Urteil
02 O 305/18
Landgericht Detmold, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDT:2019:1008.02O305.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Mit Privatleasing-Bestellung vom 02.12.2016 bestellte der Kläger bei der Beklagten zu 1. einen Pkw VW Touareg BMT V6 TDI zum Anschaffungspreis von 57.475,00 €. Vereinbart war eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 5.000,-- € sowie eine monatliche Zahlrate in Höhe 331,-- €. Wegen der Einzelheiten wird auf die PrivatLeasing-Bestellung vom 02.12.2016 (Bl. 28 der eAkte) Bezug genommen. Das Fahrzeug verfügt über eine wirksame Typengenehmigung für die emissionsklasse EU 6. Am 10.04.2018 ließ der Kläger ein Software-Update aufspielen. Mit Schreiben vom 06.12.2018 ließ der Kläger die Beklagten auffordern, ihre Schadensersatzpflicht bis zum 17.12.2018 anzuerkennen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben vom 06.12.2018 (Anlage K 2 und K 3) verwiesen. Mit weiterem Schreiben vom 18.12.2018 ließ der Kläger den Rücktritt sowie die Anfechtung des Vertrages gegenüber der Beklagten zu 1) erklären. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 18.12.2018 (Anlage K 3) verwiesen. Der Kläger behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei mit dem Motor EA-897evo ausgestattet, in dem nach einer Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vom 08.12.2017 gleich zwei illegale Abschalteinrichtungen verbaut worden seien. So springe im Prüfzyklus eine schadstoffmindernde Aufwärmstrategie an, die überwiegend im realen Verkehr nicht aktiviert wird. Zudem werde durch einen SCR-Katalysator die Nutzung der ADBlue unter bestimmten Bedingungen unzulässig eingeschränkt. Das Warnsystem müsse sich ab dem Zeitpunkt aktivieren, ab dem nur noch eine Strecke von weniger als 2400 km gefahren werden könne, bevor der Reduktionsmitteltank leer werde. Der Kläger ist der Ansicht, die illegale Abgassoft-ware stelle eine Mangel dar. In Preisliste und Prospekt zu dem Fahrzeug hätte sich insoweit falsche Angaben zum Abgasausstoß befunden. Eine Nachbesserung des Fahrzeugs durch das Aufspielen des Software-Update sei physikalisch nicht möglich. Nach dem Update werde die Aufwärmstrategie auch im realen Fahrbetrieb eingesetzt, was zu deutlich gestiegenem Kraftstoffverbrauch und erhöhtem Verschleiß führe. Der Kläger behauptet ferner, der Vorstand der Beklagten zu 2) habe um die Manipulation der Software gewusst. Der Kläger hat seine Klage vom 20.12.2018 zunächst auch gegen die X GmbH (ehemalige Beklagte zu 2) mit dem Antrag gerichtet, an ihn Sonder- und Leasingzahlungen in Höhe von 12.944,-- € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Mit Beschluss vom 17.04.2019 hat die Kammer das Verfahren gegen die ehemalige Beklagte zu 2) abgetrennt, sich insoweit für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht Braunschweig verwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 1704.2019 (Bl. 234 der e.Akte) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 03.05.2019 (Bl. 251 der e.Akte) hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen. Der Kläger beantragt nunmehr: 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die X GmbH, Z Str. 57, A, 57.475,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, ggf. abzüglich einer Nutzungsentschädigung, zu zahlen, Zug um Zug gegen die Herausgabe und Übereignung des PKW VW Touareg BMT V6 TDI 193 TDI A8A mit der FIN: 01; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des im Klageantrags zu Ziff. 1.genannten PKW im Annahmeverzug befindet; 3. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger Schadens-ersatz für Schäden zu zahlen, die aus der Manipulation des im Klageantrags zu Ziff. 1 genannten PKW durch die Beklagte zu 2) resultieren; 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die entstandenen vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € zu erstatten. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1), der Kläger habe seine Rechte wegen nicht rechtzeitiger Rüge der behaupteten Mängel verloren. Da Käuferin des Fahrzeugs nicht der Kläger sondern die X GmbH gewesen sei, stelle das Geschäft einen Handelkauf gemäß § 343, 344 HGB dar. Zudem stehe dem Kläger auch ein Rücktrittsrecht nicht zu, da ein Mangel des Fahrzeuges gerade nicht vorliege. Das Kraftfahrtbundesamt habe das Software-Update für diesen Motortyp am 12.01.2018 freigegeben. Zudem erhebt die Beklagte zu 1) die Einrede der Verjährung und führt dazu aus, die zweijährige Gewährleistungsfrist sei abgelaufen. Die Übergabe des Fahrzeuges sei – was zwischen den Parteien unstreitig ist – am 15.12.2016 erfolgt. Damit seien Gewährleistungsansprüche mit Ablauf des 15.12.2018 verjährt. Die Beklagte zu 2) behauptet, bei dem Fahrzeug sei nicht der Motor des Typs EA897evo, sondern ein Motor des Typs ES 896Gen2 verbaut worden. Das zwischenzeitlich aufgespielte Software-Update habe gerade nichts mit dem Abgasrückführungssystem zu tun. Ein Mangel liege schon deshalb nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst dazu überreichten Anlagen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, im Ergebnis jedoch hinsichtlich beider Beklagten unbegründet. Dies ergibt sich aus Folgendem: I) Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises an die X GmbH aus §§ 346, 433, 434, 437, 323 BGB nicht zu, denn der von dem Kläger erklärte Rücktritt ist nach §§ 438 Abs. 4, 218 Abs. 1 BGB unwirksam. Denn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch ist verjährt und die Beklagte zu 1) beruft sich darauf. Die Gewährleistungsrechte nach § 437 Nr. 1 und 3 BGB verjähren nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB in zwei Jahren beginnend mit der Ablieferung der Sache. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am 15.12.2016. Ein etwaiger Nacherfüllungs-anspruch nach §§ 437 Nr.1, 439 BGB wäre gem. § 438 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 2 BGB mit Ablauf des 15.12.2018 verjährt gewesen. Die Klage wurde jedoch erst am 20.Dezember 2018 anhängig gemacht. Die Beklagte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 23.5.2018 die Einrede der Verjährung erhoben. 2) Dem Kläger steht auch kein Anspruch gegen die Beklagten zu 1) auf Zahlung an X GmbH aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 1. Alt. BGB zu. Die Beklagte zu 1) hat durch Leistung der X GmbH, nämlich durch Zahlung des Kaufpreises, einen Betrag in Höhe von 57.475,00 € erlangt. Die Leistung ist jedoch nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Der Kaufvertrag zwischen der Beklagten zu 1) und der X GmbH ist nicht durch Anfechtung des Klägers wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB untergegangen. Täuschung ist die Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums über Tatsachen (Ellenberger in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 123 Rn 2 f.). Der Kläger hat sich nach eigenem Vortrag über den Schadstoffausstoß des Kfz im Straßenverkehr geirrt. Dieser Irrtum sei erregt worden von VW durch Verbreitung von entsprechenden Prospekten über den Verbrauch und den Schadstoffausstoß des streitgegenständlichen Pkw. Allerdings kann die klägerseits behauptete Täuschung der Beklagten zu 1) nicht zugerechnet werden. Wenn ein „Dritter“ die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste, § 123 II 1 BGB. Der Kläger ist der Ansicht, wegen der engen Beziehung zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) sei die Beklagte zu 2) schon keine „Dritte“. Dritter iSd § 123 II BGB ist nur der am Geschäft Unbeteiligte. Dritte können danach nur diejenigen sein, die unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dem Kreis des Erklärungsempfängers zuzurechnen sind. Im Zweifel ist der Täuschende als Nichtdritter anzusehen (Ellenberger in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 123 Rn 13). Vertragshändlerverträge sind als Dienstverträge zu qualifizieren, denen eine Geschäftsbesorgung iSd §§ 657. 611 ff. BGB zukommt. Es handelt sich um Dauerschuldverhältnis, das dem Vertragshändler in Form einer Rahmenvertrages die Verpflichtung zur selbständigen Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen auferlegt, der ihrerseits spiegelbildlich besondere Treupflichten und Rücksichtnahmepflichten des Herstellers korrespondiert (Graf von Westphalen in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, Vertragshändlerverträge). Die Beklagte zu 1) ist demnach trotz der bestehenden wechselseitigen Verpflichtungen eine von der Beklagten zu 2) unabhängige Vertragspartnerin und steht nicht im Lager der Beklagten zu 2). Sie ist „Dritte“ iSd § 123 II BGB. Der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung wurde von dem Kläger auch nicht hinreichend dargelegt. Unabhängig davon, ob eine Täuschung durch Unterlassen im Sinne des Verschweigens eines offenbarungspflichtigen Mangels vorlag, fehlt es an jeglichem Vortrag dahingehend, inwiefern die Beklagte zu 1) überhaupt Kenntnis von der behaupteten Abschalteinrichtung hatte und aufgrund welcher Umstände auf ein arglistiges Handeln abgestellt werden könnte. Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines solchen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH NJW 1992, 1953). Dies ist nicht dargelegt worden. Ein Rechtsgrund für die Zahlung besteht, so dass ein Anspruch aus ungerecht-fertigter Bereicherung nicht in Betracht kommt. 3) Da ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht besteht, befindet sich die Beklagte zu 1) auch nicht im Verzug mit der Rücknahme des streitgegenständ-lichen Fahrzeugs. II) Der Kläger kann auch gegen die Beklagte zu 2) keine Ansprüche geltend machen. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu 2) aus §§ 826, 31 BGB, da sie ihm nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt hat. Nach einer auf das Reichsgericht zurückgehenden Formel verweist die Sittenwidrigkeit auf das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“. Dabei kommt es nicht auf die Anschauungen der Gesamtbevölkerung, sondern auf diejenigen der konkret betroffenen Verkehrskreise an. Ein Unterlassen verletzt nur dann die guten Sitten, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Es genügt nicht, dass der Schädiger vertragliche oder gesetzliche Pflichten verletzt, denn sonst wäre das in § 823 Abs. 2 BGB normierte Erfordernis der Verletzung eines Schutzgesetzes für die Vorsatzhaftung beseitigt. Hinzukommen müssen besondere Umstände, „die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als ‚anständig’ Geltenden verwerflich machen“. Entscheidend kommt es auf den Zeitpunkt ex ante bei Vornahme des potentiell sittenwidrigen Verhaltens an (MüKoBGB/Wagner BGB § 826 Rn. 9). a. Unter Berücksichtigung vorgenannter Grundsätze ist – bei Unterstellung des Vortrages des Klägers zu dem in dem Fahrzeug verbauten Motor - allein das Inverkehrbringen einer mangelhaften Sache nicht ausreichend, um ein sittenwidriges Handeln zu begründen, da andernfalls die Grenze zu der vertraglichen Rückab-wicklung in Folge Mangelhaftigkeit der Sache verschwimmen würde (a.A. LG Paderborn, Urteil vom 07.04.2017 - 2 O 118/16). b. Abgestellt werden kann auch nicht auf ein Verschweigen des Vorliegens einer manipulativen Softwareprogrammierung des Motors. Ein Verschweigen ist im Rahmen des § 826 BGB nur tatbestandsmäßig, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht (Palandt/Sprau, 76. Auflage 2018, § 826 Rn. 7). Die Grenze des nach der Verkehrsauffassung Hinnehmbaren ist jedoch erst dann überschritten, wenn es um erhebliche wertbildende Umstände beim Kaufvertragsabschluss geht (LG Braunschweig, Urteil vom 06. Juli 2018 – 11 O 3017/17). Die Behauptung des Klägers, das Fahrzeug weise eine höhere AdBlue-Einspritzung im Prüfstandsbetrieb auf, ist unsubstantiiert. Konkrete Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich, zumal aus der vom Kläger vorgelegten Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes (Bl. 313 der e.Akte) nicht hervorgeht, welcher Motortyp von der Aufforderung zum Rückruf betroffen ist. Der Kläger kann seinen Vortrag auch nicht durch Verweis auf die Geschehnisse beim Motor EA-189 substantiieren, da unstreitig kein Motor des Typs EA-189 im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut ist. Denn es gibt einen deutlichen qualitativen Unterschied zwischen der gerichtsbekannten Funktionsweise des Motors EA 189 und der von dem Kläger vorgetragenen Funktionsweise des Motors von dem der Kläger behauptet, er sei in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut worden. m vorliegenden. Der im streitgegenständlichen Fahrzeug nach dem Vortrag des Klägers verbaute Warmlaufmodus ist dagegen geeignet, das Emissionsverhalten des Fahrzeugs im Straßenbetrieb darzustellen, da das Fahrzeug hierdurch einen Schadstoffausstoß aufweist, der nach einigen Betriebsminuten regulär erreicht wird. Die reduzierte AdBlue-Einspritzung bei Erreichen einer Restreichweite von etwa 2.400 km wirkt sich für den größten Teil des regulären Fahrbetriebs nicht aus c. Eine sittenwidrige Schädigung kann auch nicht aus einem etwaigen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr.10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge hergeleitet werden. Dabei kann dahinstehen, ob tatsächlich ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, da der geltend gemachte Vermögensschaden nicht in deren Schutzbereich fällt (so auch LG Braunschweig, Urteil vom 10. Januar 2018 – 3 O 622/17). Für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen gilt, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1971 – VII ZR 313/69 ). Auf eine derartige Eingrenzung der Haftung kann, um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, auch im Rahmen des § 826 BGB nicht verzichtet werden. Dabei kommt es allerdings nicht auf die ratio des § 826 BGB in abstracto an, sondern auf den Schutzzweck der konkret verletzten Verhaltensnorm. Ein Verhalten kann hinsichtlich der Herbeiführung bestimmter Schäden als sittlich anstößig zu werten sein, während ihm diese Qualifikation hinsichtlich anderer, wenn auch ebenfalls adäquat verursachter Schadensfolgen nicht zukommt. Die Ersatzpflicht beschränkt sich in einem solchen Fall auf diejenigen Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen (BGH, Urteil vom 11. November 1985 – II ZR 109/84; werden; MüKoBGB/Wagner BGB § 826 Rn. 46). Die EG-Verordnung Nr. 715/2007 dient aber nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen. Den Erwägungsgründen (1) bis (6) und (27) der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist zu entnehmen, dass diese nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen dient, sondern der Weiterentwicklung des Binnenmarktes durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen, insbesondere mit dem Ziel der erheblichen Minderung der Stickoxidemissionen bei Dieselfahrzeugen zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte. Der von dem Kläger geltend gemachte Vermögensschaden fällt daher nicht in den Schutzbereich dieser Norm (so auch LG Braunschweig, Urteil vom 10.01.2018 - 3 O 622/17). d. Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass ihm durch das Verhalten der Beklagen zu 2) ein Schaden entstanden ist. Der Kläger ist nicht Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Vielmehr steht ihm als Leasingnehmer ein Nutzungsrecht an dem Fahrzeug zu. Dass das Leasingfahrzeug für den Kläger aufgrund der –nach dem Vortrag des Kläger – illegalen Abschalteinrichtung einen geringeren Nutzungswert gehabt hat, als bei Abschluss des Leasingvertrags angenommen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Eine Haftung der Beklagten kommt mangels Schadens des Klägers auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. aus § 823 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 in Betracht. III. In Ermangelung eines Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagten VI. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO.