassungen wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat den Beklagten zu 2) persönlich nach § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Geschädigten als Zeugen. Wegen der Einzelheiten der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.09.2018 (Bl. 101 ff. der Akte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in der Sache begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen aus Anlass des Arbeitsunfalls des Zeugen vom 27.09.2014 in Höhe von 21.522,80 € gem. §§ 110 Abs. 1 Satz 1, 111 SGB VII, § 421 BGB. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen gem. §§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Danach haften Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: a. Der Beklagte zu 2) ist gem. § 104 Abs. 1 SGB VII in der Haftung beschränkt. Nach dieser Vorschrift sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Im konkreten Fall haben sich keine Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln des Beklagten zu 2) ergeben. Auch ein Wegeunfall liegt nicht vor. b. Der Beklagte zu 2) hat den Unfall grob fahrlässig im Sinne des § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII herbeigeführt. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzugehen pflegt. Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 BGB angegebene Maß erheblich überschreitet (BGH, Urteil vom 30.01.2001, VI ZR 49/00; BGH, NJW 1988, 1265). Besteht die Pflichtverletzung des Schädigers in einem Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift, so gilt, dass nicht jeder Verstoß schon für sich als eine schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht anzusehen ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und somit elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren. Im letzteren Fall kann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist (BGH aaO). aa. Nach § 11 der einschlägigen Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsstätten, bauliche Anlagen und Einrichtungen“ (VSG 2.1), Stand: 01.01.2000, in der Fassung vom 19.07.2013, muss der Unternehmer sicherstellen, dass Arbeitsplätze, bei denen Absturzgefahr beseht, mit Einrichtungen gegen Abstürze von Personen gesichert sind. Nach der Durchführungsanweisung zu § 11 VSG 2.1 besteht Absturzgefahr grundsätzlich dann, wenn eine Absturzhöhe von mehr als einem Meter vorhanden ist. Nach § 5 Ziffer der einschlägigen Unfallverhütungsvorschrift „Lagerstätten“ (VSG 2.2), Stand: 01.01.2000, in der Fassung vom 19.07.2013, muss der Unternehmer sicherstellen, dass Lagerstätten, die auf Höhe der Oberkante betreten werden, gegen Abstürze von Personen gesichert sind, wenn die Oberkante höher als 1 Meter über Flur liegt. Nach § 3a ArbStättV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Nach Ziffer 2.1 des Anhangs zur ArbStättV müssen Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen eine Absturzgefahr für Beschäftigte oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, mit Schutzvorrichtungen versehen sein, die verhindern, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende Gegenstände verletzt werden können. Sind aufgrund der Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeiten Schutzvorrichtungen gegen Absturz nicht geeignet, muss der Arbeitgeber die Sicherheit der Beschäftigten durch andere wirksame Maßnahmen gewährleisten. Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 Meter. Nach § 11 Abs. 6 AÜG gelten die Vorschriften auch im Verhältnis des Leiharbeitnehmers zum Entleiher. Gegen die vorgenannten Unfallverhütungsvorschriften hat der Beklagte zu 2) verstoßen. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der rund vier Meter hohe Silo keinerlei Absturzsicherung aufwies. Dass ein Sturz aus vier Meter Höhe auf einen Betonboden einen tödlichen Ausgang nehmen kann, bedarf keiner näheren Ausführung. Der Beklagte zu 2) kann sich nicht mit dem Argument entlasten, dass er nicht Betreiber der Biogasanlage gewesen ist und folglich auch keine Absturzsicherungen hätte vornehmen können. Der Beklagte zu 2) hätte entweder eigene – ggf. mobile – Absturzsicherungen zur Sicherung seiner Arbeitnehmer installieren müssen oder er hätte bei der Betreiberin der Biogasanlage darauf hinwirken müssen, dass diese geeignete Absturzeinrichtungen installiert. Insoweit durfte sich der Beklagte zu 2) auch nicht darauf zurückziehen, dass die Anlage von der Bezirksregierung abgenommen wurde. Die vorgenannten Unfallverhütungsvorschriften legen dem Unternehmer bzw. dem Arbeitgeber die eigenständige Verpflichtung auf, für die Sicherheit ihrer Arbeitnehmer Sorge zu tragen. Dieser Sorgfaltspflicht ist der Beklagte zu 2) nicht nachgekommen. bb. Dem Beklagten zu 2) ist auch subjektiv ein gegenüber der einfachen Fahrlässigkeit gesteigerter Schuldvorwurf zu machen. Hierfür spielt insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren. Im letzteren Fall kann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.2001, VI ZR 49/00). Der Beklagte zu 2) hat keine ausreichenden Sicherungsvorkehrungen zum Schutz des Zeugen getroffen. Der Hinweis „Pass auf, dass du da nicht runter fällst“, stellt keine adäquate Absturzeinrichtung dar, was sich auch dem Beklagten zu 2) hätte aufdrängen müssen. Dieser hat im Rahmen seiner Anhörung vor der Kammer selbst eingeräumt, dass die Gefahr bestand, dass der Geschädigte bei Vornahme der ihm übertragenen Tätigkeiten in das Silo nebenan abstürzen könnte. Es lagen auch keine Umstände vor, derentwegen der Beklagte zu 2) den Vorgang aus seiner Sicht als ungefährlich einstufen konnte, z.B. weil die Gefahr, die sich realisiert hat, aufgrund besonderer Umstände als nicht ernstlich gegeben anzusehen war. Es musste sich dem Beklagten zu 2) geradezu aufdrängen, dass die von dem Zeugen verrichtenden Arbeiten in unmittelbarer Nähe zu der Silomauer selbst dann zu einem Absturz führen konnten, wenn der Zeuge nicht auf die rund 30 cm starke Mauer getreten wäre, sondern sich nur auf der Silage aufgehalten hätte. Der Beklagte zu 2) konnte auch nicht von vornherein ausschließen, dass sich der Zeuge nicht auf der Mauer aufhalten würde, zumal er für die streitige Behauptung, dass er den Zeugen angewiesen habe, die Mauer nicht zu betreten, beweisfällig geblieben ist. Der Zeuge vermochte sich an eine derartige Arbeitsanweisung im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vor der Kammer nicht zu erinnern. c. Der Beklagte zu 2) haftet der Klägerin gemäß § 110 Abs. 1 Satz SGB VII bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs des Geschädigten. Die Klägerin hat substantiiert dargetan, dass dem Geschädigten in Folge des Unfalls Heilbehandlungskosten in Höhe von 23.276,43 € und ein Erwerbsschaden in Höhe von 4.124,22 € entstanden ist. Darüber hinaus hat sie den Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten mit 15.000,00 € beziffert. Die Beklagten sind dem Vortrag der Klägerin nicht entgegengetreten. Der zivilrechtliche Schadenersatzanspruchs des Geschädigten beläuft sich damit auf insgesamt 42.400,65 €. Er liegt mithin höher als der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch. d. Da der Schädiger gem. § 110 Abs. 1 Satz 1 Satz SGB VII nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Anspruchs haftet, kann ein etwaiges Mitverschulden des Zeugen einer Minderung der Rückgriffansprüche der Klägerin gemäß § 254 BGB führen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme kann indessen ein Mitverschulden des Zeugen nicht festgestellt werden. Dieser konnte sich als entliehener Arbeitnehmer den Anweisungen des Beklagten zu 2) nicht entziehen, sondern musste ihnen Folge leisten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 4. 4. 2014 - 2 U 93/13). Nach seiner glaubhaften Aussage hat er den Anweisungen des Beklagten zu 2) folgend auf der Siloanlage gearbeitet, als es plötzlich zu dem Absturz gekommen sei. Wie genau es zu dem Absturz kam, vermochte der Zeuge zwar nicht zu erinnern. Er wusste indessen noch, dass er „irgendwie weggerutscht“ sei. Damit hat sich gerade das typische Risiko des Absturzes bei Arbeiten auf einer rund vier Meter hohen Siloanlage im Bereich der Silomauer ohne jedwede Absturzsicherung realisiert, ohne dass die Kammer ein Mitverschulden des Zeugen festzustellen vermag. e. Die Klägerin muss sich ein Auswahlverschulden der Leiharbeitsfirma nicht zurechnen lassen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich der Arbeitsunfall nicht in Folge einer etwaigen Ungeeignetheit des Zeugen ereignet hat. Vielmehr hat sich darin das Absturzrisiko bei bewegten Tätigkeiten in einer Höhe von rund vier Metern in unmittelbarer Nähe zu der Absturzkante verwirklicht. 2. In dem Umfang, in dem der Beklagte zu 2) der Klägerin haftet, muss auch die Beklagte zu 1) für die der Klägerin entstandenen Aufwendungen einstehen, § 111 Satz 1 SGB VII. Für deren Aufwendungen haften die Beklagten gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner. 3. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 291 BGB. II. Der auf Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten zu 1) und 2) für über den bezifferten Betrag hinausgehende Aufwendungen der Klägerin aus Anlass des Arbeitsunfalls vom 27.09.2014 gerichtete Antrag zu Ziffer 2. ist zulässig. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ist zu bejahen, wenn der Anspruchsgegner seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in Abrede stellt, durch die Klageerhebung einer drohenden Verjährung entgegengewirkt werden soll und die Möglichkeit eines künftigen Schadens aufgrund einer bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung besteht (BGH, Urteil vom 16. Januar 2001, VI ZR 381/99). So verhält es sich hier. Die Beklagten haben ihre haftungsrechtliche Verantwortlichkeit für die Folgen des Arbeitsunfalls bestritten. Aufgrund der erlittenen Verletzungen des Geschädigten besteht die Möglichkeit, dass die Klägerin bislang nicht bezifferte Aufwendungen an ihn geleistet hat oder zukünftig noch leisten muss, die sich im Rahmen des fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Zeugen halten. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Im Hinblick auf die Schwere und Dauerhaftigkeit der Unfallverletzungen erscheint es nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich, dass die Klägerin bislang nicht bezifferte Aufwendungen an den Zeugen geleistet hat oder zukünftig an ihn leisten wird, denen ein fiktiver zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch des Zeugen in entsprechender Höhe gegenüber steht. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO. IV. Der Streitwert beträgt 22.522,80 €.