Urteil
02 O 152/19
Landgericht Detmold, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDT:2020:0409.02O152.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger erwarb am 25.02.2015 den Pkw Audi A3 2.0 TDI zu einem Kaufpreis von 14.250,00 €. Zu diesem Zeitpunkt wohnte der Kläger in L. Das Fahrzeug hatte einen Kilometerstand von 82.348 km. Für das Fahrzeug ist eine EU-Typengenehmigung erteilt worden. Die Beklagte stellte für das Fahrzeug eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung aus, wonach die Konformität des Fahrzeuges mit der EU-Typengenehmigung erklärt wird. Das Fahrzeug ist mit einem Diesel-Motor EA 189 ausgestattet. Der Motor verfügt über eine Motorsteuerungs-Software, die über zwei unterschiedliche Betriebsmodi die Abgasrückführung steuern kann. Die Motorsteuerungs-Software erkennt, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand den sogenannten neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt. Soweit dies der Fall ist, wird der Modus 1 aktiviert, der über eine höhere Abgasrückführung den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb (Modus 0) reduziert. Das Kraftfahrtbundesamt stufte dies als unzulässige Abschalteinrichtung ein und ordnete mit Bescheid vom 25.10.2015 gegenüber der Beklagten an, die unzulässigen Abschalteinrichtungen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge zu ergreifen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.06.2019 forderte der Kläger die Beklagte zur Erfüllung der Ansprüche des Klägers erfolgslos auf. Der Kläger behauptet, dass ihm ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung verkauft worden sei. Es zeichne sich ab, dass in Innenstädten alsbald Dieselfahrzeug verboten werden, um die geltenden Feinstaubgrenzen einhalten zu können. Darüber hinaus sei mittlerweile erkennbar, dass Dieselfahrzeuge nahezu unverkäuflich seien oder zumindest einem massiven Preisverfall unterlägen. Viele Gebrauchtwagenhändler seien nicht bereit, überhaupt Fahrzeuge mit einem Motor der streitgegenständlichen Baureihe anzukaufen. Darüber hinaus habe er seine Ansprüche beim Klageregister der Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig am 22.12.2018 wirksam angemeldet und sodann am 30.07.2019 wieder abgemeldet. Er behauptet ferner, dass er sich in Kenntnis der Abgaswerte niemals für ein solches Dieselfahrzeug entschieden haben würde. Seine Entscheidung wäre bei Kenntnis zugunsten einer anderen Antriebsart ausgefallen. Die von der Beklagten vorgenommene Nachbesserung durch Veränderung der Software beseitige den fahrzeugimmanenten Mangel nicht. Der Kläger behauptet ferner, er sei durch die Beklagte durch den von ihr vorgenommenen Einbau der Abschalteinrichtung und das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeuges unter Verschweigen der Abschalteinrichtung sittenwidrig geschädigt worden. Der Vorstand der Beklagten habe Kenntnis von der Manipulationssoftware gehabt. Der Kläger beantragt deshalb, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.904,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag in Höhe von 14.250,00 € seit dem 25.02.2015 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Audi vom Typ A3 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Servicehaft; Hilfsweise beantragt dieser: 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs der Marke Audi vom Typ A3 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) durch die Beklagte resultieren. Weiter beantragt dieser: 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in den vorgenannten Klageanträgen genannten Zug um Zug Leistung im Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 297,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie von weiteren Kosten in Höhe von 886,55 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet eine merkantile Wertminderung des Fahrzeuges. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers sei unsubstantiiert. Insbesondere seien aufgrund des Software-Updates keine negativen technischen Auswirkungen auf das Fahrzeug zu befürchten. Auch liege keine sittenwidrige Schädigung vor. Der Kläger habe nicht dargetan, dass die Beklagte hinsichtlich der klägerseits behaupteten Handlungen vorsätzlich gehandelt habe. Das Fahrzeug sei stets technisch sicher und fahrbereit gewesen. Es verfüge über alle erforderlichen Genehmigungen, weshalb – insbesondere nach der Durchführung des Software-Updates – nicht von einem Mangel auszugehen sei. Darüber hinaus erhebt diese die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst dazu überreichten Anlagen Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2020 haben die Parteien übereinstimmend erklärt, dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von 176.295 km aufwies. Entscheidungsgründe: Die Klage hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg. I. Insoweit bestehen im Hinblick auf den Antrag zu 2.) bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungklage. Der Kläger, der einen Schadensersatzanspruch geltend macht, ist letztlich nicht gehindert, seinen Schaden zu berechnen, so dass der Grundsatz des Vorranges der Leistungsklage greift. II. Darüber hinaus ist die Klage aber auch nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch zu. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Leistung von Schadensersatz. Dem Kläger stehen weder vertragliche noch deliktische Schadensersatzansprüche zu: 1.1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB zu. Nach § 311 Abs. 3 S. 2 BGB kann ein Schuldverhältnis im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB zwar auch zu solchen Personen entstehen, die nicht Vertragspartei werden sollen. Nach § 311 Abs. 3 S. 2 BGB kann ein Schuldverhältnis im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB zwar auch zu solchen Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte als Herstellerin des Wagens und damit Dritte im besonderen Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hätte, sind jedoch weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. Auch die für das Fahrzeug ausgestellte EU-Übereinstimmungsbescheinigung scheidet als vertrauensbegründende Maßnahme im Rahmen des Abschlusses des Kaufvertrages aus. Denn der Kläger hat nicht behauptet, dass die EU-Übereinstimmungsbescheinigung den Vertragsschluss im konkreten Fall erheblich beeinflusst hat. Dies gilt umso mehr, als die EU-Übereinstimmungsbescheinigung zur Zulassung des Fahrzeugs nicht erforderlich war. 1.2 Ein Anspruch aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 3 BGB i.V.m. den Grundsätzen zur Prospekthaftung scheidet ebenfalls aus. Diese von der Rechtsprechung für den Bereich der Kapitalanlagen entwickelten Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, denn ihnen liegt die Annahme zugrunde, dass Emissionsprospekte in der Regel die einzige Informationsquelle des Anlegers sind. Im Gegensatz hierzu gibt es für Pkw jedoch zahlreiche allgemein zugängliche Quellen, die als Informationsquelle für bestimmte Fahrzeugmodelle dienen können (LG Braunschweig, Urteil vom 16.10.2017 – 11 O 4092/16). 1.3 Der Kläger kann einen Anspruch auch nicht auf ein sonstiges Schuldverhältnis, insbesondere nicht auf einen Garantie- bzw. Auskunftsvertrag stützen, welcher durch Ausstellung der EU-Übereinstimmungserklärung zustande gekommen sei. Ein solcher Anspruch scheitert bereits daran, dass es sich bei der Übereinstimmungsbescheinigung um eine öffentlich-rechtliche, nicht an den Erwerber des jeweiligen Fahrzeugs gerichtete Erklärung handelt. In Anbetracht des Umstandes, dass die Beklagte öffentlich-rechtlich zur Abgabe einer solchen Bescheinigung verpflichtet ist, steht der Annahme eines auf den – freiwilligen – Abschluss eines Vertrages mit dem jeweiligen Fahrzeugerwerber gerichteten Rechtsbindungswillens der Beklagten entgegen. 1.4 Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu. Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, welche organschaftlichen Vertreter der Beklagten ihn auf welche Weise über die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs getäuscht haben sollen. Der Kläger führt allgemein aus, dass er durch Prospekte, Werbung und Informationen getäuscht worden sei. Der Kläger legt aber nicht dar, welchen konkreten Handlungsbeitrag der Einzelne an der Entwicklung und Verwendung der Abschalteinrichtung hatte. Es ist daher nicht nachvollziehbar, welcher Tatbeitrag der aufgeführten Personen der Beklagten über § 31 BGB zugerechnet werden kann. Die Zurechnung einer konkreten Täuschungshandlung ist nicht möglich. Eine solche Zurechnung wäre erforderlich, um eine Haftung der Beklagten wegen Betrugs zu begründen. 1.5 Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 EG-FGV stützen. Ein Anspruch scheitert daran, dass es sich bei den Vorschriften der EG-FGV nicht um Regelungen handelt, welche die Voraussetzungen eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB erfüllen. Eine Norm ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (BGH, Urteil vom 13.12.2011 – XI ZR 51/10). Bei den Vorschriften der EG-FGV, welche die Richtlinie 2007/46/EG umgesetzt haben, kommt es nach der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung maßgeblich auf den Inhalt und Zweck der vorgenannten Richtlinie an. Den Erwägungsgründen 2, 4 und 23 zufolge bezweckt die Richtlinie 2007/46/EG die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarktes sowie dessen Vollendung. Darüber hinaus sollen die technischen Anforderungen in Rechtsakten harmonisiert und spezifiziert werden, wobei die Rechtsakte vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung abzielen (Erwägungsgrund 2 der Richtlinie). Darüber hinaus sollten nach dem Erwägungsgrund 3 die technischen Anforderungen mit gleichem Ziel in Rechtsakten harmonisiert und spezifiziert werden. Auch nach der Begründung zur EG-FGV (BR-Drucks. 190/09, S. 36) soll die Richtlinie dem Abbau von Handelshemmnissen und der Verwirklichung des Binnenmarktes der Gemeinschaft dienen, wobei die EG-FGV darüber hinaus zur Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen soll. Der von dem Kläger geltend gemachte Vermögensschaden fällt daher nicht in den Schutzbereich dieser Normen (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 18.10.2017 – 3 O 3228/16). 1.6 Ferner hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB. Dabei hat das Gericht auch die Rechtsprechung des OLG Hamm (Urteil v. 10.9.2019, 13 U 149/18) berücksichtigt. Ein Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung des Landgerichts Detmold ist jedoch - zumindest gegenwärtig - nicht veranlasst, zumal die Entscheidung vom 10.9.2019 noch nicht rechtskräftig und die Revision ausdrücklich zugelassen worden ist. Unabhängig von der Frage, ob das Verhalten der Beklagten als sittenwidrige Schädigung zu qualifizieren ist, scheitert ein Anspruch des Klägers aus § 826 BGB daran, dass der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargetan hat, welcher organschaftliche Vertreter der Beklagten ihn auf welche Weise über die Umweltverträglichkeit des von ihm später gekauften Fahrzeuges getäuscht haben sollte. Der Kläger legt diesbezüglich aber nicht hinreichend konkret dar, welchen Handlungsbeitrag der einzelne an der Entwicklung und Verwendung der Abschalteinrichtung hatte. Es ist daher nicht hinreichend nachvollziehbar, welcher Tatbeitrag den aufgeführten Personen der Beklagten über § 31 BGB zugerechnet werden kann. Die Zurechnung einer konkreten Täuschungshandlung wäre indessen nötig, um eine Haftung der Beklagten zu begründen. Zwar weiß allein die Beklagte selbst über den genauen Handlungs- und Organisationsablauf innerhalb Ihrer Organisation Bescheid, so dass eine vollständige Darlegung durch den Kläger nicht gefordert werden kann. Gleichwohl bleibt nach Überzeugung des Gerichts festzuhalten, dass es zunächst eines hinreichend konkreten Sachvortrags des Klägers bedarf, um dann die sekundäre Darlegungs- und Beweislast auf Beklagtenseite auszulösen. Daran fehlt es jedoch im vorliegenden Falle. 2. Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 8.904,12 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Berichtigungsbeschluss wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 09.04.2020 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 3 der vierte Absatz nun lautet: Der Kläger beantragt deshalb, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.904,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag in Höhe von 14.250,00 EUR seit dem 25.02.2015 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Audi vom Typ A3 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) WAUZZZ8P9BA091430 nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und Serviceheft; Hilfsweise beantragt dieser: 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs der Marke Audi vom Typ A3 2.0 TDI mit der Fahrzeugsidentifikationsnummer (FIN) WAUZZZ8P9BA091430 durch die Beklagten resultieren.